Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
FG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, möbliertes zimmer, selbständige erwerbstätigkeit, die post, aufenthalt, klagefrist, absendung, datum, holz
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 10124/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 47 Abs 1
S 1 FGO, § 54 Abs 2 FGO
Nachweis der Absendung der Einspruchsentscheidung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem verheirateten Kläger ein Anspruch auf
Kindergeld für die im September 1993 und 1996 in Polen geborenen Kinder W... und N...
zusteht. Seine Kinder leben in Polen bei seiner polnischen Ehefrau, die nach eigenen
Angaben im Vordruck E 411 (Bl. 34) nicht berufstätig ist. Sie erhielt in Polen für ihre
Kinder vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2005 Familienleistungen von monatlich jeweils
10,80 € (Bl.43). Der Kläger ist Deutscher und für die ...-Straße , B... polizeilich gemeldet.
Er wohnt nach eigenen Angaben bei Bekannten und besitzt keinen eigenen Mietvertrag.
Der Kläger erklärte in seinem Kindergeldantrag vom 16. September 2005, dass er in den
letzten fünf Jahren vor der Antragstellung sowohl unselbständig bei dem Holz- und
Bautenschutzbetrieb R... mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit tätig war, als
auch eine selbständige Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter im eigenen Holz- und
Bautenschutzbetrieb ausübte. Er ist wegen dieser Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht
sozialversichert. Das Gewerbe ist seit dem 27. Oktober 2004 beim Bezirksamt ...
angemeldet. Er ist außerdem an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R..., O... und L...
beteiligt, die seit März 2004 als handwerksähnlicher Betrieb gemeldet und eingetragen
ist.
Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2005 die Festsetzung mangels
inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ab. Den dagegen erhobenen
Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 als
unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung enthält oben links neben dem Bereich
für die Absendung „abgesandt am:“ einen Stempelaufdruck „30.Jan.2006“. Zur
Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ein Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Er
habe auch keine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 1 Abs.2 oder Abs.3 Einkommensteuergesetz –EStG- vorgelegt.
Mit der am 3. März 2006 dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Zur Begründung führt er unter Vorlage einer Kopie der Einspruchsentscheidung
aus, dass die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 30. Januar 2006 seinen Antrag auf
Kindergeld für seine zwei Kinder abgelehnt habe. Er habe einen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland und sei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er lebe und arbeite
ständig in Deutschland. Seine gesamten Einkünfte habe er nur aus inländischen Quellen.
Er arbeite nur für deutsche Auftraggeber und Firmen. Der Bruttobetrag der
ausländischen Leistungen sei niedriger als das in Deutschland zustehende Kindergeld.
Der sich daraus ergebende Unterschiedsbetrag, für die in Polen gezahlte Leistung solle
jedoch auf das deutsche Kindergeld aufgerechnet werden.
Der inzwischen die Vertretung des Klägers übernommene Prozessbevollmächtigte hält
die Voraussetzungen für die Festsetzung des Kindergeldes nach dem
Einkommensteuergesetz für erfüllt. Als Deutscher mit Wohnsitz im Inland sei der Kläger
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er beruft sich insoweit auf den vorgelegten
Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2004 mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 18. 948 €. Der Kläger verfüge über keine
Einkünfte in Polen. Er halte sich seit der Gründung seiner Firma fast ausschließlich in
Deutschland auf. Seine Familie in Polen besuche er nur, wenn die Auftragslage es
zulasse. Dies gelinge fast ausschließlich, jedoch nicht an allen Wochenenden. Der Kläger
verfüge über ein möbliertes Zimmer, das zu seiner ausschließlichen Verfügung stehe
und das er jederzeit benutzen könne und von ihm auch ständig benutzt werde. Dies
könnte der Vermieter, Herr W... ...Straße, B... bestiegen. Der Abschluss und die Vorlage
einer schriftlichen Mietvertrages sei für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne des § 8
Abgabenordnung –AO- nicht erforderlich. Zumindest sei der Tatbestand des § 9 AO
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Abgabenordnung –AO- nicht erforderlich. Zumindest sei der Tatbestand des § 9 AO
erfüllt. Sein Aufenthalt in Deutschland sei nicht nur vorübergehend. Bei
Unterbrechungen des inländischen Aufenthalts komme es darauf an, ob der Aufenthalt
nach der Unterbrechung fortgesetzt werden soll und die Unterbrechung nur kurzfristig
ist.
unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2005 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 die Beklagte zu
verpflichten, den Kläger ab 27. September 2004 Kindergeld für die Kinder
W... und N... zu gewähren
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig und auch für unbegründet, weil
der Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland habe, sondern zeitweilig bei einem
Bekannten lebe und nach eigenen Angaben auf Wohnungssuche sei. Nach dem
Anwendungserlass zur Abgabenordnung müsse der Steuerpflichtige die Wohnung
innehaben, d. h. er müsse tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht
nur vorübergehend benutzen. Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen – in der
Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründe dort keinen
Wohnsitz, sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer
Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist. Für einen gewöhnlichen
Aufenthalt des Klägers liege ein geeigneter Nachweis nicht vor. Insbesondere die Vorlage
des Steuerbescheides aus dem Jahr 2004 sei nicht ausreichend um festzustellen, in
welchen Zeiträumen sich der Kläger tatsächlich in Deutschland aufgehalten habe. Es
werde anheim gestellt, entsprechende Auftragsbücher oder Ähnliches als Nachweis
vorzulegen.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach Ablauf der Klagefrist
eingegangen sein dürfte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom
22. Mai 2002 VIII R 53/00 verwiesen. Hiernach gelte die Zugangsfiktion nicht, wenn das
Datum des Bescheides, nicht aber das Datum seiner Aufgabe zur Post feststeht. Der
Berichterstatter hat den Kläger insoweit auf den Stempelaufdruck auf der
Einspruchsentscheidung hingewiesen.
Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Dem Gericht haben die Kindergeldakten des Beklagten zur Kindergeld-Nr. ... vorgelegen,
auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Die Frist für die
Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt grundsätzlich mit der
Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1
Satz 1 FGO). Wird die Einspruchsentscheidung – wie vorliegend - durch die Post
übermittelt, gilt sie nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am
dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Dreitagesfrist
verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder
Samstag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag mit der Folge, dass die
Einspruchsentscheidung an diesem Werktag als bekannt gegeben gilt (BFH-Urteile vom
14. Oktober 2003 IX R 68/98, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2003, 898) Der Ablauf der Frist
des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann für den Beginn der Klagefrist maßgebend, wenn
die Einspruchsentscheidung dem Adressaten bereits früher zugeht (BFH-Urteil vom 13.
Dezember 2000 X R 96/98, BStBl II 2001, 274).
Die Behörde trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe
der Einspruchsentscheidung zur Post. Aus dem Datum einer Einspruchsentscheidung
lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen (BFH-Urteil vom 3. Mai 2001
III R 56/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofes BFH/NV 2001, 1365m.w.N). Der Beweis der Aufgabe einer
Einspruchsentscheidung zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln
des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheids nicht in
einem Absendevermerk der Poststelle des Finanzamtes festgehalten ist (vgl. BFH-Urteil
vom 28. September 2000 III R 43/97, BStBl II 2001, 211).
Die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 wurde nach Aktenlage entsprechend
dem Stempelaufdruck 30. Januar 2006 als Absendevermerk am gleichen Tag mit
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dem Stempelaufdruck 30. Januar 2006 als Absendevermerk am gleichen Tag mit
einfachem Brief zur Post gegeben. Die Beklagte hat mit dem angebrachten
Datumsstempel neben „abgesandt am:“ auf der Einspruchsentscheidung den Tag der
Aufgabe zur Post hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Die Einspruchsentscheidung
gilt daher als am 2. Februar 2006 (Donnerstag) bekannt gegeben. Der Kläger hat
insoweit den Zugang der in Kopie vorgelegten Einspruchsentscheidung innerhalb der drei
Tage nach dem 30. Januar 2006 nicht bestritten. Die Frist für die Erhebung der Klage hat
deshalb - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 zutreffend ausgeführt
hat - mit der Bekanntgabe am 2. Februar 2006 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs.1 Satz 1
Halbsatz 2, 54 Abs.2 FGO i.V.m. § 222 Abs.1 Zivilprozessordnung –ZPO- i.V.m. § 187
Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-) und endete mit Ablauf des 2. März 2006
(Donnerstag).
Die Klage ist jedoch erst am 3. März 2006 erhoben worden, so dass die einmonatige
Klagefrist nicht eingehalten worden ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist war nicht
zu gewähren, weil der Kläger weder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, noch
Hinderungsgründe glaubhaft gemacht hat. Er war deshalb nicht ohne Verschulden
gehindert die Klagefrist einzuhalten.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs.1 FGO abzuweisen.
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