Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2004

FG Berlin-Brandenburg: leistung des arbeitgebers, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, höchstbetrag, deklaratorische wirkung, krankenversicherung, einkünfte, einspruch, gleichbehandlung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2005
Aktenzeichen:
1 K 1665/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 10
Abs 3 S 5 EStG 2002 vom
05.07.2004, § 10 Abs 3 S 6 EStG
2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs
4 S 2 EStG 2002 vom
05.07.2004, AltEinkG
(Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen:
Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigkeitsvermerk zur
Problematik der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen
hinsichtlich der alten Rechtslage, nachträgliche Besteuerung der
steuerfreien Arbeitgeberanteile, beschränkte Abzugsfähigkeit
der Beiträge zur Rentenversicherung, keine Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit anhand der Nettoversorgung einzelner
Gruppen von Steuerpflichtigen, Höchstbetragsermittlung bei
Ehegatten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG)
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. In ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 machten die Kläger die
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers in Höhe von
1.915 € und der Klägerin in Höhe von 3.209 € sowie übrige gesetzliche
Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung des Klägers in Höhe von 2.283 € und der Klägerin in Höhe von
3.750 € als Vorsorgeaufwendungen geltend. Von diesen Vorsorgeaufwendungen
berücksichtigte der Beklagte folgende Beträge:
und setzte mit Bescheid vom 22. März 2006 die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf
6.905,00 € fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung -AO-
teilweise vorläufig, wobei in den Erläuterungen zur Festsetzung hierzu ausgeführt ist,
dass die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf vor dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dem Bundesfinanzhof (BFH) bzw. dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängige Verfahren hinsichtlich der
beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4 a
Einkommensteuergesetz -EStG-) vorläufig ist.
Mit ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, dass die
beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 4
EStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung nicht verfassungsgemäß sei. Der
Gesetzgeber habe die Vorgaben des BVerfG ignoriert. Insbesondere die Einbeziehung
der Arbeitgeberanteile zu den Vorsorgeaufwendungen stelle eine nachträgliche
Besteuerung der nicht steuerbaren Arbeitgeberanteile dar. Den Klägern stünden daher
insgesamt 60% der Arbeitnehmeranteile der Altersvorsorgeaufwendungen, mithin
weitere 2.049 €, sowie übrige Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe, mithin weitere
3.033 € zu. Ihr Einspruch sei zulässig, da der im Einkommensteuerbescheid enthaltene
Vorläufigkeitsvermerk zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der
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Vorläufigkeitsvermerk zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der
Vorsorgeaufwendungen keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährleiste. Die Verfahren
seien bereits seit 2003 anhängig und könnten nicht das Alterseinkünftegesetz -AltEinkG-
zum Gegenstand haben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 wies der Beklagte den Einspruch als
unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es für den Einspruch kein
Rechtsschutzinteresse gebe, da das BVerfG über die aufgeworfenen Rechtsfragen in den
bereits anhängigen Verfahren abschließend entscheiden und gegebenenfalls dem
Gesetzgeber die Schaffung einer Neuregelung aufgeben werde. Es sei unerheblich, dass
sich die anhängigen Verfassungsfragen auf ein früheres Streitjahr beziehen würden.
Auch das Argument, dass sich die anhängigen Verfahren nicht mit dem AltEinkG
befassen würden, greife nicht, da das AltEinkG mangels Rentenzufluss im Streitjahr bei
den Klägern keine Anwendung finde.
Mit ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass es
ihnen keineswegs am Rechtsschutzinteresse mangele. Die derzeit anhängigen
Verfahren vor dem BVerfG würden sich jedenfalls nicht mit der Neuregelung des AltEinkG
befassen, sondern mit folgenden Rechtsfragen:
2 BvR 274/03 - Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen, subjektives
Nettoprinzip
- überlange Verfahrensdauer, Festsetzung von Prozesszinsen
2 BvR 472/03 - Kürzung des Vorwegabzugs - Zukunftssicherungsleistungen an
ausländische Sozialversicherungsträger
2 BvR 912/03 - Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -
einheitlicher Sonderausgabenabzug bei Ehegatten - Begriff der Vorsorgeaufwendungen
Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (X R 9/05, DStR 2005,
1548) aus, dass ein Vorläufigkeitsvermerk nur solche Verfahren und Rechtsfragen
umfasse, die bei Erlass des entsprechenden Einkommensteuerbescheides bereits
anhängig gewesen seien. Entsprechende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von Vorsorgeaufwendungen seien den Klägern jedoch nicht bekannt. Da die Kläger
mithin etwas begehren würden, was durch die Vorläufigkeitserklärung nicht abgedeckt
sei, sei ihr Rechtsschutzbedürfnis für das Einspruchs- und das sich anschließende
Klageverfahren zu bejahen. Soweit zur Frage, ob Altersvorsorgeaufwendungen nicht
sogar als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, beim Bundesverfassungsgericht ein
Verfahren zum BFH-Verfahren X R 11/05 anhängig sei, entspreche dies ebenfalls nicht
den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger. Ob die Beschränkung der
Abzugsfähigkeit von lebensnotwendigen Vorsorgeaufwendungen für Krankheit
verfassungsgemäß sei, sei zwar Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof
zum Aktenzeichen X R 43/05. Auf welches Verfahren sich der Vorläufigkeitsvermerk
gemäß BMF-Schreiben vom 16. Februar 2006 (BMF 2006-02-16 IV A 7-S 0338-14/06,
BStBl I 2006, 214) beziehe, sei zwar nicht ersichtlich, erkennbar sei aber die
Beschränkung auf Krankenversicherungsbeiträge, so dass hinsichtlich der übrigen
gesetzlichen Aufwendungen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Die Einbeziehung der Arbeitgeberbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F.
des AltEinkG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in die Höchstbetragsberechnungen
gemäß § 10 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 EStG sei bereits einfachgesetzlich rechtswidrig. Die
Aufwendungen, die ein Arbeitgeber anlässlich eines Dienstverhältnisses mit einem
Arbeitnehmer an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung zu leisten habe, seien
keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit kein Arbeitslohn
(Schmidt/Heinicke EStG § 3 Zukunftssicherungsleistungen). Sie beruhten auf einer
eigenen gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung, so dass § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG insoweit nur
deklaratorische Wirkung zukomme. Hieraus ergebe sich gleichfalls, dass die Vorschrift
des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG rechtswidrig sei. Sofern der Arbeitgeber nichts für den
Arbeitnehmer aufwende, dürften die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Rahmen von
§ 10 Abs. 3 EStG auch nicht gekürzt werden.
Die Gesetzesanweisung sei auch ungeeignet, eine wie auch immer geartete
Gleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen herbeizuführen, die ganz unterschiedlich
hohe Beiträge für ihre Altersvorsorge zu leisten hätten. Die Einzahlungen in das
umlagefinanzierte System der gesetzlichen Altersvorsorge seien völlig anders zu
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umlagefinanzierte System der gesetzlichen Altersvorsorge seien völlig anders zu
qualifizieren als Einzahlungen in berufsständische Versorgungswerke oder private
Rentenversicherungen. Einzahlungen in ganz oder teilweise kapitalgedeckte
Vorsorgesysteme führten auch zu einem weitaus höheren, im Voraus zu berechnenden
Niveau der Alterserträge. Die Ungleichbehandlung die durch das AlteinkG schrittweise
beseitigt werden solle, werde durch die Vorschriften der § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 EStG
sogar noch verschärft.
Selbständige könnten ab 2005 60% ihrer eigenen Aufwendungen progressiv ansteigend
bis 100% im Jahr 2025 steuermindernd ansetzen. Unterstellt, der Höchstbetrag zur
Rentenversicherung wäre wie im Jahr 2005, würden die abziehbaren Aufwendungen von
6.178 € im Jahr 2005 auf 10.296 € im Jahr 2025 ansteigen.
Arbeitnehmer, die den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der
Hälfte von 19,5% von 52.800 € und damit einen Jahresbeitrag von 5.148 € zu entrichten
hätten, könnten nach Zusammenrechnung ihres Anteils und des Arbeitgeberanteils
60%, jedoch unter Abzug des Arbeitgeberanteils real nur 20% ihrer Aufwendungen
steuerlich absetzen. Die abzugsfähigen Kosten würden daher lediglich vom Jahr 2005 mit
1.030 € auf 5.148 € im Jahr 2025 ansteigen.
Steuerpflichtige, die zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehörten,
hätten grundsätzlich keine eigenen Aufwendungen für die gesetzliche
Rentenversicherung oder andere Versorgungseinrichtungen zu leisten. Ihnen stehe
entweder eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder
sie seien in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Beamte). Auch
Geschäftsführer würden ihr Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ganz oder
teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. ab dem 1. Januar 2005 durch Beiträge, die
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei seien, erwerben. Bei diesem Personenkreis sei daher
nicht nur das Nettoeinkommen um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung höher (5.124 €), sie könnten sogar weitere steuermindernde
Vorsorgeaufwendungen für eine zusätzliche kapitalgedeckte private Altersversorgung
geltend machen. Sofern Steuerpflichtige dieses Personenkreises
Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.128 € leisten würden, könnten sie hiervon
60% der Aufwendungen, beginnend mit 3.089 € progressiv ansteigend bis auf 100% im
Jahr 2025 steuerlich geltend machen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Personen im
Sinne des § 10 c Abs. 3 EStG nicht nur ihre gesamten Alterserträge aus unversteuertem
Einkommen beziehen würden, sondern darüber hinaus weitere
Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen könnten.
Für die Kläger seien daher weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.050 €
zum Abzug zuzulassen, da nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG 60% der nach den Sätzen 1 bis
3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen seien, tatsächlich aber nur 20% zum
Abzug zugelassen würden. Sofern der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht in
die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden würde, ergäbe sich bereits ab einem
Bruttoeinkommen von jährlich 8.574 € ein Abzug von 502 € für
Altersvorsorgeaufwendungen, was gegenüber dem bisherigen Recht zu einem Vorteil
führen würde. Es stehe daher zu vermuten, dass nicht sachliche, sondern fiskalische
Gründe maßgebend gewesen seien, Arbeitnehmer für weitere 20 Jahre gegenüber
Beamten ungleich zu behandeln.
Arbeitnehmern sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Abzug von 60 %
ihrer eigenen Aufwendungen ansteigend bis zum Jahr 2025 auf 100% zuzugestehen.
Hierdurch würden sie auch gegenüber Selbständigen nicht bevorteilt, da die Beiträge,
die Arbeitnehmer in das Umlageverfahren des Generationsvertrages einzahlen würden,
mit Zahlungen Selbständiger etwa in berufsständische Versorgungswerke nicht
ansatzweise zu vergleichen seien. Deren Höchstbeiträge seien zum Teil nicht nur
niedriger, sondern sie gewährten den Versicherten auch einen wesentlich höheren
Versicherungsschutz. Damit sei festzustellen, dass der Gesetzgeber die Vorgabe des
BVerfG, die Pensionen und Renten künftig gleich zu besteuern, klar verfehlt habe. Wenn
der Gesetzgeber das Sozialversicherungsrecht neu ordnen wollte, könne er dies
jederzeit tun. Vorstellbar wäre, dass ein Arbeitnehmer einen dem Arbeitgeberanteil
entsprechenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgezahlt bekomme, den er
dann jedoch individuell für seine Altersvorsorge einsetzen könnte. Solange das
derzeitige Sozialversicherungssystem jedoch unverändert bestehen bleibe, könne der
Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht nicht so tun, als wenn sozialversicherungspflichtige
Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der Anlage ihrer Beiträge hätten. Die derzeitigen
Sozialversicherungssysteme seien zu unterschiedlich, als dass man sie steuerlich gleich
behandeln könne.
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Im Unterschied zu den Altersvorsorgeaufwendungen, deren Abzugsfähigkeit bis 2025 um
jährlich 2 Prozentpunkte steige, seien gemäß § 10 Abs. 4 EStG i.d.F. ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 Höchstbeträge von jährlich 2.400 € beziehungsweise 1.500
€ vorgesehen, sofern der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder
Übernahme von Krankheitskosten habe oder für dessen Krankenversicherung
Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder
§ 3 Nr. 14 EStG erbracht werden. Auch hier werde für die Kläger in rechtswidriger Weise
die Leistung des Arbeitgebers einbezogen, obwohl dieser nichts für die Kläger aufwende.
Die Kläger hätten eigene Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung.
Darüber hinaus seien sie zwangsweise auch in der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung versichert. Die tatsächlich geleisteten Beiträge in Höhe von
insgesamt 6.033 € habe der Beklagte lediglich in Form der Höchstbeträge von 2 x 1.500
€ zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung der Kläger seien diese
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des allgemeinen Höchstbetrages von jeweils 2.400 €
= 4.800 € zum Abzug zuzulassen. Die Ungleichbehandlung zwischen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Beamten werde auch durch diese
Regelung, für die es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gebe, verschärft. Der
beihilfeberechtigte Beamte müsse regelmäßig nur einen kleinen Teil seiner
Aufwendungen für Krankheit und Pflege selbst aufbringen. So könnten Beamte je nach
Wahl ihrer (zusätzlichen) privaten Krankenversicherung für vergleichsweise geringe
Beiträge einen vollständigen Krankenversicherungsschutz wie privat versicherte
Selbstständige erzielen. Die Abzugsfähigkeit dieser Beiträge im Rahmen von § 10 Abs. 4
EStG mache somit in vielen Fällen 100% aus, während für die Kläger nicht einmal 50%
ihrer übrigen (gesetzlichen!) Vorsorgeaufwendungen anerkannt würden. Sofern
Höchstbeiträge von den zurzeit gültigen Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt würden,
fänden die Aufwendungen zur KV, PV und AV nur zu ca. 27% Berücksichtigung. Über die
gesetzlich entstandenen Aufwendungen für Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung hinaus, scheide ein weiterer Abzug bereits aus, sofern der
Bruttoarbeitslohn circa 12.765 € überschreite.
Nach der Übung des Beklagten würde dieser in Anwendung des § 10 Abs. 4 EStG, sofern
die Höchstbeträge gemäß Satz 1 zur Anwendung kämen, für den Kläger lediglich 2.283 €
zum Abzug zulassen, so dass für ihn zusätzlich nur 783 € berücksichtigt würden und für
die Klägerin 900 €.
Entgegen allen übrigen Regelungen für zusammen veranlagte Ehegatten, die
entsprechende Verdoppelungen von Freibeträgen und Höchstgrenzen vorsähen, würden
die Höchstbeträge gem. § 10 Abs. 4 EStG nicht gemeinsam ermittelt, wie z.B. die
Höchstbeträge gem. § 10 Abs. 3 EStG, sondern getrennt. Sofern das BVerfG in dem
Verfahren 2 BvR 587/01, wo es um die vollumfängliche Kürzung des gemeinsamen
Vorwegabzugs gehe, zu dem Ergebnis komme, dass diese Regelungen
verfassungskonform sei, wäre der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine strikt getrennte
Berechnung gemäß § 10 Abs. 4 EStG ohne gemeinsamen Höchstbetrag gegen den
besonderen Schutz von Ehe und Familie verstoßen würde.
Zur Verdeutlichung ihrer Rechtsauffassung haben die Kläger zwei Übersichten zu den
Gerichtsakten gereicht. Aus der einen ergeben sich die steuerlichen Auswirkungen des
Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbstständigen, Arbeitnehmern und
Personen, die dem Personenkreis gemäß § 10 c Abs. 3 EStG zugehörig sind, wobei
jeweils von einem Einkommen ausgegangen wurde, das der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung Ost von 52.800 € jährlich entspricht. In der zweiten Übersicht
ist gegenübergestellt, welche Nettoeinkünfte einem Arbeitnehmer und einem Beamten
mit einem jährlichen Bruttogehalt von 52.800 € nach Abzug der Alters- und
Vorsorgeaufwendungen verbleiben. Auf den Inhalt der Übersichten wird Bezug
genommen.
Am 29. Januar 2007 hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für
2005 dahingehend erlassen, dass gemäß BMF - Schreiben vom 10. November 2006
(Textziffer I Nr. 1, IV A. 7 - S 0338- 50/06, a.a.O.) der Einleitungssatz zur Erläuterung des
Vorläufigkeitsvermerks insoweit geändert wurde, als die Festsetzung nicht im Hinblick
auf anhängige Verfahren, sondern gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig erfolge.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2005
vom 22. März 2006 in Gestalt des Einkommensteuerbescheides 2005 vom
29. Januar 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.
August 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere
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August 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere
Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.050 € sowie weitere sonstige
Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 3.033 € zum Abzug zugelassen
werden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision
zum Bundesfinanzhof.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Umfang der Vorläufigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2005 nicht aus den anhängigen Klageverfahren hergeleitet
werden könne, sondern aus dem BMF-Schreiben vom 12.06.2006 (a.a.O.). Danach sei
die Festsetzung vorläufig hinsichtlich § 10 Abs. 3, 4 und 4a EStG und beinhalte
ausdrücklich auch die beschränkte Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur
Krankenversicherung. Zudem werde die von den Klägern hervorgehobene Rechtsfrage,
ob es verfassungsgemäß sei, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu
berücksichtigen, durch die anhängigen Verfahren beim BVerfG geklärt werden.
Unerheblich sei, dass sich die anhängigen Verfassungsfragen auf frühere Kalenderjahre
als das Streitjahr beziehen würden.
Die Kläger würden aber insbesondere verkennen, dass die steuerliche Freistellung der
Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2005 für alle Personengruppen gleich sei und
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daher nicht gegen Art. 3 Grundgesetz -GG- verstoße. Dies habe
auch der BFH in seinem Beschluss vom 01.02.2006 (X B 166/05, BStBl II 2006, 420)
ausdrücklich bestätigt. Auch hinsichtlich der übrigen Vorsorgeaufwendungen seien die
Kläger gegenüber Beamten nicht benachteiligt. Sowohl sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Arbeitnehmer als auch Personen i.S.d. § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG
würden einen Teil ihres Anspruchs auf Krankenversicherung bzw. auf teilweise Erstattung
von Krankheitskosten ohne eigene Beiträge erwerben. Bei den
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten resultiere dieser Anspruch aus den nach § 3
Nr. 62 EStG steuerfrei belassenen Arbeitgeberbeiträgen zur Krankenversicherung. Bei
Personen i.S.d. § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG werde ein Teil der Krankheitskosten
aufgrund des Dienstverhältnisses erstattet. Aus diesem Grund gelte für beide
Personengruppen der verringerte Höchstbetrag i.H.v. 1.500 € gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2
EStG.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere mangelt es den Klägern nicht an einem
Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid
2005 hinsichtlich der Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 165 Abs. 1 AO für
vorläufig erklärt hat.
Ist der Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, fehlt zwar
nach der Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die
verfassungsrechtliche Streitfrage in einer Vielzahl im wesentlichen gleichgelagerter
Verfahren (Musterverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses
Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (so schon BFH-Beschluss vom 22.03.1996 III
B 173/95, BStBl II 1996, 506). Denn dann könne der Steuerpflichtige im Allgemeinen die
Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare
Rechtsnachteile zu erleiden. Eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache
könne er gegebenenfalls später durch Rechtsbehelfe gegen die vom Finanzamt nach §
165 Abs. 2 Satz 2 AO zu treffende Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach dem
Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheine
(BFH-Beschluss vom 10.11.1993 X B 83/93, BStBl II 1994, 119).
Gleichwohl führen weder der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO noch die beim
BVerfG im Zeitpunkt des Ergehens des Einkommensteuerbescheides anhängigen
Verfahren zur Unzulässigkeit der Klage. Die dem Vorläufigkeitsvermerk zu Grunde
liegenden Musterverfahren beim BVerfG (2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03 und 2 BvR 912/03
zum beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie 2 BvL 1/06 zum
beschränkten Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen) betreffen allesamt
Veranlagungszeiträume, die vor dem Streitjahr liegen. Zudem hat der Gesetzgeber
durch das AltEinkG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 den § 10 EStG neu gestaltet. Damit
ist für das Jahr 2005 eine veränderte Rechtslage gegeben, die das
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage trotz der anhängigen Musterverfahren beim BVerfG
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Rechtsschutzbedürfnis für die Klage trotz der anhängigen Musterverfahren beim BVerfG
begründet. Außerdem machen die Kläger u.a. geltend, der Gesetzgeber habe die
Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618) im
Rahmen des AltEinkG ignoriert, da die Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zu den
Vorsorgeaufwendungen eine nachträgliche Besteuerung der nicht steuerbaren
Arbeitgeberanteile darstelle.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn den Klägern stehen keine
weiteren Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.050 € oder weitere sonstige
Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 3.033 € zu.
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Beklagte den Einspruch zu Unrecht als
unzulässig zurückgewiesen hat. Dies führt jedoch nicht zur Begründetheit der Klage, da
die Kläger nicht lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, sondern die
Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 begehren.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG i.d.F. des AltEinkG regelt u.a. die Abziehbarkeit von Beiträgen zu
den gesetzlichen Rentenversicherungen. Dabei bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG,
dass zu den Beiträgen nach Buchstabe a und b der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter
steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1
EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis zu einem Höchstbetrag
von 20.000 € zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich
der Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei
Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören oder
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene
Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum
genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht (§ 10 Abs. 3 Satz 3
EStG). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG sind im Kalenderjahr 2005 die nach § 10 Abs. 3
Sätze 1 bis 3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen mit 60 v.H. anzusetzen. Der sich
danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem
gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe
abziehbar (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Der in § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG genannte
Vomhundertsatz erhöht sich nach Satz 6 dieser Vorschrift in den folgenden
Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr.
Unter Anwendung dieser gesetzlichen Regelung hat der Beklagte zu Recht den
Arbeitnehmeranteilen der Kläger zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 5.124 €
zunächst die jeweiligen Arbeitgeberanteile in insgesamt identischer Höhe
hinzugerechnet. Ferner waren die so ermittelten Vorsorgeaufwendungen mit 60 v.H.
anzusetzen (6.149 €) und dieser Betrag um die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien
Arbeitgeberbeiträge (5.124 €) zu kürzen, so dass für die Kläger als Sonderausgaben für
ihre gesetzliche Rentenversicherung lediglich 1.025 € in Ansatz zu bringen waren.
Soweit die Kläger dem gegenüber einwenden, dass die Einbeziehung der
Arbeitgeberanteile in den Bereich der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 EStG einfachgesetzlich rechtswidrig sei, vermag der Senat
diese Auffassung nicht zu teilen. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Arbeitgeber
mit seinen Leistungen an einen Träger der Sozialversicherung keine Gegenleistung für
die Arbeitsleistung und damit keinen Arbeitslohn erbringt und daher § 3 Nr. 62 EStG
allenfalls deklaratorische Bedeutung zukommt (siehe hierzu: Urteil des
Bundessozialgerichts vom 29.6.2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262; BFH-Urteil vom 6.
Juni 2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Die Kläger übersehen aber, dass nach der
Rechtsprechung des BVerfG in Gestalt des Arbeitgeberanteils ein Beitrag zum Erwerb
von Vorsorgeanwartschaften vorliegt, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der
Arbeitsleistung ist (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618,
unter C.V.1.b).
Zudem stellt die Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zu den Vorsorgeaufwendungen
auch keine nachträgliche Besteuerung dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu be-
lassenden Beträge dar. Denn als Sonderausgabe abzugsfähig ist nach dem Wortlaut des
Gesetzes lediglich ein Teil der Vorsorgeaufwendungen, die der Arbeitgeber tatsächlich,
und zwar aus seinem versteuerten Einkommen getragen hat und die der Gesetzgeber in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG als „Beiträge“ deklariert hat. Die Hinzurechnung des nach § 3
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§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG als „Beiträge“ deklariert hat. Die Hinzurechnung des nach § 3
Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils sowie die Kürzung um diesen Betrag gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG erfüllt daher lediglich eine rechnerische Funktion. Ebenso gut
hätte der Gesetzgeber den gesetzlichen Tatbestand auch in der Weise formulieren
können, dass 20 v.H. des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als
Sonderausgaben Berücksichtigung finden und im Übrigen 60 v.H. der
Altersvorsorgeaufwendungen, die der Steuerpflichtige zusätzlich aus versteuertem
Einkommen aufwendet. Durch die gewählte Berechnungsmethode hat der Gesetzgeber
zudem gewährleistet, dass innerhalb von 20 Jahren im Rahmen der Höchstbeträge
sämtliche aus versteuertem Einkommen aufgewendete Altersvorsorgeaufwendungen zu
100 v.H. steuerlich berücksichtigt werden. Denn während im ersten Jahr (2005) die
Arbeitnehmerbeiträge real nur in Höhe von 20 v.H. steuermindernd berücksichtigt
werden, liegt die reale Entlastung im zweiten Jahr (2006) nach Anstieg des Prozentsatzes
in § 10 Abs. 3 Satz 4 um 2 v.H. bereits bei 24 v.H, nach fünf Jahren bei 40 v.H. und nach
10 Jahren bei 60 v.H. usw., und ist damit genau doppelt so hoch wie der Anstieg der
berücksichtigungsfähigen übrigen Altersvorsorgeaufwendungen, für die lediglich ein
linearer Anstieg um jährlich 2 v.H. normiert ist. Die von den Klägern vertretene
Auffassung, dass diese gesetzliche Handhabung eine nachträgliche Besteuerung der
steuerfreien Arbeitgeberanteile darstelle, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Vielmehr
entspricht es der Systematik des Ertragsteuerrechts, dass lediglich diejenigen
Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind, die der Steuerpflichtige
tatsächlich getragen hat. Insoweit verweist der Senat die Kläger auf ihren eigenen
zutreffenden Vortrag, dass es sich bei dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung eben gerade nicht um Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt.
Die von den Klägern behauptete nachträgliche Besteuerung der nach § 3 Nr. 62 EStG
steuerfreien Arbeitgeberanteile könnte sich daher allenfalls aus der Besteuerung der
später zufließenden Renteneinkünfte ergeben. Denn korrespondierend zu § 10 gehören
die ab Rentenbeginn zugeflossenen Leibrenten und anderen Leistungen aus
gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa Satz 1 ff. EStG i.d.F. des
AltEinkG zu den sonstigen Einkünften. Der der Besteuerung unterliegende Teil dieser
Zuflüsse richtet sich nach Satz 3 dieser Vorschrift nach dem Jahr des Rentenbeginns und
beträgt für Renten, die bis 2005 beginnen, 50 v.H. und erhöht sich schrittweise für später
beginnende Renten und wächst für 2040 und später beginnende Renten auf 100 v.H. an.
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist das Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2
BvL 17/99, a.a.O.), wonach die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 EStG i.d.F. vor dem AltEinkG teilweise für verfassungswidrig erklärt worden war,
weil zufließende Versorgungsbezüge anders als Renten in vollem Umfang der
Besteuerung unterlagen. Die Besteuerung der gesamten Versorgungsbezüge einerseits
und die bloße Besteuerung des Ertragsanteils der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung andererseits führte zu einer wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren unterschiedlichen Behandlung, soweit die
Zahlungen der Rentenversicherung auf dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und auf staatlichen Transferleistungen beruhten und damit nicht auf
versteuertes Einkommen des Versicherungsnehmers zurückgeführt werden konnten.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, die Rechtslage bis zum
Jahresbeginn 2005 dahingehend zu bereinigen, dass die Besteuerung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus
dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abgestimmt werden, dass
eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Der Gesetzgeber hat sich für die nachgelagerte Besteuerung ab 2005 entschieden,
wodurch schrittweise alle Altersvorsorgeerträge voll steuerpflichtig werden sollen und im
Gegenzug alle hierfür aufgewendeten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben
abzugsfähig sein sollen. Den im Rahmen der Übergangszeit von 20 Jahren lediglich
beschränkten Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der
Gesetzgeber "mit untragbaren Haushaltsrisiken" begründet (vgl. Begründung des
Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 9. Dezember
2003, BT-Drucks. 15/2150, S. 22). Daher hat der Gesetzgeber den für die
Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Stufenplan mit der in § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, aa Satz 3 EStG getroffenen Regelungen inhaltlich
abgestimmt, wonach sich der Besteuerungsanteil der Rente schrittweise von zunächst
50 v.H. auf 100 v.H. erhöht. Hierbei geht der Gesetzesentwurf davon aus, dass § 22 Nr.
1 Satz 3 Buchstabe a, aa, Satz 3 EStG spiegelgleich zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
und b EStG den Systemwechsel hin zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung
von Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen regelt. Zugleich wird
berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus
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berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus
versteuertem Einkommen geleistet wird und aus verfassungsrechtlichen Gründen keine
sofortige volle Besteuerung der Renten zulässig ist. Diese verfassungsrechtlichen
Vorgaben sieht der Gesetzgeber durch das Zusammenwirken beider Vorschriften als
gewahrt an (BT-Drucks. 15/2150, S. 39 ff.). Ob damit das zwingende Gebot des BVerfG
(Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, a.a.O. unter D. II.), dass Rentenzahlungen, die
zumindest teilweise auf Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen beruhen, nicht
erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen, tatsächlich beachtet ist, ist aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern bedarf ggf. einer
verfassungsrechtlichen Klärung bezüglich der zutreffenden Besteuerung der dem
AltEinkG unterfallenden Renteneinkünfte ab dem Jahr 2005.
Soweit die Kläger geltend machen, dass ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 60 v.H.
des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne die Einbeziehung
des Arbeitgeberanteils in die Höchstbetragsberechnung vorteilhafter sei als die ab 2005
bestehende Gesetzeslage, mag dies zwar richtig sein, es bestehen aber in Bezug auf die
Begrenzung auf real lediglich 20 v.H. des Arbeitnehmeranteils zumindest keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beschränkte Abzugsfähigkeit des
Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung verletzt insbesondere nicht das aus dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleitende subjektive Nettoprinzip. Danach
muss dem Steuerpflichtigen ein „staatsfreies Existenzminimum" verbleiben. Bestimmte
zwangsläufige Aufwendungen müssen, auch wenn sie in den Bereich der privaten
Lebensführung fallen, steuerlich verschont werden (BFH-Beschluss vom 14.12.2005 - X R
20/04, BFH/NV 2006, 431). Der X. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom
01.02.2006 (X B 166/05, BStBl II 2006, 420) überzeugend dargelegt, dass es
dahingestellt bleiben kann, ob der Gesetzgeber gehalten ist, den Arbeitnehmeranteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung deshalb in vollem Umfang steuerlich freizustellen, weil
dieser Aufwand zwangsläufig entsteht und die hierfür verwendeten Einkünfte dem
Arbeitnehmer aktuell nicht zur Verfügung stehen. Denn das BVerfG habe den
Gesetzgeber angewiesen, die steuerliche Behandlung des Abzugs von
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Neuordnung der Rentenbesteuerung
mitzuregeln. Diese Entscheidung habe der Gesetzgeber im AltEinkG in der Weise
getroffen, dass im Jahr 2005 geleistete Rentenversicherungsbeiträge mit 60 v.H. und die
in den Folgejahren geleisteten Beiträge in einem um jeweils 2 v.H. höheren Betrag
abziehbar sind (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Im Jahr 2025 geleistete
Rentenversicherungsbeiträge seien demgemäß im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
vollständig freigestellt, da die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
nicht annähernd den gesetzlichen Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG von 20.000
€ erreichen würden.
Ebenso erweist sich die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG in der Fassung des
AltEinkG als verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese Regelung beruht auf einem
sachgerechten Grund und verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber
will im Jahr 2005 geleistete Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 60
v.H. von der Besteuerung freistellen. Da der Arbeitgeberanteil bereits aufgrund von § 3
Nr. 62 EStG nicht der Besteuerung unterliegt, ist es gerechtfertigt, den
Sonderausgabenabzug um diesen Betrag zu kürzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass
zwei Steuerpflichtige, bei denen jeweils solche Vorsorgeaufwendungen in Höhe des
gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 € angefallen sind, von denen jedoch nur einer
einen solchen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten hat, steuerlich in gleichem
Umfange freigestellt werden. Der Steuerpflichtige, der selbst den Gesamtbetrag zur
Rentenversicherung und/oder zu anderen Altersvorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1
Nr. 2 EStG leistet, kann im Jahr 2005 60 v.H. der Aufwendungen, also 12.000 € als
Sonderausgaben abziehen. Der andere Steuerpflichtige, dessen Vorsorgeaufwendungen
sich aus eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG und aus dem anzusetzenden
Arbeitgeberanteil von beispielsweise 3.209 € (Arbeitnehmeranteil der Klägerin)
zusammensetzen, erhält eine Steuerfreistellung über § 3 Nr. 62 EStG von 3.209 €.
Umgekehrt kann er als Sonderausgaben 60% von 20.000 € = 12.000 € abzüglich 3.209
€ Arbeitgeberanteil geltend machen. Die steuerliche Freistellung beider Steuerpflichtiger
ist daher im Ergebnis gleich (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 01.02.2006, a.a.O.).
Wenn die Kläger dem gegenüber einwenden, dass § 10 EStG ungeeignet sei, eine wie
auch immer geartete Gleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen herbeizuführen, die
ganz unterschiedlich hohe Beiträge in völlig unterschiedliche
Sozialversicherungssysteme leisten, so vermag der Senat diesem Einwand zwar
beizupflichten. Die Kläger verkennen dabei aber, dass die steuerliche Berücksichtigung
der Sonderausgaben nach § 10 EStG nicht dazu dient, einem unterschiedlichen
Personenkreis mit identischem Bruttoeinkommen eine gleich hohe Altersversorgung zu
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Personenkreis mit identischem Bruttoeinkommen eine gleich hohe Altersversorgung zu
ermöglichen. Vielmehr erschöpft sich der Gesetzeszweck des § 10 EStG i.d.F. des
AltEinkG darin, dass nach Ablauf einer Übergangszeit von 20 Jahren die
Steuerfreistellung von aus versteuertem Einkommen aufgewendeten Beträgen für die
Altersvorsorge für alle Steuerpflichtigen 100 v.H. beträgt.
Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet
jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigenheiten.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie
die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des
BVerfG, vgl. z.B. Urteil vom 06.03.2002 a.a.O.). Für die verfassungsrechtliche Würdigung
der hier einschlägigen Norm des EStG am Maßstab des Art. 3 GG kommt es
ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung an, die diese Norm - ggf. im
Zusammenspiel mit anderen Normen des EStG - bei verschiedenen Steuerpflichtigen
bewirkt. Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen
dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen
Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-,
Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben. Für die verfassungsrechtliche
Würdigung der unterschiedlichen steuerlichen Freistellung von Arbeitnehmeranteilen zur
gesetzlichen Rentenversicherung und den übrigen Altersvorsorgeaufwendungen kommt
es daher allein auf den Vergleich einkommensteuerlicher Be- und Entlastung der
jeweiligen Bruttobezüge der unterschiedlichen Steuerpflichtigen an, nicht aber auf einen
Vergleich der Nettoversorgung (vgl. hierzu: BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99,
a.a.O). Während die Nettoausstattung unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten von
Bedeutung sein kann, verbietet es sich, die Vereinbarkeit des § 10 EStG i.d.F. des
AltEinkG mit Art. 3 GG systemübergreifend unter dem Aspekt zu würdigen, ob und in
wieweit die jeweilige einkommensteuerliche Entlastung einen Beitrag zu einer
gleichermaßen angemessenen Nettoversorgung von sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern, Geschäftsführern, Beamten und Selbständigen leistet. Die von den
Klägern dargestellten Berechnungsbeispiele beziehen sich aber allesamt auf einen
Vergleich der unterschiedlichen Nettoversorgung, so dass diese insoweit keine
verfassungsrechtlichen Bedenken an der Vorschrift des § 10 EStG begründen können.
Auch soweit der Beklagte die übrigen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 4 EStG lediglich
in Höhe von insgesamt 3.000 € berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des AltEinkG können Vorsorgeaufwendungen i.S.d.
Abs. 1 Nr. 3 je Kalenderjahr bis 2.400 € abgezogen werden. Nach Satz 2 der genannten
Vorschrift beträgt der Höchstbetrag lediglich 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder
teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren
Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 EStG erbracht
werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame
Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Der Beklagte hat
die genannten Vorschriften zutreffend angewendet und für den Kläger und die Klägerin,
für deren Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung steuerfreie Leistungen durch
den Arbeitgeber i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden, jeweils einen Höchstbetrag von
1.500 € berücksichtigt.
Mit der Abziehbarkeit der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG aufgezählten
Vorsorgeaufwendungen trägt der Gesetzgeber dem Bedürfnis des Einzelnen nach
Absicherung von bestimmten privaten Lebensrisiken und der damit verbundenen
Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Die Rechtfertigung für
den Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist in der durch eine
Minderung der Leistungsfähigkeit hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastung des
Steuerpflichtigen zu sehen (so schon BFH - Urteil vom 19.04.1989 X R 2/84, BStBl 1989,
683, unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 22.02.1984 1 BvL 10/80,
BStBl II 1984, 3157). Die genannten Aufwendungen sind für den Steuerpflichtigen
insoweit unausweichlich, als ein bestimmte Grundrisiken abdeckender Kranken- und
Pflegeversicherungsschutz notwendiger Bestandteil einer sozialgerechten Existenz ist.
Eine Entscheidung, ob diese Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben zu
berücksichtigen sind, wird seitens der Kläger nicht begehrt und kommt auch im Hinblick
auf die diesbezüglich anhängige Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (2 BvR 274/03)
nicht in Betracht.
Soweit die Kläger einwenden, dass bei Ansatz des gekürzten Höchstbetrages nach § 10
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Soweit die Kläger einwenden, dass bei Ansatz des gekürzten Höchstbetrages nach § 10
Abs. 4 Satz 2 EStG ebenfalls die Leistung des Arbeitgebers in rechtswidriger Weise in die
Bemessung des Höchstbetrages mit einbezogen werde, verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen.
Auch der Umstand, dass sich nach § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG der gemeinsame
Höchstbetrag für die verheirateten Kläger lediglich aus der Summe der jeweiligen
Höchstbeträge zusammensetzt und die Höchstbeträge nicht wie bei § 10 Abs. 3 Satz 2
EStG verdoppelt und gemeinsam ermittelt werden, begegnet nach Auffassung des
Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere gebietet Art. 6 GG nicht
die Gewährung eines doppelten Höchstbetrages. Dieser den Schutz von Ehe und Familie
garantierende Grundrechtsartikel verbietet nur die Diskriminierung von Ehegatten
gegenüber Unverheirateten, verlangt aber keine Besserstellung der Ehegatten
gegenüber Unverheirateten, solange nicht - was im Streitfall ausscheidet –
ehespezifische Belastungen auszugleichen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 23.08.1999 GrS 2/97, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c. ff., m.w.N.). Da auch
unverheiratete Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 10
Abs. 4 Satz 3 dem gekürzten Höchstbetrag unterliegen, ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass für Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung gesondert
geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Abzugsbetrages
gegeben sind und anschließend die jeweiligen Höchstbeträge zusammengerechnet
werden. Die begehrte Verdopplung der Höchstbeträge würde zudem voraussetzen, dass
die Klägerin und der Kläger, obwohl sie sich jeweils selbständig eine Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung geschaffen haben, bezüglich dieser Versicherungen als
Einheit behandelt werden müssten. Nach § 26 b EStG werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, Ehegatten nach Zusammenrechnung ihrer Einkünfte gemeinsam als
Steuerpflichtiger behandelt und Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG sind nach § 2 Abs. 4
EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, also auf einer Ermittlungsstufe, auf
der zusammenveranlagte Eheleute bereits als ein Steuerpflichtiger mit einer
Bemessungsgrundlage gelten. Für die vorgelagerte Frage, welche Höchstbeträge i.S.d. §
10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG für die einzelnen Ehegatten gelten, bilden die Ehegatten
keine Einheit, sondern jeder Ehegatte ist für sich zu betrachten. Dies ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG, der die darin enthaltene Regelung
zugleich als eine solche qualifiziert, die „etwas anderes“ i.S.v. § 26 b EStG vorschreibt
(vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 03.12.2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709; und vom
15.11.2006 XI R 46/05, BFH/NV 2007, 678).
Die Revision zum Bundesfinanzhof war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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