Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: wiederaufnahme des verfahrens, wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, kopie, einspruch, insolvenz, bindungswirkung, gesellschafter, gerichtsakte, verfügung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1998
Aktenzeichen:
7 K 7133/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 53
Abs 2 FGO, § 170 Abs 1 ZPO, §
189 ZPO, § 170 Abs 3 ZPO
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils - Abgabe einer
Steuererklärung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils -
Wiederaufnahme des Verfahrens
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 unter
Berücksichtigung der von der Klägerin abgegebenen Umsatzsteuererklärung geändert
werden kann.
Die Klägerin war im Streitjahr Eigentümerin des mit dem Hotel M bebauten Grundstücks.
Das Grundstück war im Streitjahr für einen Betrag von 30.000,- DM netto an die X-GmbH
verpachtet. Die Klägerin meldete in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Juli
1998 jeweils Umsätze in Höhe von 30.000,- DM an.
Am 08.12.1998 beantragte die X-GmbH die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Dieser Antrag wurde am
03.03.1999 vom Amtsgericht N mangels Masse zurückgewiesen.
Am 15.02.2001 erließ der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen
beruhenden Umsatzsteuerbescheid 1998, mit dem er ausgehend von Umsätzen in
Höhe von 270.000,- DM die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf
41.850,- DM festsetzte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem
Vorverfahren beim Finanzgericht des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K
2841/01 Klage. Während des Klageverfahrens führte der Beklagte bei der Klägerin eine
abgekürzte Außenprüfung für das Streitjahr durch, die u. a. auch die Umsatzsteuer
umfasste. Nach den Prüfungsfeststellungen wurde im Streitjahr keine Buchführung
erstellt.
In Anschluss an die Prüfung setzte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid 2003 unter
Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung die Umsatzsteuer auf 18.943,36 €
herab, wobei er von Umsätzen in Höhe von 240.000,- DM ausging.
Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 als unbegründet ab. Zur
Begründung wies es darauf hin, dass der Beklagte zur Schätzung befugt gewesen sei, da
die Klägerin die ihr obliegende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt habe und
insbesondere ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht
nachgekommen sei. Die Besteuerungsgrundlagen seien zutreffend geschätzt worden.
Denn die Klägerin habe bis zum 31.08.1998 Verpachtungsleistungen an die X-GmbH
erbracht. Der Vortrag der Klägerin, die Pächterin habe schon vor dem 01.09.1998 keine
Pachtzahlungen mehr erbracht, führe zu keinem anderen Schätzungsergebnis. Dies
beruhe auf dem Prinzip der Sollbesteuerung. Dass der Klägerin die Versteuerung nach
vereinnahmten Entgelten gestattet worden sei, sei nicht ersichtlich. Das Gericht ordnete
die Zustellung des Urteils durch Postzustellungsurkunde an, wobei der
Zustellbedienstete beurkundete, dass er das Schriftstück dem Adressaten persönlich,
also der „Y-GbR“, übergeben habe. An die Zustellungsurkunde ist ein Notizzettel
geheftet, der nach dem verwendeten Kugelschreiber und den Schriftzügen ebenfalls
vom Zusteller stammt und nach dem das Urteil an Herrn A, den Geschäftsführer der
Firma, übergeben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 78
der Gerichtsakte 5 K 2841/01 Bezug.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 19.12.2003 Nichtzulassungsbeschwerde. Die
Beschwerdeschrift war – wie ein Vergleich mit den im hiesigen Verfahren eingereichten
Vollmachten ergibt – von Frau B und Herrn A unterschrieben worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Kopie der Beschwerdeschrift in der
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weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Kopie der Beschwerdeschrift in der
Umsatzsteuerakte Bezug. Am 06.02.2004 nahm die Klägerin die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Az. IV B 2/04).
Am 07.04.2004 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung zur Umsatzsteuer
1998 auf. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Erhebungsstelle des Beklagten am
19.05.2004 trug der damalige Bevollmächtigte der Klägerin vor, den Bescheid über die
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurde
ihm eine Kopie der Aktenausfertigung überreicht (vgl. Bl. 12 der Gerichtsakte).
Am 04.06.2004 beantragte die Klägerin unter der Überschrift „Umsatzsteuerbescheid
1998 vom 16.01.2004“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Änderung des
vorbezeichneten Bescheides. Ferner trug sie vor, dass ihr dieser Bescheid während eines
persönlichen Gesprächs am 19.05.2004 zugestellt worden sei. Zur Begründung bezog
sich die Klägerin auf ihre Umsatzsteuererklärung 1998, nach der sich eine Umsatzsteuer
von 6.487,- DM ergab. Beigefügt war eine Summen- und Saldenliste zum 30.06.1998.
Der Beklagte sah die Eingabe vom 04.06.2004 als Änderungsantrag an, den er mit
Verfügung vom 07.06.2004 ablehnte.
In der Folge lehnte der Beklagte es ab, die Eingabe vom 04.06.2004 als Einspruch zu
betrachten und darauf eine Einspruchsentscheidung zu fertigen.
Dies nahm die Klägerin zum Anlass, am 19.04.2007 bei Gericht Untätigkeitsklage im
Sinne des § 46 Finanzgerichtsordnung – FGO – zu erheben. Sie macht geltend, nach
dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung sei ihre Eingabe vom
04.06.2004 als Einspruch auszulegen. Einer sachlichen Prüfung stehe auch nicht
entgegen, dass das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin mit
Urteil vom 18.06.2003 5 K 2841/01 zurückgewiesen habe. Das Urteil sei nicht wirksam
zugestellt worden, da laut Postzustellungsurkunde die Zustellung an den Adressaten
persönlich erfolgt sei, was bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht
komme. Unbeachtlich sei, dass gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben
worden sei, da nicht nachvollziehbar sei, wie das Urteil tatsächlich zur Kenntnis der
Klägerin kam. Sofern keine zielgerichtete Zustellung gegeben, sondern das Urteil durch
Zufall in die Hände der Gesellschafter gekommen sei, liege keine wirksame Zustellung
mehr vor. Auch bei einer wirksamen Zustellung würde die Rechtskraft des Urteils nicht
die weitere Entscheidung in diesem Verfahren hindern, weil Gegenstand des hiesigen
Verfahrens die nachgereichte Umsatzsteuererklärung der Klägerin sei, die nicht
Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei.
In der Sache stehe der Klägerin aufgrund der Insolvenz der Pächterin ein
Berichtigungsanspruch gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz – UStG – zu, den sie
ausgehend von negativen Umsätzen in Höhe von 214.297,- DM mit 33.644,57 DM
beziffert.
abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 1998 vom
07.04.2004 / 19.05.2004 die Umsatzsteuer auf ./. 33.645,- € festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass die am 06.04.2004 eingegangene Eingabe nicht als Einspruch
auslegbar sei, da sie von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe verfasst
worden sei. Jedenfalls stehe einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids die Rechtskraft
des Urteils des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 28.06.2003 5 K 2841/01
entgegen. Denn bereits in diesem Urteil habe das Finanzgericht festgestellt, dass die
Besteuerungsgrundlagen zutreffend geschätzt worden seien. Ferner habe das Gericht
dargelegt, dass die Klägerin bis zum 31.08.2008 Umsätze im Umfang des vereinbarten
Entgelts ausgeführt habe und dementsprechend die Umsatzsteuer entstanden sei.
Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 5 K 2841/01 sowie je ein Band
Vertrags-, Feststellungs-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Bilanzakten vorgelegen,
die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuernummer … geführt werden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010 verhandeln und in
der Sache entscheiden. Die Klägerin hat sich in der Verhandlung rügelos in der Sache
eingelassen. Jedenfalls waren ihre Vertagungsanträge aus den Gründen der darauf
ergangenen Ablehnungsverfügungen unbegründet. Der Klägerin stand aufgrund des am
14.01.2010 zugestellten gerichtlichen Hinweises vom 12.01.2010 hinreichend Zeit zur
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14.01.2010 zugestellten gerichtlichen Hinweises vom 12.01.2010 hinreichend Zeit zur
Verfügung, etwaige fehlende Aktenbestandteile im Wege der Akteneinsicht zu
beschaffen, sich in die Fragestellung einzuarbeiten und sich sachkundig dazu zu äußern.
Die Klage ist unzulässig.
Das erkennende Gericht ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts
des Landes Brandenburg vom 18.06.2003 5 K 2841/01 nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO gehindert, in eine Überprüfung der hier streitigen Sachfragen einzutreten.
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO sind die Beteiligten an rechtskräftige Urteile
gebunden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
Im Streitfall ist das Urteil vom 18.06.2003 5 K 2841/01 wirksam zugestellt worden. Das
Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob die Postzustellungsurkunde vom 19.11.2003
in ausreichender Weise eine Zustellung gemäß § 53 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 170
Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – an einen geschäftsführenden Gesellschafter der
Klägerin beurkundet. Denn etwaige Zustellungsmängel wären nach § 53 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 189 ZPO geheilt, da ausweislich der in der Umsatzsteuerakte
abgelegten Kopie der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin das Urteil jedenfalls den
Gesellschaftern Brunhilde und A zur Kenntnis gelangt ist, was nach § 53 Abs. 2 FGO in
Verbindung mit § 170 Abs. 3 ZPO ausreicht. Umstände, die darauf hindeuten, dass diese
Kenntnisnahme nicht mehr dem Zustellungsakt des Gerichts zuzurechnen wäre, hat die
Klägerin nicht vorgetragen. Dazu war sie jedoch darlegungspflichtig, da sie allein dazu
vortragen kann.
Mit Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 09.04.2004 ist das Urteil
rechtskräftig geworden.
Das hiesige Verfahren betrifft auch denselben Streitgegenstand wie das Urteil vom
18.06.2003 5 K 2841/01. Der Begriff Streitgegenstand ist in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO im
Sinne von „Entscheidungsgegenstand“ zu verstehen, d. h. als Teilmenge aller mit dem
angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, zu denen das
Gericht selbst entscheidend Feststellungen getroffen hat. Es kommt demnach für die
Bindungswirkung auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde
gelegten Sachverhalt und die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an
(Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 26.11.1998 IV R 66/97, BFH/NV 1999, 788).
Zwar ist der seinerzeit angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 16.01.2003
durch den hier angefochtenen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung vom 07.04.2004 / 19.05.2004 ersetzt worden, jedoch sind beide Bescheide
hinsichtlich der Festsetzung identisch. Die Rechtswirkung des Bescheids vom 07.04.2004
/ 19.05.2004 beschränkt sich auf die hier nicht streitige Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung. Entscheidend ist vielmehr, dass der streitige Sachverhalt identisch ist. In
beiden Verfahren war streitig, inwieweit die Insolvenz der X-GmbH die Höhe der im
Streitjahr zu besteuernden Umsätze beeinflusst.
Unbeachtlich ist, dass die Klägerin in dem dem hiesigen Verfahren vorangegangenen
Verwaltungsverfahren ihre Umsatzsteuererklärung 1998 und eine Summen- und
Saldenliste für das erste Halbjahr 1998 vorgelegt hat. Diese lagen zwar im Verfahren
5 K 2841/01 noch nicht vor, jedoch bleibt dieser Umstand aufgrund der besonderen
Verhältnisse des Einzelfalls außer Betracht.
Denn entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren
und die vom Finanzgericht deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten
– hier die Klägerin – ihrer prozessualen Pflicht, sich über die tatsächlichen Umstände (die
Höhe ihrer umsatzsteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen) vollständig und
wahrheitsgemäß zu erklären (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht nachgekommen ist, können
die sachliche Bindung an das rechtskräftige Urteil nicht beseitigen. Ebenso wie materiell
überprüfte Verwaltungsakte nach Bestandskraft nicht deshalb berichtigt oder neu
erlassen werden können, weil bereits bekannte Tatsachen nachgeschoben werden, ist es
ausgeschlossen, auf diese Art und Weise die Bindungswirkung von rechtskräftigen
Urteilen zu unterlaufen. Dies ergibt sich aus der Regelung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens in § 134 FGO in Verbindung mit §§ 580 ff. ZPO. Danach setzt die
Wiederaufnahme des Verfahrens u. a. voraus, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden
außer Stande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen (§
582 ZPO; BFH, Urteil vom 21.11.1989 VII R 3/88, BFH/NV 1999, 650; Finanzgericht – FG –
FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1980 II 137/80 A, EFG 1980, 579; FG Baden-
Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 1 K 197/99, EFG 2000, 512, Revision als unzulässig
verworfen [BFH, Beschluss vom 16.06.2000 XI R 10/00, nicht veröffentlicht]; Lange in
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verworfen [BFH, Beschluss vom 16.06.2000 XI R 10/00, nicht veröffentlicht]; Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 100 Rz. 58; von Groll in Gräber, FGO, 6. Auflage
2006, § 110 Rz. 17, Tipke in Tipke/Kruse, FGO, § 110 Tz. 23).
Eine solche Verletzung von Mitwirkungspflichten ist im Streitfall der Klägerin zu Last zu
legen, die verpflichtet war, spätestens bis zum 28.02.2000 ihre Umsatzsteuererklärung
1998 beim Beklagten einzureichen. Dieser Umsatzsteuererklärung mussten
Aufzeichnungen nach § 22 UStG zugrunde liegen. Wie sich aus den Feststellungen der
Außenprüfung ergibt, hatte die Klägerin im vorangegangenen Verfahren 5 K 2841/01
nicht einmal Buchführungsunterlagen und Belege vorgelegt. Unter diesen Umständen
müssen die im hiesigen Verfahren nachgereichten Unterlagen unberücksichtigt bleiben.
Schließlich ist für die Rechtskraftwirkung ohne Belang, dass der Umsatzsteuerbescheid,
über den im Verfahren 5 K 2841/01 entschieden worden war, unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stand. Denn die gerichtliche Prüfungspflicht ist im Verfahren betreffend
Verwaltungsakte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht auf eine summarische
oder kursorische rechtliche Würdigung beschränkt. Es kann daher nicht in der Absicht
des Gesetzgebers gelegen haben, die Finanzgerichte mehrfach über ein und dieselbe
Streitsache befinden zu lassen, nur weil der Bescheid unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung steht bzw. stand (BFH, Urteil vom 07.02.1990 I R 145/87, Sammlung der
Entscheidungen des BFH – BFHE – 161, 387; Bundesteuerblatt – BStBl. – II 1990, 1032;
Beschluss vom 24.10.2006 I B 41/06, BFH/NV 2007, 206).
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch im Falle einer Entscheidung in der
Sache mit einem vollständigen Obsiegen der Klägerin nicht zu rechnen ist. Denn die zur
Grundlage ihres Klageantrages gemachte Umsatzsteuererklärung, die eine
Umsatzsteuervergütung von 33.645,- DM (! – nicht €) ausweist, betrifft das Jahr 1999
und setzt gedanklich voraus, dass die berichtigten Umsätze zuvor der Umsatzsteuer
unterworfen worden sind. Ausgehend von dem Sachvortrag der Kläger käme allenfalls in
Betracht, die Umsatzsteuer entsprechend ihrer Umsatzsteuererklärung 1998 vom
01.06.2004 auf 6.487,- DM (= 3.216,75 €) festzusetzen. Angesichts der nach wie vor
fehlenden Gewinnermittlung dürfte auch dieser Umsatzsteuererklärung nicht ohne
erhebliche Sicherheitszuschläge zu folgen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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