Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: geschäftsbetrieb, gewerbesteuer, steuerbefreiung, sammlung, pflegebedürftiger, quelle, kranker, link, anwendungsbereich, telefonanlage

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003
Aktenzeichen:
8 K 6250/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 67 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG
2002, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 1999,
§ 3 Nr 20 GewStG 2002, § 3 Nr
20 GewStG 1999
Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines
gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht von der
Gewerbesteuer befreit
Tatbestand
Die Klägerin, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 die Voraussetzungen des § 67 AO
erfüllte, betrieb ein Krankenhaus. Sie ist als amtlich anerkannter Verband der freien
Wohlfahrtspflege nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der
Körperschaftsteuer befreit. Darüber hinaus unterhielt die Klägerin einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (Zimmervermietung; Telefonanlage für Patienten, Chefarztabgabe für
Privatambulanzen), der der Körperschaftsteuer unterliegt.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Streitjahre gelangte der Beklagte zu der
Auffassung, dass die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Höhe von €
...,- (2001), € ...,- (2002) und € ...,- (2003) nicht nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz –
GewStG – von der Gewerbesteuer befreit sind. Der Beklagte erließ daher entsprechende
Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag.
Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, die Befreiungsvorschrift des § 3
Nr. 20 GewStG erfasse sämtliche Erträge eines unter diese Vorschrift fallenden
Steuerpflichtigen. Insbesondere gehe diese Vorschrift als lex specialis der Vorschrift des
§ 3 Nr. 6 GewStG, die die Steuerfreiheit für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausschließt, vor. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte zur
Begründung an, § 3 Nr. 20 GewStG erfasse nur den Zweckbetrieb des Krankenhauses.
Soweit der Steuerpflichtige darüber hinaus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
betreibe, werde dieser von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem
Einspruchsverfahren.
die Bescheide über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag 2001 und 2003 vom 17. Januar 2006 und den
Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 16.
Januar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006
aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf die Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt der Beklagte vor, nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs – BFH – handele es sich bei der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20
GewStG nur um eine partielle Steuerbefreiung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin
zutreffend der Gewerbesteuer unterworfen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gewinne aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Nach
dieser Vorschrift sind unter anderem Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit,
wenn diese im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten
Voraussetzungen erfüllten. Zwar erfüllt die Klägerin mit ihrem Betrieb die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 GewStG. Jedoch werden von dieser Vorschrift nur die im
Rahmen des Zweckbetriebs im Sinne von § 67 Abs. 1 oder 2 AO erzielten Gewinne
befreit. Bei der Vorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG handelt es sich dem Grunde nach um
eine persönliche Steuerbefreiung (so auch Güroff in Glanegger/Güroff/Selder, GewStG, 6.
Auflage 2006, § 3 Randnummer – Rn. – 176). Allerdings erfasst diese Steuerbefreiung
nur diejenigen Gewinne, die von dem Steuerpflichtigen aus dem unter den
Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 oder 2 AO fallenden Betrieb eines Krankenhauses
erzielt werden (in diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil vom 20. September 1966 – I R
34/66, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –
BFHE – 87, 215, Bundessteuerblatt – BStBl. – III 1967, 89 [90]; sowie sinngemäß: Urteil
vom 6. April 2005 – I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl. II 2005, 545 [546 f.]). Insoweit stellt
sich die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG als persönlich-sachliche
Steuerbefreiung dar. Denn aufgrund des Verweises in § 3 Nr. 20 Buchstabe b) GewStG
hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass Steuerpflichtige nur insoweit von der
Gewerbesteuer befreit sein sollen, als sie die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2
AO erfüllen.
Diese Einschätzung wird auch durch den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des §
3 Nr. 20 GewStG, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker
und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von
Aufwendungen zu entlasten (vergleiche: BFH, Urteil vom 22. Oktober 2003 – I R 65/02,
BFHE 204, 278, BStBl. II 2004, 300 [301]), bestätigt. Denn eine Befreiung auch für
diejenigen Gewinne eines Steuerpflichtigen, die nicht im Zusammenhang mit dem
begünstigten Zweckbetrieb stehen, stünde nicht in Einklang mit diesem Gesetzeszweck,
sondern würde vorrangig die eigenwirtschaftlichen Interessen eines Krankenhauses
außerhalb des Systems der Sozialversicherungsträger begünstigen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann sich die Klägerin folglich nicht mit Erfolg darauf
berufen, § 3 Nr. 20 GewStG stelle eine Spezialregelung zu § 3 Nr. 6 GewStG dar. Denn
die Spezialregelung erfasst nach den vorstehenden Ausführungen die Gewinne aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht.
Soweit die Klägerin im Übrigen nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist,
ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Sache im
Hinblick auf zahlreiche noch anhängige Parallelverfahren eine grundsätzliche Bedeutung
beikommt.
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