Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
FG Berlin-Brandenburg: grundsteuer, gegen die guten sitten, grundstück, vergleich, wiederherstellung, steuerobjekt, willkürverbot, einheit, einspruch, anfechtung
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2007
Aktenzeichen:
3 K 3096/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 GrStG, Art 3 Abs 1
GG, Art 106 Abs 6 GG
Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des
Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 % auf 810 %
Leitsatz
1. Die Festsetzung der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer liegt im Ermessen der
Gemeinde.
2. Bei ihrer Ermessensentscheidung kann die Gemeinde ihre individuellen
finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
2. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Gemeinde einen
Hebesatz festsetzt, der im Vergleich zu anderen Gemeinden oder zu vorangegangenen
Steuerjahren höher liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut
ist.
Unter dem Datum des … erließ der Beklagte gegenüber den Klägern den Bescheid über
Grundsteuer für 2007 für das vorstehend genannte Grundstück. Der Beklagte wendete
auf den Steuermessbetrag einen Hebesatz von 810 % an und kam so zu einem
Grundsteuerbetrag in Höhe von … €. In der Erläuterung zum Bescheid wies der Beklagte
auf das Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007
bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer hin, das die Erhöhung des
Hebesatzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2007 von 660 % auf 810 % regelte (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2006, Nummer 43/2006, 1172).
Die Kläger legten mit Schreiben vom … gegen den Grundsteuerbescheid 2007 des
Beklagten Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die von der
Finanzverwaltung in den Bezirken des ehemaligen Ost-Berlins praktizierte niedrigere
Bewertung der Grundstücke im Vergleich zur Bewertung der Grundstücke in den
Bezirken des ehemaligen West-Berlins gegen den Grundsatz der gleichmäßigen
Besteuerung verstoße und - jedenfalls im Jahr 2007 - nicht mehr gerechtfertigt sei.
Zudem bedeute die volle Erhebung der Grundsteuer eine unbillige Härte. Das Land
Berlin stelle im Rahmen seiner Finanzplanung für die Zeit nach 2009 keine Finanzmittel
mehr bereit, um siedlungsverträgliche Grundwasserstände zu gewährleisten. Daher sei
das streitgegenständliche Grundstück vom ansteigenden Grundwasser bedroht und es
seien Schäden am Gebäudefundament zu erwarten. Mithin dürfe nicht mehr der volle
Grundsteuerbetrag erhoben werden.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch der Kläger
gegen den Grundsteuerbescheid 2007 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die
gesetzlichen Vorgaben bei Erlass des angegriffenen Bescheides eingehalten worden
seien. Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer sei auf verfassungsgemäßem
Wege zustande gekommen. Das Land Berlin habe von dem sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz
2 Grundgesetz -GG- in Verbindung mit -i.V.m.- § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz -GrStG-
ergebenden Recht Gebrauch gemacht, den Grundsteuerhebesatz neu festzusetzen und
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ergebenden Recht Gebrauch gemacht, den Grundsteuerhebesatz neu festzusetzen und
an seine finanziellen Bedürfnisse anzupassen. Die von den Klägern monierte
Ungleichbehandlung zwischen Ost- und West-Berliner Grundstücken entspreche der
derzeitigen Gesetzeslage; zudem richte sich der Einspruch insoweit gegen den
Einheitswert des Grundstücks. Der Grundsteuerbescheid sei aber Folgebescheid zum
Einheitswertbescheid, Einwände gegen den Einheitswertbescheid müssten gegen diesen
geltend gemacht werden, nicht gegen den Folgebescheid. Ein Verzicht auf die volle
Erhebung der Grundsteuer vor dem Hintergrund der von den Klägern erwarteten
Anhebung des Grundwasserspiegels komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese
mögliche Beeinträchtigung des Grundstücks in der Zukunft liege.
Am …. haben die Kläger Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben, indem sie
die Klage beim Beklagten zur Niederschrift gegeben haben. Sie wenden sich gegen die
gesetzliche Grundlage für die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes und die Geltung
von unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkten für den Einheitswert für die alten
Bundesländer einschließlich West-Berlin und das Beitrittsgebiet.
Die Kläger meinen, dass die unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkte nicht mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien. Der
Übergangszeitraum, in dem als Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit
Deutschlands zwei verschiedene Hauptfeststellungszeitpunkte hinzunehmen seien, sei
mittlerweile beendet. Die aus den unterschiedlichen Bewertungsstichtagen resultierende
Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte müsse nicht länger hingenommen
werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der verschiedenen
Bewertungsverfahren zu erheblichen Streuungswerten und damit zu gleichheitswidrigen
Ergebnissen führe. Dies gelte sowohl innerhalb des Grundvermögens als auch im
Verhältnis des Grundvermögens zu anderen Vermögensarten. Auch dieses führe zu
einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Grundsteuerbescheides.
Die Erhöhung des Hebesatzes von 660 % auf 810 % verstoße zudem gegen den
Rechtsgedanken des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, der sittenwidrige
Rechtsgeschäfte für nichtig erkläre und auch im öffentlichen Recht gelte. Zu dem
Zeitpunkt, als das Land Berlin den Grundsteuerhebesatz angehoben habe, habe es noch
weitere Steuererhöhungen gegeben - unter anderem bei der Umsatz- und der
Versicherungssteuer -, die zu verstärkten finanziellen Belastungen geführt hätten. Dies
hätte das Land Berlin bei der Anhebung des Grundsteuerhebesatzes berücksichtigen
müssen. Darüber hinaus liege der Hebesatz in Berlin nunmehr doppelt so hoch als im
Durchschnitt der Bundesrepublik Deutschland. Daraus ergebe sich eine übermäßige und
nicht mehr eine gleichmäßige Besteuerung. Wolle das Land Berlin durch die Anhebung
des Grundsteuerhebesatzes seinen Haushalt sanieren, hätte auch der
Gewerbesteuerhebesatz angehoben werden müssen. Alles andere sei eine einseitige
Belastung der Grundstückseigentümer und -mieter. Hinzu trete, dass es
verfassungsrechtlich bedenklich sei, dass durch die Grundsteuer die
Vermögenssubstanz besteuert werde und nicht - wie bei anderen Steuern - der Ertrag.
Gerade bei selbstgenutztem Eigentum müsse der Gesetzgeber behutsam vorgehen.
den Bescheid des Beklagten über Grundsteuer für 2007
vom … für das Grundstück … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …
dahingehend abzuändern, dass ein verfassungsgemäßer Hebesatz für die
Grundsteuer angewendet wird.
die Klage abzuweisen.
Er hält an den Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung fest und verweist nochmals
darauf, dass der angegriffene Grundsteuerbescheid für 2007 gemäß den gesetzlichen
Grundlagen rechtmäßig erlassen worden sei. Das Berliner Gesetz, das den Hebesatz für
die Grundsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2007 angehoben habe, sei auch
verfassungsgemäß zustande gekommen. Zweck der Anhebung sei die Sanierung des
Berliner Landeshaushaltes. Bei der Festsetzung der Hebesätze habe der Gesetzgeber
einen weitreichenden Ermessensspielraum; er müsse sich insbesondere nicht an
anderen Kommunen orientieren. Zwar liege Berlin mit einem Grundsteuerhebesatz von
810 % im Bundesvergleich an der Spitze, aufgrund der unterschiedlichen
Wertverhältnisse und der Auswirkungen der anzuwendenden Bewertungsvorschriften
spiegele dies aber nicht die tatsächliche Grundsteuerbelastung der Einwohner wider.
Auf § 138 BGB könnten sich die Kläger nicht berufen, da es sich bei der Festsetzung und
Erhebung von Steuern nicht um Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB zwischen
gleichgestellten Rechtssubjekten handele. Vielmehr gebe das Grundgesetz Bund,
Ländern und Gemeinden einseitig das Recht, auf gesetzlicher Grundlage Steuern zur
Erzielung von Einnahmen festzusetzen und zu erheben.
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Schließlich sei die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher
Hauptfeststellungszeitpunkte für die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin und
das Beitrittsgebiet als Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands
hinzunehmen. Die aus den unterschiedlichen Bewertungsnormen resultierende
Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sei für einen noch nicht abgelaufenen
Übergangszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die beim Beklagten unter
der Steuernummer … für das Grundstück … geführte Einheitswert- und Grundsteuerakte
vor, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig, da sie innerhalb der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1
Finanzgerichtsordnung -FGO- beim Beklagten zur Niederschrift gegeben wurde. Sie ist
aber unbegründet. Der angefochtene Grundsteuerbescheid des Beklagten verstößt nicht
gegen höherrangiges Recht, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer entspricht der Verfassung, wie sich
bereits aus der mehrfachen ausdrücklichen Erwähnung der Grundsteuer in den
Bestimmungen des GG über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art.
106 Abs. 6 GG ergibt. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts -BVerfG-, das sich in der Vergangenheit mehrfach mit der
Grundsteuer befasst hat, ohne dabei verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer
als solcher zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 BvR 1334/07, Neue
Juristische Wochenschrift -NJW- 2009, 1868 mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-). Bei der
Grundsteuer wird in verfassungsgemäßer Weise das Steuerobjekt selbst - also der
Grundbesitz - erfasst, ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten,
ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt oder ihre persönliche Leistungsfähigkeit
(vergleiche -vgl.- BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977, 1 BvR 15/75,
Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 125; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. Juli 2006,
II R 81/05, BStBl II 2006, 767). Die individuelle Nutzung des Grundstücks, zum Beispiel für
eigene Wohnzwecke, spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
keine Rolle, da die Selbstnutzung eines Wohnhauses beziehungsweise -bzw.- einer
Eigentumswohnung zu den unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des
Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt gehört (Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg,
Urteil vom 5. Dezember 2005, 3 K 77/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-
2006, 587; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2008, 4 K 632/2008, juris). Die von den
Klägern angemahnte besondere Berücksichtigung von selbstgenutztem Eigentum
ändert somit nichts an der Beurteilung der Grundsteuer als verfassungsgemäß.
Auch der Vorwurf der Kläger, die Grundsteuer führe zu einer Substanzbesteuerung, kann
nicht ihre Verfassungswidrigkeit zur Folge haben. Zum einen stellt ein Grundstück nicht
notwendigerweise die gesamte Vermögenssubstanz dar, sondern nur einen
Vermögensteil. Zum anderen sind Wohngrundstücke ertragsfähig und daher zur
Erzielung eines "Sollertrags" geeignet. Wird privates Wohneigentum selbst genutzt,
besteht sein Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich in dem
ersparten Aufwand für die alternative Nutzung fremden Eigentums. Diese
Ertragsfähigkeit rechtfertigt eine Steuerbelastung, die im Fall der Selbstnutzung im
Ergebnis als Belastung des privaten Verbrauchs anzusehen ist (FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 5. Dezember 2005, 3 K 77/00, EFG 2006, 587). Die Kläger können deshalb mit
ihrem generellen Einwand gegen den angefochtenen Grundsteuerbescheid, die
Grundsteuer besteuere in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Substanz und
nicht den Ertrag eines Grundstücks, nicht durchdringen. Nur ergänzend weist das Gericht
darauf hin, dass - auch wenn die Grundsteuer eine Objektsteuer ist - das
Grundsteuergesetz durchaus Billigkeitsmaßnahmen kennt, die die Ertragssituation des
Grundstücks berücksichtigen (vgl. § 33 GrStG). Die Ausführungen der Kläger können also
auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.
Auch ansonsten ist der angegriffene Grundsteuerbescheid des Beklagten in recht- und
verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Rechtsgrundlage der
Grundsteuerfestsetzung sind die Bestimmungen der § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, § 10 und §§ 13
ff. GrStG i.V.m. dem Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die
Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer. Die
Voraussetzungen für die Festsetzung der für das Grundstück der Kläger im Jahr 2007
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Voraussetzungen für die Festsetzung der für das Grundstück der Kläger im Jahr 2007
anfallenden Grundsteuer in Höhe von … € sind nach diesen Bestimmungen erfüllt.
Insbesondere ist auf der Grundlage des vom Beklagten festgesetzten
Grundsteuermessbetrages und des gemäß § 25 Abs. 1 GrStG von Berlin festgesetzten
Hebesatzes von 810 % die die Kläger treffende Grundsteuer zutreffend errechnet
worden.
Der in dem Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für
2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer festgesetzte
Grundsteuerhebesatz in Höhe von -i.H.v.- 810 % ist wirksam. Eine Verletzung
höherrangigen Rechts ist nicht festzustellen.
Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ist Berlin ein deutsches Land und
zugleich eine Stadt, also eine Gemeinde. Die Gemeinden haben gemäß § 25 Abs. 1
GrStG das Recht die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen der in Art. 106
Abs. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer
Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft
gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten
Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen
des Haushalts- und Steuerrechts findet. Dementsprechend sind weder das Gericht noch
der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht
gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen -
und entsprechend legitimierten - Gesetzgebers zu stellen. Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung ist vielmehr ausschließlich, ob die getroffene Regelung über den
grundsteuerrechtlichen Hebesatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist
(vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1993, 8 C 32.90, Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1994, 176; FG Berlin, Beschluss vom 6. September 2007, 3
V 3083/07; Verwaltungsgericht -VG- Halle, Urteil vom 1. Februar 2010, 4 A 304/09, juris;
VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010, 9 K 1493/10, juris).
Der Entschließungsspielraum der Gemeinde erfasst unter anderem die Frage, auf welche
Weise die kommunale Aufgabenerfüllung finanziert wird. So steht es in der originären
Befugnis der Gemeinde, nach ihrer Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern,
insbesondere die Hebesätze für die Grund- oder die Gewerbesteuer, in unterschiedlicher
Höhe zu beschließen oder hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren
unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht (VG Münster, Urteil vom 1.
Dezember 2010, 9 K 1493/10, juris). Daher hat die Gemeinde das Recht, die Hebesätze
für die Grundsteuer autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen.
Bei der damit im Zusammenhang stehenden eigenverantwortlichen Abschätzung des
Finanzbedarfs darf die Gemeinde keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen
Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Zudem darf die Grundsteuer die ihr
unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht
grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf also gemessen an einer normalen
finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Dies ist jedoch erst dann
gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger die ihn treffende
Grundsteuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn die Gesamtheit der
Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr
aufbringen kann (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, 2 K 2386/02, EFG 2005, 390;
Beschluss vom 6. September 2007, 3 V 3083/07).
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass Berlin mit dem für 2007
beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer i.H.v. 810 % die der gerichtlichen Kontrolle
unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt
hätte. Dieser Hebesatz ist vom Berliner Gesetzgeber angesichts der in der
Gesetzesvorlage beschriebenen finanziellen und haushaltswirtschaftlichen Umstände
mehrheitlich als zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Konsolidierung des
Landeshaushalts notwendig und angemessen beurteilt worden (vgl. Abgeordnetenhaus
Berlin, Drucksache 16/0042, vom 8. November 2006). Diese Behandlung durch den
Berliner Gesetzgeber bietet für die Annahme eines willkürlichen Verhaltens keinen
Anhaltspunkt. Willkürlich ist es insbesondere nicht, einen Hebesatz nach den
individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten Berlins - insbesondere nach der
Ablehnung des Berliner Normenkontrollantrags mit dem Ziel der Gewährung einer
Teilentschuldung (BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, 2 BvF 3/03, NVwZ 2007, 67) - zu
beschließen. Dabei mag der gefundene Hebesatz, auch durchaus spürbar, höher liegen
als der von Umlandgemeinden oder anderen Großstädten. Auf einen Vergleich des
Berliner Hebesatzes mit dem anderer Städte kommt es jedoch nicht an, da die
Grundsteuer - wie bereits dargestellt - eine Gemeindesteuer ist und der Berliner
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Grundsteuer - wie bereits dargestellt - eine Gemeindesteuer ist und der Berliner
Gesetzgeber an die Hebesätze anderer Gemeinden nicht gebunden ist (FG Berlin, Urteil
vom 6. Oktober 2004, 2 K 2386/02, EFG 2005, 390; Beschluss vom 6. September 2007,
3 V 3083/07).
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Hebesatz zur Grundsteuer in der
beschlossenen Höhe von 810 % keine erdrosselnde Wirkung hat. Die sich unter
Anwendung dieses Hebesatzes ergebende Grundsteuer kann unter normalen
Umständen von den Grundsteuerpflichtigen aufgebracht werden. Das zeigt auch
exemplarisch der gegenüber den Klägern im Streitjahr festgesetzte Grundsteuerbetrag
i.H.v. … €. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Kläger auf den
Rechtsgedanken des § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) nichts. Zwar können
die in dieser zivilrechtlichen Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze
grundsätzlich im öffentlichen Recht - und damit im Steuerrecht - entsprechend
Anwendung finden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März
1997, 1 S 1143/96, NVwZ 1997, Beilage Nr. 11, 82), jedoch kann das Verbot der
Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht weiter reichen als das vorstehend dargelegte
Willkürverbot im Rahmen von Entscheidungen über die Ausgestaltung der kommunalen
Finanzierung. Da der Hebesatz zur Grundsteuer nicht willkürlich verletzt wurde, kommt
somit auch kein Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 138 BGB in Betracht. Auch
war es Berlin nicht verwehrt, den Grundsteuerhebesatz trotz anderer etwaiger
Steuererhöhungen anzuheben. Denn auch diesbezüglich ist der autonome
Entschließungsspielraum der Gemeinde zu beachten, der seine Grenze im Willkürverbot
bzw. in der „Erdrosselungswirkung“ einer Steuer findet. Das Willkürverbot ist jedoch
gerade nicht verletzt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von den
Klägern exemplarisch genannten Steuern (Umsatzsteuer und Versicherungssteuer) um
Bundessteuern handelt, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund
(Versicherungssteuer) und nach Art. 106 Abs. 3 und 5a GG dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden gemeinsam (Umsatzsteuer) zusteht. Berlin als Gemeinde kann in
diesem Bereich also nicht autonom entscheiden und muss diese Bereiche daher auch
nicht im Rahmen seines Entschließungsermessens berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die Einwendungen der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Einheitsbewertung im vorliegenden Verfahren, das lediglich die Grundsteuer betrifft,
unbeachtlich, weil solche Einwendungen nicht in einem Verfahren gegen den
Grundsteuerbescheid als Folgebescheid geltend gemacht werden können. Die Kläger
müssten diese Rügen vielmehr gegen die Grundlagenbescheide (Einheitswertbescheid,
Grundsteuermessbescheid) vorbringen. Denn nach § 351 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-
i.V.m. § 42 FGO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10
AO) durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des
Folgebescheides angegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Folgebescheid mit
der Begründung angefochten wird, der Grundlagenbescheid sei aus
verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig (BFH, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1
BvR 1334/07, NJW 2009, 1868).
Unabhängig davon sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung des
Grundvermögens von der Rechtsprechung des BFH trotz der verfassungsrechtlichen
Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten (1. Januar
1935 bzw. 1. Januar 1964) und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, bislang
als verfassungsgemäß beurteilt worden (BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, II R 36/03,
BStBl II 2005, 428; Urteil vom 21. Februar 2006, II R 31/04, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1450; Urteil vom 30. Juli 2008, II
R 5/07, BFH/NV 2009, 7; Urteil vom 4. Februar 2010, II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244
m.w.N.). Dies gilt auch für die Frage, bis wann es verfassungsrechtlich zulässig ist,
aufgrund der Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen
Einheit Deutschlands, für die neuen und die alten Bundesländer unterschiedliche
Bewertungsvorschriften anzuwenden (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006, II B 56/05,
BFH/NV 2006, 919). So gelten für Grundstücke im Beitrittsgebiet gemäß § 129 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar
1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden. Die entsprechenden Regelungen
sind nach ständiger Rechtsprechung trotz des lange zurückliegenden
Hauptfeststellungszeitpunkts und der dadurch verursachten erheblichen Schwierigkeiten
bei der Bewertung anzuwenden (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006, II B 56/05, BFH/NV
2006, 919; Urteil vom 24. Mai 2007, II R 68/05, BStBl II 2008, 12 m.w.N.; Urteil vom 2.
April 2008, II R 59/06, BFH/NV 2008, 1124; Beschluss vom 15. Oktober 2008, II B 74/08,
BFH/NV 2009, 125). Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BFH vom 12. Januar
2006 (II B 56/05, NV 2006, 919) eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen (Beschluss vom 5. April 2006, 1 BvR 645/06, Steuer-
Eildienst 2006, 323). Im Ergebnis ist daher jedenfalls noch für Stichtage bis zum 1.
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Eildienst 2006, 323). Im Ergebnis ist daher jedenfalls noch für Stichtage bis zum 1.
Januar 2007 an den bisherigen Regelungen festzuhalten (BFH, Urteil vom 30. Juni 2010, II
R 60/08, BStBl II 2010, 897; Urteil vom 30. Juni 2010, II R 12/09, BStBl II 2011, 48 m.w.N.).
Die Einwendungen der Kläger im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Wertminderung des
streitgegenständlichen Grundstücks können ebenfalls nicht mit Erfolg gegen den
Grundsteuerbescheid vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass die Kläger keine
konkreten Angaben gemacht, sondern nur allgemein von einem zu erwartenden
steigenden Grundwasserspiegel gesprochen haben, und es sich lediglich um eventuell in
der Zukunft eintretende Wertveränderungen handelt, müssten die Kläger auch
diesbezüglich gegen den Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid vorgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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