Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.05.1995

FG Berlin-Brandenburg: vermietung, verpachtung, herstellungskosten, grundstück, haus, eigentumswohnung, einspruch, sammlung, auszahlung, gebäude

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1997, 1998, 1999,
2001
Aktenzeichen:
12 K 6383/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997, §
21 EStG 1997
Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher
Einfamilienhäuser zur Selbstnutzung und zur Vermietung
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie
erwarben im Jahr 1992 ein Grundstück in der …str., das sie in der Folgezeit mit zwei
baugleichen Einfamilienhäusern bebauten. Die Häuser wurden am 01. Mai 1995 fertig
gestellt. Das Haus A ist fremdvermietet, das Haus B nutzen die Kläger selbst. Die Kläger
nahmen zur Finanzierung des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks drei Darlehen
auf, nämlich
In den Darlehensverträgen über die Darlehen 002 und und 003 heißt es jeweils: „...
gerne schließen wir mit Ihnen gegen Beleihung des nachstehend benannten Objekts
folgenden Darlehensvertrag über eine …Baufinanzierung ... ab“. Als Beleihungsobjekt ist
jeweils benannt „…, …straße .., Flur …, Flst. …“. Das Grundstück wurde im Jahr 2003
geteilt. Im Jahr 2004 wurde das eigengenutzte Grundstück aus der Mithaft entlassen.
Rechnungen für Bauleistungen wurden überwiegend auf das Gesamtprojekt bezogen
gestellt. Der Senat nimmt insoweit auf die der Einspruchsentscheidung als Anlage
beigefügte Aufstellung Bezug, nach der bei 33 berücksichtigten Rechnungen aus den
Jahren 1993 bis 1995 die Rechnungsbeträge von 25 Rechnungsbeträgen nahezu
gleichmäßig auf die Häuser A und B entfielen und eine Rechnung beide Häuser, wenn
auch mit unterschiedlichen Beträgen, betraf. Lediglich sieben Rechnungen bezogen sich
allein auf das eine oder andere der Häuser. Die Finanzierung beider Häuser vor dem 15.
Februar 1995 erfolgte aus dem Darlehen 002.
Das Darlehen 002 wurde am 31. Juli 1999 zurückgezahlt.
Die Kläger ordneten die Darlehenszinsen in ihren Einkommensteuererklärungen ab 1995
jeweils zur Hälfte dem vermieteten und dem eigengenutzten Objekt zu. Mit Schreiben
vom … machten sie erstmals geltend, dass die Zinsen für das Darlehen 002
ausschließlich dem eigengenutzten und die Zinsen für das Darlehen 003 ausschließlich
dem vermieteten Objekt zuzuordnen seien, und beantragten, die
Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 dahingehend zu ändern, dass die
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1997 um DM
627,91 und für 1998 um DM 390,57 vermindert und für 1999 um DM 6 763,40 erhöht
würden. Die Kläger reichten dazu eine Bestätigung der …bank vom … ein, nach der das
Darlehen 003 zur Finanzierung des fremdvermieteten Objekts …straße … in … diene.
Der Beklagte lehnte die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 1999
ab. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
…). Auch für das Jahr 2001 berücksichtigte der Beklagte die Darlehenszinsen für das
Darlehen 003 nur zur Hälfte. Der Einspruch der Kläger gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 hatte ebenfalls keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung
vom …).
Mit ihrer Klage machen die Kläger weiterhin geltend, dass das Darlehen 002 allein der
Finanzierung des eigengenutzten und das Darlehen 003 allein der Finanzierung des
fremdvermieteten Objektes gedient habe. Die Entscheidung, welches Objekt habe
vermietet und welches habe selbst genutzt werden sollen, sei lange vor Baubeginn
getroffen worden. Ebenso sei bereits bei Verhandlung und Abschluss der
Darlehensverträge festgelegt worden, welches Darlehen dem fremdvermieteten Objekt
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Darlehensverträge festgelegt worden, welches Darlehen dem fremdvermieteten Objekt
und welches dem selbstgenutzten Objekt zugeordnet werden solle. Allerdings sei über
die Herstellungskosten der Bauvorhaben mittels einheitlicher Rechnungslegung
abgerechnet worden; auch seien bei der Finanzierung der Baukosten die
Darlehensbeträge nacheinander abgerufen worden. Eine gleichzeitige Bereitstellung
beider Darlehensbeträge hätte zu zusätzlichen Belastungen mit Bereitstellungszinsen
geführt. Zudem wäre es lebensfremd gewesen, bei einheitlicher Rechnungsstellung die
Finanzierungsbeträge von zwei getrennten Konten abzurufen. Dagegen hätten auch die
unterschiedlichen Valutierungsbedingungen der beiden Darlehen gesprochen.
den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf
Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 vom … in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung im Jahr 1997 um DM 627,91 sowie im Jahr 1998 um
DM 390,57 zu vermindern und im Jahr 1999 um DM 6 763,40 zu erhöhen
sowie den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Juli 2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 07. September 2004 dahingehend zu ändern,
dass die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung um DM 14 153,00 erhöht werden,
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Beklagte hat zu Recht die Änderung der Einkommensteuerbescheide der Kläger
für die Jahre 1997, 1998 und 1999 abgelehnt und die Berücksichtigung weiterer
DM 14 153 bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2001
versagt.
a) Schuldzinsen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, soweit sie mit einer bestimmten
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher
Zusammenhang liegt vor, wenn die Schuldzinsen für Verbindlichkeiten geleistet wurden,
die durch Einkünfteerzielung veranlasst sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das
Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Einkünften, etwa wie hier aus Vermietung und
Verpachtung, verwendet worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 09. Juli
2002 – IX R 65/00, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2003, 389, unter II.1. der Gründe; vom
09. Juli 2002 – IX R 40/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2003, 23, unter II.1. der Gründe; vom 25. März 2003 – IX R
38/00, BFH/NV 2003, 1049, unter II.1. der Gründe; vom 25. März 2003 – IX R 22/01,
BStBl. II 2004, 348, unter II.1. der Gründe; vom 01. März 2005 – IX R 58/03, BStBl. II 2005,
597, unter II.1. der Gründe; vom 07. Juli 2005 – IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.
der Gründe). Der wirtschaftliche Zusammenhang kann demgegenüber nicht durch einen
bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH in BFH/NV 2003, 1049
aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BFH/NV 2006, 264 aaO.). In der Rechtsprechung des
BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur
Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit
unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten
Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 – IX B 167/02, BFH/NV
2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als
Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige
die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert
zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich – objektiv nachprüfbar – mit den
Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV
2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.;
in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a)
und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 – IX B 39/05, BFH/NV 2005,
1543; vom 15. Mai 2007 – IX B 184/06, juris,). Der Zuordnungszusammenhang ist
allerdings unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit
seiner Zuordnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH in BStBl. II 2005, 597, unter
II.1.b)bb) der Gründe).
Insbesondere wenn ein einer vermieteten Eigentumswohnung zugeordnetes Darlehen
einem auch der Finanzierung für eine eigengenutzte Eigentumswohnung dienenden
Konto gutgeschrieben wird und der Steuerpflichtige von diesem Konto alle anfallenden
(im dort entschiedenen Streitfall Erwerbs-)Aufwendungen bezahlt, kommt nur eine
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(im dort entschiedenen Streitfall Erwerbs-)Aufwendungen bezahlt, kommt nur eine
anteilige Berücksichtigung der Darlehenszinsen in Betracht (BFH in BFH/NV 2006, 264,
unter II.1.c) der Gründe).
Für die Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser auf einem zunächst ungeteilten
Grundstück kann insoweit nichts anderes gelten. Insbesondere ist eine andere
Beurteilung nicht deshalb geboten, weil es sich bei zwei Einfamilienhäusern um
getrennte Wirtschaftsgüter handelt. Das ist zwar der Fall, trifft jedoch auch auf die
unterschiedlich genutzten Teile eines gemischt genutzten Gebäudes bzw. verschiedene
in einem Gebäude befindliche Eigentumswohnungen zu (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 23,
unter II.2.b)aa). der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.).
b) Hier haben die Kläger die verschiedenen Darlehen lediglich durch einen Willensakt den
beiden Einfamilienhäusern zugeordnet. Es fehlt jedoch an der tatsächlichen und objektiv
nachprüfbaren Tilgung der Herstellungskosten für das Haus A durch das Darlehen 002
und für das Haus B durch das Darlehen 003. Nach den eigenen Angaben der Kläger
wurden vielmehr die vor der Auszahlung des Darlehens 003 anfallenden
Herstellungskosten des Hauses B auch durch das Darlehen 002 finanziert, und zwar
sämtlich über ein einziges Konto. Die Kosten der Herstellung der beiden
Einfamilienhäuser wurden somit einheitlich abgerechnet; es hat somit eine nur
willentliche, nicht aber eine tatsächliche Zuordnung der beiden Darlehen zu jeweils
einem der Häuser stattgefunden. Der von den Klägern gewählte
Zuordnungszusammenhang ist durch ihr Auszahlungsverhalten unterbrochen worden.
Ohne Erfolg weisen die Kläger demgegenüber darauf hin, dass die gleichzeitige
Auszahlung der Darlehen 002 und 003 für sie finanziell ungünstiger und die Verbuchung
auf unterschiedlichen Konten unpraktischer gewesen wäre. Derartige Nachteile muss der
Steuerpflichtige in Kauf nehmen, will er die vollständige Abzugsfähigkeit der Zinsen eines
bestimmten Darlehens erreichen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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