Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2000

FG Berlin: wohnung, neues gebäude, bemessungsgrundlage, dachgeschoss, erneuerung, grundstück, kellergeschoss, erwerb, sanierung, kaufpreis

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Gericht:
FG Berlin 7. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003,
2004, 2005, 2006
Aktenzeichen:
7 K 4120/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 2 S 1 EigZulG vom
19.12.2000, § 2 Abs 1 EigZulG
(Sanierung des Obergeschosses keine Herstellung einer
Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern eine Eigenheimzulage unter
Berücksichtigung eines Förderungsgrundbetrages in Höhe von 2,5 v. H. der
Bemessungsgrundlage oder in Höhe von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zusteht.
Die Kläger haben am 6. Februar 2001 das in XXX belegene Grundstück mit einer Fläche
von 1 138 m² zu einem Kaufpreis von 310 000,00 DM erworben. Das Grundstück war mit
einem großzügigem Einfamilienhaus in sehr schlechtem baulichen Zustand bebaut, der
u. a. auch darauf beruhte, dass das Haus vor dem Verkauf mehrere Jahre nicht bewohnt
worden war.
Das Haus war nach drei Seiten frei zugänglich und mit der vierten Seite an ein auf dem
Nachbargrundstück stehendes Gebäude angebaut. Es enthielt verschiedene
Kellerräume, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss. Zu den in dem
Haus befindlichen Räumen wird auf das Exposé des Maklers (Bl. 53 Str.A.) sowie die
Anlagen P 1 bis P 3 zu dem Schreiben des XXX (Anlage K 6 zu dem Schriftsatz der Kläger
vom 7. Januar 2004) verwiesen.
Bei dem Dach handelte es sich um ein Mansardenkreuzdach, das etwa bis zum Boden
des Obergeschosses heruntergezogen war. Im seitlichen Giebel sowie dem nach vorn
und hinten aufgeführten Mauerwerk befanden sich im Obergeschoss jeweils zwei Fenster
und im Dachboden jeweils ein Fenster.
Das Gebäude wurde von den Klägern mit einem Kostenaufwand von 253 591,00 DM
umgebaut und saniert. Dabei wurde u. a. das Mauerwerk im Obergeschoss einschließlich
einer tragenden Mittelwand entfernt und das Obergeschoss nun als Vollgeschoss
aufgeführt. Das, einschließlich des Dachstuhls, vollständig neue Dach erstreckt sich jetzt
nur noch auf das Dachgeschoss. Im Zuge dieser Arbeiten wurde ein zusätzliches
Zimmer geschaffen. Nach Angaben der Kläger sollen auch Teile des Mauerwerks des
Erdgeschosses entfernt und der Fußboden des Obergeschosses vollständig neu
hergestellt worden sein. Im Keller und im Erdgeschoss waren umfangreich und aufwendig
Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Daneben wurden im gesamten Haus die
Installationen erneuert.
Die Kläger beantragten beim Beklagten eine Eigenheimzulage für die Herstellung einer
Wohnung in Höhe 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Demgegenüber gewährte der
Beklagte nach einer Augenscheinseinnahme des Hauses nur einen Fördergrundbetrag in
Höhe von 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage und hielt auf den Einspruch der Kläger hin
auch in seiner Einspruchsentscheidung an dieser Rechtsauffassung fest. Er begründete
dies damit, dass aufgrund der Baumaßnahmen lediglich eine bereits vorhandene
Wohnung hinsichtlich ihres Wohnkomforts und ihrer Nutzbarkeit verbessert worden sei.
Die Besichtigung der Wohnung habe ergeben, dass es sich eindeutig nicht um einen
Neubau handele. Das Grundstück sei bereits bei der Anschaffung mit einem
Einfamilienhaus bebaut gewesen. Durch die Baumaßnahmen sei keine zusätzliche bisher
nicht vorhandene Wohnung erstmals entstanden. Von einem Vollverschleiß könne nicht
ausgegangen werden, da weder die Fundamente noch die tragenden Wände im
Erdgeschoss hätten ersetzt werden müssen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf die Gewährung einer
Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung weiter. Sie begründen dies damit,
dass neben den typischen Sanierungsarbeiten in einem älteren und über mehrere Jahre
nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, wie Sanierung und Trockenlegung des
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nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, wie Sanierung und Trockenlegung des
Kellers, Erneuerung der Fenster, der Elektroanlage, der Wasserversorgung und
Entsorgung sowie der Sanitäranlage sowie des Innen- und Außenputzes, der
malermäßigen Instandsetzung und der Wiederherrichtung der Fußböden in die tragende
Substanz durch Baumaßnahmen tief eingegriffen worden sei. Dabei seien folgende
Arbeiten ausgeführt worden:
- Abriss und neuer Aufbau der gesamten Dachkonstruktion,
- Abriss des gesamten Obergeschosses, d. h. der Außenmauern und der
tragenden Mittelwand und erneutes Aufbauen dieses tragenden Mauerwerks,
- Erneuerung der Holzbalkendecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss,
- Abriss und Erneuerung ein Teil des Außenmauerwerks im Erdgeschoss.
Von dem aus einem Keller, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem
Dachgeschoss bestehenden Haus seien mithin lediglich das Kellergeschoss und Teile
des Mauerwerks im Erdgeschoss erhalten geblieben. Die tragende Bausubstanz im
Übrigen sei entfernt und erneuert worden. Ursächlich für diesen umfangreichen Abriss
des Gebäudes und seinen Neuaufbau sei die Verrottung und der Schwamm- und
Pilzbefall der entfernten tragenden Gebäudeteile gewesen.
Weiter weisen sie darauf hin, dass sich bei der Bemessung des Kaufpreises ein
Gebäudewert nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn man die vom Beklagten angesetzten
270,00 DM pro m² für den Grund und Boden ansetze, ergebe sich ein Gebäudewert in
Höhe von 2 740,00 DM. Die Beteiligten des Kaufvertrages seien allerdings von einem
Quadratmeterpreis für den Grund und Boden in Höhe von 300,00 DM ausgegangen,
sodass in dem Gesamtkaufpreis Abrisskosten für das Gebäude berücksichtigt seien. -
Aus der Korrespondenz des bei Erwerb des Grundstücks beauftragten Maklers (Bl. 52 ff.
Str.A.) ergeben sich derartige Überlegungen zu Abrisskosten allerdings nicht, sondern
nur ein Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1999 von 320,00 DM/m² (Bl. 53 Str.A.). Der
Bausachverständige des Finanzamts hat auf den Zeitpunkt des Erwerbs einen Wert des
Grund und Bodens in Höhe von 307 260,00 DM und des Gebäudes in Höhe von 155
904,00 DM festgestellt.
Zur Darstellung des bei Erwerb des Gebäudes vorhandenen Schäden haben sie wegen
der Feuchtigkeitsschäden ein Gutachten des Sachverständigen des Büros XXX sowie
wegen des Pilz-, Schwamm- und Schädlingsbefalls ein Schreiben des XXX eingereicht.
Sie beantragen, abweichend von dem Bescheid über Eigenheimzulage für 2001 bis 2008
vom 11. Juli 2002 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003
die Eigenheimzulage unter Ansatz eines Förderungsgrundbetrags für 2001 in Höhe von 5
000,00 DM und für die Jahre 2002 bis 2008 in Höhe von 2 556,00 € zu gewähren,
hilfsweise, im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an der Rechtsauffassung fest, dass nur die Förderung der Anschaffung für ein
Altgebäude zu gewähren sei. Ein Vollverschleiß habe nicht vorgelegen. Die Fundamente,
das Kellergeschoss und wesentliche Teile des Erdgeschosses seien erhalten geblieben.
Die Erneuerung von Außenwänden und der tragenden Wand im Innenbereich des
Obergeschosses sei in erster Linie durch die gestalterischen Wünsche der Kläger und
dadurch begründet gewesen, dass im Dachgeschoss ein zusätzliches Zimmer
geschaffen werden sollte. Wenn der Zustand des Gebäudes so baufällig gewesen sein
sollte, dass im Kaufpreis noch die Abrisskosten berücksichtigt worden sein sollten, stelle
sich die Frage, warum das Gebäude nicht tatsächlich abgerissen worden sei.
Dem Gericht hat ein Band die Kläger betreffende Eigenheimzulageakten des Beklagten
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf ungekürzte Gewährung der Eigenheimzulage zu.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz -EigZulG- in der für den Streitfall
maßgebenden Fassung beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 5 v. H. der
Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000,00 DM. Der Fördergrundbetrag reduziert sich
auf jährlich 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500,00 DM, wenn der
Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
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Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
Herstellung folgenden Jahres angeschafft hat. Streitentscheidend ist also, wann die von
den Klägern erworbene Wohnung als hergestellt im Sinne dieser Vorschrift gilt. Von einer
Herstellung im Jahre 2001 kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund der
Sanierungsmaßnahmen eine neue Wohnung hergestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- wird ein Gebäude auch
dann hergestellt, wenn es so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist und
durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile
die Brauchbarkeit des Gebäudes wieder hergestellt wird. Dabei führen auch
umfangreiche Sanierungsarbeiten nicht dazu, die Wohnung als neu hergestellt
anzusehen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie bautechnisch neu geworden ist (Beschluss,
des BFH vom 8. März 2005, IX B 183/04 Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 1243; Urteile des BFH vom 26. Juni 2003, III R 41/02,
BFH/NV 2004, 11, vom 29. Januar 2003, III R 53/00, Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs -BFHE- 202, 57 = Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 565, BFH, Urteil
vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282; vgl. auch Wacker
Eigenheimzulagegesetz Kommentar, 3. Aufl., Tz. 111 ff zu § 2 EigZulG). Dies setzt
schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer
des Gebäudes bestimmenden Teilen voraus. Es darf nicht nur der durch die
Außenmauern umbaute Raum umgestaltet werden. Vielmehr müssen die neu
eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines
neuen Gebäudes geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt
werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (BFH-Urteile vom 11. September
1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96,
BFH/NV 2000, 186). Der X. Senat des BFH verweist insoweit beispielhaft auf
Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, die Geschossdecken und die
Dachkonstruktion (BFH-Urteile BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; BFH/NV 2000, 186). Der
IX. Senat verweist insoweit insbesondere auf tragende Wände und Fundamente (BFH-
Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603). Nicht ausreichend, um die
Herstellung eines Gebäudes zu bejahen, ist es, dass ein unbewohnbares Gebäude
wieder hergestellt wird (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998,
841; BFH/NV 2000, 186). Ebenso wenig reicht es aus, wenn nur ein für die
Nutzungsdauer bestimmter Gebäudeteil erneuert wird (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 186;
vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1999, 603: Dacheindeckung nicht ausreichend). In der Literatur
wird es für erforderlich gehalten, dass die tragenden Gebäudeteile in überwiegendem
Umfang ausgetauscht werden (Wacker, Eigenheimzulagegesetz, 3. Aufl., § 2 Rdz. 110).
Schließlich ist unbeachtlich, ob die streitige Räumlichkeit vor der Baumaßnahme den
Voraussetzungen des aktuellen Wohnungsbegriffs entsprach. Die Schaffung von Bad, WC
und Küche führt noch nicht zur Herstellung einer Wohnung (BFH-Urteil vom 4. März 1998
X R 142/94, DStR Entscheidungsdienst -DStRE- 1998, 917; ähnlich BFH-Urteil BFH/NV
1999, 603).
Davon ausgehend sprechen folgende Umstände für die Annahme einer neu
hergestellten Wohnung:
- Teile der tragenden Mauerwerkskonstruktion wurden ersetzt.
- Die Holzbalkendecken des Erdgeschosses und des
Dachgeschosses wurden komplett erneuert.
- Die Dachkonstruktion ist neu.
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Demgegenüber spricht gegen die Herstellung eines neues Gebäudes/einer neuen
Wohnung: Die tragenden Mauerwerkskonstruktionen wurden auch ersetzt, um
veränderte Grundrisse zu verwirklichen.
Die Dachkonstruktion musste auch wegen des Dachausbaus erneuert werden.
Außenwände wurden im Keller nicht und im Erdgeschoss in geringerem Umfang ersetzt.
Das Gericht lässt dahingestellt, in welchem Umfang die Baumaßnahmen lediglich von
gestalterischen Erwägungen bzw. von der Absicht im Dachgeschoss ein zusätzliches
Zimmer zu erstellen bestimmt waren. Soweit das wegen der früheren Dachkonstruktion
im Obergeschoss nur abschnittsweise vorhandene Mauerwerk abgebrochen wurde, mag
dies auch durch die auf Raumgewinn ausgerichtete neue Dachkonstruktion mit einem
zusätzlichen Zimmer mit einer anderweitigen Verteilung der Dachlasten und nicht durch
einen Vollverschleiß dieser Mauerwerksteile bedingt gewesen sein. Selbst wenn
sämtliche vorgenommenen Baumaßnahmen auch wegen des vorgefundenen
Verschleißes erforderlich gewesen wären, ist im Streitfall kein neues Gebäude/keine
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Verschleißes erforderlich gewesen wären, ist im Streitfall kein neues Gebäude/keine
neue Wohnung hergestellt worden, denn weder Außenmauern im wesentlichen Umfang
noch Fundamente sind im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen ausgetauscht worden.
Demgegenüber hat die Erneuerung der Geschossdecken und der (auch tragenden)
Innenwand im Obergeschoss keine so große Bedeutung, dass sie es rechtfertigen würde,
das Haus als neu hergestellt anzusehen. Denn die Außenmauern prägen das äußere
Erscheinungsbild des Gebäudes. Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob die
Herstellung eines neuen Gebäudes überhaupt denkbar ist, solange nicht wesentliche
Teile der Außenwände und/oder der Fundamente neu erstellt werden. Im Streitfall sieht
er die vorgenommenen Maßnahmen für eine Neuherstellung jedenfalls nicht als
ausreichend an, da trotz allem noch wesentliche Teile der Bausubstanz im
Gebäudeinneren, insbesondere im Keller und im Erdgeschoss erhalten blieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG- a. F.
festgesetzt (§ 71 GKG).
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen (§ 115 FGO), weil die Frage, wann die
Wiederherrichtung eines Altgebäudes als Herstellung einer neuen Wohnung anzusehen
ist, höchstrichterlich geklärt ist; dies ergibt sich aus der vorstehenden
Rechtsprechungsübersicht.
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