Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2005
FG Berlin-Brandenburg: abmeldung, betriebsstätte, anlagevermögen, ausnahme, verfügung, aktiven, sammlung, vollstreckung, genehmigung, rentabilität
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
13 K 1853/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 InvZulG 1999, § 3
InvZulG 1999
(Investitionszulagenschädlichkeit der kapazitätsbedingten
Abmeldung des Transporters eines Bauunternehmens -
Abgrenzung zwischen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 InvZulG 1999)
Tenor
Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach § 2
InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs zu einer Verletzung der Bindefristen
nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 -InvZulG 1999- führt.
Der Kläger betreibt im Fördergebiet einen Baubetrieb. Am 9. November 2000 erwarb der
Kläger einen Transporter, der am 21. November 2000 zugelassen wurde. Die
Anschaffungskosten betrugen einschließlich des Fahrzeugausbaus und einer Luftheizung
DM 55.526, 12 (EUR 28.390,05). Der Kläger beantragte hierfür - und für den Erwerb eines
Plattenlifts mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 999 - die Gewährung einer
Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 in Höhe von 12,5 von Hundert.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 setzte der Beklagte für das Kalenderjahr 2000
antragsgemäß eine Investitionszulage in Höhe von DM 7.066 (EUR 3.612,79) fest. Der
Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Transporter war vom 24. November 2000 bis zum 10. April 2001 abgemeldet. Am
9. Mai 2005 meldete der Kläger den Transporter erneut bei der Zulassungsbehörde ab.
Die nächste Hauptuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt im November 2006 fällig.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 minderte der Beklagte die Investitionszulage auf
DM 125 (EUR 63,91) und setzte entsprechend Zinsen fest. Zur Begründung gab der
Beklagte an, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre zum
Anlagevermögen gehören müssten.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung
vom 20. September 2006 als unbegründet zurück. Zwar gehöre der Transporter aus
einkommensteuerlicher Sicht auch nach der Abmeldung zum Anlagevermögen. Im
Bereich der Investitionszulage sei der Begriff des Anlagevermögens aber enger zu
fassen. Hier müsse das Wirtschaftsgut dazu bestimmt sein, dauernd dem Betrieb zu
dienen und diesem zur Nutzung zur Verfügung zu stehen. Der tatsächliche Einsatz des
Wirtschaftsguts im Betrieb sei nur dann verzichtbar, wenn das Wirtschaftsgut nicht aus
betriebswirtschaftlichten Gründen (insbesondere Rentabilität oder Zweckmäßigkeit) nicht
mehr verwendet worden sei, sondern aus Gründen, die in dem Wirtschaftgut selbst
lägen. Im Streitfall stehe der Transporter durch die Abmeldung dem Betrieb nicht mehr
zur sofortigen Nutzung zur Verfügung. Da die Abmeldung allein aus Kostengründen
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zur sofortigen Nutzung zur Verfügung. Da die Abmeldung allein aus Kostengründen
erfolgt sei, liege darin eine Verletzung der Bindefristen.
Nach Durchführung einer Hauptuntersuchung am 24. Oktober 2008 stellte der Kläger
am 28. Oktober 2008 erneut einen Antrag auf Zulassung des Transporters. Die
Zulassung erfolgte noch am selben Tag.
Mit der am 23. Oktober 2006 eingereichten Klage macht der Kläger geltend, dass der
Bundesfinanzhof -BFH- lediglich einen aktiv am Wirtschaftleben teilnehmenden Betrieb
fordere. Dagegen müsse das einzelne Wirtschaftsgut nicht ständig genutzt werden. Hier
komme es allein auf die Betriebsbereitschaft bzw. auf die tatsächliche Einsetzbarkeit des
Wirtschaftsguts an. Der BFH habe diese Voraussetzung zwar für den Fall einer
Produktionsunterbrechung verneint. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs sei damit aber
nicht vergleichbar. Außerdem könne es keinen Unterschied machen, ob ein
Kraftfahrzeug, das nur zeitweise eingesetzt wird, in der übrigen Zeit abgemeldet werde
oder nicht. Denn das Fahrzeug sei trotz der Abmeldung weiterhin betriebsbereit, sofern
die Zulassung - wie im Streitfall - aufgrund der vollständigen technischen
Einsatzbereitschaft sofort erlangt werden könne.
Den Hinweis, dass betriebswirtschaftliche Gründe keine Ausnahme von der
Verbleibensfrist begründen könnten, habe der BFH lediglich in Fällen gemacht, bei denen
es um die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder um einen Verkauf des Wirtschaftsguts
während der Bindefristen gegangen sei. Ebenso müssten nach der Rechtsprechung des
BFH Umsatz- und Beschäftigungsimpulse von dem Wirtschaftsgut nur ausgehen können,
aber nicht zwingend tatsächlich ausgehen. Ansonsten wäre jede Nichtnutzung schädlich.
Außerdem könne auf die Rechtsprechung des BFH zur Betriebseröffnung zurückgegriffen
werden.
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, dass der Transporter als
Folge eines Auftragsrückgangs nur vorübergehend nicht genutzt worden sei. Bei einer
positiven Entwicklung der Auftragslage habe er, der Kläger, den Transporter wieder
anmelden und nutzen wollen. Im Übrigen sei der Transporter unfallfrei gewesen.
den Bescheid über die Änderung des Bescheids über
eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 und
den Zinsbescheid vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsguts nach der
Rechtsprechung des BFH Umsatz- und Beschäftigungsimpulse voraussetze. Daran fehle
es im Streitfall, da ein weiterer Einsatz des Transporters nicht geplant gewesen sei. Der
BFH habe nur für Fälle, bei denen die Fahrzeuge in kürzester Zeit tatsächlich zugelassen
worden seien oder hierfür zumindest eine Planung vorgelegen habe, die fehlende
Zulassung als unschädlich bezeichnet. Im Übrigen könne daran gedacht werden, die
Rechtsprechung zum Verbleib von Transportmitteln im Fördergebiet entsprechend
anzuwenden. Danach sei eine Nichtzulassung von mehr als 14 Tagen schädlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt das Gericht auf die von den
Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen sowie auf die
beigezogenen Steuerakten Bezug. Dem Gericht lagen ein Band Investitionszulagenakten
und eine Heftung Rechtsbehelfsakten vor.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Zinsbescheid ist nach § 42 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m.
§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- unzulässig, da der Investitionszulagenbescheid als
Grundlagenbescheid und der Zinsbescheid als Folgebescheid anzusehen sind (vgl. BFH-
Urteil vom 20. Oktober 2005 III R 24/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH -
BFH/NV- 2006, 816).
II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Änderungsbescheid vom
23. Dezember 2005 über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Jahr
2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 ist aufzuheben,
da er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1
Satz 1 FGO).
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 in der für den Streitfall geltenden Fassung sind
die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
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die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens begünstigt, wenn sie - unter anderem - mindestens fünf Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte im Fördergebiet
verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 von Hundert privat genutzt werden
(Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung). Aus den Bindefristen folgt,
dass für die Förderung nicht allein die Anschaffung oder Herstellung bestimmter
Wirtschaftsgüter, sondern vor allem deren längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte
des Investors im Fördergebiet ausschlaggebend ist. Nur so kann das Ziel, die
Wirtschaftskraft des Fördergebiets zu stärken und dadurch insbesondere Arbeitsplätze
zu schaffen und zu sichern, erreicht werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt die
Begünstigung deshalb voraus, dass das Wirtschaftsgut ununterbrochen zum
Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört. Eine
auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen führt zu einer
Verletzung der Zugehörigkeitsvoraussetzung (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R
43/04, BFH/NV 2006, 1350 m. w. N.). Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut während
der Bindefristen zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer
entsprechenden Betriebsstätte gehören. Ein nur noch abzuwickelnder bzw. stillgelegter
Betrieb entspricht nicht dem Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung.
Betriebswirtschaftliche Gründe, insbesondere Gründe der Rentabilität, rechtfertigen
keine Ausnahme (BFH-Urteil vom 31. August 2006 III R 26/04, BFH/NV 2007, 103 m. w.
N.). Kann das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Bindungszeitraums
eingesetzt werden, ist dies nur dann ausnahmsweise unschädlich, wenn die Gründe
hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich
verbraucht ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 III R 14/00, BFHE 198, 164,
Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 312 m. w. N.).
Eine ununterbrochene „aktive Nutzung“ des Wirtschaftsguts selbst ist nach der
zutreffenden Auffassung des BFH nicht erforderlich. Das Wirtschaftsgut muss daher nicht
ständig betrieblich eingesetzt werden, sondern es reicht aus, dass es dem Betrieb zur
Nutzung zur Verfügung steht. Hierfür ist aber mehr als das bloße Vorhandensein
erforderlich. Das Wirtschaftsgut muss vielmehr einsetzbar sein und im Betrieb seinem
Zweck entsprechend verwendet werden können. Diese Voraussetzung ist bei einer
vorübergehenden Produktionsunterbrechung grundsätzlich nicht erfüllt.
Betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigen auch hier keine Ausnahme (BFH-Urteil vom
7. März 2002 III R 41/98, BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582).
Dabei hat der BFH offen gelassen, ob in solch einem Fall die Grundsätze zur Anschaffung
von Wirtschaftsgütern vor Betriebsbeginn entsprechend anzuwenden sind und die infolge
der Produktionsunterbrechung fehlende aktive Teilnahme des Betriebs am
wirtschaftlichen Verkehr dann als unschädlich angesehen werden kann, wenn die
Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden.
Denn in dem vom BFH entschiedenen Fall dauerte die Nichteinsetzbarkeit der
Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr, was in jedem Fall schädlich sei (vgl. BFH-Urteil vom 7.
März 2002 III R 41/98, BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist es durch die Abmeldung des
Transporters nicht zu einer Verletzung der Bindefristen gekommen.
a) Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Nichtnutzung dauerte. Insoweit besteht
nach Auffassung des erkennenden Senats ein Unterschied zu den Bindefristen in § 3
InvZulG 1999, der sich insbesondere aus dem unterschiedlichen Wortlaut der §§ 2 und 3
InvZulG 1999 ergibt. Im Gegensatz zur aktiv geprägten Formulierung des Dienens für
fremde Wohnzwecke in § 3 InvZulG 1999 (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Berlin-
Brandenburg vom 27. September 2007 13 K 2430/04 B, Revision beim BFH unter
III R 91/08), kann bei § 2 Abs. 1 InvZulG 1999 das Erfordernis einer tatsächlichen Nutzung
weder unter die Zugehörigkeits- noch unter die Verbleibens- oder
Nutzungsvoraussetzung subsumiert werden. Insbesondere die Nutzungsvoraussetzung
ist so formuliert, dass lediglich eine private Nutzung, nicht aber eine Nichtnutzung
schädlich ist. Bei der Zugehörigkeitsvoraussetzung geht es allein um die Zugehörigkeit
eines einsatzbereiten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines aktiven Betriebs bzw.
einer aktiven Betriebsstätte im Fördergebiet, bei der Verbleibensvoraussetzung um die
dauerhafte zeitliche und räumliche bzw. tatsächliche Beziehung dieses Wirtschaftsguts
zu einer aktiven Betriebsstätte im Fördergebiet.
b) Im Streitfall gehörte der Transporter aus einkommensteuerlicher Sicht trotz der
Abmeldung weiterhin zum Anlagevermögen des Klägers, da bis zum Ablauf der
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Abmeldung weiterhin zum Anlagevermögen des Klägers, da bis zum Ablauf der
Bindefristen nach außen erkennbar weder ein Verkauf noch eine Verschrottung geplant
waren. Außerdem lag unstreitig ein aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb vor.
Es gab weder eine Stilllegung noch eine zeitweise Produktionsunterbrechung des
Betriebs des Klägers. Aus den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 ist lediglich erkennbar, dass
es im Jahr 2005 zu einem deutlichen Rückgang des Gewinns aus Gewerbebetrieb kam.
Dies stimmt mit den Ausführungen des Klägers überein, dass der Transporter aufgrund
des Rückgangs der Aufträge abgemeldet worden ist.
c) Der Transporter war trotz der Abmeldung auch einsatzbereit im Sinne des
Investitionszulagenrechts. Dies folgt zum einen daraus, dass im Streitfall keine
Anhaltspunkte für eine fehlende technische Einsatzbereitschaft (z. B. durch einen Unfall
oder ähnliches) bestehen. Zum anderen folgt dies aus der zutreffenden Rechtsprechung
des BFH, dass die Einsatzbereitschaft eines Wirtschaftsgutes, dessen tatsächliche
Inbetriebnahme eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Genehmigung voraussetzt,
bereits vor Erteilung dieser Erlaubnis bzw. Genehmigung vorliegen kann, wenn diese bei
entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde sofort zu erteilen ist. Denn
die Wirtschaftsgüter können in diesem Fall bereits in die betrieblichen Planungen
einbezogen werden, d. h. von ihnen können bereits umsatz- und
beschäftigungsfördernde Impulse ausgehen (BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 III R 111/95,
BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den Ermittlungen des Gerichts
hätte der Kläger den Transporter bei einer entsprechenden Entwicklung der Auftragslage
bis zum Ende des Bindungszeitraums innerhalb eines Tages wieder anmelden können,
zumal die Hauptuntersuchung noch bis zum November 2006 gültig war. Dies wird durch
die zeitliche Abfolge der Wiederanmeldung am 28. Oktober 2008 bestätigt. Auch die
Notwendigkeit eines ausreichenden Versicherungsschutzes führt zu keinen relevanten
Verzögerungen (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226,
BStBl II 1998, 70), so dass im Streitfall dahingestellt bleiben kann, wie viele Tage einem
Steuerpflichtigen maximal zur Verfügung stehen, um die vollständige Einsatzbereitschaft
herbeizuführen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch unschädlich, dass die Abmeldung
aus Kostengründen erfolgte und der Kläger keine konkreten Vorstellungen über den
Zeitpunkt einer Wiederanmeldung hatte. Der Kläger hat insofern glaubhaft dargelegt,
dass der Transporter bei einer Verbesserung der Auftragslage wieder angemeldet
werden sollte. Dies wird insbesondere durch die tatsächliche Wiederanmeldung des
Transporters im Jahr 2008 bestätigt. Letztlich handelte es sich bei der Abmeldung des
Transporters um eine kostengünstige Behandlung von Überkapazitäten. Da ein
wirtschaftlich handelnder Betrieb grundsätzlich darauf ausgerichtet sein wird, etwaige
Überkapazitäten durch eine Verbesserung der Auftragslage zu beseitigen, gehen auch
von solchen Überkapazitäten umsatz- und beschäftigungsfördernde Impulse aus. Ein
konkreter Einsatzplan ist hierfür nicht erforderlich.
d) Im Streitfall sind auch keine sonstigen Ausnahmen erkennbar, die bei Nichtnutzung
eines Wirtschaftsguts zu einer Verletzung der Bindefristen führen könnten. Neben einer
Stilllegung des Betriebs oder einer Produktionsunterbrechung könnte hierfür
insbesondere eine Fehlinvestition in Betracht kommen, und zwar in dem Sinne, dass
nicht nur Überkapazitäten vorliegen, sondern das Wirtschaftsgut für die konkreten
betrieblichen Bedürfnisse ungeeignet ist. Hierfür bestehen im Streitfall keine
Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für eine etwaige Ausnahme, wenn (nur) einzelne
Betriebsteile stillgelegt werden bzw. in diesen Betriebsteilen die Produktion zeitweise
unterbrochen wird und das streitige Wirtschaftsgut zu diesem Betriebsteil gehört.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung -ZPO-.
IV. Die Revision war zuzulassen, da die durch Überkapazitäten verursachte Nichtnutzung
eines beweglichen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht von grundsätzlicher
Bedeutung ist. Im Übrigen ist zu der vergleichbaren Frage des Leerstandes im Rahmen
des § 3 InvZulG 1999 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 91/08).
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