Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
FG Berlin-Brandenburg: grundsatz der freien beweiswürdigung, persönliche verhältnisse, kaufpreis, verkehrswert, geschäftsverkehr, gutachter, einspruch, kaufvertrag, sammlung, garage
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
3 K 3232/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 5 BewG 1991, § 9 Abs
2 S 3 BewG 1991, § 138 Abs 3 S
1 BewG, § 146 Abs 6 BewG
1991, § 145 Abs 2 BewG 1991
Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer - Nachweis
eines niedrigeren Grundstückswerts
Leitsatz
Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F.
durch ein Sachverständigengutachten nach, so ist das Finanzamt - und ihm folgend das
Finanzgericht - nicht gehindert, die Erkenntnisse aus einem stichtagsnahen
Grundstücksverkauf, bei dem ein höherer Preis als laut dem Gutachten erzielt wurde, zu
berücksichtigen und den Bedarfswert in Höhe des erzielten Kaufpreises festzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Nachdem die Erblasserin, …, am 7. Dezember 2004 verstorben war, forderte das für die
Erbschaftsteuerveranlagung zuständige Finanzamt … den Beklagten mit Verfügung vom
8. Dezember 2006 auf, die Feststellung des Grundbesitzwertes gemäß § 138 Abs. 5
Bewertungsgesetz -BewG- (in der im Streitfall anzuwendenden Fassung -a.F.-) für das in
… belegene Nachlassgrundstück auf den Todestag der Erblasserin durchzuführen. Das
Grundstück wird als sog. Erholungsgrundstück bezeichnet, liegt im Außengebiet im Sinne
von § 35 Baugesetzbuch -BauGB- und besteht aus den Flurstücken X (948 m²) und Y
(125 m²). Bei dem Flurstück Y handelt es sich nach der Grundbucheintragung um eine
Verkehrsfläche bzw. Straßenland.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 über die gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwertes auf den 7. Dezember 2004 stellte der Beklagte für Zwecke der
Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert für das genannte Grundstück in Höhe von 42.500 €
fest.
Den Ertragswert des mit einem Bungalow (48 m² Wohnfläche) bebauten Grundstücks
berechnete der Beklagte mit 13.305 €, sodass er den höheren der beiden Werte als
Mindestwert feststellte.
Hiergegen legte der vom Amtsgericht … durch Bestallungsurkunde vom … 2004 zum
Nachlasspfleger bestellte hiesige Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Einspruch ein; in
der Bestallungsurkunde ist der Todestag der Erblasserin mit 9. Dezember 2004
angegeben. Den Einspruch begründete der Nachlasspfleger wie folgt: Das Grundstück
sei lediglich mit einer Gartenlaube bzw. einem Wochenendhaus bebaut, welches über
kein Badezimmer verfüge; zudem sei es nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung
angeschlossen, weshalb es nicht bestimmungsgemäß genutzt werden dürfe.
Auch der vom Beklagten ermittelte Bodenwert (Mindestwert) entspreche nicht den
tatsächlichen Wertverhältnissen. So sei zum Zwecke des Verkaufs des Grundstücks auf
den 5. Juli 2005 ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Grundstückssachverständigen erstellt worden, welches einen Verkehrswert von 12.000 €
für das Grundstück ausweise; auf das Gutachten vom 16. Juli 2005 nebst Anlagen (Bl. 7 -
25 der Streitakte) wird Bezug genommen.
Der Beklagte bat daraufhin am 5. März 2007 den Bausachverständigen -BSV- seiner
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Der Beklagte bat daraufhin am 5. März 2007 den Bausachverständigen -BSV- seiner
Bewertungsstelle um eine baufachliche Stellungnahme. Der BSV führte in seiner Antwort
vom 14. März 2007 aus, zwar sei das vorgelegte Verkehrswertgutachten des
Sachverständigen … in sich schlüssig und nachvollziehbar, es könne aber dennoch nicht
als Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes herangezogen werden, da das
Grundstück mit Vertrag vom 6. September 2005 zu einem Preis von 30.000 € veräußert
worden sei. Somit sei erwiesen, dass der Wert laut Gutachten (12.000 €) nicht den im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des
sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielenden Preis darstelle. Dieser betrage nachweislich
30.000 €; dieser Wert sei als Grundstückswert festzustellen.
Der Nachlasspfleger erwiderte hierauf, dass nach dem Bewertungsgesetz und den dazu
ergangenen Richtlinien (§ 146 Abs. 7 BewG a.F., R 163 Abs. 1 Satz 2
Erbschaftsteuerrichtlinien -ErbStR-) der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts vom
Steuerpflichtigen durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen
geführt werden könne. Dies sei durch das Gutachten des Sachverständigen … zeitnah -
auf den 5. Juli 2005 - zum Todestag der Erblasserin - 7. Dezember 2004 - geschehen.
Der später - im September 2005 - erzielte höhere Kaufpreis sei nicht in Ansatz zu
bringen, da nach den Bestimmungen der R 163 Sätze 3 und 4 ErbStR der Nachweis
eines niedrigeren Wertes durch Bezugnahme auf einen erzielten Kaufpreis eindeutig
subsidiär gegenüber der Wertfeststellung durch ein Sachverständigengutachten sei.
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des
Grundstückskaufvertrages vom 6. September 2005 neben dem Grundstück noch ein in
der Garage abgestellter Pkw … gewesen sei (Hinweis auf Foto Nr. 7 zum Gutachten des
Sachverständigen - Bl. 22 der Streitakte).
Der Beklagte erließ am 25. April 2007 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abgabenordnung -AO- geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwertes auf den 7. Dezember 2004, durch welchen er den Wert auf 30.000 €
feststellte. Erneut legte er seiner Feststellung den Mindestwert zugrunde, den er
aufgrund der stichtagsnahen Veräußerung im September 2005 durch den
Grundstückskaufvertrag als nachgewiesen erachtete.
Der Nachlasspfleger hielt an seinem Begehren, den Wert auf 12.000 € festzustellen,
weiter fest. Er führte an, der Berücksichtigung des Wertes laut Gutachten sei schon
deshalb der Vorzug zu geben, weil der Stichtag der Gutachtenerstellung (5. Juli 2005)
näher am Bewertungsstichtag (9. Dezember 2004) gelegen habe, als der Verkauf (6.
September 2005). Zudem sei zu berücksichtigen, dass der zu erzielende Kaufpreis von
nicht kalkulierbaren Zufällen, wie dem Geschick des Maklers und/oder der Kompetenz
des Käufers, abhinge. Diese Unsicherheit der Kaufpreisfindung dürfe nicht Grundlage
einer gesetzlichen Regelung sein.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 7. August 2007 wies der Beklagte den Einspruch
als unbegründet zurück.
Der Grundstückswert sei zutreffend mit 30.000 € festgestellt worden. Der Nachweis
eines niedrigeren gemeinen Werts sei den Klägern nicht gelungen. Der gemeine Wert
werde gemäß § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Wirtschaftsguts bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Da beim Verkauf 30.000 € erzielt worden seien, spiegele
das vorgelegte Verkehrswertgutachten über 12.000 € offensichtlich nicht den gemeinen
Wert bzw. Verkehrswert des Grundstücks wider. Daher sei dem Wert laut Kaufvertrag der
Vorzug zu geben, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass
Wertveränderungen im Zeitraum von zwei Monaten zwischen Gutachtenerstellung und
Verkauf eingetreten seien.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Kläger weiterhin eine
Grundbesitzwertfeststellung in Höhe von 12.000 € begehren. Im Wesentlichen
wiederholen sie ihren Vortrag aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
Ergänzend weisen sie darauf hin, dass es ausschließlich durch ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse gelungen sei, das Grundstück zu einem Preis oberhalb des
durch das Gutachten festgestellten Verkehrswertes zu veräußern. Derartige Umstände
dürften gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt
werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch
Vorlage der Sterbeurkunde klargestellt, dass die Erblasserin am 7. Dezember 2004 und
nicht - wie fälschlich in der Bestallungsurkunde angegeben - am 9. Dezember 2004
verstorben ist. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte im Verhandlungstermin
eine Ablichtung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 6.
September 2005 zur Urkundenrolle Nr. … des Notars … überreicht. Dieser Urkunde ist
zu entnehmen, dass die Vertragsbeteiligten übereinstimmend davon ausgingen, dass
das Eigentum des auf dem Streitgrundstück abgestellten Pkw … ebenfalls auf den
Käufer übergehen sollte (§ 1 des Kaufvertrages), dieses Fahrzeug allerdings als
schrottreif angesehen wurde (§ 8 des Kaufvertrages).
Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.
Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass seines Erachtens das Verkehrswertgutachten
auch deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil es nicht den Wert auf den
Todeszeitpunkt sondern auf den Tag der Grundstücksbesichtigung (= 5. Juli 2005)
wiedergebe.
Dem Senat hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für das
streitbefangene Grundstück geführte Grundbesitzwertakte zum Aktenzeichen … nebst
einem Hefter mit dem Einspruchsvorgang vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug
genommen wird.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte über die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten
niemand im Termin erschienen war, weil das Gesetz die Anwesenheit der Beteiligten im
Verhandlungstermin nicht vorschreibt und der Beklagte mit der Ladung darauf
hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§
91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Kläger werden durch den angegriffenen Feststellungsbescheid nicht in ihren Rechten
verletzt, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Insbesondere ist es den Klägern nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass der
gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist, als vom Beklagten zuletzt festgestellt.
Die Bewertung des vorliegenden Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer
(Bedarfsbewertung) richtet sich nach § 138 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BewG a.F. in
Verbindung mit -i.V.m.- § 146 BewG a.F., da es sich um ein bebautes Grundstück
handelt. Der Umstand, dass die Aufbauten (Bungalow, Schuppen und Garage) nicht dem
neuesten Standard entsprechen bzw. Mängel aufweisen und dass wegen der
mangelhaften Abwasserentsorgung möglicherweise ein behördliches Verbot der
Grundstücksnutzung zu dauernden Wohnzwecken besteht, ändert nichts an der
Eigenschaft „bebaut“ des Grundstücks; denn die Gebäude sind - wenn auch ggf. nur in
eingeschränktem Umfang - als solche nutzbar (vgl. § 145 Abs. 2 BewG a.F.), sodass
nicht von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist.
Der Beklagte hat das Grundstück im Ausgangsbescheid im typisierenden Verfahren
nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1996 (vgl. § 138 Abs. 4 BewG a.F. mit 42.500
€ bewertet, wobei es sich hierbei um den sog. Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m.
§ 145 Abs. 3 BewG a.F. handelte. Mit dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf haben die
Kläger geltend gemacht, der gemeine Wert betrage lediglich 12.000 €, und sie haben
sich zum Nachweis des niedrigeren Wertes auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes
Sachverständigengutachten bezogen.
Gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. ist ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der
nach den Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG a.F. ermittelte Wert ist.
§ 146 Abs. 7 BewG a.F. regelt nicht, wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
zum maßgeblichen Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entstehung der Steuer: § 9 des
Erbschaftsteuergesetzes -ErbStG-) zu führen ist (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R
69/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 259). Ebenso wie ein im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zeitnah erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück (vgl.
BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BStBl II 2004, 703) kann ein Gutachten des örtlich
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BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BStBl II 2004, 703) kann ein Gutachten des örtlich
zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von
Grundstücken (vgl. R 177 ErbStR 2003) als Nachweis dienen (BFH-Urteil vom 8. Oktober
2003 II R 27/02, BStBl II 2004, 179). Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich frei in der Wahl,
welches dieser Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts er wählt.
Führt der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146
Abs. 7 BewG durch ein Gutachten, so handelt es sich um ein Privatgutachten und damit
um substantiiertes, urkundlich belegtes Parteivorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März
1993 IV R 33/92, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -
BFH/NV- 1993, 739; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 27. Mai 1982 III ZR
201/80, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1982, 2874), das grundsätzlich der freien
Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 9.
Dezember 1982 IV R 176/78, BStBl II 1983, 417).
Das von den Klägern beigebrachte Verkehrswertgutachten wurde von einem öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und
unbebauten Grundstücken auf den Stichtag 5. Juli 2005 (= Tag der Besichtigung durch
den Sachverständigen) zum Zwecke der „Verkehrswertfeststellung für
Nachlasspflegschaft“ nach § 194 BauGB erstellt. Dieses Gutachten ist grundsätzlich
geeignet, den Nachweis für einen niedrigeren Verkehrswert auf den
Feststellungszeitpunkt (= Todestag der Erblasserin) im Sinne des § 146 Abs. 7 BewG a.F.
zu erbringen. Zwar wurde die Bewertung nicht für Zwecke der Erbschaftsteuer und auch
nicht auf den maßgeblichen Stichtag durchgeführt, der erkennende Senat hält diese
Abweichungen indes im Streitfall für unschädlich. Denn sowohl die
Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB als auch diejenige nach § 138 Abs. 3 Satz 1
BewG a.F. richten sich nach denselben Vorschriften (Wertermittlungsverordnung -WertV-
und Wertermittlungsrichtlinien -WertR-) und beide haben dasselbe Ziel, nämlich der
Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks zu dienen.
Der Umstand, dass vorliegend der Verkehrswert im Gutachten nicht auf den Todestag
der Erblasserin festgestellt wurde, wird vom Gericht deshalb als unschädlich angesehen,
weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in dem relativ kurzen Zeitraum
zwischen Todestag (= 7. Dezember 2004) und Besichtigungszeitpunkt (= 5. Juli 2005)
entscheidende Wertveränderungen am Bewertungsobjekt eingetreten wären.
Insbesondere hat der Gutachter bei seiner Bewertung die vom Gutachterausschuss auf
den 1. Januar 2005 veröffentlichten Bodenwerte berücksichtigt, also dieselben Werte,
welche auch bei Durchführung der Bewertung auf den Todestag der Erblasserin
anzuwenden gewesen wären.
Da das Gutachten auch im Übrigen keinen Anlass gibt, an dessen Richtigkeit zu zweifeln
- was auch vom Beklagten ausdrücklich bestätigt wurde - ist es grundsätzlich als
urkundlich belegtes Parteivorbringen durch das Gericht zu berücksichtigen.
Allerdings unterliegt die Wertung dieses Parteivorbringens gemäß § 96 Abs. 1 FGO der
freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1982 IV R
176/78, BStBl II 1983, 417). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass
sich das Finanzgericht als Tatsacheninstanz aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
bekannten Umstände eines Falles seine Überzeugung bildet (vgl. Darstellung bei von
Groll in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 96 Rz. 15 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann die Aussage des BFH, der
Steuerpflichtige sei grundsätzlich frei in der Wahl, welches der zugelassenen Mittel zum
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts er wähle (vgl. Urteil vom 10. November
2004 II R 69/01, BStBl II 2005, 259), nicht dahingehend verstanden werden, dass es dem
Finanzgericht beim Vorliegen sowohl eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten
Sachverständigengutachtens als auch eines zeitnahen Grundstückskaufvertrages
versagt wäre, beide Beweismittel für seine Überzeugungsbildung heranzuziehen. Der im
Finanzgerichtsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 76 Abs. 1 FGO)
gebietet es, bei der Wertung des Parteivorbringens - hier also des von den Klägern
beigebrachten Gutachtens - auch weitere Erkenntnisse, die - wie hier - durch den
Beklagten oder aber aufgrund eigener Ermittlungstätigkeit des Gerichts gewonnen
werden, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
Im Streitfall ist das Gericht unter Abwägung aller relevanten Umstände zu der
Überzeugung gelangt, dass der gemeine Wert des Grundstücks vom Beklagten im
Ergebnis zutreffend auf 30.000 € festgestellt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist die
Überlegung, dass der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis
für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den Wert (gemeiner Wert bzw.
Verkehrswert) des Wirtschaftsguts liefert.
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Die von den Klägern vertretene Ansicht, ein Sachverständigengutachten sei stets
vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen, wird vom
Gericht nicht geteilt; ein derartiger Vorrang ist weder dem Gesetz noch den Richtlinien zu
entnehmen, und er wäre auch nicht sachgerecht. Vielmehr folgt für den erkennenden
Senat aus § 9 Abs. 2 BewG, dass der Gesetzgeber sich von dem Gedanken leiten ließ,
dass der Marktpreis den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts am treffendsten
widerspiegelt; denn in § 9 Abs. 2 BewG heißt es: „Der gemeine Wert wird durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen…“
Dies bedeutet, dass der nach den Regeln von Angebot und Nachfrage frei
ausgehandelte Marktpreis für ein Wirtschaftsgut - unter Außerachtlassung
ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse - die beste Gewähr dafür bietet, den
wahren Wert (gemeiner Wert bzw. Verkehrswert) eines Wirtschaftsgutes abzubilden. Die
Wertermittlung durch einen Gutachter stellt demgegenüber stets eine mit zahlreichen
Unwägbarkeiten verbundene Schätzung dar, die - auch wenn das Gutachten in sich
schlüssig ist und nach den gesetzlichen Regeln erstellt wurde - zu Werten führen kann,
die vom Verkehrswert weit entfernt liegen.
Letztlich bestätigt sich diese Einschätzung des Gerichts im vorliegenden Fall: Obwohl das
vorgelegte Gutachten keine offensichtlichen Mängel aufweist, wurde beim Verkauf des
Grundstücks ca. zwei Monate nach Gutachtenerstellung ein Preis erzielt, der mehr als
doppelt so hoch wie der vom Gutachter festgestellte Wert ist. Außergewöhnliche
Umstände, die die Preisfindung bei der Veräußerung des Grundstücks beeinflusst haben
könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere dürfte nach Vorliegen des notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrages unstreitig sein, dass die Mitveräußerung des schrottreifen Pkw
sich jedenfalls nicht erhöhend auf den Kaufpreis ausgewirkt hat.
Der Vortrag der Kläger, der erzielte hohe Kaufpreis sei ausschließlich dem besonderen
Geschick des eingeschalteten Maklers bzw. der Unerfahrenheit des Käufers zu
verdanken, vermag keine besonderen Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und
3 BewG zu belegen. Denn derartige Umstände sind typisch für den „gewöhnlichen
Geschäftsverkehr“ im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG. Dass der Grundstückserwerber über
den wahren Zustand - und damit Wert - des Grundstücks getäuscht worden wäre, ist
indes weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da der Kaufpreis innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag zustande
gekommen ist, ist er geeignet, als Nachweis eines niedrigeren Werts im Sinne des § 146
Abs. 7 BewG a.F. bzw. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. zu dienen (vgl. R 177 Abs. 2 bzw. R
163 Abs. 2 ErbStR).
Der Umstand, dass der Beklagte in seinem Änderungsbescheid bei der Berechnung des
Grundbesitzwertes von 30.000 € diesen erneut - fälschlich - als „Mindestwert“ (des
Grund und Bodens) bezeichnet hat, obwohl es sich um den durch den Kaufvertrag
nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert des bebauten Grundstücks im Sinne des §
146 Abs. 7 BewG a.F. handelte, ist unschädlich. Insoweit liegt eine falsche Begründung
des Verwaltungsaktes vor, die - soweit der zutreffende Wert der Höhe nach festgestellt
wird - den Bescheid nicht rechtswidrig macht; im Übrigen hat der Beklagte die
Bedarfsbewertung in seiner Einspruchsentscheidung auch zutreffend begründet.
Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen; eine Revisionszulassung kam
nicht in Betracht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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