Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: adäquater kausalzusammenhang, geschäftsführer, juristische person, gesetzlicher vertreter, kündigung, steuerberater, verwaltung, entstehung, gesellschaftsanteil

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
9 K 9059/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 AO, § 34 AO, § 41a Abs 1
EStG 2002
Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des
Lohnsteuerlastschrifteinzugs nach Kündigung des
Überziehungskredits
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet wegen nicht fristgerecht angemeldeter und
abgeführter LSt auch dann, wenn er die Arbeitslöhne über Monate hinweg mittels eines
Überziehungskredits finanziert, die Bank aus einem bestimmten Anlass den
Überziehungskredit storniert und die GmbH die LSt auf ausbezahlte Arbeitslöhne deswegen
nicht mehr abführen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bank die Lastschrift des Finanzamts
selbst bei fristgerechter Lohnsteueranmeldung und -abführung seitens der GmbH im
Zusammenhang mit der Stornierung des Überziehungskredits ebenfalls rückgängig gemacht
hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen
Mitgeschäftsführer einer "… GmbH" mit Sitz in … (künftig: GmbH) für rückständige
Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 persönlich in Haftung
nehmen kann.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars … aus …) erwarben
der Kläger sowie A aus … sämtliche Gesellschaftsanteile an der … mit Sitz in … (…)
gegründeten und … nach … verlegten Gesellschaft (Stammkapital: 100 000 DM;
Gesellschaftsanteil des Klägers: 80 000 DM; Gesellschaftsanteil von A: 20 000 DM).
Unternehmensgegenstand der GmbH war die Erstellung von Apotheken und deren
Einrichtung sowie die Einrichtung von Arztpraxen und deren Innenausbau.
Der Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung seitens der GmbH bezüglich der
fälligen Lohnsteuern. Außerdem hatte der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter A
eine Bürgschaftserklärung gegenüber der B - Bank, Filiale …, abgegeben, wonach er für
den der GmbH gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 140 000,00 EUR bezüglich des
Geschäftskontos der GmbH (Kto-Nr.: …) zur Hälfte, also in Höhe von 70 000,00 EUR
bürgte.
Am Montag, den 18. November 2002, ging beim Beklagten die vom Steuerberater der
GmbH erstellte Anmeldung von Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hierzu und
Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 ein, die eine Zahllast in Höhe von
20 817,98 EUR auswies. Am 22. November 2002 erfolgte die Abbuchung der
betreffenden Abgabenverbindlichkeiten sowie der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Monat September 2002 in Höhe von 27 168,25 EUR, also insgesamt in Höhe von 47
986,23 EUR, aufgrund der dem Beklagten erteilten Einzugsermächtigung vom
vorgenannten Geschäftskonto der GmbH.
Ebenfalls am 22. November 2002 ging bei der vorgenannten Bank ein Faxschreiben der
GmbH, vertreten durch A ein, in dem es heißt:
"… habe ich am 19.11.2002 den zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag mit
sofortiger Wirkung gekündigt. Ich teilte Ihnen bei der Kündigung auch mit, dass diese
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sofortiger Wirkung gekündigt. Ich teilte Ihnen bei der Kündigung auch mit, dass diese
auch für die zu obigem Konto getroffene Kreditabrede gilt. Die Bestätigung dieser
Kündigung liegt noch nicht vor und vorsorglich kündige ich hiermit nochmals die
zwischen mir und Ihnen getroffene Bürgschafts- und Kontokorrentkreditabrede. Zu
unserer beider Sicherheit weise ich darauf hin, dass ich für eine weitere
Inanspruchnahme aus dem zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag,
insbesondere im Hinblick auf eine Überziehung des o. g. Geschäftskontos und/oder
eines ggf. zukünftig ohne meine schriftliche Zustimmung eröffneten weiteren
Geschäftskonten nicht zur Verfügung stehe und bitte aus gegebenem Anlass, keine
weiteren Überziehungen des hier angesprochenen und/oder zukünftigen
Geschäftskonten mehr zuzulassen."
Noch am 22. November 2002 führte die B - Bank, Filiale …, eine Stornierung der
Lastschrift des Beklagten vom 22. November 2002 mit der Folge durch, dass der
Kontostand fortan 22 292,52 EUR betrug.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 2002 wurde der
Kläger beauftragt, A von seinem Mitgeschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung
abzuberufen, was mit Schreiben der GmbH vom 6. Dezember 2002 geschah.
Am 11. Dezember 2002 ging beim Amtsgericht … ein vom Kläger namens der GmbH
unterzeichneter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft ein (Az.: …). Noch am selben Tag fasste das Amtsgericht … den Beschluss,
C aus … zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen und anzuordnen, dass
Verfügungen der GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung
der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam seien (Hinweis auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 der
Insolvenzordnung - InsO -).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 an die B - Bank, Filiale …, widersprach die vorläufige
Insolvenzverwalterin sämtlichen Lastschrifteinzügen im Monat Dezember 2002,
insbesondere denen, die nach dem 11. Dezember 2002 erfolgt seien, und bat um
entsprechende Bestätigung und Rückbuchung sowie um Überweisung des sich daraus
ergebenden Guthabens auf ein Masse-Sonderkonto. Dies führte u. a. zur Rückabwicklung
der Lastschrift des Beklagten vom 20. Dezember 2002 über insgesamt 40 645,16 EUR,
die u. a. die von der GmbH am 16. Dezember 2002 angemeldete Lohnsteuer und
Lohnkirchensteuer für den Monat November 2002 betraf.
Am 27. Februar 2003 sandte die vorläufige Insolvenzverwalterin dem Amtsgericht … ein
Gutachten zu, in dem sie empfahl, das Insolvenzverfahren zum 1. März 2003 zu
eröffnen. Dies geschah auch mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2003 unter
gleichzeitiger Einsetzung von C als Insolvenzverwalterin. Dem Gutachten war als Anlage
ein "Vermögensstatus per 28.02.2003" beigefügt, der eine Überschuldung der GmbH in
Höhe von 514 128,13 EUR auswies.
In dem Gutachten heißt es u. a.:
"II. Verfahrensdurchführung
1. Unternehmensgeschichte: ... Im Jahr 1999 übernahm der Gesellschafter X 80 % der
Anteile und der Gesellschafter A verblieb mit 20 % der Anteile Gesellschafter. In der
Folgezeit gab es zwischen den Gesellschaftern verschiedene Auseinandersetzungen
über die Zukunft des Unternehmens sowie die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen,
um dem Umsatzrückgang zu begegnen.
2. Maßnahmen in der vorläufigen Verwaltung
a) Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 11.12.2002 gestaltete
sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wie folgt. Die Dezemberlöhne der
insgesamt 28 Arbeitnehmer waren noch nicht rückständig. Die Schuldnerin verfügte
lediglich noch über unzureichende liquide Mittel in Höhe von rund 50 000,00 EUR. Zur
wirtschaftlichen Schieflage war es zum einen durch die wirtschaftliche Situation vieler
Apotheken gekommen. Auf Grund des Beitragssicherungsgesetzes, welches 01.01.2003
in Kraft getreten ist, erwarten die Interessenverbände der Apotheker Umsatzeinbußen
von ca. 30 %. Zum anderen gibt es Voraussagen, dass in den nächsten Jahren 4 000 bis
5 000 Apotheken ihren Betrieb einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die
Apotheker mit der Auftragsvergabe für neue Apothekeneinrichtungen sehr
zurückhaltend.
Die wirtschaftliche Situation wurde noch durch den Streit der Gesellschafter X und A über
die Beteiligungsverhältnisse, den Einsatz im Unternehmen sowie die weitere
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die Beteiligungsverhältnisse, den Einsatz im Unternehmen sowie die weitere
Unternehmensplanung verschärft. In der Folge kündigte der Geschäftsführer A den
Kontokorrent bei der B - Bank in Höhe von rund 100 000,00 EUR, um auf diesem Weg
seine Bürgschaft in Höhe von 20 000,00 EUR zurückzuerhalten. Daraufhin kam die
Schuldnerin trotz erheblicher Zahlungseingänge kurzfristig in akute
Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer A wurde abberufen und der verbliebene
Geschäftsführer X stellte Insolvenzantrag, nachdem sich die Auftragslage nicht besserte.
…"
Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 zeigte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht
Masseunzulänglichkeit an.
Der Beklagte meldete u. a. die hier streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten
betreffend den Anmeldezeitraum Oktober 2002 beim Insolvenzgericht zur Tabelle an.
Das Insolvenzgericht stellte die Beträge nach Prüfung durch die Insolvenzverwalterin am
3. Februar 2004 zur Tabelle fest. Am 7. Oktober 2009 fand der sogenannte
Schlusstermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH statt. Mit
Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 teilte die Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass
"zum jetzigen Stand des Verfahrens bei Forderungen gemäß § 38 InsO mit keiner Quote
zu rechnen" sei.
Mit auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestütztem Bescheid vom
3. August 2006 nahm der Beklagte den Kläger u. a. wegen der folgenden Beträge
persönlich in Haftung:
Ein weiterer, ebenfalls auf § 69 i. V. m. § 34 AO 1977 gestützter Haftungsbescheid des
Beklagten über denselben Betrag erging gegenüber dem früheren Mitgeschäftsführer A.
Der gegen den an ihn gerichteten Haftungsbescheid eingelegte Einspruch des Klägers
blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar
2008 zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der
Kläger habe als Mitgeschäftsführer der GmbH grob fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass
die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten fristgerecht beim
Beklagten angemeldet und an diesen abgeführt habe. Zwischen der schuldhaften
Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der
geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschadens bestehe auch ein
adäquater Kausalzusammenhang. Dieser Kausalzusammenhang entfalle nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - auch nicht durch den Umstand, dass die
Insolvenzverwalterin nach § 130 Abs. 1 InsO Zahlungen der GmbH innerhalb der letzten
drei Monate hätte anfechten können.
Die Haftung des Klägers entfalle nicht dadurch, dass er sich aufgrund des § 64 Abs. 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - in
einer entschuldbaren Pflichtenkollision befunden habe. Dies gelte auch für die Pflicht zur
Abführung der Lohnsteuer für den Monat November 2002, die gesetzlich am 10.
Dezember 2002 und damit innerhalb von drei Wochen vor dem Antrag des Klägers auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sei.
Zwar könne sich nach der Rechtsprechung in einem Zeitraum von drei Wochen ab
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher - den
Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht
einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (Hinweis auf BFH-Urteil
vom 27. Februar 2007, VII R 67/05, Bundessteuerblatt - BStBl - 2009, 348). Doch könne
dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor
diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende
Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Denn gerade in der finanziellen
Krise sei von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plane
und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalte, von denen er wisse,
dass ihre Entstehung unmittelbar bevorstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.
September 2007, VII R 39/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten
Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 12).
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Fälligkeit der für den Monat
Oktober 2002 geschuldeten Lohnsteuer gewusst habe, dass sich die von ihm vertretene
GmbH in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger
keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des Beklagten
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keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des Beklagten
ausgesondert und zur Abführung bereitgehalten.
Der Kläger und der frühere Mitgeschäftsführer A würden als Gesamtschuldner
gemeinsam für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten haften.
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er keine grob
fahrlässige Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe. Die
Verzögerung bei der Einreichung der Lohnsteueranmeldung beruhe darauf, dass der für
die GmbH tätige Steuerberater diese erst am 14. November 2002 bei der GmbH zur
Unterschrift eingereicht habe und sie ihm, dem Kläger, erst am 15. November 2002
vorgelegt worden sei.
Selbst wenn er eine Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe
sollte, so sei diese für den eingetretenen Vermögensschaden des Fiskus nicht kausal
gewesen. Ursache für die Stornierung der Lastschrift des Beklagten bezüglich der
streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Oktober 2002
sei einzig und allein die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung seitens des früheren
Mitgeschäftsführers A gegenüber der Geschäftsbank der GmbH gewesen. Diese
Kündigungserklärung habe die Bank veranlasst, die streitgegenständliche Lastschrift
noch am selben Tag wieder zu stornieren. Die Bank hätte dies auch dann getan, wenn
die betreffende Lohnsteueranmeldung von der GmbH fristgerecht bereits am Montag,
den 11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und dieser von seiner
Einzugsermächtigung ebenfalls noch am 11. November 2002 Gebrauch gemacht hätte.
Sie habe nämlich die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung auch zum Anlass
genommen, den gesamten Kontokorrentkreditrahmen der GmbH auf 0,00 EUR zu
setzen (Beweis: Einholung einer Auskunft bei der Bank).
Die Kündigungserklärung von A und die Stornierung der streitgegenständlichen
Lastschrift durch die Bank seien während einer Dienstreise des Klägers erfolgt. Nach
Rückkehr von der Dienstreise habe er erst am 26. November 2002 von einem
Mitarbeiter der GmbH von dieser Kündigung erfahren und daraufhin unverzüglich für eine
Abberufung von A gesorgt und einige Tage später einen Insolvenzantrag gestellt. Das
Insolvenzgericht habe am 11. Dezember 2002 zwar nur eine sog. "schwache"
Insolvenzverwalterin bestellt. Er, der Kläger, habe aber darauf vertrauen können, dass
Anordnungen der amtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltung von ihm befolgt
werden könnten, ohne sich hierdurch persönlich einer Haftung auszusetzen. Die
Insolvenzverwalterin habe ihm verboten, Zahlungen an den Beklagten zu leisten. Er, der
Kläger, sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen Anordnungen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (Hinweis auf BFH-
Beschluss vom 3. Dezember 2004, VII B 178/04, BFH/NV 2005 661).
Die Situation, in der er, der Kläger, sich aufgrund der zahlreichen Anweisungen durch die
Insolvenzverwaltung, bestimmte Zahlungen nicht auszuführen und andere Zahlungen
rückgängig zu machen, sich befunden habe, sei vergleichbar mit einer von einem
vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontensperrung (Hinweis auf BFH-Urteil vom
5. Juni 2007, VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225). Der BFH habe im Fall der Kontensperrung
maßgeblich berücksichtigt, dass nach den Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses die
Verwaltung des vollstreckungsbefangenen Vermögens nunmehr dem vorläufigen
Insolvenzverwalter oblegen habe.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei im Übrigen ermessenfehlerhaft, weil das
Verschulden des A an der Entstehung des Vermögensschadens nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. Januar 1961, IV 140/60,
Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 1961,109, vom 21. Januar 1986, VII S 30/85,
BFH/NV 1986, 518, vom 28. August 1990, VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290 und vom 13. Juni
1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
Der Kläger beantragt, die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist, um darlegen und
unter Beweis stellen zu können, dass die B - Bank, Filiale …, auch im Falle einer
fristgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002
bereits am 11. November 2002 beim Beklagten und Abbuchung der sich daraus
ergebenden Abgabenverbindlichkeiten vom Geschäftskonto der GmbH ebenfalls noch
am 11. November 2002 aufgrund der späteren Ereignisse (Bürgschaftswiderruf seitens
des Mitgeschäftsführers A) die Lastschrift zugunsten des Beklagten gleichfalls
tatsächlich rechtswirksam widerrufen hätte und somit ein etwaiges Versäumnis in Bezug
auf die rechtzeitige Einreichung dieser Lohnsteueranmeldung seitens der GmbH nicht
kausal für den Schaden des Fiskus gewesen ist, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom 3.
August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen
Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass ein massives Mitverschulden
seinerseits an dem Fehlschlagen des Lastschrift-Einzugsverfahrens bezüglich der
streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben sei: Es sei nicht seine
Aufgabe, fehlgeschlagene Abbuchungen vom Geschäftskonto eines Steuerpflichtigen zu
berichtigen oder den Steuerpflichtigen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung
hinzuweisen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Haftungsakten, ein Hefter
Rechtsbehelfsvorgang, ein Aktenordner des Beklagten mit Vorgängen betr. das
Insolvenzverfahren sowie fünf Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts … (Az.: …)
vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie
des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 3. August 2006 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 ist nicht rechtswidrig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Der Kläger hat den Tatbestand des § 69 Satz 1 AO 1977 sowohl in objektiven als auch
in subjektiven Hinsicht dadurch erfüllt, dass er grob fahrlässig nicht dafür gesorgt hat,
dass die GmbH die Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 fristgerecht am
11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast
am 11. November 2002 beglichen hat.
a.) Die von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH für den Monat Oktober 2002
einzubehaltende Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer war von der GmbH als Arbeitgeberin
spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums - hier
wegen des Sonntags als Feiertag erst am Montag, den 11. November 2002 - dem
Finanzamt anzumelden und an diese abzuführen (§ 41 a Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH zur
Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer hatte innerhalb der
Gesellschaft - mangels einer im vorhinein schriftlich getroffenen Aufgabentrennung
zwischen den beiden Mitgeschäftsführern (vgl. dazu BFH/NV 2004,157) - sowohl der
Kläger als auch A als deren Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. §
35 Abs. 1 GmbHG). Die beiden Mitgeschäftsführer hatten insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die sie verwalteten (§ 34 Abs. 1 Satz
2 AO 1977). Nach § 69 Abs. 1 AO 1977 haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder
erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst demnach als selbständige Möglichkeiten
der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung,
die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche. Im Streitfall
geht es sowohl um die nicht rechtzeitige Anmeldung der Abgabenverbindlichkeiten rund
um die Lohnsteuer für den Monat Oktober 2002 als auch um deren nicht rechtzeitige
Abführung an den Beklagten.
b.) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers i. S. der §§ 34 und 69 AO 1977 wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung
behauptet hat - der für die GmbH tätige Steuerberater die Lohnsteueranmeldung der
GmbH erst am 14. November 2002 und damit verspätet zur Unterschrift vorgelegt hat
(der Kläger und A haben eventuelle Versäumnisse des Steuerberaters zu vertreten, vgl.
dazu BFH/NV 2006, 480 und 2009, 362) und dass die GmbH höchstwahrscheinlich
bereits am 11. November 2002 im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig gewesen
ist und damit nicht mehr über die Mittel zur Erfüllung der Steueransprüche verfügt hat.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Mai 2005,
GmbH-Rundschau 2005, 1117 liegt Zahlungsunfähigkeit i. S. von § 17 InsO bereits dann
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht in der Lage sei, innerhalb eines
Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 v. H. ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen
(der von der vorläufigen Insolvenzverwalterin im Rahmen ihres Gutachtens im
Insolvenzantragsverfahren per 28. Februar 2003 aufgestellte Vermögensstatus weist
eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 514 128,00 EUR aus!). Denn nach ständiger
BFH-Rechtsprechung können finanzielle Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung
der Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Der
Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur
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Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich
Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag
auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende
Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Wenn der Geschäftsführer dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die
Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund
neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er
damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser
Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 20. April
1993, VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142 m. w. N.).
c.) Hinsichtlich des Grundes und der Höhe der streitgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten sind Einwendungen des Klägers zwar nicht grundsätzlich nach
§ 166 AO 1977 ausgeschlossen, da der Kläger nicht während des gesamten Zeitraums,
in dem die GmbH eine Änderung der von ihr selbst erstellten Lohnsteueranmeldung
Oktober 2002 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 hätte beantragen können, weiterhin
gesetzlicher Vertreter der GmbH i. S. von § 34 AO 1977 gewesen ist (vgl. dazu
allgemein: BFH-Beschluss, BFH/NV 2001, 1217 m. w. N.). Der durch einen Angehörigen
der steuerberatenden Berufe vertretene Kläger hat aber keine solchen Einwendungen
erhoben und die Insolvenzverwalterin hat die streitgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten nach mehrmonatiger Prüfung zur Tabelle festgestellt. Das
Gericht hat daher auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts keine Anhaltspunkte für
eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der betreffenden Lohnsteueranmeldung.
d.) Zwischen den beiden schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers (nicht rechtzeitige
Einreichung der Lohnsteueranmeldung für Oktober 2002 und nicht rechtzeitige Tilgung
der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten) und dem Eintritt des dadurch
entstandenen Vermögensschadens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, der
nicht dadurch entfällt, dass die Insolvenzverwalterin Zahlungen, wenn diese von der
GmbH innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geleistet worden wären, nach § 130 InsO möglicherweise hätte
anfechten können oder dass die B - Bank, Filiale …, auch eine fristgerechte Tilgung der
Abgabenverbindlichkeiten bereits am 11. November 2002 per Banküberweisung
aufgrund der späteren Bürgschaftskündigung seitens des A hätte stornieren können. Die
Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO 1977 normierten Haftungstatbestands
schließen nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung die Berücksichtigung
hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 5. Juni 2007, VII R
65/05, BStBl II 2008, 273 sowie FG München, rkr. Urteil vom 15. Dezember 2008, 15 K
4118/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 622 m. w. N.). Der
maßgebliche Zeitpunkt für die Pflichtverletzung des Klägers, der 11. November 2002,
liegt auch außerhalb des 3-Wochen-Zeitraums des § 64 Abs. 2 GmbHG. so dass sich
auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Februar 2007, VII
R 67/05, BStBl II 2009, 348 kein anderes Ergebnis ergibt (das vorgenannte Urteil
behandelt ohne nur die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abführung der
Lohnsteuer an das Finanzamt und stellt die - separate - Verpflichtung zur fristgerechten
Einreichung der betreffenden Lohnsteueranmeldung durch die GmbH überhaupt nicht in
Frage). Das Gericht hält daher den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zur näheren
Begründung des dort benannten Beweisantritts mangels Entscheidungserheblichkeit
einer solchen Beweiserhebung (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember
2005, I B 249/04, BFH/NV 2006, 780 und vom 1. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II
2007, 538) für nicht verfahrensfördernd und hat ihm deshalb nicht stattgegeben.
2. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht
erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte auch sein Auswahlermessen hinreichend
ausgeübt, in dem er auch den Mitgeschäftsführer A persönlich in Haftung genommen
hat. Den Gesichtspunkt, dass A aufgrund der Kündigung seiner Mitbürgschaftserklärung
die Ursache für die Stornierung der betreffenden Lastschrift zugunsten des Beklagten
durch die Bank gesetzt hat, musste der Beklagte im Rahmen seines Auswahlermessens
nicht besonders würdigen, weil es sich zum einen hierbei um ein gesellschaftsinternes
Ereignis handelt und zum anderen der Kläger aufgrund der objektiv bereits mindestens
seit Oktober 2002 bestehenden akuten finanziellen Krise der GmbH (vgl. dazu die
Ausführungen weiter oben unter 1. b.) haftungsrechtlich verpflichtet gewesen ist, die
sichere Entrichtung der fälligen Abgabenverpflichtungen an den Beklagten besonders zu
überwachen.
3. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO zur Entlastung des
Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen
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Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen
Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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