Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: nahestehende person, verdeckte gewinnausschüttung, mietzins, gesellschafter, vergleich, vermieter, angemessenheit, kapitalgesellschaft, mietvertrag, sammlung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
12 K 8085/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1999
Angemessenheit von Mietzahlungen
Leitsatz
Der Fremdvergleich im Hinblick auf die Angemessenheit von zwischen einer GmbH und einer
aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR vereinbarten Mietzahlungen für Verkaufs- und
Büroräume kann auch durch Vergleich mit dem von der GmbH in späteren Monaten für die
nämlichen Räume gezahlten Mietzins angestellt werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – nur noch – über das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Gesellschafter der Klägerin sind die Herren B, C, D und E. Die Klägerin betrieb in den
Jahren 1998 bis 2004 den Handel mit Fliesen. Mit Wirkung vom 01. Juli 1999 mietete sie
aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Mietvertrages Verkaufs- und
Büroräume in F, die im Eigentum ihrer Gesellschafter (zusammengeschlossen als G
GbR) standen. Der Mietzins betrug für den gesamten Zeitraum DM 87 000 (entspricht
DM 14 500 monatlich) zuzüglich Umsatzsteuer. Während der Mietzeit wollte die Klägerin
das Mietobjekt so herrichten, dass sie dort Fliesen ausstellen und mit ihnen handeln
konnte. Nach Beendigung der Mietzeit sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen
werden. Die Klägerin konnte den Eröffnungstermin 01. Januar 2000 für ihren
Fliesenhandel nicht einhalten; die Eröffnung fand vielmehr erst im März 2000 statt. Der
neue Mietvertrag enthielt eine Staffelmiete, und zwar für die Zeit von Januar bis März
2000 DM 5 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer, für April 2000 DM 11 500 zuzüglich
Umsatzsteuer, von Mai bis November 2000 DM 18 000 monatlich zuzüglich
Umsatzsteuer und ab Dezember 2000 DM 15 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Beklagte sah in den Mietzahlungen für das Streitjahr insoweit eine verdeckte
Gewinnausschüttung, als der Mietzins DM 5 000 netto monatlich überstieg.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte die Angemessenheit des vereinbarten
Mietzinses nur über einen Fremdvergleich habe prüfen dürfen. Einen Fremdvergleich
habe der Beklagte aber nicht angestellt. Ein Vergleich des Mietzinses des Streitjahres
mit dem Mietzins für die Monate Januar bis März 2000 verbiete sich, weil der geringen
Miethöhe für Januar bis März 2000 ein höherer Mietzins in der Folgezeit
gegenübergestanden habe. Der Mietzins für die Monate Januar bis März 2000 habe sich
an ihrer, der Klägerin, Liquiditätssituation orientiert.
Weiter weist die Klägerin darauf hin, dass die zuvor an sie vermieteten Räume ab dem
01. August 2004 an eine GmbH vermietet worden seien, der ihre, der Klägerin,
Gesellschafter und Vermieter der Räumlichkeiten nicht nahestehen. Diese GmbH
betreibe in den Räumlichkeiten ebenfalls den Handel mit Fliesen; der monatliche
Mietzins betrage € 7669,38 (entspricht DM 15 000). Für die Vermieter sei es unerheblich,
ob die neue Mieterin die Räume für ihren Fliesenhandel nutze, sie umbaue oder
anderweitig nutze.
Mit ihrer Klage wendete die Klägerin sich zudem – erstmals – gegen eine Kürzung des
verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999. Dieser Streitpunkt war nicht Gegenstand
des Einspruchsverfahrens. Der Beklagte hat der Klage insoweit während des
Klageverfahrens abgeholfen und sowohl die Bescheide über die gesonderte Feststellung
des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 als auch die entsprechenden
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Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 als auch die entsprechenden
Feststellungen auf den 31. Dezember 1999 geändert. Gegen die Änderungsbescheide
hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur
Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember
1998 hat die Klägerin mittlerweile Einspruch eingelegt und, nach dessen Zurückweisung
als unbegründet durch den Beklagten, Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem
Aktenzeichen … geführt wird und über die der Senat mit Urteil vom heutigen Tage
entschieden hat.
die Bescheide über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 25. Juli
2006 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustabzug zur
Körperschaftsteuer und der vortragsfähige Gewerbeverlust jeweils um
€ 33 806,62 (entspricht DM 66 120,00) höher festgestellt wird.
die Klage abzuweisen.
Dem Senat haben sieben Bände Steuerakten vorgelegen; auf diese sowie auf die
gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Mietzinszahlungen in Höhe des
DM 5 000 netto monatlich übersteigenden Betrages zu Recht als verdeckte
Gewinnausschüttungen qualifiziert.
a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, bei einer Kapitalgesellschaft
eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt
und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei
der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 – I R
87/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2004, 736,
unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723, unter II.1.a)
der Gründe). Eine verdeckte Gewinnausschüttung in diesem Sinne kommt nicht nur in
Betracht, wenn Beteiligter einer entsprechenden Vereinbarung ein Gesellschafter ist,
sondern auch dann, wenn es sich um eine dem Gesellschafter nahestehende Person
handelt. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-
Urteile vom 18. Dezember 1996 – I R 139/94, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1997, 301,
unter II.A.1.a) der Gründe; vom 25. Mai 2004 – VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105, unter
II.2.b)aa) der Gründe).
b) Diese Voraussetzungen waren für das Streitjahr erfüllt.
Die zu der G GbR zusammengeschlossenen Personen sind gleichzeitig Gesellschafter
der Klägerin, so dass die GbR eine den Gesellschaftern der Klägerin aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen nahestehende Person ist.
Die zwischen der Klägerin und der aus ihren Hauptgesellschaftern bestehenden GbR
vereinbarte Mietzins für das zweite Halbjahr 1999 war insoweit überhöht, als er DM 5 000
netto monatlich überstieg. Dies ergibt sich aus dem internen Fremdvergleich mit der für
die Monate Januar bis März 2000 vereinbarten Miete. Für diese Monaten hatten die
Klägerin und die G GbR ausweislich einer Erläuterung der Klägerin mit Schreiben vom 15.
November 2005 an den Beklagten eine reduzierte Miete vereinbart, weil „in den
Monaten Januar und Februar 2000 noch Umbauarbeiten an dem Gebäude durchzuführen
waren“. Dieser Umstand trifft ebenso auf die Zeit vor Januar 2000 zu. Es ist nicht
ersichtlich, warum ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer, der für die Zeit
des Umbaus im Jahre 2000 auf eine geringere Miethöhe als die für die fertiggestellten
Räumlichkeiten angemessene bestand, für die Zeit zuvor, in der der Umbau – wenn
überhaupt – erst begonnen wurde, eine Miete in fast voller Höhe der für die
fertiggestellten Räumlichkeiten angemessenen Miete akzeptieren sollte. Der Vortrag der
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fertiggestellten Räumlichkeiten angemessenen Miete akzeptieren sollte. Der Vortrag der
Klägerin, dass zunächst die volle angemessene Miete gezahlt werden sollte und Anfang
2000 wegen Verzögerung des Umbaus und aufgrund von Differenzen zwischen der
personenidentischen Klägerin und GbR eine vorübergehende niedrigere Miete vereinbart
worden sei, überzeugt demgegenüber nicht. Es ist vielmehr allgemein üblich, dass zu
Beginn eines Mietverhältnisses über Gewerberäume eine Miete, die dem Zustand der
Räumlichkeiten und seiner Nutzungsfähigkeit entspricht, vereinbart wird.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, bzw. – soweit die Klage Erfolg
hatte – aus § 137 Satz 1 FGO, da die Klägerin die entsprechenden Umstände, die zur
Änderung der angefochtenen Bescheide zu ihren Gunsten geführt haben, bereits im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend machen können und sollen.
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