Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22.01.1996
FG Berlin-Brandenburg: gesellschafter, gewerbesteuer, einspruch, kündigung, verwaltungsverfahren, erstellung, abgabenordnung, gesellschaftsvertrag, vollmachten, klagebegehren
1
2
3
4
Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1997
Aktenzeichen:
10 K 5324/05 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 350 AO, § 48 FGO, § 169 Abs 2
Nr 2 AO, § 171 Abs 3a AO, § 730
Abs 2 S 2 BGB
Anfechtung der eine GbR betreffenden Bescheide wegen
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer durch einen Gesellschafter -
Keine rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels bei Ablauf
der Festsetzungsfrist
Tatbestand
Am 22. Januar 1996 erfolgte die Gewerbeanmeldung für die B Werbeagentur zum 1.
Januar 1996 unter gleichzeitiger Anzeige der Betriebsaufgabe der C GbR Werbagentur
zum 31. Dezember 1995. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Januar 1996 wurde
der Gesellschaftsvertrag über die Gründung der „B GbR“ dahingehend geändert, dass
bis zur vollständigen Übernahme der Gesellschafteranteile des Herrn I,
Gesellschafterbeschlüsse zwischen Herr R und dem Kläger getroffen werden, die bis zu
diesem Zeitpunkt über jeweils 50% der Gesellschafteranteile verfügen. Der Kläger
kündigte den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1996, wobei man
sich nachfolgend auf die Beendigung der Gesellschaft zum 31. Januar 1997 in ihrer alten
Form einigte. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2004 (14
O 483/98) bestand die Gesellschaft nur aus den Herren R und S.
Die auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen und unter Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag,
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1997 vom 18. Oktober 1999 „A GbR“ wurden dem
Kläger unter dem 24. November 1999 bekannt gegeben. Die aufgrund der durch die
Herren R und SE bzw. dem Bevollmächtigten der Gesellschaft nachgereichten
Steuererklärungen geänderten Bescheide vom 6. April 2000 – wiederum auch bekannt
gegeben an den Kläger - blieben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der
Bevollmächtigte des Klägers legte am 8. Mai 2000 per Fax Einspruch gegen diese
Bescheide für 1997 sowie den Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für 1997 aus Gewerbebetrieb ein. Unter dem Betreff ist die A
GbR genannt – hier S – und es wird dargelegt: „Wir sind der steuerliche Vertreter von
Herrn S. Wir legen hiermit fristwahrend gegen die o.g. Steuerbescheide gemäß § 347 AO
den Rechtsbehelf des Einspruchs ein“. Im Weiteren machte der Kläger geltend,
angesichts seines Ausscheidens zum 31. Januar 1997 ergäbe sich ein wesentlich
niedrigerer Zurechnungsbetrag. Darüber hinaus sei er nachträglich für Mietrückstände in
Anspruch genommen worden. Bis zum 31.12.2003 seien Sonderbetriebsausgaben in
Höhe von insgesamt 39.960,67 DM angefallen. Darüber hinaus werde im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagung die Berücksichtigung nachträglicher Vorsteuerbeträge
begehrt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2005 verwarf der Beklagte die Einsprüche des
Herrn S als unzulässig. Einsprüche wegen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer könnten
nach der Kündigung für die GbR nur gemeinschaftlich erhoben werden. Ein Gesellschafter
sei nicht befugt, Bescheide über Betriebssteuern anzufechten.
Mit der dagegen in der Streitsache A GbR - vertreten durch den ehemaligen
Gesellschafter S - erhobenen Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, die streitigen
Bescheide seien Herrn S in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter
Gesellschafter bekannt gegeben worden. Er habe im Namen der GbR Einspruch
eingelegt und diesen weiter begründet. Aufgrund der Einzelvertretungsbefugnis sei er
auch klagebefugt. Er habe weder die Umsatz- noch die Gewerbesteuererklärung für 1997
noch den Jahresabschluss auf den 31. Januar 1997 unterzeichnet. Die Bevollmächtigung
durch den alleinigen weiteren Gesellschafter, der auch die Erklärungen und den
Jahresabschluss unterzeichnet habe, habe aufgrund der Zerstrittenheit und
zivilrechtlichen Auseinandersetzungen erst aufgrund eines persönlichen Kontakts im Jahr
2006 beigebracht werden können. Es sei klärungsbedürftig, ob in einem Fall, in dem der
5
6
7
8
9
10
11
2006 beigebracht werden können. Es sei klärungsbedürftig, ob in einem Fall, in dem der
Gesellschafter nicht an der Erstellung der Erklärungen beteiligt gewesen sei und diese
nicht unterzeichnet habe, bei Einzelbekanntgabe dieses Bescheides an ihn nicht
persönlich, dieser rechtsbehelfsbefugt sei.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 forderte das Gericht binnen eines Monats ab
Zustellung die Vorlage von Nachweisen für die Vertretungsmacht des Herrn S bzw.
Vollmachten der weiteren Gesellschafter an. Daraufhin erfolgte am 2. Mai 2006 lediglich
die Mitteilung, die beiden anderen Gesellschafter hätten trotz mehrerer Erinnerungen
noch keine Vollmachten vorgelegt sowie der Verweis auf einen Zivilrechtsstreit der
Gesellschafter. Auf weitere Ausschlussfrist von einem Monat wurde eine auszugsweise
Kopie des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2004 übersandt und am 27.
Juli 2007 eine Vollmacht des Herrn R. Ein Vollmachtsnachweis für den anderen
Gesellschafter erübrige sich, da dieser nach dem Urteil des Landgerichts nicht wirksam
Gesellschafter geworden sei.
die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1997 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2005 dahingehend zu
ändern, dass die Umsatzsteuer auf 13.902,39 € (27.190,72 DM) und die
Gewerbesteuer 1997 auf Null festgesetzt wird; hilfsweise die Revision
zuzulassen.
die Klage abzuweisen.
Zwar wäre möglicherweise eine Klage der GbR unter Berücksichtigung der nunmehr
vorliegenden Vollmacht und der Entscheidung des Landgerichts wirksam erhoben. Es
fehle jedoch am außergerichtlichen Rechtbehelfsverfahren. Das Einspruchsverfahren
habe nur Herr S betrieben. Eine Auslegung des Einspruchs als solcher der GbR käme
nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einsprüche zu Recht als
unzulässig verworfen (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Bescheide
sind einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich. Auch bei möglicher
Heilung der zunächst mangelhaft allein durch den Gesellschafter S eingelegten
Einsprüche, kann wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keine dem Klagebegehren
entsprechende Sachentscheidung ergehen.
Richtet sich ein Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss ein Rechtsbehelf
oder eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch
alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (z.B. BFH, Beschlüsse vom 30. April
2007 –V B 194,06, BFH/NV 2007, 1523; vom 13. November 2003 - V B 49/03, BFH/NV
2004, 360; vom 6. Februar 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 458; vom 15. Januar 1997 -
III R 78/96, BFH/NV 1997, 605; BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 - VIII R 32/99, BFH/NV 2001,
178). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des
Gesellschaftsverhältnisses (z.B. BFH; Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - V B 54/01,
BFH/NV 2002, 370; vom 10. April 2001 - V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Nach
Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses einer GbR können gemäß § 730 Abs.2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend der Gesamtgeschäftsführung nur
alle Gesellschafter gemeinsam die gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide
und Gewerbesteuermessbescheide anfechten (ständige Rechtsprechung - BFH,
Beschluss vom 30. April 2007 - V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523 mit weiteren
Nachweisen). Ein Gesellschafter ist insoweit nicht einspruchs- bzw. klagebefugt, weil er
nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR als Steuerschuldnerin gerichteten
Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 350 Abgabenordnung -AO-, § 40 Abs. 2
FGO). Auf die Bekanntgabe der Bescheide an den einzelnen Gesellschafter und ob dieser
an der Erstellung der den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Erklärungen
mitgewirkt hat, kommt es daher nicht an. Der Beklagte hat hiernach zu Recht den allein
vom Gesellschafter S eingelegten Einspruch – soweit er die hier streitigen Bescheide zur
Umsatzsteuer 1997 und zu Gewerbesteuer 1997 betraf – als unzulässig verworfen.
Ein Vertretungsmangel im Verwaltungsverfahren kann zwar noch nach Ablauf der
Einspruchsfrist mit rückwirkender Kraft geheilt werden (BFH, Urteil vom 16. September
1992 X R 171/90, BFH/NV 1993, 453: Urteil vom 18. Oktober 1988 – VII R 123/85, BStBl. II
1989, 76 mit weiteren Nachweisen) und das Gericht sieht sich hieran auch nicht durch
die Einspruchseinlegung namens des Herrn S gehindert. Verfahrens- und
Prozesshandlungen sind nach Maßgabe der §§ 133,157 BGB im Sinne eines effektiven
Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) auszulegen. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen
12
13
14
auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen
Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (BFH, Urteil
vom 19. Juli 2005 – XI B 206/04, BFH/NV 2006,68: vom 17. August 2005 –IX R 35/04, HFR
2005, 575 mit weiteren Nachweisen). Die rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels
im Verwaltungsverfahren scheitert vorliegend aber am Ablauf der Festsetzungsfrist noch
im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer beträgt 4 Jahre, § 169
Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
Steuererklärung eingereicht wird (§ 170 Abs.2 Nr.1 AO), vorliegend mit Ablauf des Jahres
2000. Sie endete damit mit Ablauf des Jahres 2004. Zwar endet die Festsetzungsfrist
nicht, soweit der Bescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, bevor
hierüber nicht unanfechtbar entschieden ist. Das gilt aber nicht, soweit der Rechtsbehelf
unzulässig ist (§ 171 Abs. 3a Satz 2 AO). Durch den seinerzeit bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist unzulässigen Einspruch ist keine Ablaufhemmung eingetreten (§ 171
Abs.3a, Satz 2, 2. Halbsatz AO), so dass die Bescheide mit Ablauf der Festsetzungsfrist
bestandskräftig geworden sind bzw. auch eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht
mehr möglich ist (§ 164 Abs.4 AO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs.1 FGO.
Die Revision war mangels der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
Die Frage, ob bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch ein Gesellschafter allein für die
Gesellschaft rechtsbehelfs- bzw. klagebefugt ist, hat der Bundesfinanzhof bereits
wiederholt entschieden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum