Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2003

FG Berlin-Brandenburg: wohnung, gewöhnlicher aufenthalt, mittelpunkt der lebensinteressen, berufliche tätigkeit, familie, erwerbstätigkeit, adresse, urlaub, erlass, hauptmieter

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2004, 2005
Aktenzeichen:
10 K 10364/05 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 62 Abs 1 EStG 2002, § 8 AO
Kindergeldanspruch eines in Deutschland erwerbstätigen
Anspruchstellers für sein am Familienwohnsitz in Polen
wohnendes Kind - Nachweis eines inländischen Wohnsitzes
Tatbestand
Der Kläger ist ein in B geborener deutscher Staatsangehöriger und Vater des am
24.07.2003 geborenen Kindes C, das bei der Mutter, der polnischen Ehefrau des Klägers,
in Polen lebt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld vom 27.09.2004 lehnte die
Familienkasse mit Bescheid vom 18.03.2005 ab, weil der Kläger das Antragsformular
zum Kindergeld nicht vollständig ausgefüllt und keine amtliche
Familienstandsbescheinigung eingereicht habe. Im sich anschließenden
Einspruchsverfahren brachte der Kläger eine Bescheinigung darüber bei, dass sein Sohn
zum Haushalt der in Polen bei seiner Ehefrau lebenden Familie gehört. Außerdem legte
er eine Bescheinigung vom 31.05.2002 für seine Anmeldung unter der Adresse … Str.
…,…, mit Einzugsdatum 02.05.2002 vor. Aufgefordert zur Vervollständigung seiner
Angaben und Unterlagen, gab der Kläger an, er sei ausweislich der vorgelegten
Gewerbeanmeldungen vom 26.02.2004 und 26.10.2004 als Gesellschafter einer GBR
und außerdem allein unternehmerisch auf dem Gebiet Holz und Bautenschutz
erwerbstätig und wohne bei E, …str. …, D, zur Untermiete. Seinen Einspruch wies die
Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17.10.2005 mit der Begründung zurück, es
habe mangels Vorlage der Kopie seines Mietvertrages nicht festgestellt werden können,
ob der Kläger einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet
habe.
Unter dem 28.10.2005 bestätigte die von der Familienkasse eingeschaltete polnische
Verbindungsstelle, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 01.05.2004 keine berufliche
Tätigkeit ausgeübt hat und seitdem auch kein Antrag auf Bewilligung von polnischen
Familien Leistungen gestellt worden sei, obwohl für den Sohn des Klägers ein Anspruch
auf monatliche Familienleistung in Höhe von 43 PLN bestehe. Der Kläger wird seit dem
Kalenderjahr 2002 auf der Grundlage der vom Landeseinwohneramt D für die Zeit seit
dem 01.04.2003 mitgeteilten Meldeanschrift in der …str. … beim Finanzamt F zur
Einkommensteuer veranlagt. Dabei legte das Finanzamt seiner Festsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2004 inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
17.158,00 € und für den Veranlagungszeitraum 2005 in Höhe von 10.387,00 € zu
Grunde.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe
auf die Frage nach dem Mietvertrag im Oktober 2005 rechtzeitig geantwortet, es sei
aber noch nicht entschieden, ob er in D, G oder in einer anderen Stadt wohnen werde. Er
habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sei hier
einkommensteuerpflichtig. In Polen gezahlte Familienleistungen könnten auf das
deutsche Kindergeld angerechnet werden. Vertiefend macht sein späterer
Prozessbevollmächtigter geltend, für den Nachweis des Wohnsitzes des Klägers in
Deutschland sei es nicht erforderlich, dass er einen schriftlichen Mietvertrag vorlege.
Vielmehr genüge die ordnungsbehördliche Anmeldung, womit der Kläger ausreichend
zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Deutschland einen Wohnsitz habe begründen
wollen. Entsprechend habe auch das Finanzamt die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -
angenommen. Dies sei auch folgerichtig, weil der Kläger als Einzelunternehmer ohne
weitere beschäftigte Arbeitnehmer seine Aufträge ausschließlich in Deutschland erledige
und sich deshalb zwangsläufig hier aufhalten müsse. Seine Familie in Polen besuche er
nur dann, wenn die Auftragslage dies zulasse. Die sporadischen Aufenthalte bei der fast
500 km entfernt wohnenden Familie in Polen seien ausschließlich von kurzer Dauer, weil
der Gewerbebetrieb die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordere. In
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der Gewerbebetrieb die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordere. In
der Wohnung in der …str. habe ihm das Zimmer als Wohnung gedient, das auch von
dem Hauptmieter E zu Wohnzwecken genutzt worden sei. In einem weiteren Zimmer
habe die Familie H gewohnt und im dritten vorhandenen Wohnraum die Familie I mit
insgesamt drei Familienangehörigen.
Selbst ein anzunehmender Lebensmittelpunkt in Polen schließe nicht aus, dass der
Kläger auch in Deutschland zu Wohnzwecken eine Wohnung inne habe. Jedenfalls aber
habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ein solcher erfordere keine
ununterbrochene Anwesenheit und könne auch bei einem weniger als sechs Monate
dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander
folgten, die sachlich miteinander verbunden seien und der Steuerpflichtige von
vornherein beabsichtige, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen. Im Jahre 2004
habe der Kläger bis auf eine 21 Tage dauernde Bautätigkeit in J in der Zeit von Januar bis
März 2004 ausschließlich in D in gearbeitet. Im Jahre 2005 sei der Arbeitsaufenthalt in D
lediglich von März bis Mai durch eine insgesamt 21 Tage dauernde Tätigkeit in K
unterbrochen gewesen. Wer wie der Kläger regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-
/Geschäftsort im Inland übernachte und sich nur am Wochenende beziehungsweise an
Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begebe, habe auch an seinem
inländischen Arbeits-/Geschäftsort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.
März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2005 zu
verpflichten, ihm für seinen Sohn C Kindergeld für den Zeitraum ab Mai
2004 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger weder einen inländischen Wohnsitz
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausreichend nachgewiesen habe.
Die vom Kläger vorgenommene Anmeldung unter der Adresse …str. … sei lediglich ein
Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnsitz begründet habe. Er habe aber keinen
Mietvertrag oder Untermietvertrag vorgelegt. Bloßes Übernachten bei Bekannten
begründe keinen Wohnsitz. Im Übrigen habe der Kläger im Klageverfahren selbst
vorgetragen, dass er sich noch nicht entschieden habe, in welcher Stadt er wohnen
werde. Auch mit den nunmehr durch Rechnungen belegten Bautätigkeiten habe der
Kläger weder die Annahme eines Wohnsitzes in D glaubhaft gemacht noch den Nachweis
seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland erbracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte die
Bewilligung von Kindergeld für den Sohn C mit der Begründung abgelehnt hat, ein
Wohnsitz des Klägers oder sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sei nicht
ersichtlich, sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 101
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Gemäß § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung - AO -). Maßgebend ist nach der
Rechtsprechung der objektive Zustand, d.h. das Innehaben einer Wohnung unter
Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung
innehaben und benutzen wird, was zunächst eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten
Räumlichkeiten und auch die tatsächliche Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten
voraussetzt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 23.11.1988 III R 139/87, BFHE 155,
29, BStBl. II 1989, 182 und vom 22.04.1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 BStBl. II 1994,
887). Ferner muss die Wohnung ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit
und Gewohnheit benutzt werden, d.h. ein nur gelegentliches Verweilen dort während
unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung nicht zum
Wohnsitz im Sinne des § 8 AO (vgl. BFH Urteil vom 23.11.1988, III R 139/87, a.a.O.,
Beschluss vom 27.09.1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar
nicht voraus, dass die Wohnung dauernd durch ihren Inhaber benutzt wird oder der
Steuerpflichtige sich dort während einer Mindestzeit aufhält. Auch muss die Wohnung im
Inland nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, jedoch genügt es nicht, dass
sich jemand, der langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im
Urlaub oder zum Besuch in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm zur
Verfügung gestellt werden.
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Hiervon ausgehend wäre es nicht zweifelhaft, dass der Kläger unter seiner
ordnungsbehördlich gemeldeten Adresse auch tatsächlich einen Wohnsitz nach
Maßgabe von § 8 AO begründet hat, wenn hinreichend nachgewiesen wäre, dass er sich
tatsächlich im streitigen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Bescheide
ungeachtet des aus familiären Gründen bestehenden Mittelpunkts seiner
Lebensinteressen in Polen zum Zweck ausgeübter selbstständiger Erwerbstätigkeit
regelmäßig in zusammenhängenden Zeitabschnitten im Inland aufgehalten und hier wie
angemeldet gewohnt hat. Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Seine
ordnungsbehördliche Anmeldung für die …str. … in D allein genügt nicht. Denn der
Kläger war nicht in der Lage, das behauptete Untermietverhältnis, für das es keinen
schriftlichen Mietvertrag gibt, mit Blick auf die ihm angeblich zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten so näher zu beschreiben, dass sich dem Gericht die Überzeugung eines
tatsächlichen Wohnens dort hätte vermitteln lassen können. Zweifel am Bestehen eines
Wohnsitzes ergeben sich insbesondere daraus, dass die aus nur drei Wohnräumen
bestehende Wohnung in der …str. … nach den eigenen Angaben des Klägers von zwei
mehrköpfigen Familien sowie von dem Kläger und dem mit ihm in einem Zimmer
zusammen wohnenden Hauptmieter bewohnt gewesen sein soll. Außerdem ist dem
Gericht aus anderen noch anhängigen Streitsachen betreffend Kindergeld bekannt, dass
dieselbe Wohnung von noch zwei weiteren erwerbstätigen Personen aus Polen als
Wohnanschrift bezeichnet worden ist. Ferner hat der Kläger im Oktober 2005
ausweichend angegeben, er habe keinen Mietvertrag und wohne bei Bekannten, zurzeit
sei er auf Wohnungssuche und überzeugt, bald in eine eigene Wohnung umziehen zu
können, wodurch sich dann auch die Möglichkeit des Umzugs für seine Familie nach D
eröffne. All dies deutet darauf hin, dass der Kläger nur bei gelegentlichem Aufenthalt in
D und nur, sofern es die Wohnverhältnisse in der …str. … dann auch zuließen, eine
Bleibe dort gefunden haben kann. Damit ist jedoch ein Wohnsitz im Sinne eines
zumindest zweiten Lebensmittelpunkts nicht nachgewiesen.
Auch für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland gemäß § 9
Satz 1 AO gibt es keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. Danach hat den
gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (§ 9
Satz 2, 1. Halbsatz AO). Ein solcher zusammenhängender Aufenthalt, lediglich
unschädlich unterbrochen durch Besuche bei der Familie in Polen, ist bislang nicht
feststellbar. Der Kläger hat behauptet, dass die Art seiner Erwerbstätigkeit im Inland,
wozu alle Belange seines Unternehmens wie die Ausführung sämtlicher Aufträge in
Deutschland allein durch ihn und ebenso die Akquisition neuer Kunden, das
Rechnungswesen und die Buchführung gehörten, nur gelegentlich an Wochenenden
einen Heimatbesuch zulasse, aber im übrigen den ausschließlichen Aufenthalt in
Deutschland von montags bis freitags bedinge. Für die Behauptung einer derart
umfangreichen Erwerbstätigkeit in Deutschland fehlt es jedoch an aussagekräftigen
Belegen. So hat der Kläger vier in der Zeit vom 04. bis 17. Mai 2004 erstellte
Rechnungen über Bauleistungen der GbR vorgelegt, die schwerlich in den geltend
gemachten Anspruchszeitraum ab Mai 2004 fallen können. Eine weitere Rechnung vom
18.03.2004 betrifft eine Bautätigkeit der GbR in J angeblich in der Zeit von Januar bis
März 2004, also auch außerhalb des Anspruchszeitraums. Lediglich eine weitere
Rechnung vom 09.11.2004 weist vom Kläger allein unternehmerisch erbrachte Arbeiten
geringen Umfanges aus, die zwar in die Zeit von September bis Oktober 2004 fallen
sollen, indessen diese Monate nicht ausgefüllt haben können. Die zeitlich nächsten
Rechnungen datieren erst aus den Monaten Juni und Juli 2005 und belegen Bauarbeiten
der GbR in den Monaten März bis Juni 2005. Drei weitere Rechnungen aus den Monaten
August bis Oktober 2005 betreffen ebenfalls Bauleistungen der GbR in K und in D und
zwar in der Zeit von Juli bis September 2005. Ferner hat der Kläger zwei Rechnungen der
GbR aus den Monaten November und Dezember 2005 beigebracht, die Bautätigkeiten in
den Monaten Oktober und November 2005 belegen sollen. Schließlich entfallen noch drei
Rechnungen jeweils vom 30.12.2005 auf angeblich allein von ihm in den Monaten
Oktober und November 2005 ausgeführte Arbeiten. In der Gesamtschau dieser
Rechnungen ist festzustellen, dass der Kläger eine Betätigung als Bauarbeiter in
Deutschland in der Zeit von Mai bis August 2004 sowie von November 2004 bis Februar
2005 überhaupt nicht hat nachweisen können und dass auch bei den in die Zeit von
März bis September 2005 fallenden Arbeiten der GbR unklar bleibt, inwieweit gerade der
Kläger hieran mit notwendiger eigener Anwesenheit im Inland beteiligt war. Seine
anfängliche Behauptung, er habe die gewerbliche Betätigung in alleiniger Regie
unternommen, hat der Kläger ohnehin dahin korrigiert, dass er im gleichen Umfang wie
die Mitgesellschafter an den Bauleistungen beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der
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die Mitgesellschafter an den Bauleistungen beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der
Bauleistungen durch die GbR ist aber genauso ohne weiteres vorstellbar, dass sich der
Kläger selbst im Falle seiner Mitbeteiligung an den Arbeitern deshalb noch nicht in
zeitlich größerem Umfang in Deutschland aufhalten musste. Jedenfalls konnte er
insoweit keine genaueren Zeitangaben machen. Auch fallen jedenfalls die nach Erlass
der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2005 vom Kläger ausweislich der eigenen
Rechnungen von ihm selbst erbrachten Bauleistungen nicht mehr in den hier streitigen,
der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Zeitraum. Dem Gericht ist es schließlich
auch verwehrt, aus den inländischen Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb, die
vom Finanzamt F der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden
(17.158,00 € in 2004 und 10.387,00 € in 2005) den Schluss auf einen gewöhnlichen
Aufenthalt des Klägers im Inland zu ziehen. Denn insoweit hat auch der
Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt,
dass zum einen bei Zugrundelegung dieser Beträge weitere nicht durch Rechnungen
belegte Bauleistungen erbracht worden sein müssten, und zum anderen damit über die
genaue Zahl der Arbeitstage keine weitere Klarheit zu gewinnen sei. Damit verbietet es
sich im Ergebnis, eine regelmäßig wiederkehrende Bauarbeitertätigkeit des Klägers im
Inland als nachgewiesen anzusehen.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei vom Finanzamt seit Jahren als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig angesehen worden, was gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
notwendig seinen Wohnsitz oder jedenfalls den dauernden Aufenthalt in Deutschland
voraussetze. Die hierzu ergangenen Einkommensteuerbescheide des Finanzamts
entfalten jedoch für die Beklagte keine Bindungswirkung. Zum einen ist nicht erkennbar,
dass das Finanzamt sich mit einer Überprüfung von Wohnsitz und Aufenthalt des Klägers
näher befasst hat, und im übrigen handelt es sich bei der Festsetzung der
Einkommensteuer und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren, so
dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes keinen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO
darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.9.2007, III S 28/06, BFH/NV 2008, 50 m.w.N.;
Finanzgericht Rheinland - Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 1 K 1176/07). Es hat keine
entscheidungserhebliche Bedeutung, dass die Familienkassen gemäß Nummer 62.1
Abs. 3 Satz 1 DA-FamEStG verwaltungsintern an Feststellungen des Finanzamtes zur
unbeschränkten Einkommensteuer grundsätzlich gebunden sind und im Falle von
ernsthaften Zweifeln eine Abstimmung mit dem Finanzamt herbeiführen müssen. Denn
das Gericht ist im Fall der Säumnis solcher Abstimmung aus den vorgenannten Gründen
selbst verpflichtet, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1
und 2 EStG betreffend die Einkommensteuerpflicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat die Revision nicht
zugelassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und zwei FGO bezeichneten Gründe
vorliegt.
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