Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
FG Berlin-Brandenburg: mündliche prüfung, kontrolle, steuerberater, verfahrensrecht, sammlung, anschaffungskosten, papier, erlöschen, ausschuss, benotung
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
12 K 12086/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 StBerG, Art 12 Abs 1 GG,
Art 19 Abs 4 GG, § 24 StBDV, §
31 StBDV
Steuerberaterprüfung: Fertigung der gemeinsamen
Stellungnahme des Prüfungsausschusses ohne Anwesenheit
aller Mitglieder, Anspruch auf Vergabe von weiteren
Wertungspunkten aufgrund der Musterlösung bzw. einer
Literaturmeinung, Unverbindlichkeit der Musterlösung, keine
Protokollierung der mündlichen Prüfung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin nahm im Hinblick auf ihren ersten Wiederholungsantrag an der
Steuerberaterprüfung 2006 teil. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung bewerteten die
Prüfer die erste Arbeit (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete) mit der Note
4,5. Dabei hatten die Prüfer, Herr B und Herr C, 46 bzw. 44,5 Wertungspunkte vergeben;
für die Note 4 wären 50 Punkte erforderlich gewesen. Der Prüfungsausschuss bewertete
die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragssteuern) mit der Note 5,0. Herr D und Frau E als Prüfer
hatten lediglich 33 und 33,5 Punkte vergeben. Für die Note 4,5 wären 40
Leistungspunkte erforderlich gewesen. Die dritte Aufsichtsarbeit (Buchführung und
Bilanzwesen) bewertete der Prüfungsausschuss mit der Note 4,0. Dabei hatten die
Prüfer, Herr F und Herr G -…-, 49,5 sowie 50 Punkte zuerkannt.
Die durchschnittliche Gesamtnote betrug hiernach ([4,5 + 5 + 4] : 3 =) 4,5.
Dementsprechend ließ die Beklagte durch Bescheid am 23. Januar 2007 die Klägerin zur
mündlichen Prüfung zu, § 25 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).
In der mündlichen Prüfung am … wählte die Klägerin für ihren Vortrag das Thema:
„Bewertung des Vorratsvermögens in Handels- und Steuerbilanz“. Die
Prüfungskommission bewertete den Vortrag mit der Note 4,5. Im ersten
Prüfungsabschnitt (F – Betriebswirtschafts- und Rechnungswesen) sowie im vierten
Prüfungsabschnitt (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H – Steuern vom Einkommen
und Ertrag) erzielte die Klägerin jeweils die Note 3,5. Im zweiten Prüfungsabschnitt (C –
Steuerliches Verfahrensrecht und Volkswirtschaft) sowie im sechsten Prüfungsabschnitt
(Steuerberater I – Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer) erreichte die Klägerin jeweils die
Note 4,0. Schließlich bewertete die Prüfungskommission den dritten Prüfungsabschnitt
(B - Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts) mit der Note 4,5 und die
Leistungen der Klägerin im fünften Prüfungsabschnitt (Rechtsanwalt und Steuerberater J
– Verbrauch- und Verkehrssteuern) mit der Note 5,0.
Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung betrug gemäß § 27 Abs. 3 DVStB 4,14,
das Ergebnis der Prüfung insgesamt gemäß § 28 DVStB belief sich auf die Note 4,32.
Ausweislich der Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung eröffnete der
Prüfungsvorsitzende der Klägerin das Nichtbestehen der Prüfung. Daraufhin verlangte
die Klägerin eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung. Nach den
Angaben in der Niederschrift kam der Prüfungsausschuss diesem Begehren durch das
detaillierte Erläutern der tragenden Gründe nach.
Zeitgleich mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin das Einleiten des
Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die
Klägerin - durch das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 29.03.2007 - eine
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Klägerin - durch das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 29.03.2007 - eine
Vielzahl von Wertungspunkten geltend, die ihr für die Aufsichtsarbeiten zusätzlich hätten
anerkannt werden müssen. Weiterhin rügte die Klägerin mit Hilfe eines unmittelbar von
ihr nach der Prüfung erstellten Gedächtnisprotokolls die unzutreffende Bewertung ihrer
Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung. Daraufhin teilte der Vorsitzende des
zuständigen Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 19.04.2007 mit, dass die
Bewertung der Prüfungsleistungen, die die Klägerin im ersten, dritten und fünften
Prüfungsabschnitt erbracht habe, nicht verändert werde. Die Antworten der Klägerin
seien nur teilweise zutreffend gewesen. Teilweise habe sie jedoch gerade bei den
anspruchsvolleren Fragen nur unzureichende Antworten gegeben. Die Beklagte
unterrichtete daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2007 dahingehend, dass
sie sich kritisch mit dem Prüfungsergebnis auseinanderzusetzen habe und weitere
schriftliche Einwendungen erforderlich seien.
Hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit vergaben im Zuge des Überdenkungsverfahrens
Herr B sowie Herr C mit ins Einzelne gehender Begründung jeweils einen weiteren Punkt,
so dass sich die Punktzahl auf insgesamt 47 bzw. 45,5 Punkte erhöhte, ohne dass die
Note von 4,5 sich hierdurch geändert hätte. In vergleichbarer Weise erhöhten Herr D und
Frau E mit eingehender Begründung bei der zweiten Aufsichtsarbeit die ursprünglich
vergebene Punktzahl um jeweils zwei Punkte, so dass sie nunmehr insgesamt 35 und
35,5 Wertungspunkte zuerkannten; an der Note von 5,0 änderte diese Erhöhung nichts.
Bei der dritten Aufsichtsarbeit führte das Überdenkungsverfahren zur Vergabe von
jeweils zwei weiteren Punkten. Die Prüfer F und G begründeten im Einzelnen ihre
Vorgehensweise; die Vergabe der weiteren Punkte änderte jedoch nichts an der
zuerkannten Note. Dies teilte die Beklagte der Klägerin im Mai 2007 mit.
Im Hinblick auf weitere ausführliche Einwendungen der Klägerin nahm der
Prüfungsausschuss erneut Stellung. Im Ergebnis blieb es bei der bisherigen Benotung.
Lediglich hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit zum Verfahrensrecht vergaben die Prüfer
jeweils 0,5 Punkte zusätzlich, ohne dass dies zu einer Änderung der Note geführt hätte.
Die im Oktober 2008 übersandten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer
mündlichen Prüfungsleistungen veranlassten den Prüfungsausschuss ausweislich seiner
Stellungnahme vom 12.12.2008 zu keiner Änderung seiner ursprünglichen Einschätzung.
Dementsprechend teilte die Beklagte im Januar 2009 der Klägerin mit, dass sich im
Rahmen des nochmaligen Überdenkungsverfahrens keine Änderung der Gesamtnote
ergeben habe.
Die Klägerin begründet ihre Klage unter Bezugnahme auf die während des
Überdenkungsverfahrens vorgetragenen Gesichtspunkte insbesondere wie folgt: Der
Vortrag von ihr, der Klägerin, zum Ablauf der mündlichen Prüfung unterscheide sich in
wesentlichen Punkten von der Darstellung seitens des Prüfungsausschusses.
Ursprünglich hatte die Klägerin eine Beweisaufnahme hinsichtlich des zweiten und
vierten Prüfungsgebiets nicht als notwendig angesehen. Nunmehr hält sie eine
Beweisaufnahme über den tatsächlichen Verlauf der gesamten mündlichen Prüfung für
erforderlich.
Im Rahmen des Kurzvortrags habe sie, die Klägerin, durchaus in sachgerechter Weise zu
dem Lifo-Verfahren Stellung genommen. Gleichermaßen habe sie, die Klägerin,
sachgerecht zu handelsrechtlichen Bewertungen mit den Herstellungs- und
Anschaffungskosten Ausführungen gemacht.
Im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (Prüfer: Herr F) bleibe
streitig, welche Fragen ihr, der Klägerin, tatsächlich gestellt und von ihr in welcher Weise
beantwortet worden seien.
Nachdem der Prüfungsausschuss zum zweiten Prüfungsgebiet („Steuerliches
Verfahrensrecht und Volkswirtschaft“; Prüfer: Herr C) keine Stellungnahme abgegeben
habe, habe er dem Anspruch auf Überdenken der Bewertung nicht genügt.
Der Ablauf der Prüfung zum „Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts“
(Prüfer: Herr B) erweise sich als unklar. Da sie, die Klägerin, mit dem Begriff der
„Aufrechnung“ die richtige Antwort gegeben habe, sei dieser Abschnitt positiv zu
bewerten gewesen. Die nicht zutreffende Antwort, wonach „die Verjährung zum
Erlöschen führe“ habe nicht sie, die Klägerin, gegeben. Indem der Prüfungsausschuss zu
dem Vortrag betreffend den „Vermächtnis-Fall“ nichts erwidert habe, habe der
Ausschuss insoweit dem Anspruch auf Überdenken der Bewertung nicht genügt.
Hinsichtlich des vierten Prüfungsgebiets (Prüfer: H) erscheint die Bewertung angesichts
der zahlreichen zutreffenden Antworten von ihr, der Klägerin, als zu niedrig.
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Hinsichtlich des fünften Prüfungsgebiets („Verbrauch- und Verkehrssteuern“; Prüfer:
Herr J) sei der Ablauf der Prüfung in vollem Umfang streitig. Dies gelte sowohl für die
Frage nach bestimmten Definitionen als auch für die Frage nach dem Schwerpunkt der
Prüfung.
Hinsichtlich des sechsten Prüfungsgebiets („Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer“; Prüfer:
Herr I) sei der Ablauf der Prüfung ebenfalls in vollem Umfang streitig. Dies betreffe die
Frage zur Bedarfsbewertung sowie die Ausführungen zur Wertermittlung.
Hinsichtlich der Klausurbewertung werde vorab die Besetzung des Prüfungsausschusses
gerügt. Die Beklagte möge die Bestimmung der stellvertretenden Mitglieder nach § 24
Abs. 1 DVStB nachweisen.
Im Übrigen würden die im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die
Bewertung der Aufsichtsarbeiten im vollen Umfang aufrecht erhalten. Insbesondere
hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit hätten sich die Ausführungen von ihr, der Klägerin,
im Abgleich mit der Lösung der Neuen Wirtschaftsbriefe (NWB) als zutreffend und
sachgerecht erwiesen.
Bei der zweiten Aufsichtsarbeit sei ein Hinweis auf § 2 AO durch den Hinweis auf das DBA
als speziellerem Recht entbehrlich gewesen.
den Prüfungsbescheid vom 02.03.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts einen positiven Prüfungsbescheid zu erlassen; hilfsweise, der
Klägerin die Wiederholung der Prüfung zu gestatten.
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten hat das ordnungsgemäß durchgeführte
Überdenkungsverfahren nicht dazu geführt, dass aufgrund einer abweichenden
Notenvergabe die Klägerin die Prüfung bestanden habe. Im Übrigen seien die Prüfer für
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ordnungsgemäß bestimmt worden.
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. Juli 2007 entschieden, dass das Verfahren ruht,
bis das Überdenkungsverfahren abgeschlossen ist. Weiterhin hat der Senat Beweis
erhoben durch Vernehmung sämtlicher Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der
weiteren Mitprüflinge. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die
Sitzungsniederschrift sowie den weiteren Inhalt der Akten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 2006 nicht bestanden. Die
Beklagte hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Klägerin an der
Steuerberaterprüfung 2006 ohne Erfolg teilgenommen hat, § 100 Finanzgerichtsordnung
[FGO]. Die Klägerin hat insgesamt keine hinreichende Prüfungsleistung erbracht.
I.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden
Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in
eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwa
Urteil vom 30. Januar 1979 – VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418);
Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843). Hiernach kann ein Gericht
lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Mängeln leidet, ob der
Prüfungsausschuss oder die einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige
Bewertungsgrundsätze verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum
überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen
eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom
12.09.2007 - 12 K 2044/04 B, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 250 [251];
Urteil vom 10.09.2008 - 12 K 460/05, EFG 2009, 51).
I.2. Bei Prüfungsentscheidungen ist hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle - nach der
zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - zwischen der
Überprüfung von fachlichen Fragen einerseits und der Kontrolle prüfungsspezifischer
Wertungen andererseits zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR
419/81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1991, 2005 [2007]; BVerfG,
Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008 [2010]). Das in Art.
12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl, das durch die
Zulassungsprüfung zum Beruf des Steuerberaters eingeschränkt wird, gebietet eine
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Zulassungsprüfung zum Beruf des Steuerberaters eingeschränkt wird, gebietet eine
gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Dabei gewährleistet das
Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG das Durchsetzen des Rechts auf
gerichtliche Überprüfung. Diese umfassende gerichtliche Kontrolle beschränkt sich aber
nur auf die fachlichen Fragen. Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen
Finanzgerichtsverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu
verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl
Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der
Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG],
Beschluss vom 17.12.1997 - VI B 55/97, NJW 1998, 2920). Insoweit muss das Gericht
insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als
fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
[BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000,
93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K
316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).
I.3. Soweit die Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein
sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in eingeschränktem
Umfang überprüfen dürfen. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer bei der
Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten, sondern
auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich etwa aus ihren
bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des betreffenden Kandidaten mit seinen
Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stehen daher in einem Bezugssystem, das auch
durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Der
Prüfer kann so beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den Fähigkeiten
der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen, welchen Schwierigkeitsgrad
die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten
verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung der Klarheit und
Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung
richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung
liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den
Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar
ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte
[a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 – VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht
Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V
43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).
I.4. Die prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich somit gerichtlich eingeschränkt im
Wesentlichen nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen
hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1999, a.a.O.,
S. 2007; BFH, Urteil vom 09.10.1999, a.a.O., S. 97; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
10.09.2008, a.a.O., S. 51). Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen
Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein
Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte (BVerfG, Beschluss
vom 17.04.1991, a.a.O., S. 2008).
I.5. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt im
Übrigen, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des
Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu
sehen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.1998 - 2 K 1500/98, S. 10, n.v.).
Dabei haben die Prüfer die Einwände des Prüflings gegen Bewertungen seiner
Prüfungsleistungen nach den Kriterien zu überdenken, die auch für die ersten von der
Klägerin beanstandeten Bewertungen gegolten haben. Führen die Einwände der Klägerin
gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen
Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des
Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch
eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen
(FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a. a. O., S. 731).
II.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage keinen Erfolg. Weder in formeller
noch in inhaltlicher Hinsicht sind entscheidungserhebliche Mängel erkennbar, die die
Rechtmäßigkeit der Prüferentscheidung in Frage stellten.
II.1.1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat nicht die Rechtswidrigkeit
der Prüfungsentscheidung zur Folge. Ohne Erfolg stellt die Klägerin die ordnungsgemäße
Bestimmung der stellvertretenden Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 DVStB in Frage. Die
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Bestimmung der stellvertretenden Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 DVStB in Frage. Die
Ausführungen der Klägerin sowie der sonstige Inhalt der Akten geben keinen Anlass,
insoweit an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu zweifeln. Die Beklagte hat mit
hinreichender Ausführlichkeit in dem Schriftsatz vom 12.05.2009 die Vorgehensweise
zum Bestimmen der Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten erläutert. Ein
Verstoß gegen die Vorgaben in § 24 DVStB ist nicht ersichtlich.
II.1.2. In vergleichbarer Weise begegnet das Vorgehen des Prüfungsausschusses keinen
ernsthaften Bedenken, dass der Ausschuss seine Stellungnahmen zu den Einwänden
der Klägerin aus Praktikabilitätsgründen gefertigt hat, ohne dass alle Mitglieder
persönlich anwesend waren. Es ist keine Norm ersichtlich, die ausdrücklich die
Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder bei dem Fertigen der Stellungnahme
vorschreibt. Es entspricht zudem - wie der Senat aus eigener Anschauung weiß -
bundesweiter Übung, etwa auch in Form von Telefonkonferenzen derartige
Abstimmungen zur Vorbereitung gemeinsamer Stellungnahmen durchzuführen.
Schließlich hat der Ausschussvorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausführlich
dargelegt, dass allen Ausschussmitgliedern die Einwände der Klägerin sowie der Entwurf
der gemeinsamen Stellungnahme zugesandt worden sind. Auf diese Weise hatten
sämtliche Mitglieder hinreichende Möglichkeit, von dem Inhalt der vorgesehenen
Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich diesen Inhalt zu eigen zu machen. Für den
Senat sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, an diesem Geschehensablauf zu
zweifeln. Insbesondere haben verschiedene als Zeugen benannte Prüfer während der
Beweisaufnahme auf die Stellungnahmen des Ausschusses verwiesen, die ihnen
ersichtlich bekannt waren und zum Teil sogar im Termin vorlagen.
II.2. Insbesondere nachdem die Prüfer sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens
wiederholt und ausführlich mit den von der Klägerin gefertigten Aufsichtsarbeiten befasst
haben, besteht kein Anlass für den Senat, die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen zu beanstanden. Das Vergeben weiterer Wertungspunkte in
sämtlichen drei Aufsichtsarbeiten zeigt unmissverständlich die Bereitschaft der Prüfer,
sich intensiv mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen.
II.2.1. Hinsichtlich der umfassenden erneuten Bewertung einer Klausur sind - jedenfalls
bei im Ergebnis identischer Note - gewichtige prüfungsrelevante Fehler der Prüfer nicht
erkennbar. Gerade auch die abweichende Punktevergabe seitens der Prüfer bei der
Erstkorrektur wie auch im Überdenkungsverfahren bringt zum Ausdruck, dass die Prüfer
das Überdenkungsverfahren in ernsthafter Weise durchgeführt haben. Tatsächlich haben
die Prüfer im Zuge dieses Verfahrens weitere Punkte zugunsten der Klägerin vergeben
und ihre Wertungen mit teilweise recht knapper, jedoch ins Einzelne gehenden und
zumeist hinreichend differenzierenden Begründungen unterlegt. Dabei sieht der Senat -
entgegen der Einschätzung der Klägerin - in den zum Teil mehrere Seiten umfassenden
Stellungnahmen der Prüfer ein gewichtiges Indiz für das ernsthafte Durchführen des
verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Dieser Umstand spricht nachdrücklich für das
Bemühen der Prüfer, den Leistungen der Klägerin gerecht zu werden. Dies gilt
gleichermaßen für die Tatsache, dass die Prüfer in unterschiedlichem Umfang und zu
verschiedenen Teilaspekten - mithin im Ergebnis unabhängig voneinander und nach
jeweils eigenem, intensivem Beschäftigen mit dem Vortrag der Klägerin - zusätzliche
Punkte vergeben haben. Auf diese Weise wird für den Senat deutlich, wie sich die Prüfer
bei den teilweise zutreffenden und teilweise fehlerhaften Ausführungen der Klägerin
unter angemessener Distanz zu der Musterlösung um eine zutreffende Bewertung
bemüht haben. Gleichermaßen haben sie dargelegt, wie eingehend sie sich mit der
Bearbeitung der Klägerin, die in nennenswertem Umfang keine vollständigen oder in
anderer Weise unzureichende Begründungen enthält, befasst und die Vergabe weiterer
Punkte sowie die Möglichkeiten einer Notenverbesserung erwogen haben.
II.2.2. Ausgehend von den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen haben die Prüfer
insgesamt ohne Rechtsverstoß die schriftlichen Leistungen der Klägerin lediglich mit der
Gesamtnote 4,5 bewertet. Der zuständige Prüfungsausschuss hat insoweit die Grenzen
des ihm zustehenden Bewertungsspielraums gewahrt. Ob und in welcher Weise bei
Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne
Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der
finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem
Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 – VII R
34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung
und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte sind keine für
die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum
einschränkten. Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger
falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte
daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 – VII S
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daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 – VII S
14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September
2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).
II.2.3. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Prüfer
zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als
unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant
bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten
Falllösung erscheinen. Ein Bewertungsfehler kann daher insbesondere nicht durch eine in
die Einzelpunkte aufgegliederte Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der
Klausurbearbeitung nachgewiesen werden. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen
Punkte bilden lediglich die Grundlage dafür, einzelne Teile der Aufgabenstellung zu
gewichten. Die in der Musterlösung zuerkannten Punkte sollen demnach den Abgleich
einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern
helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 – VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).
Folglich kann die Vergabe eines Punktes nicht bereits dann beansprucht werden, wenn
ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung
angesprochen ist. Vielmehr dürfen die Prüfer - wie bereits dargelegt - Klarheit und
Systematik der Darstellung sowie die Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung
richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung nur in Form von
Höchstwerten ausgewiesenen „Wertpunkte“ wesentliches Gewicht beimessen. Dabei
liegt die diesbezügliche Beurteilung der Prüfungsleistung im Wesentlichen nicht auf
fachwissenschaftlichem Gebiet. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der
Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie
offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere weil die Prüfer für ihre Bewertung
vernünftige Gründe nicht angeführt oder einzelne richtige Teile der Bearbeitung
ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (ebenso: FG des Landes Brandenburg, Urteil
vom 19. Februar 2003, a. a. O., S. 732 m. w. N.).
II.2.4. Zum überwiegenden Teil wendet sich die Klägerin gegen prüfungsspezifische
Entscheidungen der Prüfer, die das Gericht lediglich eingeschränkt überprüfen kann.
Diese nur in begrenztem Umfang zulässige Überprüfung durch den Senat ergibt, dass
die Prüfer die Grenzen des ihnen zustehenden Spielraums nicht überschritten haben.
Die Klägerin hat nämlich nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren und hinreichend
klaren Weise geltend gemacht, dass dem Prüferausschuss fachliche Fehler unterlaufen
seien.
II.2.5. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Punkteschema die Vergabe weiterer
Punkte verlangt, kann sie hiermit im Ergebnis nicht durchdringen. Das Punkteschema ist
keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu erzwingen. Hiergegen
spricht insbesondere der nicht bindende Charakter des Schemas. Im Ergebnis verkennt
die Klägerin die Grenzen der Überprüfungsmöglichkeiten seitens des Gerichts, wenn sie
die Vergabe von zahllosen weiteren Wertungspunkten unter Hinweis auf einzelne - ihr
zutreffend erscheinende - Ausführungen verlangt. Ein derartiges „Herauspicken“
einzelner Punkte vor dem Hintergrund einer nicht verbindlichen Musterlösung erweist
sich als nicht zulässig. Denn in erster Linie sind die Prüfungsausschüsse verpflichtet, aus
dem Gesamteindruck sämtlicher Prüflinge deren Leistungen zu beurteilen. Hierbei ist die
Leistung eines Prüflings insgesamt zu berücksichtigen. Wenn die Ausführungen eines
Prüflings - wie häufig - eine kaum trennbare Mischung aus fehlerhaften, zutreffenden und
rechtlich noch vertretbaren Einzelaspekten darstellen, die zumeist auch noch mit völlig
fehlenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten einhergehen, vermögen
regelmäßig lediglich die Prüfer aus der Gesamtschau einer Klausurenbearbeitung
angemessene Bewertungen vorzunehmen.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Prüfer die Ausführungen der Klägerin bei der
Klausurbearbeitung nicht nachvollzogen und willkürlich keine Punkte vergeben hätten.
Vielmehr haben sich die Prüfer in zulässiger Weise mit den einzelnen Gesichtspunkten
auseinandergesetzt, die die Klägerin ausgeführt hat. Ohne Rechtsverstoß konnten die
Prüfer zu der Wertung gelangen, dass die Klausurbearbeitungen der Klägerin die
Vergabe weiterer ganzer oder halber Punkte nicht erzwinge. Vor allem aber haben die
Prüfer in ihren Stellungnahmen zum Vorbringen der Klägerin deutlich gemacht, dass und
aus welchen Gründen sie die konkreten Ausführungen der Klägerin in den
Aufsichtsarbeiten lediglich mit null oder nur einem Punkt bewertet haben. Insbesondere
entspricht es anerkannten Prüfungsgrundsätzen, dass ein Prüfer bei unvollständigen
Bearbeitungen oder Bearbeitungen, die sich nur teilweise als zutreffend erweisen,
lediglich in eingeschränktem Umfang Punkte vergibt. Vor diesem Hintergrund haben die
Prüfer in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise in ihren Stellungnahmen betont,
dass die Klägerin im Einzelnen durchaus - zum Teil - zutreffende Ausführungen zu Papier
gebracht hat, die aber die Vergabe weiterer Punkte nicht rechtfertigten. In vertretbarer
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gebracht hat, die aber die Vergabe weiterer Punkte nicht rechtfertigten. In vertretbarer
Weise haben die Prüfer nämlich gerade auch den Begründungen der Klägerin für ihre
Klausurlösungen besonderes Gewicht beigemessen. Demzufolge durften sie etwa das
ungenaue Zitieren, das Zitieren einer Vorschrift ohne weitere Ausführungen, das
Nichterkennen von Problemen, Widersprüche in den Lösungsansätzen oder anderweitig
unzureichende Begründungen der Klägerin bei ihrer Bewertung berücksichtigen. Erst
wenn für Prüfer in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbar ist, dass der Prüfling die
betreffende Materie oder zumindest einzelne Fragestellungen tatsächlich beherrscht,
hat die Vergabe von (zusätzlichen) Punkten zu erfolgen.
II.2.6. Im Ergebnis vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen,
einschlägige Publikationen rechtfertigten - ähnlich wie das Punkteschema der
Musterlösung - die Vergabe weiterer Punkte. Wie schon das vorgenannte Punkteschema
bilden erst recht Stellungnahmen in der Literatur keine geeignete Grundlage, die
Vergabe (weiterer) einzelner Punkte zu erzwingen. Im Regelfall handelt es sich
schlichtweg um die Einschätzung des jeweiligen Verfassers, die aber zunächst einmal als
solche keine wesentliche Bedeutung gewinnt. Dies wäre erst anders zu beurteilen, wenn
die in der Bewertung seitens der Prüfer eindeutig zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung nach den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen sich als nicht tragfähig
erwiese.
III. Die Erwägungen der Klägerin im Hinblick auf die mündliche Prüfung verhelfen der
Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht ist der
Prüfungsverlauf in entscheidungserheblicher Weise als fehlerhaft einzuschätzen.
III.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Beklagte dem erkennenden Senat
hinsichtlich der mündlichen Prüfung keine (handschriftlichen) Aufzeichnungen vorgelegt
hat. Zum einen ist für das Anfertigen solcher Aufzeichnungen keine normative
Verpflichtung erkennbar. Erst recht besteht keine Verpflichtung, diesbezügliche
Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Zum anderen erweist sich der Wert derartiger
Aufzeichnungen zur Überzeugung des Senats als eher gering. Denn im Unterschied
etwa zu einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung unterliegt das Fertigen von
derartigen Aufzeichnungen keinen Regeln, ist in hohem Maße von subjektiver
Wahrnehmung bis hin zum sehr individuellen Umgang mit dem großen Zeitdruck einer
mündlichen Prüfung geprägt und bietet keinerlei Gewähr, dass tatsächlich sich die
Aufzeichnungen mit dem Geschehen decken (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
10.09.2008, a.a.O., S. 54).
Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts folgt keine Verpflichtung der
Beklagten, etwaige Aufzeichnungen der Prüfer zu den Akten zu nehmen und
aufzubewahren. Zwar gebieten das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und
die allgemeine Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige
Vorkehrungen, um auch bei einer nicht umfassend protokollierten Prüfung das
Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können. Allerdings gilt dieser
Grundsatz nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die
einschlägigen normativen Vorgaben. Insoweit ist zu beachten, dass § 31 DVStB lediglich
bestimmte Einzelheiten für die Niederschrift über die mündliche Prüfung vorsieht. Eine
wie auch immer geartete Protokollierung des eigentlichen Prüfungsverlaufs ist gerade
nicht erforderlich. Dementsprechend gibt es jedenfalls keine ausdrückliche Regelung
hinsichtlich der schriftlichen Notizen eines Prüflings oder der Prüfer in der
Steuerberaterprüfung.
Die Verwendung allein für den persönlichen Gebrauch erlaubt im Übrigen das Fertigen
derartiger Vermerke allein nach den Bedürfnissen des einzelnen Prüfers. Diese
Aufzeichnungen sind im Grundsatz für die Einsichtnahme und einen Erkenntnisgewinn
durch Dritte gerade nicht vorgesehen und häufig auch objektiv ungeeignet. Denn
keinesfalls obliegt es den Prüfern, abweichend von § 31 DVStB ein wie auch immer
geartetes Protokoll der mündlichen Prüfung zu fertigen.
Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere auch die Eigenart derartiger
Aufzeichnungen. Sie dienen in erster Linie der persönlichen Hilfestellung für die Prüfer im
Hinblick auf die im Anschluss an die Prüfung erforderliche Notenvergabe. Sie sind von
den Prüfern auch nicht für die Aufnahme in die Prüfungsakte vorgesehen. Der Umstand,
dass die Prüfer ihre Aufzeichnungen auf sogenannten Formblättern gefertigt haben,
ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesen sogenannten Formblättern handelte es
sich um Blätter, die die Beklagte zur Unterstützung der Prüfer lediglich in der Weise
vorbereitet hatte, als sie im Querformat im oberen Bereich die Namen der Prüflinge
niedergeschrieben hatte, um den Prüfern ein Hilfsmittel an die Hand zu geben. Durch
diese Vorbereitung gewannen die handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüfer jedoch in
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diese Vorbereitung gewannen die handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüfer jedoch in
keiner Weise die Funktion eines Protokolls oder eines sonstigen Beweismittels.
Die Beklagte war schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisvorsorge
gehalten, etwaige Aufzeichnungen der am Prüfungsgeschehen Beteiligten zu den
Prüfungsakten zu nehmen. Dies gilt selbst für die Aufzeichnungen, die ein Prüfling
während der Vorbereitung auf den Kurzvortrag fertigt. Diese Aufzeichnungen können
gerade nicht als Beweis dienen, was im Einzelnen ein Prüfling im Zuge seines
Kurzvortrages tatsächlich ausgeführt hat.
III.2. Der Vortrag der Klägerin sowie die Bekundungen der Zeugen in der mündlichen
Verhandlung lassen im Ergebnis keine fehlerhafte Notenvergabe im Rahmen der
mündlichen Prüfung erkennen. Zur Überzeugung des Senats haben die Prüfer ohne
Rechtsverstoß in zahlreichen Einzelpunkten die Prüfungsbeiträge der Klägerin in
vertretbarer Weise, wenn auch abweichend von deren Selbstwahrnehmung und eigenen
Einschätzung, beurteilt. Hiernach verbleiben für den Senat keine überzeugenden
Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Prüfer hätten die mündliche Leistung
der Klägerin rechtsfehlerhaft bewertet. Die Klägerseite vermochte auch in der
mündlichen Verhandlung keinen Bereich aus der mündlichen Prüfung darzulegen, in dem
die Prüfer die Leistungen der Klägerin in sachfremder Weise bewertet hätten.
III.2.1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, im Rahmen ihres Kurzvortrags
insbesondere zur Bewertungsproblematik sich in hinreichender Weise geäußert und eine
ordentliche Leistung erbracht zu haben. Nach den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen der Prüfer hat die Klägerin zwar zahlreiche relevante Begriffe erwähnt.
Jedoch habe sie es versäumt, die maßgeblichen Begriffe (Vorratsvermögen,
Anschaffungskosten, Herstellungskosten) in angemessenem Umfang zu definieren.
Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Prüfer sich bei ihrer Bewertung mit
der Note 4,5 von sachwidrigen Gesichtspunkten hätten leiten lassen.
III.2.2. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere hinsichtlich des 1.
Prüfungsabschnitts (Bilanzrecht) Mängel des Prüfungsverfahrens geltend. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat die von dem Kläger behauptete
Verwechslung, dass die Prüfer nämlich die Klägerin mit Frau K verwechselt hätten, nicht
feststellen. Die Erläuterungen von Frau K wie auch der Herren L und M in diesem
Zusammenhang stützen den Vortrag der Klägerin nicht. Die Zeugen vermochten sich
nämlich insgesamt nur lückenhaft zu erinnern, ob Herr F etwa die Frage zu den
Publizitätspflichten großer Kapitalgesellschaften und zu den Kostenverfahren zunächst
oder gar weitgehend an die Klägerin bzw. an Frau K gestellt hatte. In gleicher Weise
konnten die Zeugen sich nicht im Einzelnen erinnern, ob und in welchem Umfang die
Frage zum „Gesamtkostenverfahren“ an die Klägerin oder einen anderen Prüfling
gerichtet worden ist und wer genau Antworten gegeben hat. Alle drei Mitprüflinge
konnten insoweit keine exakten Angaben machen, sondern lediglich vage Erinnerungen
oder gar nur Vermutungen darlegen. So hat Frau K lediglich geschlossen, dass die
Klägerin sich zu dem Umsatzkostenverfahren geäußert habe; eine eigene unmittelbare
Erinnerung hatte die Zeugin aber nicht mehr. Ebenso vermochte der Zeuge L keine
Details zum 1. Prüfungsabschnitt zu bekunden. Dem gegenüber haben sich einzelne
Prüfer unmissverständlich dahingehend geäußert, dass die Klägerin die Frage zu den
Publizitätspflichten nicht zu beantworten vermochte. Zudem hat die Klägerin nach
diesen Bekundungen die Fragen zu dem Gesamtkostenverfahren teilweise nicht richtig
beantworten können. Diese Aussagen erscheinen auch durchaus glaubhaft. Denn
insbesondere die Zeugen B und F konnten in der mündlichen Verhandlung Einzelheiten
schildern, dass die Klägerin Probleme gehabt habe, das Gesamtkostenverfahren zu
erläutern.
III.2.3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin steht nicht zur Überzeugung des Senats
fest, dass Herr B im 3. Prüfungsabschnitt nach dem Erlöschen der gesetzlichen
Schuldverhältnisse gefragt hat. Weder Frau K noch Herr L oder Herr M stützen die
Darstellung der Klägerin. Die Zeugin K hatte insoweit keine Erinnerung mehr. Herr L
vermochte keine inhaltlichen Angaben zu diesem Prüfungsabschnitt zu machen.
Gleichermaßen konnte Herr M dem Senat nicht erläutern, wie die Klägerin die an sie
gerichteten Fragen in diesem Abschnitt beantwortet hat. Demgegenüber haben die
meisten der Prüfer - soweit sie sich an diese Einzelheiten noch erinnerten - die
Darstellung von Herrn B zum 3. Prüfungsabschnitt bestätigt.
III.2.4. Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf den Ablauf des 5.
Prüfungsabschnitts und auf das Prüferverhalten von Herrn J erweisen sich gleichfalls als
nicht stichhaltig. Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass Herr J in
beanstandungswürdiger Weise in seinem Prüfungsabschnitt geprüft hätte. In diesem
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beanstandungswürdiger Weise in seinem Prüfungsabschnitt geprüft hätte. In diesem
Zusammenhang gewinnen gerade die Ausführungen der Mitprüflinge für den Senat
besonderes Gewicht. Zwar konnten sich die Zeugen K und M an die Probleme erinnern,
die insbesondere der von Herrn J gebildete Fall den Prüflingen bereitet hatte. Allerdings
wird hierdurch nicht erkennbar, dass Herr J den Bereich des zulässigen Prüfungsbereichs
verlassen hätte. Dies entspricht insbesondere den Bekundungen von Herrn M. Dieser
sah nämlich seinen vergleichsweise erfolgreichen Beitrag in dem Darlegen allgemeiner
(systematischer) Prüfungsschritte. Keiner der Mitprüflinge bezeichnete den Prüfungsstil
von Herrn J jedenfalls als in besonderer Weise problematisch. Der Zeuge L hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass er sich vor allem an seinen eigenen Lösungsbeitrag
erinnerte. Demgegenüber hat er keine Ausführungen gemacht, aus denen der Senat auf
einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablauf oder einen prüfungsrechtlich fragwürdigen
Prüfungsstil des Herrn J erkennen könnte. Dementsprechend hat auch der Zeuge M
keine Ausführungen dahingehend gemacht, dass Herr J vorrangig etwa gesetzliche
Definitionen abgefragt habe. Soweit die Zeugin K ausgeführt hat, dass Herr J im Sinne
einer gesetzlichen Definition das „Trägermaterial“ für eine ordnungsgemäße Rechnung
im Sinne des § 14 UStG erfragt habe, liegt ersichtlich kein Überspannen der
Prüfungsanforderungen vor. Denn die Frage zielte auf die gesetzlichen Vorgaben, dass
eine diesbezügliche Rechnung nur auf Papier oder elektronisch erstellt werden kann.
III.5. Ohne Erfolg bemüht sich die Klägerin um eine bessere Bewertung des 6.
Prüfungsabschnitts (Bewertung). Zwar macht die Klägerin geltend, dass sie in diesem
Abschnitt zahlreiche positive Beiträge geleistet habe. Nach der übereinstimmenden
Einschätzung der Prüfer erwiesen sich jedoch die Leistungen der Klägerin insgesamt als
nur teilweise ausreichend, so dass die Bewertung mit der Note 4,0 für den Senat nicht zu
beanstanden ist. In diesem Zusammenhang verhelfen auch einzelne Bekundungen der
Mitprüflinge dem Vortrag der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die anderen Prüflinge,
insbesondere Frau K und Herr M, haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung
durchweg eingeräumt, dass etwa die Klägerin recht souverän an die Fragen
herangegangen sei sowie zahlreiche Fragen beantwortet habe. Allerdings besagt dies
nichts zu der inhaltlichen Qualität der Antworten. Insoweit haben Frau K und Herr M
jegliche Ausführungen unterlassen. Im Gegenteil hat Frau K dargelegt, dass in diesem
Abschnitt sie nie gewusst habe, ob eine der Antworten zutreffend oder (teilweise)
fehlerhaft gewesen sei. In vergleichbarer Weise hat der Zeuge L dargelegt, dass die
Klägerin in diesem Prüfungsabschnitt zwar häufig befragt worden ist; jedoch konnte er
sich an keine inhaltlichen Details erinnern. Selbst wenn in diesem Prüfungsschwerpunkt
die Klägerin also eine Reihe von Antworten zu geben vermochte, schließt dies nicht eine
Wertung aus, dass zur Überzeugung der Prüfer die Kenntnisse der Klägerin im sechsten
Prüfungsabschnitt nur ausreichenden Anforderungen entsprochen haben.
IV. Der Hilfsantrag ist gleichermaßen nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, dass die Beklagte die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Senats neu bewertet oder die Klägerin im Rahmen ihres ersten
Wiederholungsantrags erneut an einer mündlichen Prüfung teilnehmen kann, § 101 FGO.
Den vorangehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Senat keine
entscheidungserheblichen Verstöße gegen anerkannte Prüfungsgrundsätze festgestellt
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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