Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2000

FG Berlin-Brandenburg: aufrechnung, eröffnung des verfahrens, konstitutive wirkung, auflage, verrechnung, einkünfte, hamburger, gefahr, einspruch, verwertung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1999, 2000, 2005
Aktenzeichen:
1 K 2014/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 226 AO,
§ 387 BGB, § 35 InsO, § 55 Abs 1
Nr 1 InsO
Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit
Masseverbindlichkeiten im Fall der Freigabe eines
Neugeschäftsbetriebs
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 01.09.2000 (Az.: ...) wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Schreiben vom
12.11.2004 an den Kläger wies der Insolvenzverwalter A darauf hin, der Kläger habe im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamts O nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
am 05.08.2004 einen neuen Geschäftsbetrieb aufgenommen und sei selbstständig tätig.
Zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Insolvenzordnung -InsO- gebe
er, der Insolvenzverwalter, den Neugeschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse
vorbehaltlos frei. Von dieser Freigabe sei lediglich der Anspruch des Neuerwerbs
ausgeschlossen, soweit es sich dabei um den Gewinn des Unternehmens nach
Ertragsteuern handle.
Der Beklagte verrechnete ein Umsatzsteuerguthaben des Klägers aus der
Umsatzsteuer-Voranmeldung September 2005 vom 10.11.2005 in Höhe von 2 247,93 €
mit Insolvenzforderungen (Lohnsteuer November/Dezember 1999 und März 2000).
Hierüber erging am 30.03.2006 ein Abrechnungsbescheid, in dem festgestellt wurde,
dass der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 10.11.2005 in
Höhe von 1 988,94 € auf Insolvenzforderung Lohnsteuer Dezember 1999, in Höhe von
0,31 € auf Insolvenzforderung Lohnsteuer November 1999 und in Höhe von 258,78 € auf
Insolvenzforderung Lohnsteuer März 2000 umgebucht worden sei.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass die
Verrechnung von Vorsteuererstattungsansprüchen aus jüngerer Zeit gegen
Altforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 96 Abs. 1 Nr.
1 InsO unzulässig sei. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr
2000 seien die zur Aufrechnung/Umbuchung gestellten Lohn- und
Umsatzsteueransprüche des Klägers bereits entstanden gewesen. Die
Vorsteuererstattungsansprüche seien dagegen erst weit nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. Es sei höchst streitig, ob - entgegen dem Wortlaut des
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO - eine Spaltung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse
einerseits und insolvenzfreies Vermögen andererseits mit jeweils anderen Rechtsfolgen
vorgenommen werden könne. Die weitaus herrschende Meinung in Rechtsprechung und
Literatur verneine dies bereits mit der Begründung, eine erst nach Verfahrenseröffnung
entstehende Aufrechnungslage sei nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Gläubiger
bis zur Eröffnung des Verfahrens nur auf seine Quotenerwartung habe vertrauen dürfen
und eine nachträgliche Aufwertung seiner Insolvenzforderung in Widerspruch zu dem
tragenden insolvenzrechtlichen Prinzip der Gläubigergleichbehandlung stehen würde. Es
handle sich bei dem jetzigen Gewerbebetrieb des Klägers auch nicht um „neues“,
insolvenzfreies Vermögen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es sei ihm vom
Insolvenzverwalter lediglich gestattet worden, als Lebensgrundlage und um der Masse
etwaige pfändbare Überschüsse zuführen zu können, das Gewerbe weiterhin zu
betreiben. Eine Aufspaltung in zwei verschiedenen Vermögensmassen sei rein willkürlich
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betreiben. Eine Aufspaltung in zwei verschiedenen Vermögensmassen sei rein willkürlich
und durch nichts gerechtfertigt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.10.2006 als
unbegründet zurück, da der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch durch
Aufrechnung erloschen sei. Ein Aufrechnungsverbot habe nicht bestanden. Insbesondere
könne § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht greifen, denn die dort angesprochenen Sachverhalte
bezögen sich nicht auf insolvenzfreies Vermögen. Im Streitfall habe der
Insolvenzverwalter jedoch den Neugeschäftsbetrieb zum 12.11.2004 aus der
Insolvenzmasse freigegeben. Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO setze voraus,
dass der Anspruch bei Insolvenzeröffnung bereits begründet sei, sodass die Forderung
des Gemeinschuldners in die Insolvenzmasse falle und allen Gläubigern zu Gute komme.
Das Finanzamt könne daher ohne Weiteres Erstattungsansprüche, die zum
insolvenzfreien Vermögen gehörten, mit vor Insolvenzeröffnung entstandenen
Steuerforderungen aufrechnen. Dieses Vorgehen widerspreche weder dem Zweck des
Insolvenzverfahrens noch benachteilige es andere Gläubiger. Im Gegenteil: Es komme
allen Gläubigern zu Gute, weil eine mögliche Quote nun auf weniger Verbindlichkeiten
Anwendung finde. Ebenso könne § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht greifen, denn das
Finanzamt schulde nichts zur Insolvenzmasse.
Zur Begründung der Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Freigabe des
„Neugeschäftsbetriebs“ lediglich zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten erfolgt sei.
Ausdrücklich ausgeschlossen von der Freigabe sei der Anspruch des Neuerwerbs
gewesen, soweit es sich um den Gewinn nach Ertragsteuern gehandelt habe. Dieser
Gewinn sei - soweit die Pfändungsfreigrenze überschritten worden sei - dem
Insolvenzverwalter zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger
zuzuführen. Damit sei die Verrechnung neuer Steuerguthaben mit alten
Steuerverbindlichkeiten nicht zulässig gewesen. Sie würde in krasser Weise dem Sinn
und Zweck eines Insolvenzverfahrens widersprechen, indem sie den Beklagten
gegenüber anderen Gläubigern in nicht gerechtfertigter Weise bevorzugen würde.
den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer September
2005 vom 30.03.2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
13.10.2006 dahingehend zu ändern, dass ein Auszahlungsanspruch zu
seinen Gunsten in Höhe von 2 247,93 € festgestellt wird.
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Vortrag des Klägers nicht geeignet sei, die Richtigkeit des
Abrechnungsbescheids in Frage zu stellen und hält an der bereits in der
Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Hinweis, dass die Freigabe des Neugeschäftsbetriebs nur zur Vermeidung von
Masseverbindlichkeiten erfolgt sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Immerhin werde
in dem Schreiben vom 12.11.2004 ausgeführt, dass der Neugeschäftsbetrieb
vorbehaltlos freigegeben werde. Der nachfolgende Absatz vermöge daher lediglich
interne Beziehungen zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner zu regeln. Im
vorliegenden Fall sei außerdem mit einem Umsatzsteuerüberschuss (Umsatzsteuer =
Verkehrsteuer) verrechnet worden, welcher mit einem Gewinn nach Ertragsteuern nichts
gemein habe.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten geführten
Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 30.03.2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Beklagte zutreffend
davon ausgegangen ist, dass der Erstattungsanspruch des Klägers aus der
Umsatzsteuer September 2005 durch wirksame Aufrechnung erloschen ist (§ 100 Abs. 1
Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Gemäß § 226 Abgabenordnung -AO- gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Aufrechnung bestimmt sich mithin nach §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-
sowie für den Fall des Insolvenzverfahrens nach den §§ 94 bis 96 InsO.
Nach § 387 BGB kann der Schuldner seine Forderung gegen die Forderung des anderen
Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
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Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann, sofern die gegenseitigen Forderungen auf
Leistungen gerichtet sind, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Eine Aufrechnung
von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis setzt daher voraus, dass die Forderung
des Aufrechnenden, mit der aufgerechnet werden soll (sog. „Gegenforderung“),
entstanden und auch fällig ist. Eine wirksame Aufrechnung setzt ferner voraus, dass die
Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (sog.
„Hauptforderung“), bereits entstanden und schon erfüllbar ist. Die Hauptforderung muss
aber noch nicht fällig sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.2000 VII R 91/98, BStBl II 2000,
246).
Der Beklagte hat unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung
gegenüber dem Kläger erklärt. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387
BGB (Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit) lagen vor.
Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot.
Die Aufrechnung ist im Streitfall nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Nach
dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
Im Streitfall würde dies voraussetzen, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch des
Klägers aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung September 2005 um einen Anspruch
handelt, der gemäß § 35 InsO in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung -a.F.- von
der Insolvenzmasse umfasst wird. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO a.F. das
gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ein etwaiger Neuerwerb des
Schuldners ist daher grundsätzlich in die Insolvenzmasse einbezogen, was insbesondere
bei selbstständig Tätigen - wie vorliegend dem Kläger - zu Schwierigkeiten führt, weil
zunächst sämtliche Einkünfte ohne Abzug für betriebliche Aufwendungen oder
persönlichen Bedarf als Neuerwerb Teil der Masse werden (vgl. Lüdtke in Schmidt:
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007, § 35 Rdnr. 58 m.w.N.).
Auch eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworbene
Forderung gehört mithin zur Insolvenzmasse. Das gilt insbesondere auch für
Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche, bei denen gemäß § 46 Abs. 1 AO
der Vorbehalt des § 36 Abs. 1 InsO von vornherein nicht eingreifen kann (BFH-Urteil vom
15.12.2009 VII R 18/09, BFH/NV 2010, 1044).
Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, bestimmte Massegegenstände
freizugeben. Nach § 35 Abs. 2 InsO in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung (Art. 6 des
Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts, BGBl I 2007, 509) hat der
Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder
beabsichtigt, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, gegenüber dem Schuldner zu
erklären, ob Vermögen aus dieser selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören
soll und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht
werden können. Gibt der Insolvenzverwalter nicht die Erklärung ab, dass Vermögen aus
jener Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehören soll (sog. Freigabe),
das betreffende Vermögen also vom Insolvenzbeschlag frei sein soll, fallen die vom
Schuldner durch die betreffende Tätigkeit neu erworbenen Forderungen in die
Insolvenzmasse. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht dann einer Aufrechnung mit den
vorinsolvenzlichen Schulden des Insolvenzschuldners entgegen.
Hiervon ausgehend hat der BFH mit Urteil vom 15.12.2009 (VII R 18/09, BFH/NV 2010,
1044) entschieden, dass ein vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens im
Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit erlangter
Umsatzsteuervergütungsanspruch in die Insolvenzmasse fällt, wenn er nicht vom
Insolvenzverwalter freigegeben worden ist. Zwar war in dem vom BFH zu entscheidenden
Fall - wie auch vorliegend - § 35 Abs. 2 InsO noch nicht anzuwenden, weil er erst ab dem
01.07.2007 gilt (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BGBl I
2007, 509). Der BFH hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch das bis
dahin geltende Insolvenzrecht das (im Wesentlichen richterrechtlich entwickelte) Institut
der Freigabe kannte (vgl. BGH-Urteil vom 01.02.2007 IX ZR 178/05, HFR 2008, 77). Die
sog. „echte“ Freigabe entlässt einen Massegegenstand aus dem Haftungsverbund und
gibt dem Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück. Sie hat konstitutive Wirkung. Ihr
Zweck ist die Befreiung der Masse von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO, die der
Gegenstand verursacht. Eine echte Freigabe wird angenommen, wenn ein
Vermögensgegenstand entweder keinen Vermögenswert repräsentiert oder wenn die
Kosten der Verwaltung und Verwertung den voraussichtlichen Verwertungserlös
übersteigen werden (Andres/Leithaus, 1. Auflage 2006, InsO § 35 Rz. 8; Uhlenbrock,
12. Auflage 2003, InsO § 35 Rz. 23 m.w.N.). Daneben gibt es auch eine modifizierte
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12. Auflage 2003, InsO § 35 Rz. 23 m.w.N.). Daneben gibt es auch eine modifizierte
Freigabe, die mit der Vereinbarung verbunden ist, dass der Schuldner die Erlöse aus
dem freigegebenen Gegenstand an die Masse abführen muss (vgl. Lüdtke in Schmidt:
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007, § 35 Rdnr. 60 und 62
m.w.N.).
Im Streitfall ist eine Freigabe des „Neugeschäftsbetriebs“ durch den Insolvenzverwalter
erfolgt. Die Freigabe eines zur Masse gehörenden bzw. künftig in diese fallenden
Vermögensgegenstandes und dessen Überführung in das insolvenzfreie Vermögen des
Schuldners setzt eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters voraus, aus welcher sich
unmissverständlich dessen Wille zu einem dauernden Verzicht auf die
Massezugehörigkeit ergibt (BFH-Urteil vom 15.12.2009 VII R 18/09, BFH/NV 2010, 1044
unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 07.12.2006 IX ZR 161/04, NJW-RR Zivilrecht 2007,
845). Die Freigabe ist nur dann unwirksam, wenn sie offensichtlich dem Insolvenzzweck,
eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger herbeizuführen, zuwiderläuft und wenn
dies unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für einen verständigen
Menschen offensichtlich ist (Graf-Schlicker/Kexel, 2. Auflage 2010, InsO § 35 Rz. 19
m.w.N.). Vorliegend ist durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.11.2004 an
den Kläger ausdrücklich eine vorbehaltlose Freigabe des Neugeschäftsbetriebs erfolgt.
Von der Freigabe ausgeschlossen wurde lediglich der Anspruch des Neuerwerbs, „soweit
es sich um den Gewinn Ihres Unternehmens nach Ertragsteuern handelt“. Diese
Einschränkung lässt sich nach Auffassung des Senats nur dahingehend verstehen, dass
in die Insolvenzmasse nur das fallen sollte, was - nach Abzug aller Steuern einschließlich
der Umsatzsteuer - an Gewinn verbleibt. Der Gewinn war auch nur insoweit abzuführen,
als es sich um pfändbare Beträge gehandelt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte A & Sozien
vom 15.10.2009, mit welchem dem Kläger eine aktualisierte Einkommensübersicht
übersandt worden war.
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Freigabe ergeben sich für Senat
nicht. Zwar könnte sich vorliegend die Frage stellen, ob tatsächlich eine „echte“
Freigabe mit der Folge vorlag, dass der Neubetrieb insgesamt aus dem
Insolvenzbeschlag gelöst wurde, da die Freigabeerklärung insoweit beschränkt war, als
der Neuerwerb, soweit es sich um den Gewinn des Unternehmens nach Ertragsteuern
handelte, nicht von der Freigabe umfasst sein sollte, und damit der Insolvenzmasse der
wirtschaftliche Wert des „Gegenstandes“ gewissermaßen erhalten bleiben sollte (vgl. zur
Unterscheidung zwischen „echter“ und „modifizierter“ Freigabe auch das Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 06.12.2006 1 K 1950/05, EFG 2007, 328). Gegen eine solche
Auslegung spricht jedoch die ausdrücklich „vorbehaltlose“ Freigabe durch den
Insolvenzverwalter. Die Abführungsverpflichtung hinsichtlich des Gewinns nach
Ertragsteuern stellt demgegenüber im Interesse der Altgläubiger lediglich sicher, dass
dem Insolvenzschuldner aus seiner neuen Tätigkeit im Ergebnis nur das verbleiben soll,
was nicht von den Pfändungsschutzbestimmungen erfasst wird.
Die Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung
erzielt, gehören gemäß § 35 InsO als Neuerwerb zwar in vollem Umfang ohne Abzug
beruflich bedingter Ausgaben zur Insolvenzmasse, andererseits besteht jedoch die
Gefahr, dass die Masse mit den damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten belastet
wird. Falls der Insolvenzverwalter von der Freigabe keinen Gebrauch macht und die
Fortführung der gewerblichen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner duldet, werden die
durch den Neuerwerb begründeten Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten, da
insoweit eine Verwaltungshandlung nach § 55 Nr. 1 InsO vorliegt. Dabei setzt sich der
Insolvenzverwalter dem Haftungsrisiko des § 60 InsO aus, da der Erhalt der Masse vor
dem Zugriff der Neugläubiger und die berechtigten Interessen der „Altgläubiger“
gefährdet sind. Das berechtigte Interesse der Gläubiger, aus der Masse eine
Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und deshalb möglichst die Entstehung von
Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende
Vermögen schmälern, hat jedoch im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung
unbedingten Vorrang (siehe hierzu Urteil des FG München vom 29.05.2008 14
K 3613/06, EFG 2008, 1484, Revision anhängig XI R 30/08). Auch im Streitfall würde
daher die Gefahr bestanden haben, dass die aus der weiteren selbstständigen Tätigkeit
des Klägers begründeten Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse verpflichten und
belasten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzverwalter der Masse
mit der Freigabe des „Neugeschäftsbetriebs“ etwaige Vermögensgegenstände oder
Betriebsmittel entzogen hätte. Vielmehr deutet zunächst bereits die Verwendung des
Begriffs „Neugeschäftsbetrieb“ in der Freigabeerklärung darauf hin, dass nicht die
Vermögensgegenstände des alten Betriebs freigegeben wurden. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung
auch ausgeführt, dass seines Wissens sämtliche Vermögensgegenstände (Fahrzeuge,
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auch ausgeführt, dass seines Wissens sämtliche Vermögensgegenstände (Fahrzeuge,
Baumaschinen) des alten Geschäftsbetriebs des Klägers im Rahmen des
Insolvenzverfahrens verwertet worden seien. Er hat ferner klargestellt, dass der Kläger
selbst keine eigenen Bauleistungen mehr ausführe, sondern sich eher auf dem
Geschäftsfeld der Vermittlung bzw. Leitung von Baumaßnahmen betätige, wofür
außerdem der Umstand spricht, dass das Unternehmen in der Gewerbeanmeldung
nunmehr nicht mehr mit „Holz- und Bautenschutz“, sondern mit „Vermittlung von
Baudienstleistungen, Erstellung von Angeboten“ bezeichnet ist, mithin die Nutzung der
Vermögensgegenstände des alten Betriebs entbehrlich ist.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass durch die Aufrechnung des Beklagten gegen seinen
Umsatzsteuervergütungsanspruch der Masse auch etwas entzogen wird, weil diese -
indirekt über den dadurch verringerten Gewinn nach Ertragsteuern - ggf. nur über einen
entsprechend geringeren Neuerwerb verfügen kann. Andererseits hat der Beklagte
zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Wegfall der Altforderungen des
Finanzamts ggf. auch wieder mehr Verteilungsmasse für die übrigen Gläubiger verbleibt.
Durch die Freigabe sollten außerdem ersichtlich etwaige Umsatzsteuerschulden des
Klägers aus dem Neugeschäftsbetrieb nicht die Masse belasten. Dies spricht dafür, dass
auch etwaige Umsatzsteuervergütungsansprüche nicht unmittelbar der Masse zu Gute
kommen können. Wenn diese aber nicht in die Insolvenzmasse fallen, steht die
Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung nicht entgegen (vgl. hierzu auch
FG Thüringen, Urteil vom 10.04.2008 1 K 757/07, EFG 2008, 1485, Revision beim BFH
anhängig: VII R 35/08; und Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.10.2009 16 K 250/09,
EFG 2010, 311; in beiden Entscheidungen wurde die Aufrechnung von
Umsatzsteuererstattungsansprüchen des Neuunternehmens des sich in der
Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit Umsatzsteuerschulden des
insolventen Altunternehmens bejaht).
In diese Richtung weist auch die neuere Rechtsprechung des BFH, nach der
Umsatzsteuerschulden, die daraus resultieren, dass der Schuldner während des
Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, indem er durch seine Arbeit
und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige
Leistungen erbringt, nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden zählen
(BFH-Urteil vom 07.04.2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848). Im Gegenzug dürften aber
auch Umsatzsteuervergütungsansprüche aus dem Neugeschäftsbetrieb - und sei es
mittelbar durch eine Abführungsverpflichtung hinsichtlich des pfändbaren Teils des
Gewinns - nicht der Masse zu Gute kommen. Allerdings konnte der BFH mit Urteil vom
15.12.2009 (VII R 18/09, BFH/NV 2010, 1044) in einem Fall, in dem keine Freigabe erfolgt
war, die Frage, ob Steuererstattungsansprüche, die der Schuldner aus einer ohne
Nutzung oder Verwertung zur Insolvenzmasse gehörender Vermögensgegenstände
betriebenen Tätigkeit erworben hat, vom Finanzamt mit Masseverbindlichkeiten
verrechnet werden könnten, ausdrücklich unerörtert lassen, da das Finanzamt in dem zu
entscheidenden Fall eine solche Verrechnung nicht vorgenommen hatte.
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen worden, da das Gericht der
Frage der Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Masseverbindlichkeiten im
Fall der Freigabe eines Neugeschäftsbetriebs grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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