Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: geldwerter vorteil, wohnung, geschäftsführer, eisenbahn, verfügung, gesellschafter, parkplatz, bahnhof, kennzeichen, dienstwagen

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003
Aktenzeichen:
9 K 9150/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 S 3 EStG 1997, § 8
Abs 2 S 3 EStG 2002, § 6 Abs 1
Nr 4 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4
EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
EStG 1997
Private Pkw-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz
Steht dem Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Kfz mit der Berechtigung zur
privaten Nutzung zur Verfügung, ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon
auszugehen, dass er das Kfz auch privat nutzt. Der Anscheinsbeweis wird nicht schon
dadurch entkräftet oder erschüttert, dass der Geschäftsführer nachweist, an einigen wenigen
Tagen pro Jahr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren zu sein.
Tatbestand
Die Prozessbeteiligten streiten in erster Linie um die Frage, ob der Ansatz eines
geldwerten Vorteils i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -
für Fahrten des inzwischen verstorbenen X mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen von dessen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren 2001 bis 2003 rechtmäßig ist. Hilfsweise
begehren die Kläger (= Ehefrau von X und dessen drei weitere Erben; … Zeuge Y ist
wegen Ausschlagung seiner Erbschaft nicht Mitglied der Erbengemeinschaft) eine
Erhöhung der Werbungskosten des X in Bezug auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für denselben Zeitraum auf den Betrag, der ihm als geldwerter Vorteil
einkünfteerhöhend zuzurechnen ist.
X war in den Streitjahren bis zu seiner sofortigen Abberufung am … 2003 alleiniger
Geschäftsführer, aber nicht auch Gesellschafter der „…“ mit Sitz in … (künftig: gGmbH).
Im Jahr 2001 erhielt er hierfür einen Brutto-Jahresarbeitslohn in Höhe von -- . --,00 DM.
Die gGmbH hatte ihren Betriebssitz im Gebäude G.1. Die Wohnung (Einfamilienhaus)
von X, in der er mit seiner Ehefrau lebte, befand sich in den Streitjahren in G.2.
In dem am … 1996 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zwischen X und der
gGmbH heißt es u.a.:
X bekam von der gGmbH als Dienstfahrzeug einen P.1 zur Verfügung gestellt, welcher
von der gGmbH am 27. Dezember 2000 als Neufahrzeug für einen Kaufpreis in Höhe
von rund 60 000,00 DM angeschafft worden war.
X machte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen der Eheleute … folgende
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, die vom
Beklagten in dessen erstmaligen Einkommensteuerfestsetzungen wie folgt
erklärungsgemäß als Werbungskosten berücksichtigt wurden:
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Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt … im Mai 2006 wurde
festgestellt, dass die gGmbH zwar einen geldwerten Vorteil für Privatfahrten nach der 1
%-Methode, nicht aber einen geldwerten Vorteil für Fahrten von X zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte (vgl. Bericht vom 5. Mai
2006).
Die Lohnsteueraußenprüferin errechnete folgenden geldwerten Vorteil für Fahrten von X
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
0,03 % von 43 600 EUR x 102 km = 1 334,16 EUR pro Monat
Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes … änderte der Beklagte die
Steuerfestsetzungen 2001 bis 2003 betr. die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Eheleute … unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO
1977 - mit Bescheiden vom 27. Juni 2006 dahin gehend, dass die vorgenannten Beträge
den Jahres-Bruttoarbeitslöhnen von X hinzugerechnet wurden. Hiergegen legten die
Eheleute … am 31. Juli 2006, einem Montag, fristgerecht Einspruch ein, der jedoch nur
zu einem geringen Teil Erfolg hatte und ansonsten vom Beklagten mit
Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Der geldwerte Vorteil von X wurde dabei wie folgt neu berechnet:
0,003 % von 43 600,00 EUR x 95 = 1 242,60 EUR pro Monat
Die Werbungskosten von X bezüglich seiner Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurden vom Beklagten im Rahmen der Einspruchsentscheidung für die
Streitjahre 2001 sowie 2003 ebenfalls wie folgt neu berechnet:
Zur Begründung ihres Einspruchs reichten die Eheleute … u. a. eine von X unter dem
Datum 3.1.01 unterschriebene „Erklärung zur Benutzung eines Firmenfahrzeugs ab
01.01.2001“ ein, in der es bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „…“
(= P.1) heißt:
„Es werden keine Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte durchgeführt. Begründung:
öffentl. Verkehrsmittel/Bundesbahn. … Ich versichere ausdrücklich die Richtigkeit aller
Angaben und verpflichte mich, jede Änderung unverzüglich der Personalabteilung
mitzuteilen. Mit ist bewusst, dass falsche oder unvollständige Angaben zu einer
Nachversteuerung der Finanzbehörden und ggf. zu einer Nachversicherung durch die
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Nachversteuerung der Finanzbehörden und ggf. zu einer Nachversicherung durch die
Sozialversicherungsträger führen kann. Für diesen Fall verpflichte ich mich, der Firma
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz
gilt auch nach beendetem Arbeitsverhältnis mit der Firma.“
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung
u. a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - selbst dann ein
geldwerter Vorteil für Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzusetzen sei, wenn eine private Nutzung des Dienstwagens
arbeitsvertraglich untersagt sei, das Verbot aber weder vom Arbeitgeber überwacht
werde noch Fahrtenbücher geführt würden (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19.
Dezember 2003 VI B 281/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten
Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 488 m. w. N.). Die faktische
Nutzungsmöglichkeit des Dienst-Pkw für solche Fahrten sei für den Ansatz des
geldwerten Vorteils i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreichend, zumal im vorliegenden
Fall keine Fahrtenbücher geführt worden seien. Eine telefonische Nachfrage der
Lohnsteueraußenprüferin in der Personalabteilung der gGmbH habe ergeben, dass
weder ein Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ausgesprochen noch die Abgabe der Autoschlüssel durch X zum Feierabend kontrolliert
worden sei.
Im Rahmen ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der
schriftlichen Erklärung von X vom 3. Januar 2001 der Ansatz eines geldwerten Vorteils für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausscheide. Entgegen der Ansicht des
Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung stelle diese Erklärung keine einseitige
Erklärung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber dar. X sei zu jenem
Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der gGmbH gewesen. Insofern habe ein
Nutzungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Dienst-Pkw nur von ihm als
gesetzlichem Vertreter der gGmbH ausgesprochen werden können. Eine Überwachung
bezüglich der Einhaltung dieses Nutzungsverbots durch die Personalabteilung sei nicht
notwendig gewesen, weil X dies selbst besorgt habe.
Im Übrigen könne der vom BFH bejahte Anscheinsbeweis hinsichtlich der Nutzung eines
Dienst-Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer nach derselben höchstrichterlichen
Rechtsprechung durch Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu bedürfe es andererseits
auch nicht des Beweises des Gegenteils. Es genüge vielmehr die Darlegung eines
Sachverhalts, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergebe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 7.
November 2006 VI R 19/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 116 m. w. N.).
X habe die Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung in … und seiner Arbeitsstätte in … in
den streitgegenständlichen Jahren überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
nämlich mit der Eisenbahn (Hinweis auf Kopien von einzelnen Monatskarten - Preis:
jeweils 170,00 DM - für die Zeiträume 10.09.01 - 09.10.01, 02.01.01 - 01.02.01 sowie
05.02.01 - 04.08.01 sowie Zeugnis des B, der A und des C), und im Übrigen mit seinem
privaten Pkw zurückgelegt (im Zeitraum Juni 2000 bis einschließlich Juni 2002 mit seinem
P.2 mit dem amtlichen Kennzeichen …, im Zeitraum Oktober 2001 bis einschließlich Juni
2003 mit seinem P.3 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie ab Juli 2003 mit seinem
P.4 mit dem amtlichen Kennzeichen …). Er habe den Dienst-Pkw jeden Abend auf dem
Betriebsgelände abgestellt und die Schlüssel in den Unternehmensräumen belassen.
In den Streitjahren habe X einen Parkplatz auf einem Betriebsgrundstück an der Straße
„…“ in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs von … angemietet gehabt. Eigentümerin des
Betriebsgrundstücks und Vermieterin des Parkplatzes sei die Z gewesen. Die
Parkplatzmiete habe 60,00 DM pro Monat betragen. An den Tagen, an denen er nicht
seinen privaten Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt
habe, habe er den privaten Pkw genutzt, um von seiner Wohnung zum Bahnhof in … zu
fahren, den Pkw dort abzustellen und mit der Eisenbahn nach … zu fahren.
Auf dem Weg zum Bahnhof habe er oft Y getroffen, der diesen Weg arbeitstäglich zum
Aufsuchen seines Arbeitsplatzes bei … in … zurückgelegt habe.
Da der Mietvertrag über den Pkw-Abstellplatz in den Unterlagen des verstorbenen X
nicht habe gefunden werden können und auch Kontoauszüge für die Zeit vor 2003 nicht
hätten gefunden werden können, habe man eine Kopie des Mietvertrages von der
Vermieterin angefordert. Sobald diese vorliege, werde sie zu den Gerichtsakten
nachgereicht.
Außerdem habe X für das Kalenderjahr 2003 nachweislich eine Bahn-Card erworben. Eine
solche Anschaffung tätige man nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dann, wenn
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solche Anschaffung tätige man nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dann, wenn
man auch regelmäßig mit der Eisenbahn fahre.
Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand insbesondere
auch in den Wintermonaten bei Vorhandensein einer sehr guten und schnellen
Zugverbindung nach … (der Regionalexpress fahre zwischen … und … im
Halbstundentakt) den längeren und anstrengenderen Weg mit dem Pkw auf der unfall-
und stauträchtigen Bundesautobahn … vorziehe. In … habe X ja der Dienstwagen für
Fahrten zur Verfügung gestanden.
Sollte das FG jedoch zu der Ansicht gelangen, dass die Versteuerung eines geldwerten
Vorteils trotz der vorstehenden Ausführungen vorzunehmen sei, seien sie, die Kläger,
aus nachfolgenden Gründen weiterhin in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte die
Werbungskosten von X im Zusammenhang mit seinen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in seiner Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 zu niedrig berechnet
habe.
Der Beklagte habe seiner Berechnung die kürzeste Wegstrecke zugrunde gelegt. Eine
andere als die kürzeste Entfernung könne jedoch zu Grunde gelegt werden, wenn diese
offensichtlich verkehrsgünstiger sei und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 2. HS
EStG i. d. Fassung ab 1.1.2001). X habe bei seinen Fahrten mit dem privaten Pkw
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig die verkehrsgünstigere, jedoch zehn
Kilometer längere Wegstrecke benutzt. Die hieraus resultierende Zeitersparnis habe
entsprechend den Routenempfehlungen des ADAC 40 Minuten pro Fahrtstrecke
betragen. Anstelle der Aufwendungen für die kürzesten Fahrtstrecke seien somit seine
Aufwendungen für die Benutzung der verkehrsgünstigeren Fahrtstrecke als
Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen
(Hinweis auf Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05, Entscheidungen der
Finanzgerichte - EFG - 2005, 1852 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der
(unentgeltlichen) Tätigkeiten von X als bestellter Geschäftsführer weiterer Unternehmen,
die mit der gGmbH kooperiert hätten, seien Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte an jeweils insgesamt 180 Arbeitstagen in den Jahren 2001 und 2002
angefallen.
Somit seien folgende Werbungskosten von X bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit anzusetzen:
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmen-Pkw für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solle die Bereicherung eines
Arbeitnehmers aufgrund dieser Nutzungsmöglichkeit erfassen. Gleichzeitig könne ein
Werbungskostenabzug für diese Fahrten erfolgen. Jede weitere Bereicherung aus der
privaten Nutzung des Firmen-Pkw werde durch die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.
V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst. Aufgrund unterschiedlicher
Pauschalierungsregelungen einerseits im Rahmen der Besteuerung des geldwerten
Vorteils eines zur Nutzung überlassenen Pkw und andererseits bei der Ermittlung der
Entfernungspauschale komme es jedoch im vorliegenden Fall zu einen nicht
sachgerechten Hinzurechnungsbetrag und somit zu einer nicht sachgerechten
Besteuerung.
Die Erhebung der auf die Nutzung des Firmen-Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anteilig entfallenden Einkommensteuer stelle für sie, die Kläger, eine
unbillige Härte dar. Fraglich sei, ob das vorliegende Ergebnis des allgemeinen
Gesetzesvollzugs noch mit dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit vereinbar sei.
Im vorliegenden Fall reiche die rechtliche Aussage des EStG über das mit diesem Zweck
verfolgte Ziel hinaus. Durch unterschiedliche Methoden der Pauschalierung komme es
zu einer erheblichen steuerlichen Belastung bei ihnen, den Klägern.
Eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 Abs. 1 AO unter Beschränkung des
geldwerten Vorteils auf die Höhe der geltend zu machenden Werbungskosten erscheine
angemessen. Es handele sich zwar sowohl beim Steuerfestsetzungsverfahren als auch
bei der Prüfung der Zulassung einer Billigkeitsmaßnahme um zwei verschiedene
Verfahren. Eine abweichende Steuerfestsetzung sei jedoch von dem Verwaltungsakt
abhängig, der die Billigkeitsmaßnahme zulasse. Insofern sei es zweckmäßig, die
Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des
Steuerfestsetzungsverfahrens zu treffen.
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die Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003 betreffend
die Eheleute … unter Änderung der Bescheide vom 27. Juni 2006 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 dahingehend zu ändern,
dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit des X entfällt, hilfsweise, dass ein dem geldwerten Vorteil
entsprechender Betrag als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bei den Einkünften von X aus nichtselbständiger Arbeit
steuermindernd berücksichtigt wird.
die Klage abzuweisen.
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG beinhalte eine typisierende -
d. h. die Verhältnisse des Einzelfalls weitestgehend außer Betracht lassende - Art der
Wertermittlung. Das ergebe sich schon daraus, dass sie die individuellen
Nutzungsverhältnisse, insbesondere den Umfang der privaten Nutzung (Fahrleistung)
und den Umfang der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (nur die festen oder auch
die laufenden Kosten) vernachlässige. Eine derartige Typisierung sei sachgerecht, da der
Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die Möglichkeit habe, durch Führung eines
zeitnahen Fahrtenbuchs und Ansatz der tatsächlichen Kosten Kfz-Kosten etwaigen
Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittlung zu entgehen. Für eine derartige
Ermittlung des geldwerten Vorteils habe sich X aber gerade nicht entschieden.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nehme er, der Beklagte, mit Verwunderung zur Kenntnis, dass nunmehr begehrt werde,
den Berechnungen die verkehrgünstigere, aber zehn Kilometer längere Fahrstrecke zu
Grunde zu legen. Im Einspruchsverfahren hätten die Eheleute … noch die
Berücksichtigung der kürzesten Strecke begehrt (Hinweis auf Schriftsatz der jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Oktober 2006). Dem sei mit den in der
Anlage zur Einspruchsentscheidung ergangenen Änderungsbescheiden bei der
Berechnung des geldwerten Vorteils und bei der Berechnung der Werbungskosten
Rechnung getragen worden.
Welche Veranlassung sollte es geben, den Arbeitslohn in Form des geldwerten Vorteils
den abziehbaren Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
anzugleichen? Der Ansatz des geldwerten Vorteils mit dem Pauschalbetrag in Höhe von
0,03 v. H. des Listenpreises für jeden km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte könne bei einem preiswerten Kfz auch dazu führen, dass der
Arbeitnehmer weniger versteuern müsse als er als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann. Im vorliegenden Fall sei
der geldwerte Vorteil größer als die abziehbaren Werbungskosten, da es sich um einen
hochwertigen Pkw und einen langen Arbeitsweg handele. Es gebe daher keinen Anlass
für eine abweichende Steuerfestsetzung i. S. von § 163 Abs. 1 AO 1977.
Das erkennende Gericht hat gemäß seinem Beweisbeschluss vom 18. Mai 2010 durch
Befragung der Zeugin A im sog. schriftlichen Verfahren sowie durch Vernehmung von
drei weiteren Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2010 zu der Frage
Beweis erhoben, mit welchem Verkehrsmittel X im Zeitraum 2. Januar 2001 bis zum 31.
März 2003 den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Wegen des
Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Antwortschreiben von A vom 17. Juni 2010
sowie das Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 2010 Bezug genommen.
Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung drei Bände Steuerakten betr.
die Eheleute … (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach-
und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis
2003 vom 27. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Der Beklagte hat in den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 27. Juni 2006
zu Recht den jeweiligen Bruttoarbeitslohn von X um einen zusätzlichen Geldbetrag
wegen des geldwerten Vorteils der Nutzungsmöglichkeit des Dienst-Pkw für Fahrten von
X zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.
a.) Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle
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a.) Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle
geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines
Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung
führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (BFH-Urteile
vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002,370 und vom 7. November 2006 VI R
95/04, BStBl II 2007, 269).
Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene
Regelung entsprechend; die Privatnutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 %
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert nach § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat
um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.
Der im vorliegenden Fall anzuwendende Listenpreis für den Dienst-Pkw ist zwischen den
Prozessbeteiligten unstreitig und auch nach Aktenlage nicht zweifelhaft, so dass das
Gericht insoweit von weiteren Ausführungen hierzu absehen kann und auch wegen der
übrigen, hier nicht besonders angesprochenen Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung
des Sachverhalts zu seiner Entlastung auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten
in dessen Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 verweist (§ 105 Abs. 5 FGO).
Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten
zur Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren
jeweils geltenden Fassung, die auch bei - unentgeltlicher - Überlassung des
Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die
Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen
Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R
68/05, BStBl II 2008, 890 und vom 28. August 2008 VI R 52/07, BStBl II 2009, 280, jeweils
m. w. N.).
b.) Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf
den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung
stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein
Nutzungsverbot vereinbart worden ist (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B
281/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV
- 2004, 488, vom 27. Oktober 2005 VI B 43705, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August
2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281). Die Grundsätze dieser höchstrichterlichen
Entscheidungen sind nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu
bereits das richterliche Erörterungsschreiben vom 5. März 2010) auch auf den
vorliegenden Sachverhalts anzuwenden, obwohl X in den Streitjahren nicht auch noch
Gesellschafter der gGmbH gewesen ist. Er war aber unstreitig deren alleiniger
Geschäftsführer und vom Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -
zumindest partiell befreit, so dass er - wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer - in der
gGmbH ziemlich „frei schalte und walten“ konnte. Hinzu kommt, dass ihm im
Anstellungsvertrag vom 16. Juli 1996 die Privatnutzung des Dienst-Pkw ausdrücklich
gestattet worden ist. X hat auch gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils hierfür (1
%-Regelung) bei den Lohnsteueranmeldungen durch die gGmbH und im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 keinerlei Einwendungen
erhoben.
Ob er sich bereits am 3. Januar 2001 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich
selbst ein schriftliches Nutzungsverbot des Dienst-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auferlegt hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (es bleibt
festzuhalten, dass sich der Zeitpunkt des Beginn dieses Nutzungsverbots mit dem
Beginn des Prüfungszeitraums betr. die Lohnsteuer-Außenprüfung deckt). Denn das
fragliche Nutzungsverbot wäre im vorliegenden Fall nach der BFH-Rechtsprechung nur
dann beachtlich, wenn seine Einhaltung von dritter Seite (z. B. Prokuristen der gGmbH)
regelmäßig überprüft worden wäre, was unstreitig nicht der Fall gewesen ist (vgl. dazu
allgemein: BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488,
vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B
152/05, BFH/NV 2006, 2281).
c.) Der Anscheinsbeweis für die Nutzung des Dienst-Pkw auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte kann nach der BFH-Rechtsprechung durch den Gegenbeweis
entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils.
Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit
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Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit
eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs
ergibt. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen
werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Urteil vom 7. November VI R 19/05,
BStBl II 2007, 116). Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine
Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird
(vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Mit der Entkräftung des
Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art
und Umfang der Nutzung des Dienst-Pkw umfassend aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom
28. August 2008 VI R 52/07, BStBl II 2009, 280). Wird der Dienstwagen monatlich an
weniger als 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, ist eine
Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer
vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008,887 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts
- auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - den nach der
BFH-Rechtsprechung bestehenden Anscheinsbeweis für die Nutzung des Dienst-Pkw
auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht entkräftet oder erschüttert.
Sie haben für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2001 bis 8. April 2003)
trotz entsprechender schriftlicher Anregung seitens des Gerichts (vgl. das richterliche
Erörterungsschreiben vom 5. März 2010) gerade keine auf X als Berechtigten
ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte oder schriftliche Unterlagen über den regelmäßigen
Bezug von Monatskarten für die Nutzung der Eisenbahnverbindung zwischen … und …
vorlegen können (vgl. zu dieser Möglichkeit der Entkräftung des Anscheinsbeweis: BFH in
BStBl II 2008, 890).
Der vorgenannte Anscheinsbeweis ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts
auch nicht durch die weiteren, von den Klägern benannten Beweismittel erschüttert oder
entkräftet worden. Hierzu wäre der Nachweis, dass X einmal oder zweimal pro Jahr an
einem Werktag von einem oder mehreren Zeugen in der Nähe des Bahnhofs in … oder
in einem Eisenbahnwaggon auf der Fahrt von … nach … oder umgekehrt gesehen
worden ist, nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch nicht ausreichend,
denn hierdurch wird die regelmäßige Benutzung des Dienst-Pkw für die Bewältigung der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in Frage gestellt (es kann sich hierbei
z. B. auch um Fahrten an Urlaubstagen zu anderen, als dienstlichen Zwecken oder um
Fahrten an Tagen, gehandelt haben, an denen der Dienst-Pkw X ausnahmsweise nicht
zur Benutzung zur Verfügung gestanden hat (z. B. wegen eines Werkstattaufenthalts)
oder an denen die Witterung zu schlecht gewesen ist, um die Fahrtstrecke zwischen …
und … mit einem Auto zurückzulegen).
Der von den Klägern schriftsätzlich behauptete Umstand, dass X in den Streitjahren
einen Parkplatz in der Nähe des Bahnhofs von … angemietet hatte, um dort seinen
Privat-Pkw abzustellen und anschließend mit der Eisenbahn weiter nach … zu fahren,
vermag den vorgenannten Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Zum einen bestehen
Widersprüche zwischen den Angaben der Kläger zur Dauer dieser Anmietung („von 2001
bis 2003“ vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.
April 2010) und den vom Zeugen Y in der mündlichen Verhandlung überreichten
schriftlichen Unterlagen über dieses Mietverhältnis, wonach es von X bereits mit Wirkung
ab 31. März 2002 gekündigt worden ist. Zum anderen bedeutet die Anmietung eines
Parkplatzes in … zu einem verhältnismäßig geringen Entgelt (= 720 DM pro Jahr)
angesichts der einkommensteuerlichen Auswirkungen um die es hier geht (Erhöhung der
Einkommensteuer 2001 bis 2003 zuzüglich Solidaritätszuschlägen hierzu wegen des
streitgegenständlichen geldwerten Vorteils sowie des damit verbundenen Wegfalls der
Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG wegen Überschreitens der
Einkommensgrenzen aufgrund der Änderungsbescheide vom 27. Juni 2006: insgesamt
28 435,38 EUR) nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht automatisch,
dass dieser Parkplatz von X auch tatsächlich in nennenswertem Umfang (z. B. mehr als
an zehn Tagen pro Kalenderjahr) zum Abstellen seines privaten Pkw auf dem Weg ins
Büro in ... benutzt worden ist. Es könnte sich bei der Anmietungsmaßnahme auch nur
um die Verschaffung eines geeigneten „Alibis“ im Hinblick auf eine eventuell später
stattfindende Lohnsteuer-Außenprüfung bei der gGmbH und ein Beweismittel zur
Abwehr von Einkommensteuernachforderungen im Hinblick auf den
streitgegenständlichen geldwerten Vorteil handeln. Dieselben Überlegungen gelten auch
für die vom Zeugen Y erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und vorlegte,
verbrauchsabhängige Parkkarte für das Parkhaus am Bahnhof in …, die überdies keine
zwingende Verknüpfung mit der Person X aufweist (sie könnte auch von einer anderen
Person und zu einem anderen Zeitpunkt erworben worden sein).
Das Gericht sieht sich in der Einschätzung der Anmietungsmaßnahme sowie der Vorlage
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Das Gericht sieht sich in der Einschätzung der Anmietungsmaßnahme sowie der Vorlage
der Parkkarte als ungeeignete Beweismittel für die Nutzung öffentlicher Verkehrmittel
durch X durch den Inhalt der Aussagen der vier vom Gericht vernommenen Zeugen
bestärkt, von denen keiner explizit oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass X
regelmäßig oder zumindest häufig mit der Eisenbahn zur Arbeit gefahren ist. Die vom
Gericht im sog. schriftlichen Verfahren befragte Zeugin A konnte als ehemalige
Sekretärin in den Diensten der gGmbH auch auf nochmalige telefonische Nachfrage (vgl.
Aktenvermerk vom 17. Juni 2010) keine konkreten Angaben dazu machen, wie oft in der
Woche oder im Jahr sie X in der Eisenbahn auf dem Weg zur Arbeit gesehen hat. Der
Zeuge B hat X kein einziges Mal in der Eisenbahn gesehen (war von ihm auch nicht zu
erwarten, da er selbst die Eisenbahn offensichtlich als Verkehrsmittel in geschäftlichen
Dingen nicht benutzt hat). Der Zeuge C konnte auch nicht sagen, wann genau und wie
oft er X in der Eisenbahn auf dem Weg zur Arbeit getroffen hat. Der Zeuge Y konnte
ebenfalls nicht sagen, wie oft er das P.2 seines Vaters in den Streitjahren auf dem
angemieteten Parkplatz am Bahnhof hat stehen sehen.
Den vier Zeugenaussagen kann man ebenfalls keine konkreten Tatsachenangaben zu
der Frage entnehmen, wie oft X in den Streitjahren mit seinem privaten Pkw die
Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in … zurückgelegt hat.
Vor diesem Hintergrund wird der vorgenannte Anscheinsbeweis nach der Überzeugung
des erkennenden Gerichts auch nicht partiell durch die Vorlage von Kopien von drei
(übertragbaren) Monats-Fahrausweisen für den Verkehrsverbund … (Preis: jeweils
170,00 DM) für die Zeiträume 10.09.01 - 9.10.01, 02.01.01- 01.02.01 sowie 05.02.01 -
04.08.01 erstmals während des Klageverfahrens entkräftet oder erschüttert, zumal noch
nicht einmal feststeht, ob … selbst - oder etwa ein Arbeitskollege - diese Monatskarten
entgeltlich erworben hat.
Da der Anscheinsbeweis für die Durchführung von Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mittels des Dienst-Pkw nicht entkräftet oder erschüttert worden ist,
braucht das erkennende Gericht nicht im Einzelnen zu ermitteln, an welchen einzelnen
Tagen X seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Dienst-
Pkw zurückgelegt hat.
d.) Hinsichtlich der Bemessung des geldwerten Vorteils hält das Gericht es für
zutreffend, eine Fahrstrecke von 105 Kilometern für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zugrunde zu legen, da dies auch der ADAC-Routenempfehlung vom 25.
April 2007 (= Anlage 4 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8.
Juni 2007) entspricht. Dadurch ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des den
Bruttojahresarbeitslöhnen von X hinzuzurechnenden geldwerten Vorteils:
2. Bei der Berechnung der Werbungskosten von X für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind konsequenterweise ebenfalls 105 statt bisher (bezüglich der
Streitjahre 2001 und 2003) 95 Entfernungskilometer anzusetzen.
Bezüglich der Anzahl der tatsächlich in den Streitjahren durchgeführten Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tragen die Kläger im Rahmen des
Werbungskostenabzugs die volle Darlegungs- und Beweislast, weil es sich insoweit um
steuermindernde Tatsachen handelt. Da X in den Einkommensteuererklärungen die
Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur
mit 120 ( 2001 und 2002) bzw. 65 (2003) angegeben hat, sieht das erkennende Gericht
keine ausreichende Beweisgrundlage dafür gegeben, wie von den Klägern erstmals im
Klageverfahren begehrt nunmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an
jeweils 180 Tagen in den Jahren 2001 und 2002 zu berücksichtigen. Die Kläger haben die
deutliche Abweichung dieser Tagezahlen gegenüber der von X selbst in den
Einkommensteuererklärungen angegebenen und von ihm oder seinen
Verfahrensbevollmächtigten auch während des gesamten Einspruchsverfahren nicht
korrigierten Tagezahlen (120 bzw. 65 Tage) nicht ausreichend plausibel erläutert.
Somit berechnen sich die neu anzusetzenden Werbungskosten für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte wie folgt:
3. Somit ergibt sich bei der Neuberechnung des geldwerten Vorteils aufgrund der
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3. Somit ergibt sich bei der Neuberechnung des geldwerten Vorteils aufgrund der
Nutzung des Dienst-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der
Entfernungspauschale unter Berücksichtigung von jeweils 105 Entfernungskilometern
keine niedrigere Einkommensteuer für die Streitjahre 2001 bis 2003 als diejenige, die
vom Beklagten im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007
festgesetzt worden ist. Da das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 FGO in seiner Entscheidung an
die gestellten Klageanträge gebunden ist, kann es die Einkommensteuerfestsetzungen
2001 bis 2003 andererseits aber auch nicht „verbösern“, was rechnerisch sonst für alle
drei Streitjahre geboten wäre:
4. Das (Hilfs-)Begehren der Kläger, die Einkommensteuer 2001 bis 2003 möge unter
Anwendung von § 163 Abs. AO 1977 aus Billigkeitsgründen abweichend dergestalt
festgesetzt werden, dass geldwerter Vorteil und Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sich entsprechen, ist unzulässig, da diesbezüglich nicht das
notwendige außergerichtliche Vorverfahren i. S. von § 44 FGO durchgeführt worden ist
(vgl. dazu Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl.,
§ 163 AO Rz. 20 ff. und Rz. 27 ff. m. zahlr. Rechtsprechungsnachweisen). Es ist im
Übrigen auch unbegründet, da - wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11.
September 2007 zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat - keine ausreichenden Gründe
für eine solche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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