Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: wirtschaftliche identität, anlagevermögen, unternehmen, körperschaft, umlaufvermögen, kreditgeber, kapitalgesellschaft, geschäftsbetrieb, beschränkung, vorverfahren

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2005
Aktenzeichen:
12 K 12197/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 4 KStG 2002
(Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG: kein neues
Betriebsvermögen bei bloßer Veränderung des
Umlaufvermögens, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenserhöhung,
Steigerung der Umsatzerlöse, Unbeachtlichkeit der Änderung
des Umfangs eines Unternehmens)
Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung eines
sachlichen Zusammenhangs zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenserhöhung.
2. Maßgebliches Betriebsvermögen i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG ist in Fällen, in denen ein
Branchenwechsel nicht zu verzeichnen ist, nur das Anlagevermögen.
3. Allein die Ausweitung des Umfangs einer GmbH gibt ihr keine abweichende Prägung.
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur
Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 vom … 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom … 2008 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte
verbleibende Verlust zur Körperschaftsteuer um € 179 290 erhöht wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der
Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines
körperschaftsteuerlichen Verlustvortrages.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und die
Veräußerung sowie der Handel mit Immobilien, die Vermittlung von Immobilien und der
Erwerb und die Veräußerung von Firmenbeteiligungen ist. Alleiniger Gesellschafter war
zunächst Herr B mit einem Geschäftsanteil von DM 50 000. Mit notariellem Vertrag vom
… 2003 übertrug B einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 45 000 (90 %) auf seine
Mutter, Frau C.
Im November 2002 erwarb die Klägerin ein größeres Grundstück in D, das als
Bauerwartungsland in Bauland umgewandelt und danach an einzelnen Bauherren
verkauft werden sollte. Die Klägerin bilanzierte das Grundstück, dem Zeitpunkt des
Übergangs von Nutzungen und Lasten folgend, erstmals in ihrem Jahresabschluss zum
31. Dezember 2005, und zwar zutreffend als Umlaufvermögen.
Das Vermögen und das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stellten sich
in den Jahren 2003 bis 2005 wie folgt dar:
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Der Beklagte stellte fest, dass die Erhöhung des Aktivvermögens der Klägerin zwischen
dem 31. Dezember 2004 und dem 31. Dezember 2005 im Wesentlichen auf der
Aktivierung des Grundstücks bzw. von Aufwendungen auf das Grundstück in D beruhte.
Er sah die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
danach als gegeben an, wobei er zugunsten der Klägerin davon ausging, dass das neue
Vermögen zu Beginn des Jahres 2005 zugeführt worden und der im Jahre 2005
erwirtschaftete Verlust überwiegend erst später entstanden sei. Er versagte mit dem
hier angefochtenen Bescheid den Verlustabzug zum 01. Januar 2005 in Höhe von
€ 179 290. Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom … 2008).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens
i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG jedenfalls dann, wenn nicht gleichzeitig ein Branchenwechsel zu
verzeichnen ist, nur Anlagevermögen zu verstehen sei. Ihr, der Klägerin,
Anlagevermögen habe sich in der Zeit von 2003 bis 2005 aber nicht signifikant
vermehrt. Zudem lasse sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH)
entnehmen, dass der Ausschluss des Verlustabzuges nicht erst ab dem Zeitpunkt der
Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, sondern vom Zeitpunkt der
Anteilsübertragung an, also rückwirkend, zu versagen sei. Demzufolge sei mindestens
der Verlust des Jahres 2004 und der Verlust des Jahres 2003 anteilig zu berücksichtigen.
Auch fehle es an einem für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG hinreichenden zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Leistung von Aufwendungen
auf das Grundstück in D. Die Zahlungen auf das Grundstück seien erst fast zwei Jahre
nach der Übertragung des Geschäftsanteils geleistet worden. Schließlich habe sich die
innergesellschaftliche Willensbildung bei ihr, der Klägerin, nicht geändert. Insoweit sei auf
die Geschäftsführung und damit auf das Auftreten nach außen abzustellen. Ihr, der
Klägerin, Geschäftsführer sei vor wie nach der Anteilsübertragung der Vater von B bzw.
Ehemann von C gewesen. Er habe auch tatsächlich sämtliche Rechtsgeschäfte
vollzogen. Die Gesellschafterversammlung habe ihm bislang noch nie Weisungen erteilt;
die Gesellschafter hätten stets nur ihre formalen Rechte (Feststellung des
Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses, Entlastung des
Geschäftsführers) ausgeübt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 vom
… 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2008 dahingehend zu ändern,
dass der festgestellte verbleibende Verlust zur Körperschaftsteuer um € 179 290 erhöht
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit damit eine Erhöhung über den
Betrag von € 69 169 vorgenommen wird.
Er macht geltend, dass eine Beschränkung des Begriffs „Betriebsvermögen“ i.S.d.
§ 8 Abs. 4 KStG auf das Anlagevermögen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn
des Gesetzes zwingend sei. Eine Beschränkung auf das Anlagevermögen würde
Unternehmen, die branchenspezifisch nur über wenig Anlagevermögen verfügten,
gegenüber anderen Unternehmen besser stellen. Es gebe keine Rechtfertigung dafür,
Unternehmen mit Anlagevermögen dem § 8 Abs. 4 KStG zu unterwerfen, Unternehmen
ohne Anlagevermögen aber nicht. Anlage- und Umlaufvermögen prägten zudem in
gleicher Weise die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft, so dass nur eine
Gesamtschau des Aktivvermögens zu angemessenen, am Zweck der Norm orientierten
Aussagen führen könne. Auch der BFH habe entschieden, dass bei einer Änderung der
Struktur des Betriebsvermögens oder bei einer Änderung der wirtschaftlichen Prägung
einer Gesellschaft ihre Identität verloren gehen könne. Für den Betrieb der Klägerin sei
gerade nicht das Anlage-, sondern das Umlaufvermögen prägend. Offensichtlich hätten
durch den Gesellschafterwechsel weitere Kreditgeber gewonnen werden können. Mit Hilfe
dieser Kredite seien die Investitionen in das Grundstück in D getätigt worden. Hierdurch
sei nicht nur das Betriebsvermögen im Verhältnis zu den Vorjahren vervielfacht worden,
sondern ab dem Veranlagungszeitraum 2006 seien auch die Umsatzerlöse sprunghaft
angestiegen. Hieran zeige sich der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen
Anteilseignerwechsel und Vermögenszuführung. Insgesamt betrachtet hätten sich durch
das Erschließen, Verwalten, Parzellieren und Bewirtschaften des Grundstücks in D
Umfang und Struktur der Klägerin geändert.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass sich der
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass sich der
sachliche Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der
Betriebsvermögenserhöhung daraus ergebe, dass die neue Gesellschafterin der
Klägerin dieser das Geld für den Erwerb des Grundstücks in D als Darlehen zur
Verfügung gestellt habe.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der anteilige Verlust
des Jahres 2003 sowie der Verlust des Jahres 2004 zu berücksichtigen sei.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid über die
Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Berücksichtigung der in den
Vorjahren erwirtschafteten Verluste zu Unrecht versagt.
a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten nach §
10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur
rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust
erlitten hat. § 8 Abs. 4 KStG definiert die "wirtschaftliche Identität" einer Körperschaft
nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann es an der wirtschaftlichen
Identität fehlt, nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Körperschaft
übertragen werden und sie danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Die Vorschrift setzt damit aber
zugleich mittelbar einen Maßstab für die unter Satz 1 der Vorschrift zu fassenden
Sachverhalte. Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten
wirtschaftlich vergleichbar sind. Nach dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG fehlt
einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen auf das gezeichnete
Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen wird, überwiegend neues
Betriebsvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen
Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird. Erforderlich für die
Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG ist aber des Weiteren, dass zwischen der
Übertragung der Geschäftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006 – I
R 8/05, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2007, 602, unter II.3.a) der Gründe m.w.N.). Dies
folgt aus einer einschränkenden Auslegung des § 8 Abs. 4 KStG, die nach Ansicht des
BFH, der der Senat sich anschließt, geboten ist, um die Vorschrift, so weit es ihr Wortlaut
eben zulässt, auf die Sanktionierung missbräuchlicher Gestaltungen zu beschränken.
Wenn dies mit der hier für zutreffend erachteten einschränkenden Auslegung auch nicht
in allen Fällen gelingen mag (vgl. BFH in BStBl. II 2007, 602, aaO.), so ist letztere doch
notwendig, um ein mit dem Normzweck in keiner Weise mehr zu rechtfertigendes
„Ausufern“ der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG zu verhindern.
b) Danach hat die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität nicht verloren.
aa) Es fehlt bereits an dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der
Anteilsübertragung und der Erhöhung des Betriebsvermögens der Klägerin.
Ein sachlicher Zusammenhang ist hier nicht aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen
Anteilsübertragung und Erhöhung des Betriebsvermögens der Klägerin zu vermuten. Es
ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wann eine solche – zudem widerlegbare –
Vermutung gerechtfertigt ist. Der BFH hat ausgesprochen, dass ein Fünf-Jahres-
Zeitraum jedenfalls zu lang sei, ein Zeitraum von unter einem Jahr aber jedenfalls nicht
generell gefordert werden könne (BFH in BStBl. II 2007, 602, unter II.3.b) der Gründe). Es
obliegt demnach dem Senat, aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles zu
entscheiden, ob ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Der Senat verneint dies im vorliegenden Fall. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, dass der Anteilseignerwechsel und die Betriebsvermögenserhöhung in
einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Beklagte hat dies zwar behauptet,
jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Er hat vielmehr den zeitlichen und insbesondere
sachlichen Zusammenhang aus der Tatsache hergeleitet, dass das Betriebsvermögen
der Klägerin sich vervielfacht und die Umsatzerlöse ab 2006 (also drei Jahre nach dem
Anteilseignerwechsel) sprunghaft angestiegen seien. Schriftsätzlich hat er weiter
vorgetragen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile auf C erforderlich gewesen sei,
um neue Kreditgeber zu gewinnen; in der mündlichen Verhandlung hat er geltend
gemacht, dass die Anteilsübertragung deshalb in einem sachlichen Zusammenhang zur
Betriebsvermögenserhöhung gestanden habe, weil C selbst sodann der Klägerin das für
den Grundstückserwerb notwendige Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.
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den Grundstückserwerb notwendige Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.
Dieser Vortrag erscheint dem Senat nicht schlüssig.
Soweit der Beklagte zur Begründung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auf
die Erhöhung des Betriebsvermögens und der Umsatzerlöse der Klägerin hinweist, ist
dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Diese Entwicklungen allein sind nicht geeignet,
einen sachlichen Zusammenhang darzulegen; erforderlich ist vielmehr die Darlegung
eines sachlichen Zusammenhanges gerade zwischen diesen Entwicklungen und dem
Anteilseignerwechsel. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Gegen einen
sachlichen Zusammenhang zwischen Betriebsvermögenserhöhung und
Anteilseignerwechsel spricht auch der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin
sich durch den Anteilseignerwechsel in keiner Weise geändert hat. Die Klägerin hat in
derselben Branche, soweit ersichtlich auch mit demselben Unternehmenskonzept,
weiterhin dieselbe Tätigkeit ausgeübt.
Der Hinweis des Beklagten auf das Gewinnen neuer Kreditgeber aufgrund der Aufnahme
von C als Gesellschafterin der Klägerin überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, warum
ein Kreditgeber nach dem Anteilseignerwechsel geneigter gewesen sein sollte, der
Klägerin Kredit zu gewähren, als vorher. Sofern die neue Anteilseignerin C im Gegensatz
zu B über erhebliches Privatvermögen verfügt haben sollte, das zur Sicherung von
Kreditforderungen gegen die Klägerin eingesetzt werden konnte, war die Übertragung
der Anteile nicht notwendig, um dieses Privatvermögen als Sicherheit zu nutzen. Es war
vielmehr vorher wie nachher gesellschaftsfremdes Vermögen; es stand C nach wie vor
frei, es zur Kreditsicherung einzusetzen oder nicht.
Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den Ausführungen des
Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, nach der C selbst der Klägerin ein
Darlehen für den Erwerb des Grundstücks in D gewährt habe. Selbst wenn dieser
letztgenannte Vortrag zutreffen sollte, ist auch darin ein sachlicher Zusammenhang zur
Erhöhung des Betriebsvermögens der Klägerin nicht erkennbar, denn die maßgeblichen
Entscheidungen über den Erwerb des Grundstücks sind spätestens im Jahr 2002
gefallen; lediglich die Aktivierung verzögerte sich aufgrund von Fragen wirtschaftlicher
Zurechnung des Grundstücks. C wurde aber erst im Jahr 2003 Gesellschafterin der
Klägerin.
bb) Selbst wenn man der Wertung des Senats zum zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenserhöhung nicht
folgen wollte, so wäre § 8 Abs. 4 KStG gleichwohl nicht anwendbar, weil es an der
Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. dieser Vorschrift fehlt. Der Senat hält an
seiner Auffassung fest, dass das Vorliegen überwiegend neuen Betriebsvermögens bei
Erhöhung des Umlaufvermögens infolge eigener wirtschaftlicher Tätigkeit der
Körperschaft zu verneinen ist, wenn ein Branchenwechsel – wie hier – nicht gegeben ist.
Maßgeblich ist in diesen Fällen allein das Anlagevermögen; das hat sich im zu
betrachtenden Zeitraum aber unstreitig nicht signifikant erhöht.
Die Einwendungen des Beklagten dagegen überzeugen nicht. Zum einen ist die
Annahme, es könne Unternehmen ohne jegliches Anlagevermögen geben, eher
fernliegend. Unternehmen mit geringem Anlagevermögen sind auch gegenüber
Unternehmen mit hohem Anlagevermögen insofern nicht besser gestellt, als die
Zuführung von Betriebsvermögen i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG relativ zu sehen ist, weil von
„überwiegend neuem Betriebsvermögen“ regelmäßig auszugehen ist, wenn das
zugegangene maßgebliche Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen
Restaktivvermögens übersteigt (BFH-Urteil vom 29. April 2008 – I R 91/05, Sammlung
der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2008, 1965, unter C.2.a)aa) der
Gründe). Dies ist bei Unternehmen mit geringem Anlagevermögen u.U. schon bei relativ
geringen Zuführungen der Fall, so dass sogar umgekehrt von einer Benachteiligung
dieser Unternehmen ausgegangen werden könnte. Diese Überlegungen hält der Senat
im Regelungszusammenhang des § 8 Abs. 4 KStG aber weder in die eine wie in die
andere Richtung für maßgeblich.
Entscheidend ist, dass Betriebsvermögensänderungen bzw. –erhöhungen in Form von
selbst erwirtschaftetem Umlaufvermögen regelmäßig für ein Unternehmen nicht
prägend sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2008 – 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723;
vom 15. Oktober 2008 – 12 K 8367/05 B, EFG 2009, 216, Rev. BFH I R 101/08). Der
vorliegende Fall stellt insoweit auch keine Ausnahme dar. Der Beklagte hat dargetan,
dass sich nach seiner Auffassung durch das Erschließen, Verwalten, Parzellieren und
Bewirtschaften des Grundstücks in D ab dem Jahre 2005 der Umfang und die Struktur
der Tätigkeit der Klägerin geändert habe. Hinsichtlich des Umfanges mag das zutreffen.
Hinsichtlich der Struktur der Tätigkeit vermag der Senat dies jedoch nicht zu erkennen,
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Hinsichtlich der Struktur der Tätigkeit vermag der Senat dies jedoch nicht zu erkennen,
da die genannten Tätigkeiten von dem – bereits vor Erwerb des Grundstücks
bestehenden – Unternehmenszweck der Klägerin (Erwerb und Veräußerung sowie
Handel mit Immobilien, Vermittlung von Immobilien) gedeckt werden. Für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft kommt es aber nur auf die
Struktur der Tätigkeit, nicht auf deren Umfang an. Die Ausweitung oder Einschränkung
des seiner Art nach gleichbleibenden Geschäftsbetriebs einer Kapitalgesellschaft berührt
ihre wirtschaftliche Identität gerade nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu
erklären, weil die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Klägerin sich selbst
hätte vertreten können.
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