Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
FG Berlin-Brandenburg: vorsteuerabzug, wirtschaftliche tätigkeit, finanzielle beteiligung, squeeze out, eugh, offenkundig, einspruch, kapital, erwerb, gerichtsverfahren
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
7 K 2182/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999,
§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, §
243 AktG, § 10 Abs 1 S 6 UStG
1999, § 2 Abs 1 UStG 1999
Vorsteuerabzug für "räuberische Aktionäre"
Leitsatz
Ein Aktionär, der durch die Erhebung von Anfechtungsklagen versucht, finanzielle Vorteile zu
erzielen, erbringt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, wenn er sich in diesem
Zusammenhang verpflichtet, eine erhobene Klage gegen eine Geldleistung zurückzunehmen.
Davon abweichend sind Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren im Regelfall nicht
steuerbar.
Tenor
Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2005 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 wird die Umsatzsteuer unter
Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 2.720,00 Euro
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 43 % und dem
Beklagten zu 57 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war
erforderlich.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der
der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern
die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 27. Mai 2002 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren
Gesellschafter und Geschäftsführer Herr A und Herr B. Diese hielten ihre
Gesellschaftsanteile treuhänderisch für Herrn Rechtsanwalt C – im Folgenden: … . Herr A
schied zwischenzeitlich als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Klägerin aus.
Die Klägerin beteiligte sich im Streitjahr an einer Vielzahl von Aktiengesellschaften und
machte intensiv von den ihr nach dem Aktiengesetz zustehenden
Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch. Dabei bediente sie sich der Dienste des C, der
insbesondere für sie Verhandlungen führte und Prozesse betrieb. Der Jahresabschluss
2002 weist sonstige betriebliche und umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von
163.256,29 Euro auf, ferner Erlöse aus Wertpapierverkäufen in Höhe von 24.551,95 Euro,
denen Abgänge in nahezu gleicher Größe gegenüberstehen. Ferner weist der
Jahresabschluss Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 58.798,30 Euro auf. Der
Jahresabschluss 2003 weist Erlöse aus Gerichtsverfahren in Höhe von 439.520,35 Euro,
Erlöse aus Verkäufen Finanzanlagen in Höhe von 38.344,26 Euro, ferner
Anlagenabgänge in Höhe von 34.836,94 Euro, schließlich Rechts- und Beratungskosten
in Höhe von 508.748,51 Euro sowie Gerichtskosten in Höhe von 30.146,00 Euro auf.
Am 8. November 2002 schloss die Klägerin, vertreten durch C, mit der X-AG - im
Folgenden: … - und der Y-GmbH - im Folgenden: … - eine Vereinbarung, nach der die
Klägerin von der Y-GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine beim
Landgericht -LG- Düsseldorf erhobene Anfechtungsklage erhielt. Diese Vereinbarung
stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin diese Klage zurücknahm
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stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin diese Klage zurücknahm
(LG Düsseldorf Az. 36 O 144/02). Am 2. Juni 2003 erteilte C der Klägerin unter dem
Betreff X-AG LG Düsseldorf 36 O 144/02 eine Rechnung für seine im Jahr 2002
abgeschlossenen Tätigkeiten im oben genannten Verfahren (Teilnahme an der
Hauptversammlung, Klageerhebung, Verfahren nach § 316 Abs. 4 Aktiengesetz,
Vergleichsgespräche) über 17.000,00 Euro zuzüglich 2.720,00 Euro Umsatzsteuer. Am
gleichen Tag erteilte er der Klägerin unter dem Betreff Z-AG - im Folgenden: … - LG
Stuttgart 40 O 130/02 eine Rechnung über seine im letzten Jahr abgeschlossenen
Tätigkeiten im o. g. Verfahren (Teilnahme an der Hauptversammlung, Klageerhebung,
Vergleichsgespräche) über 13.000,00 Euro zuzüglich 2.080,00 Euro Mehrwertsteuer.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 erklärte die Klägerin dem Regelsteuersatz
unterliegende Umsätze in Höhe von 163.256,00 Euro. Die Umsatzsteuererklärung
erfolgte als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie ging am 9.
September 2003 beim Beklagten ein und enthielt keine Vorsteuerbeträge.
Am 6. Juni 2005 erklärte die Klägerin mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2003 eine
Umsatzsteuer in Höhe 11.835,98 Euro. Steuerpflichtige Umsätze erklärte sie nicht,
jedoch in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge in Höhe von 16.635,98
Euro, die in der Folge im Veranlagungszeitraum 2005 berichtigt wurden. Ferner erklärte
die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.800,00 Euro, woraus sich eine Nachzahlung
in Höhe von 72.212,25 Euro (Vorauszahlungssoll -60.376,27 Euro) ergab. Der Beklagte
erließ am 29. Juni 2005 einen Umsatzsteuerbescheid 2003 (ohne Änderungsvorschrift),
mit dem er die Umsatzsteuer auf 16.635,98 Euro festsetzte. Dabei ließ er die geltend
gemachte Vorsteuer unberücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Juli 2005 Einspruch ein. Während des
Einspruchsverfahrens führte der Beklagte vom 29. August 2005 bis 16. Dezember 2005
eine Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2003 durch, die zu keiner Änderung der
festgesetzten Steuern führte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück.
Darauf hat die Klägerin am 30. Juni 2006 Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, die den streitbefangenen Rechnungen zugrunde liegenden
Leistungen seien im Jahr 2002 erbracht worden, in dem sie ausschließlich
steuerpflichtige Umsätze erzielt und erklärt habe. Zwar habe die Klägerin darüber keine
Rechnungen erteilt, jedoch hänge davon die Umsatzsteuerpflicht und damit der
Vorsteuerabzug nicht ab. Die im Jahr 2002 erzielten Erlöse entsprächen denjenigen, die
die Klägerin im Zusammenhang mit der X-AG erzielt habe.
abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 29.
Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 die
Umsatzsteuer auf 11.835,98 Euro festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet. Die für ihre Verfahrenskosten vereinnahmten Beträge,
einschließlich derjenigen, die auf Honorarforderungen des C beruhten, stellten für die
Klägerin bloß durchlaufende Kosten dar, sodass die entsprechenden Honorarrechnungen
keinen Vorsteuerabzug der Klägerin eröffneten. Die Klägerin erziele außer dem Erwerb
und Verkauf von Aktien, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. e Umsatzsteuergesetz -UStG-
steuerbefreit sei, keine weiteren Umsätze. Daher entfalle der Vorsteuerabzug für die
Klägerin. Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG eröffne
nicht den Vorsteuerabzug. Auch die Entrichtung und Erklärung von Umsatzsteuer für das
Jahr 2002 ändere daran nichts.
Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 19. November 2009 der Klägerin u. a.
aufgegeben, innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum Ablauf des 21. Dezember 2009 im
Einzelnen unter Vorlage der damit zusammenhängenden schriftlichen Unterlagen
(Verträge, Rechnungen usw.) in Kopie darzulegen, welcher Art die von der Klägerin im
Jahr 2002 erklärten steuerpflichtigen Umsätze waren. Darauf hat die Klägerin am 22.
Dezember 2009 um 00:27 Uhr ausschließlich die oben dargestellte Vereinbarung
zwischen ihr, der X-AG und der Y-GmbH eingereicht. Ergänzend hat die Klägerin
vorgetragen, dass aus technischen Gründen die Fax-Übertragung am Abend des 21.
Dezember 2009 verzögert gewesen sei.
Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuerakten, Bilanzakten, Betriebsprüfungsakten
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Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuerakten, Bilanzakten, Betriebsprüfungsakten
und ein Arbeitsbogen der Außenprüferin vorgelegen, die vom Beklagten für die Klägerin
unter der Steuernummer … geführt werden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 24. November
2010 zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist.
Darauf ist nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- mit der ordnungsgemäß
zugestellten Ladungsverfügung hingewiesen worden.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin wird insoweit in ihren Rechten i. S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO verletzt, als
der Beklagte den Vorsteuerabzug in Höhe von 2.720,00 € aus der Rechnung des C
betreffend die X-AG versagt hat.
Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die von ihr bezogenen Leistungen mit
steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang standen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den streitigen Zahlungen,
insbesondere der Y-GmbH und weitergehend von der Klägerin an C, nicht um
durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Denn diese setzen voraus, dass
unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem endgültigen
Zahlungsempfänger (hier also: Zwischen der Y-GmbH und C) bestehen. Das ist auch
Verwaltungsansicht (Abschnitt 152 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Umsatzsteuerrichtlinien 2008;
Abschnitt 10.4 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Daran
fehlt es im Streitfall. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass C in
Rechtsbeziehungen zur Y-GmbH oder einem in Verbindung zur Z-AG stehenden Dritten
stand. Vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass C, der nach Aktenlage die
Interessen der Klägerin vertrat, ausschließlich in Rechtsbeziehungen zur Klägerin stand.
Die Klägerin erbrachte umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die
Y-GmbH, indem sie sich gegenüber dieser verpflichtete, die von ihr, der Klägerin,
erhobene Klage zurückzunehmen. Denn der Verzicht auf bestehende Rechtspositionen
(hier: auf den Klägerstatus im sogenannten Squeeze-out-Verfahren) unterliegt auch
dann der Umsatzsteuer, wenn die Rechtsposition (hier: die Erfolgsaussicht) unsicher ist
(vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008,
1098; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 jeweils m. w. N.). Ob die Klägerin
möglicherweise bei einem Erfolg ihrer Klage nichtsteuerbare oder steuerfreie Erlöse aus
der Veräußerung ihrer Aktien erzielt hätte, kann dahinstehen. Die Leistung der Klägerin
gegenüber der Y-GmbH bestand darin, die anhängige Klage zurückzunehmen, nicht
darin, ihre Aktien auf die Y-GmbH zu übertragen. Aus dem gleichen Grund handelte es
sich nicht um einen nichtsteuerbaren Schadensersatz.
Die Klägerin war auch als Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig. Denn aufgrund
ihrer Beteiligung an einer Vielzahl von Aktiengesellschaften, die offenkundig dazu diente,
durch Einlegung von Rechtsbehelfen usw. im weitesten Sinne aus diesen Beteiligungen
Kapital zu schlagen, wird die Absicht indiziert, wiederholt in gleicher Weise wie im Fall der
X-AG steuerbare Umsätze zu bewirken. Ob es tatsächlich zu weiteren gleichartigen
Umsätzen kam, ist demgegenüber unerheblich.
Dementsprechend standen die von C am 2. Juni 2003 im Zusammenhang mit dem
Verfahren X-AG in Rechnung gestellten Leistungen unter Ausweis von Vorsteuern in
Höhe von 2.700,00 Euro in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerbaren und
steuerpflichtigen Leistungen, so dass das Gericht keinen Anlass sieht, insoweit der
Klägerin den ihr zustehenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zu
versagen. Dass C die entsprechenden Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht hat,
drängt sich auf, da die Klägerin auf die Leistungen des offenkundig sachkundigen C zum
Betreiben des Anfechtungsverfahrens und der sich anschließenden
Vergleichsverhandlungen angewiesen war. Auch der Beklagte bezweifelt hier die
Erbringung der Leistungen nicht.
Die Überschreitung der am 19. November 2009 gesetzten Ausschlussfrist ist
unbeachtlich, da die Berücksichtigung der geringfügig verspäteten Unterlagen zu keiner
Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
Demgegenüber ist unklar, welcher Art die Ausgangsumsätze der Klägerin anlässlich des
von C für sie betriebenen Verfahrens betreffend die Z-AG waren. Die Klägerin behauptet
zwar, dass dort die Verhältnisse ebenso wie bei X-AG gewesen sein sollen, bleibt jedoch
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zwar, dass dort die Verhältnisse ebenso wie bei X-AG gewesen sein sollen, bleibt jedoch
trotz entsprechender Auflage den Beweis für ihre Behauptung schuldig. Daher hat das
Gericht Zweifel an der Darstellung der Klägerin.
Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass unabhängig von den tatsächlichen
Abläufen der Vorsteueranspruch der Klägerin begründet ist. Denn bei der Würdigung der
umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Aktien an sich keine
wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zu
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern –
6. EG Richtlinie – darstellt. Dies beinhaltet auch Dividenden und andere Erträge von
Aktien. Anderes gilt u. a., wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen
Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der
Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, wenn sie im
Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgt oder eine unmittelbare,
dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellt
(Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 29. Oktober 2009 C–29/08 – AB
SKF, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2010, 107; Herbert in Hartmann/Metzenmacher,
UStG, E § 4 Nr. 8 Tz 82).
Davon ausgehend liegt nahe, dass die Klägerin durch die Beteiligung an verschiedensten
Aktiengesellschaften keine steuerbaren Umsätze bewirkt hat. Denn als Kleinstaktionärin
war sie nicht in der Lage, in den laufenden Geschäftsbetrieb einzugreifen, wenngleich sie
bestimmte Umstrukturierungen durch die von ihr geltend gemachten Rechtsbehelfe
erschweren konnte. Letzteres ist jedoch nicht mit den vom EuGH erwähnten Eingriffen
gemeint, sondern vielmehr der Eingriff in den laufenden, alltäglichen Geschäftsbetrieb.
Dies war der Klägerin versagt. Die aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Umsätze mit
Wertpapieren haben auch keinen Umfang, der einen gewerblichen Wertpapierhandel
begründet hätte. Selbst wenn sämtliche Erlöse der Klägerin – abweichend von ihrer
Deklaration in den Jahresabschlüssen – auf die Veräußerung von Wertpapieren
zurückgingen, erscheint zweifelhaft, dass die Klägerin die Grenze zur gewerblichen
Wertpapierhändlerin überschritten hätte. Da die Klägerin nach der Veräußerung von
Aktien nicht mehr in der Lage war, Umsätze aus der Aufgabe von Rechtspositionen zu
erzielen, konnten Erlöse aus Wertpapierverkäufen bei der Klägerin keine unmittelbare,
dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen.
Das Gericht kann nicht ausschließen, dass die Klägerin aus dem Gerichtsverfahren
heraus ihre Anteile zu für sie günstigen Konditionen verkauft hat. Dann würde es sich –
wie oben dargestellt – um nicht steuerbare Umsätze handeln. In diesem Fall würde dem
Vorsteuerabzug zwar nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG entgegenstehen, weil dieser
steuerbare, jedoch steuerfreie Umsätze betrifft, jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck
des Mehrwertsteuersystems, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit nicht
steuerbaren Erlösen für Wertpapiere stehen, nur dann zum Abzug berechtigen, wenn
das gehandelte Kapital für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
eingesetzt worden sind (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 C–437/06 – Securenta, UR
2008, 344 Rdz. 27 ff.). Es müsste also hinter den Wertpapierkäufen und –verkäufen in
der Klägerin noch eine weitere wirtschaftliche (oder in der Terminologie des nationalen
Umsatzsteuerrechts: umsatzsteuerbare) Tätigkeit stehen, denen diese Transaktionen
dienen könnten. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, weil sich der Geschäftszweck der
Klägerin offenkundig darin erschöpft, Aktien an verschiedensten Aktiengesellschaften zu
halten und die erörterten Umsätze aus der Aufgabe von Rechtspositionen nach einem
Verkauf der Beteiligung nicht mehr in Betracht kommen.
Zugunsten der Klägerin ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis, wenn ihre
Wertpapierverkäufe die Grenze zu einem steuerbaren Wertpapierhandel überschritten
hätten. Denn dann ergäbe sich der fehlende Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 UStG.
Unbeachtlich ist, in welcher Höhe die Klägerin Erlöse aus Wertpapierverkäufen in ihren
Jahresabschlüssen deklariert hat. Zum einen ist daraus nicht ersichtlich, ob und ggf. in
welcher Höhe diese auf die Veräußerung von Anteilen an der Z-AG entfallen, zum
anderen kann das Gericht nicht überprüfen, ob die Deklaration der Art der Erlöse
zutreffend ist. Da von der Art der im Zusammenhang mit der Z-AG erzielten Erlöse der
die Klägerin begünstigende Vorsteueranspruch abhängt, trägt die Klägerin insoweit die
Feststellungslast und muss daher die Folgen der von ihr zu verantwortenden
Ungewissheit tragen.
Dementsprechend geht das Gericht auch nicht davon aus, dass die Klägerin im
Streitjahr selbst weitere steuerbare und steuerpflichtige Unterlassungsleistungen
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Streitjahr selbst weitere steuerbare und steuerpflichtige Unterlassungsleistungen
erbracht und aufgrund der Rechnungen des C einen Vorsteuerüberschuss erzielt hat.
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO analog.
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