Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: unterkunftskosten, verfügung, sammlung, tagessatz, gerichtsakte, heimatort, arbeitslohn, finanzen, quelle, link

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
9 K 9161/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 64 EStG 2002, § 9 Nr 5
EStG 2002
Keine Auslands-Übernachtungsgelder für Soldaten der
Bundeswehr
Leitsatz
Ein Angehöriger der Bundeswehr, der sich im Auslandseinsatz befindet und dort kostenlos
Unterkunft von seinem Dienstherrm erhält, kann keine pauschalisierten Auslands-
übernachtungsgelder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des
Klägers als Berufssoldat für das Streitjahr 2006 pauschalisierte Unterkunftskosten für die
Dauer seines dienstlichen Einsatzes in X als Werbungskosten (hier: Kosten einer
doppelten Haushaltsführung) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind.
Der ledige Kläger war im Jahr 2006 Berufssoldat der Bundeswehr und bezog eine
reguläre Brutto-Jahresbesoldung in Höhe von … €. Er war vom … Juli bis zum …
November 2006 ununterbrochen in X stationiert. Während seines dortigen Einsatzes
bezog er neben seiner regulären Besoldung als … einen (von seinem Arbeitgeber
steuerfrei ausgezahlten) Auslandsverwendungszuschlag zu einem Tagessatz in Höhe
von … € nach Maßgabe von § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - i. V.
m. der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (AuslVZV; BGBl. I S. 1243),
insgesamt also … €. Außerdem wurde ihm von der Bundeswehr am Einsatzort in X
unentgeltliche Unterkunft sowie regelmäßige Verpflegung gegen Bezahlung zu einem
Tagessatz in Höhe von … € gewährt. Schließlich erhielt er für die vorgenannte Zeit des
Auslandseinsatzes eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung in Höhe von … € pro
Tag.
Im Rahmen seiner beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006
machte der Kläger u. a. Unterkunftskosten in Höhe von … € als Aufwendungen im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Zeit seines Einsatzes in X geltend.
Diese setzen sich aus Pauschbeträge in Höhe von … € pro Tag für die Zeit vom … Juli bis
… Oktober 2006 sowie in Höhe von … € pro Tag für die Zeit vom … Oktober 2006 bis …
November 2006 zusammen. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit
Bescheid vom 27. Februar 2007 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen
Unterkunftskosten auf … € fest. In einer Anlage zum Bescheid erläuterte er sein
Vorgehen dahin gehend, dass Unterkunftskosten - anders als die vom Kläger außerdem
geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 90 Tage des
Auslandseinsatzes - nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden könnten, weil die Unterkunft des
Klägers in X von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei und er
insoweit überhaupt keine eigenen Aufwendungen gehabt habe.
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde vom Beklagten
mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
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Im Rahmen seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm für die
Zeit des Auslandseinsatzes doch ganz erhebliche Unterkunftskosten entstanden seien,
weil er in diesem Zeitraum die Miete und die Mietnebenkosten für seine seit dem …
Oktober 2003 vorhandene Wohnung mit eigenem Hausstand in Y (Größe: rund … m²)
habe weiterzahlen müssen. Im Übrigen habe er auch für das Vorjahr (2005) in seiner
Einkommensteuererklärung "Pauschalkosten Unterbringung" als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend gemacht, die
vom Beklagten damals ohne weitere Erörterung in vollem Umfang anerkannt worden
seien (Hinweis auf Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 14. Juni 2006).
die Einkommensteuer 2006 unter Änderung
des Bescheids vom 27. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 20. April 2007 unter Berücksichtigung von zusätzlichen
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von … € (Unterkunftskosten) festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen
Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die Gerichtsakte 9 K 9417/04 B
(= Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003) und ein Band
Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug
genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr 2006 vom 27. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.
April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs.
1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung von Pauschbeträgen für
Unterkunftskosten des Klägers für die Zeit seines dienstlichen Einsatzes in X als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt.
Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung ergibt sich nicht schon aus dem
Umstand, dass der Kläger für jenen Zeitraum unstreitig von seinem Arbeitgeber
lohnsteuerfrei belassene Auslandsverwendungszuschläge in Höhe von insgesamt … €
bezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - handelt es
sich hierbei nicht um einen pauschalisierten Ersatz von (trennungsbedingten)
Mehraufwendungen (vgl. zum Sinn und Zweck dieses Zuschlags im Einzelnen: OVG
Münster, Urteil vom 24. November 2006, 1 A 15/05, veröffentlicht in juris) sondern um
Arbeitslohn, der nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerfrei ist. Ein
Arbeitnehmer, der, wie der Kläger, teilweise steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 64 EStG
erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3 c EStG immerhin noch "anteilig"
abziehen: Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu
bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (vgl.
BFH-Beschluss vom 18. April 2005, VI B 179/04, Sammlung der amtlich nicht
veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1303 m.w.N.).
Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der
dienstliche Einsatz des Klägers in X zu einer doppelten Haushaltsführung des Klägers i.
S. von § 9 Nr. 5 EStG geführt hat (vgl. dazu allgemein Vfg. der OFD Magdeburg S 2350 -
194 - St 222 vom 28. August 1998, StEK § 9 EStG Nr. 716). Denn nach ständiger
Rechtsprechung des BFH und gleichlautender Ansicht der Finanzverwaltung können im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stets nur die Unterkunftskosten am
"Beschäftigungsort" und nicht die Unterkunftskosten am "Heimatort" als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Ferner kommt eine steuermindernde Berücksichtigung von (ggf. pauschalisierten)
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nicht in Betracht, wenn ein Dritter diese Kosten
(endgültig) trägt und der Steuerpflichtige deshalb mit solchen Kosten gar nicht belastet
ist (vgl. dazu nur Urteil vom 13. März 1996, VI R 103/95, Bundessteuerblatt - BStBl. - II
1996, 375 sowie H. 9.11 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010 des
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1996, 375 sowie H. 9.11 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010 des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - und Vfg. der OFD Magdeburg, a.a.O., speziell
zum Werbungskostenabzug von im Ausland eingesetzten Soldaten der Bundeswehr). So
ist es aber im vorliegenden Fall: Die Unterkunft des Klägers am Einsatzort X wurde
diesem von seinem Arbeitgeber (Bundeswehr) kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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