Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2005
FG Berlin-Brandenburg: auskunft, anspruchskonkurrenz, einspruch, haushalt, altersrente, erlass, abgabenordnung, bekanntgabe, erwerbstätigkeit, stadt
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2005, 2006
Aktenzeichen:
10 K 10249/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002,
Art 76 EWGV 1408/71, Art 77
EWGV 1408/71, Art 12 Abs 2
EWGV 1408/71, Art 7 Abs 1
EWGV 574/72
Kindergeldanspruch eines deutschen Stiefvaters, wenn
Kindesvater in Polen Anspruch auf Familienleistungen hat -
Feststellungslast der Familienkasse
Tatbestand
Der im Jahre 1969 in E/Oberschlesien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger.
Er ist seit dem 05.04.2005 mit einer 1967 geborenen polnischen Staatsangehörigen
verheiratet, die mit ihm und ihren drei in den Jahren 1988, 1990 und 1994 geborenen
Stiefkindern des Klägers seit dem 18.04.2005 in einem gemeinsamen Haushalt in F
zusammenlebt. Vater der Kinder ist der 1935 geborene, nunmehr 74jährige polnische
Staatsangehörige G, der vom 07.02.1987 bis zur Scheidung durch Urteil vom
21.06.2004 mit der Kindesmutter verheiratet war. Der Kindesvater lebt in Polen und
bezieht eine Altersrente, deren genaue Höhe nicht bekannt ist und nach den Angaben
der Ehefrau des Klägers vor fünf Jahren etwa 1.000 PLN betragen haben soll. Ausweislich
einer Bescheinigung der Stadt E vom 07.07.2005 bezog die Ehefrau des Klägers in der
Zeit vom 01.09.2004 bis 31.05.2005 in Polen Familienleistungen in Höhe von 2.007,00
PLN für jedes Kind. Hiervon zahlte sie an die Kasse des Stadtamtes am 17.06.2005
unter Hinweis auf die ihr nicht zustehenden Beträge für den Monat April und Mai 2005
insgesamt 1.091,00 PLN zurück. Zu den eigenen Einkünften des Klägers hat dessen
Prozessbevollmächtigte vorgetragen, der Kläger sei in den Jahren 2003 und 2004 nicht
arbeitslos gewesen, sondern erst ab Januar 2005. Ausweislich vorgelegter
Bewilligungsbescheide erhielt der Kläger für sich und seine Familie ab April 2005 bis
jedenfalls März 2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei deutsches Kindergeld für die drei Stiefkinder
als Einkommen angerechnet wurde.
Auf seinen Antrag vom 18.04.2005 setzte die Beklagte durch Bescheid vom 16.11.2005
Kindergeld für die Stiefkinder B, C und D in Höhe von monatlich jeweils 77,00 € ab April
2005 fest. Die Zahlung von Kindergeld nur in dieser Höhe begründete die Beklagte
damit, dass der Kläger nach seinen Angaben in Deutschland nicht
sozialversicherungspflichtig sei und deshalb ebenso wenig wie der nicht berufstätige
Kindesvater in Polen vom persönlichen Geltungsbereichs der EWG-VO Nr. 1408/71
(künftig VO) und der EWG -DVO Nr. 574/72 (künftig DVO) erfasst werde. Damit lasse sich
auch eine vorrangige Leistungspflicht in Deutschland nicht aus der Konkurrenzregelung
des Art. 10 DVO herleiten mit der Folge, dass der Anspruch auf dem inländischen
Kindergeld vergleichbare Familienleistungen in Polen den Anspruch in Deutschland nach
§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG - EStG - ausschließe. Diese Regelung sei jedoch nicht mit Sinn
und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften vereinbar, so dass im
Rückgriff auf die Konkurrenzvorschriften des Art. 12 Abs. 2 VO in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 DVO deutsches Kindergeld in hälftiger Höhe zu zahlen sei.
Den hiergegen eingelegten Einspruch, zu dessen Begründung der Kläger vortrug, der
leibliche Vater in Polen habe sich nie um seine Kinder gekümmert, vielmehr hätten dies
seit Jahren ausschließlich er und seine Ehefrau getan, wies die Beklagte durch
Einspruchsentscheidung vom 28.03.2006 mit der Begründung zurück, im vorliegenden
Fall seien die Konkurrenzregelungen der Art. 76 bis 79 VO und des Art. 10 DVO nicht
anwendbar, weil keine anspruchsberechtigten Personen in Deutschland eine
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübten und auch kein Kindergeldanspruch für
Rentner streitig sei. Im Hinblick auf das in Deutschland ebenso wie in Polen zustehende
Kindergeld gehe es um zwei Familienleistungen, die sich nach nationalen
Rechtsvorschriften gegenseitig ausschließen würden. In einem solchen Fall sei gleichwohl
entsprechend Art. 7 Abs. 1 DVO deutsches Kindergeld zu zahlen, jedoch nur zur Hälfte.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte
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Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte
habe überhaupt nicht näher geprüft, ob der Kindesvater in Polen die Voraussetzungen
für einen Kindergeldbezug erfülle. Er selbst und seine Ehefrau könnten nicht weiter zur
Sachverhaltsaufklärung beitragen. Kontakte zwischen dem Kindesvater und seinen
Kindern habe es seit April 2005 nur in Form von zweimaligen Besuchen der Kinder in
Polen gegeben.
die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 16.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
28.03.2006 zu verpflichten, dem Kläger ab April 2005 für seine drei
Stiefkinder Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 € zu bewilligen.
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, Kindergeld könne nach der Auffangregelung des Art. 12 VO in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DVO nur hälftig gezahlt werden, solange nicht geklärt
werden könne, ob der Kindesvater in Polen erwerbstätig sei beziehungsweise in Polen
dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Der Auskunft der polnischen
Verbindungsstelle vom 05.03.2008 sei zu entnehmen, dass sich der Kindesvater dort
trotz Aufforderung nicht gemeldet habe und deshalb auch keine Möglichkeit zur
Information darüber bestehe, ob er in Polen beruflich vom 01.04.2005 an weiterhin aktiv
gewesen sei und ob er Familienbeihilfe für die Kinder in dem Zeitraum vom 01.04.2006
bis 31.08.2006 bezogen habe. Denn diesbezüglich habe er keinen Antrag gestellt.
Die Kindergeldakte hat zur Entscheidung vorgelegen (ein Band).
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
hiermit einverstanden waren (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Urteilstenors begründet. Die Bescheide, mit
denen es die Beklagte abgelehnt hat, zugunsten des Klägers für seine drei Stiefkinder
Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen, sind mit der hierfür gegebenen
Begründung rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Er kann verlangen, dass
über sein Festsetzungsbegehren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts entschieden wird (§ 101 Satz 2 FGO). Da über den Kindergeldanspruch in der
geltend gemachten vollen Höhe jedoch nur nach einer von der Beklagten erneut
durchzuführenden Klärung der Sach- und Rechtslage im Ausland (Polen) entschieden
werden kann, kommt eine gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung weiteren
Kindergeldes gegenwärtig nicht in Betracht.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger in dem Zeitraum von April
2005, dem Monat des Zuzugs der Stiefkinder in den gemeinsam mit seiner Ehefrau in
Deutschland geführten Haushalt und des zugleich gestellten Antrags auf Festsetzung
von Kindergeld, bis März 2006, dem Monat der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung, Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe von 154,00 € zu steht.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschränkt sich der
Regelungsgehalt eines Bescheides, durch den die Festsetzung von Kindergeld für die
Zukunft vollständig oder - wie hier - teilweise abgelehnt wird, auf die Regelung des
Anspruchs auf Kindergeld für den Monat, in dem der Bescheid bekannt gegeben wird
(vgl. BFH, Urteil vom 25.07.2001 VI R 164/98, BFHE 196,257, BStBl II 2002,88; Urteil des
Senats vom 12.02.2009 10 K 10563/06 B, EFG 2009, 941ff.). Wird gegen diesen
Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Bescheides bis zur
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, weil im Vorverfahren die Sach- und
Rechtslage noch einmal umfassend überprüft wird (§ 367 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung -
AO -) und der daraufhin angegriffene Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 FGO in der Gestalt
zum Gegenstand des Verfahrens wird, die er durch die Einspruchsentscheidung
gefunden hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 10 K 5107/05 Kg, EFG
2007,600; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.05.2007 3 K 3143/06).
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist im Grundsatz nicht streitig, dass der Kläger
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, sowie § 64 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 32 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG - in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung einen inländischen Kindergeldanspruch in Höhe
von monatlich 154,00 € hat. Denn er hat in Deutschland seinen Wohnsitz und die
minderjährigen Kinder seiner Ehefrau seit April 2005 in seinen Haushalt mit
aufgenommen. Ferner ist davon auszugehen, dass die älteste Tochter B, die am 23.
Januar 2006 volljährig wurde, sich wohl jedenfalls bis März 2006 noch in einer
Sprachausbildung befand (Bescheinigung der Friedländer - Schule vom 04.10.2005) und
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Sprachausbildung befand (Bescheinigung der Friedländer - Schule vom 04.10.2005) und
sie deshalb jedenfalls in den hier noch zu beurteilenden zwei weiteren Monaten nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres die materiellen Voraussetzungen eines
Kindergeldanspruchs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllte. Streitig ist
indessen, ob der einkommensteuerrechtliche Kindergeldanspruch des Klägers gemäß §
65 Abs. 1 Satz 1 Nr. durch einen in Polen bestehen vergleichbaren Anspruch des
Kindesvaters auf Familienleistungen ausgeschlossen ist oder Gemeinschaftsrecht eine
vorrangige Regelung der Anspruchskonkurrenz herbeiführt.
Ob die an das deutsche nationale Recht anknüpfende Festsetzung von Kindergeld in
hälftiger Höhe von 77,00 € mit der dafür von der Beklagten angeführten
Rechtsgrundlage einer (analogen) Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der VO i.V.m. Art. 7
Abs. 1 DVO tragfähig ist, obwohl die Beklagte selbst davon ausgeht, dass weder der
Kläger noch der Kindesvater vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst
werden, kann dahinstehen. Denn dieser Teil des von der Beklagten festgesetzten
Kindergeldes ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. Urteile des Senats vom
12.02.2009 10 K 10230/06 B, a.a.O. sowie vom 14.07.2009 10 K 1034/06 B.).
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtswidrig, soweit damit zugleich Kindergeld
in voller gesetzlicher Höhe versagt wird. Denn für die hierzu in der maßgeblichen
Einspruchsentscheidung getroffene Feststellung, im vorliegenden Fall stehe neben dem
deutschen Kindergeld auch noch Kindergeld in einem weiteren Mitgliedsstaat (gemeint
Polen) zu, wobei es sich um zwei Familienleistungen handele, die sich nach den
nationalen Rechtsvorschriften gegenseitig ausschlössen, so dass die
Anspruchskonkurrenz nach der Auffangregelung des Art. 12 VO i.V.m. Art 7 Abs. 1 DVO
mit der Folge der Zahlung deutschen Kindergeldes in hälftiger Höhe zu lösen sei, fehlt es
sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht an einer tragfähigen Grundlage.
Die Sachverhaltsermittlung der Familienkasse weist entscheidungserhebliche Mängel
auf. Sie hat vor Erlass der angefochtenen Bescheide keine Anfrage an die zuständige
Verbindungsstelle in Polen gerichtet, inwieweit der in Polen lebende Kindesvater seit April
2005 Familienleistungen bezieht. Demgegenüber hat der Kläger auf die Aufforderung der
Beklagten vom 29.06.2005 reagiert und eine Bescheinigung der Sozialbehörde der Stadt
E darüber beigebracht, dass seine Ehefrau in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.05.2005
für jedes ihrer drei Kinder Familienleistungen in Höhe von insgesamt 2.007 PLN erhalten
und nachfolgend die nach dem Zuzug in Deutschland ab April 2005 nicht zustehenden
Leistungen an die Kasse des Stadtamtes zurückgezahlt hat. Zugleich bescheinigte die
Behörde, dass der Kindesvater nicht im Verzeichnis der Leistungsbezieher der Abteilung
Sozialleistungen des Stadtamtes E eingetragen ist. Aus welchen Gründen es die
Familienkasse damit bewenden ließ und sie weder vor Erlass des Erstbescheides vom
16.11.2005 noch im Anschluss an den mit Schreiben vom 07.12.2005 eingelegten
Einspruch von Amtswegen die Frage der tatsächlichen Anspruchskonkurrenz zu klären
versuchte, ist nicht nachvollziehbar.
Aber auch die nach der Klageerhebung von der Beklagten unternommenen Ermittlungen
haben nicht dazu geführt, dass sich die angefochtene Entscheidung der
Familienkasse nachträglich als rechtmäßig erweist. So wurde offensichtlich die an eine
Ministerialbehörde in Warschau gerichtete Anfrage der Beklagten vom 25.09.2009, ob
der Kindesvater wegen seines Bezugs von Altersrente dem Grunde nach Anspruch auf
polnische Familienbeihilfe habe, nicht weiterverfolgt, weil es bei einer Familienbeihilfe für
Altersrentner nicht um eine dem Kindergeld vergleichbare Familienleistung geht (vgl. Art.
1 u) i und ii VO, Art. 77 Abs. 1 VO). Aber auch die bereits zuvor von der Familienkasse
unter dem 19.06.2006 gestartete Einholung einer Auskunft der polnischen
Verbindungsstelle in E unter Verwendung des Vordrucks E 411 PL war aus mehreren
Gründen nicht zielführend. Denn diese Stelle teilte mit Schreiben vom 05.03.2008 mit,
dass sich der Kindesvater trotz Aufforderungen nicht gemeldet habe und deshalb keine
Information darüber möglich sei, ob er auch noch ab 01.04.2005 beruflich aktiv gewesen
sei und ob er Familienbeihilfe für die Kinder vom 01.04. 2006 bis 31.08.2006 bezogen
habe. Nicht nachvollziehbar ist, warum überhaupt die Beklagte weiterhin eine
Formularerklärung E 411 erbat, obwohl diese zur Klärung der Anspruchskonkurrenz bei
Familienleistungen auf Grund der Ausübung beruflicher Tätigkeit (Art. 76 VO und Art. 10
DVO) bestimmt ist, ihr jedoch inzwischen der Bezug von Altersrente durch den
Kindesvater (der inzwischen im 74. Lebensjahr steht und im April 2005 kurz vor der
Vollendung des 70. Lebensjahres stand) bekannt war und die Beklagte sowohl zum
Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als auch nunmehr in Würdigung der unergiebigen
Auskunft der Verbindungsstelle vom 05.03.2008 selbst keine Zweifel am Nichtvorliegen
einer Erwerbstätigkeit des Kindesvaters vorgetragen hat. Schließlich ist nicht
nachvollziehbar, warum die Auskunft zur Frage des Bezugs von Familienleistungen des
Kindesvaters für den hier nicht zu beurteilenden Zeitraum vom 01.04.2006 bis
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Kindesvaters für den hier nicht zu beurteilenden Zeitraum vom 01.04.2006 bis
31.08.2006 erbeten wurde bzw. die Verbindungsstelle meinte, ihre Auskunft zu gerade
diesem Zeitraum machen zu sollen.
Wird der eigenen Beurteilung der Beklagten folgend unterstellt, dass der Kindesvater
nicht mehr erwerbstätig war, geht der Aufklärungsmangel zu der Frage, ob dem
Kindesvater (bereits) für die Zeit ab April 2005 im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach Maßgabe des polnischen Gesetzes
vom 28. November 2003 über Familienleistungen zu zahlen waren, zu Lasten der
Beklagten. Sie kann, wie der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 10 K 10563/06,
a.a.O., entschieden hat, nicht mit Erfolg einwenden, dass sie das begehrte volle
Kindergeld nur bei einer für sie verbindlichen Feststellung im Verfahren der
Bescheinigung mit dem Vordruck E 411 gewähren kann. Denn damit wird nur faktisch
der Weg beschrieben, der in der Regel in einschlägigen Fällen zur Klärung der Sach- und
Rechtslage führen wird, den die Beklagte vorliegend aber aus den oben genannten
Gründen gar nicht sachgerecht beschritten hat bzw. der aufgrund des unzutreffenden
Verständnisses der polnischen Verbindungsstelle zu keinem aussagekräftigen Ergebnis
geführt hat. Lässt sich in diesem Verfahren nicht verlässlich klären, ob im anderen Staat
ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht, hat
die Beklagte dies selbst anhand des ausländischen Rechts und der hierzu
festzustellenden tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Die weitere Frage, ob den
Kläger die Feststellungslast für das Bestehen des inländischen Kindergeldanspruchs in
voller Höhe trifft, weil er über die Mitwirkungspflicht des § 68 Abs. 1 EStG hinaus
hinsichtlich der Aufklärung von Sachverhalt im Ausland erhöht zur Mitwirkung verpflichtet
ist (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung –AO-), stellt sich erst, wenn der Kläger auch in Bezug
auf seine Ehefrau und dessen geschiedenen Ehemann der Aufforderung zu bestimmten
Angaben unter ggf. Beibringung von Belegen nicht nachkäme und die Rechtslage
deshalb ungeklärt bliebe. Dies trifft aber gegenwärtig nicht zu, weil der Kläger im
Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend mitgewirkt hat und nicht erkennbar ist, dass
er ihm oder seiner Ehefrau bekannte wesentliche Angaben verschweigt.
Sollte die erneute Sachverhaltsaufklärung zu dem Ergebnis führen, dass der Anspruch
auf Familienleistungen des Kindesvaters nur deshalb nicht weiter geklärt werden kann,
weil er auch bezüglich des hier maßgeblichen Zeitraums ab April 2005 die Stellung eines
Antrags verweigert hat, wird die Beklagte rechtlich zu prüfen haben, ob sie nicht
abweichend von der von ihr für zutreffend erachteten analogen Anwendung von Art. 12
VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DVO zu einer entsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1
Buchst. a DVO oder auch einer für den Kläger günstigen Ermessensentscheidung im
Rahmen einer ebenfalls analogen Anwendung von Art. 76 Abs. 2 VO gelangt. Hierzu wird
auf die eingehenden Rechtsausführungen des Bundesfinanzhofs im Vorlagebeschluss an
den EuGH vom 30.10.2008 BFH III R 92/07, BStBl 2009,923, verwiesen, der sich zwar zur
Auflösung der Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch der Kindesmutter im
Wohnland gegenüber einem vom Kindesvater im Beschäftigungsland nicht geltend
gemachten Kindergeldanspruch verhält, aber als wesentlichen Gesichtspunkt
hervorhebt, dass die mit Art. 76 Abs. 2 VO bezweckte gerechte Lastenverteilung
zwischen den Mitgliedstaaten nicht dazu führen darf, dass das Beschäftigungsland
mangels Antrags des Kindesvaters zwar entlastet wird, diese Entlastung aber zulasten
der – in jenem Fall alleinerziehenden - Mutter geht, der das Kindergeld im Wohnland
gekürzt wird, obwohl weder sie noch der Vater Familienleistungen vom
Beschäftigungsland erhalten haben. Diese Aussage trifft auch auf die vorliegende
Fallkonstellation eines statt seiner Ehefrau Kindergeld in voller Höhe begehrenden
Stiefvaters zu.
Das Gericht war ungeachtet der im Prozessverlauf zunächst angestellten eigenen
Bemühungen um eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht selbst
verpflichtet, diese auch bis zur Spruchreife weiterzuführen. Es darf sich vielmehr darauf
beschränken, die Rechtswidrigkeit aus den oben genannten Gründen festzustellen (vgl.
BFH, Urteil vom 02.06.2005 III R 66/04, BStBl II 2006,184; Urteil des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz vom 11.06.2008 5 K 2208/07, EFG 2009, 194,197, Urteil des Senats vom
12.02.2009 10 K 10230/06 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 und 136 Abs. 1 Satz 3
Finanzgerichtsordnung -FGO-. Zwar hat der Kläger nur mit Erfolg ein Bescheidungsurteil
erstritten, jedoch steht dies wegen des der Beklagten zur Last fallenden Mangels
ausreichender Sachverhaltsaufklärung einem vollen Obsiegen gleich.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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