Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2002

FG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, prozessführungsbefugnis, verfahrenskosten, unterbrechung, klagefrist, rückzahlung, veröffentlichung, amtsblatt, bekanntgabe, beendigung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1407/03 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 2 FGO, § 155 FGO, §
240 ZPO, § 215 Abs 2 InsO, §
211 Abs 3 InsO
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters -
Wirksamwerden des Einstellungsbeschlusses -
Verfahrensunterbrechung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24. April 2002 (…) wurde der Kläger zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die
festgestellten Forderungen beliefen sich auf insgesamt 109.694,57 €. Mangels
ausreichender Masse erfolgte keine Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Am 1. August
2002 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit (§ 208
Insolvenzordnung - InsO -) an. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 stellte das
Amtsgericht C. das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Ankündigung der
Restschuldbefreiung vom 26. August 2003 und Abhaltung eines Schlusstermins wegen
Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO ein. Der Einstellungsbeschluss wurde am 17.
Oktober 2003 im Bundesanzeiger und am 14. November 2003 im Amtsblatt von...
veröffentlicht (Bl. … Rs. Streitakte).
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 hatte der Beklagte die Schuldnerin und deren
Ehemann im Wege der Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001 zur
Einkommensteuer veranlagt.
Aus der Zusammenveranlagung resultierte ein Erstattungsguthaben in Höhe von 565,17
€ (Einkommensteuer: 539,41 € und Solidaritätszuschlag: 25,76 €), das auf dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn des Ehemannes der Schuldnerin beruhte und diesem
zustand. Hierauf wurde der Kläger in der an ihn übersandten Ausfertigung des
Einkommensteuerbescheides 2001 hingewiesen. Das Erstattungsguthaben wurde jedoch
nicht auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegebene Konto des
Ehemannes bei der …bank (Nr.:…), sondern aufgrund eines Versehens des Beklagten
auf das Insolvenz-Sonderkonto des Klägers (…) bei der …bank, Nr.: … überwiesen.
Nachdem der Beklagte den Fehler bemerkt und den Kläger mit Schreiben vom 7.1.2003
vergeblich zur Rückzahlung des Guthabens in Höhe von 565,17 € aufgefordert hatte,
forderte er diesen Betrag vom Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Seinen
auf § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - gestützten Rückforderungsbescheid begründete
er damit, dass die Auskehrung des Guthabens an den Kläger in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter fehlerhaft erfolgt sei, da es nicht diesem, sondern dem Ehemann der
Schuldnerin gebühre. Am selben Tag erstattete er nochmals den Betrag an den
Ehemann der Schuldnerin.
Mit seinem am 12. März 2003 beim Beklagten eingegangenen Einspruch machte der
Kläger geltend, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine
Rückzahlung des Erstattungsguthabens an den Beklagten sei ausgeschlossen, da die
Erstattung erst nach angezeigter Masseunzulänglichkeit erfolgt sei. Mangels
ausreichender Masse sei der zur Insolvenzmasse gelangte Erstattungsbetrag nach § 209
Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig mit den Kosten des Insolvenzverfahrens zu verrechnen.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Land … ein wirtschaftlicher Schaden nicht
entstanden sei. Der zu Unrecht vereinnahmte Erstattungsbetrag würde in Gestalt der
Verfahrenskosten an das Land … zurückgeführt werden.
Mit seiner an den Kläger adressierten Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003
wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung
berief er sich darauf, dass dem Kläger aufgrund der Erläuterung in der Anlage zum
Einkommensteuerbescheid 2001 schon bei Eingang des Betrages auf das Sonderkonto
erkennbar gewesen sei, dass die Erstattung fehlerhaft erfolgt und eine Vereinnahmung
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erkennbar gewesen sei, dass die Erstattung fehlerhaft erfolgt und eine Vereinnahmung
zur Verrechnung mit den Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sei. Dass dem
Land … ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei, führe zu keinem anderen
Ergebnis. Er - der Beklagte - habe es nicht in der Hand, nach Gutdünken über eine
Zuweisung von Haushaltsmitteln zu entscheiden. Der Kläger lasse außer Acht, dass er
selbst keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, zahlte er den Betrag zurück, da
er seinerseits den Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung gegen das Land …
durchsetzen könne.
Mit seiner beim Gericht am 8. Dezember 2003 eingegangenen, fristgerecht erhobenen
Klage hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung
fest.
Ergänzend führt er aus, dass die bei Massearmut eingreifende in § 209 InsO geregelte
Reihenfolge der Verteilung zwingend sei, die eine Ermessensentscheidung des
Insolvenzverwalters nicht zulasse. Dementsprechend seien die Verfahrenskosten des
Insolvenzverfahrens absolut vorrangig auszugleichen. Eine Rückzahlung des
Steuerguthabens an den Beklagten dürfe erst erfolgen, wenn die Verfahrenskosten
vollständig ausgeglichen seien. Dies gelte auch für den Fall, dass die Verfahrenskosten
nach §§ 4 a bis d InsO gestundet seien.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung
nicht auf seinem - des Klägers - Zugriff im Rahmen seiner Tätigkeit als
Insolvenzverwalter, sondern auf einer fehlerhaften Leistung des Beklagten beruhte.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 11. Februar
2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003
aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest. Ergänzend
führt er aus, dass der Kläger als Vermögensverwalter im Sinne des § 34
Abgabenordnung - AO - einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliege, die ihn zwinge, alle
Zahlungseingänge auf dem Massekonto einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
Aufgrund dieser Kontrollpflicht und der Erläuterung im Einkommensteuerbescheid sei es
für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Betrag irrtümlich zur Masse
gelangt sei und deshalb an ihn hätte zurückgezahlt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt und die im Verfahren von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat hat 1 Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten (Z.) des Beklagten zur
Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Obgleich für die Beteiligten niemand zum Termin erschienen ist, konnte der Senat nach
§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - zur Sache verhandeln und entscheiden, weil
die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und sie in ihren Ladungen darauf hingewiesen
worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers i. S. des § 40 Abs. 2 FGO
unzulässig.
Zwar hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Prozess
kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis
unter Ausschluss des Insolvenzschuldners (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 26.
Juli 2004, X R 30/04 (NV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des -
BFH/NV- 2004, 1547). Mit Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses verliert der
Insolvenzverwalter jedoch nach § 215 Abs. 2 i. V. m. § 211 InsO seine Verfügungs- und
Prozessführungsbefugnis. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner diese Befugnisse
zurück. Ausnahmsweise besteht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
fort, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO in
Betracht zu ziehen ist (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Konkursordnung - KO -,
BFH, Urteil vom 23. August 1993, V B 135/91, BFH/NV 1994, 186 mit weiteren
Nachweisen - m.w.N. - sowie zur Rechtslage nach der InsO MünchenerKommentarInsO-
Hefermehl, § 215 Rd.Nr.11). Bei Anwendung dieser Grundsätze verfügte der Kläger im
Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 6. November
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Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 6. November
2003 am Montag, d. 10. November 2003, und vor Erhebung der Klage am 8. Dezember
2003 mit Ablauf des 16. November 2003 nicht mehr über die für eine wirksame
Klageerhebung erforderliche Prozessführungsbefugnis. Denn der Einstellungsbeschluss
des Insolvenzgerichts vom 8. Oktober 2003 ist bereits am 14. November 2003 in dem
für Veröffentlichungen bestimmten Amtsblatt von … veröffentlicht worden. Mit Ablauf
des 16. November 2003 gilt er als wirksam (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die am 17. Oktober
2003 erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger begründet hingegen keine
Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses. Die überregionale Veröffentlichung im
Bundesanzeiger kann nicht die regionale Veröffentlichung im Amtsblatt von … ersetzen
(MünchenerKommentarInso-Ganter - § 9 Rd.Nr. 14). Da nach Auskunft des
Insolvenzgerichts eine Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO weder angeordnet
wurde noch eine solche Anordnung wahrscheinlich ist, besteht die
Prozessführungsbefugnis des Klägers auch nicht ausnahmsweise fort.
Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO (analog) zulässig.
Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt,
sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des
erledigten Verwaltungsaktes hat. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist analog
auch dann anwendbar, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eintritt (vgl.
Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, 6. Auflage, Rz. 59 zu § 100). Im Streitfall scheidet
diese Klageart jedoch aus, da ein besonderes Feststellungsinteresse vom Kläger nicht
geltend gemacht wurde. In Betracht käme als berechtigtes
Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (siehe
von Gräber/von Groll, FGO, Rz. 60 zu § 100), sofern man annimmt, dass der hiesige
Prozess der Vorbereitung eines anschließenden Schadensersatzprozesses des
Beklagten gegen den Kläger dient, wobei als Anspruchsgrundlagen § 69 AO (Haftung des
Vertreters) sowie § 60 Abs. 1 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) in Betracht
kommen. Weder den Ausführungen der Beteiligten noch den Akten lassen sich indes
Hinweise dafür entnehmen, dass der Beklagte den Kläger ernsthaft wegen des nicht
zurückgezahlten und mit den Verfahrenskosten verrechneten Steuerguthabens in
Regress zu nehmen beabsichtigt. Gegen eine solche Absicht spricht im Übrigen der
relativ geringe Schadensbetrag.
Darüber hinaus kommt nach Ansicht des Senats auch eine Unterbrechung des
Rechtsstreits nach § 240 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 155 FGO nicht
in Betracht. Nach § 240 ZPO dauert die Unterbrechungswirkung in der hier
interessierenden Alternative bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die
Unterbrechung eines Rechtsstreits erfordert nach Ansicht des Senats jedoch, dass der
Rechtstreit noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens von dem insoweit noch zur
Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt
wurde. Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation ist insofern vergleichbar mit der
Situation bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach werden vom
Anwendungsbereich des § 240 ZPO nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten umfasst, die
bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren (vgl. FG
München, Urteil vom 23. November 2005, 10 K 4333/03, Entscheidungen der
Finanzgerichte - EFG - 2006, 589 m.w.N.). Der anhängige finanzgerichtliche Rechtsstreit
konnte deshalb nicht mehr unterbrochen werden, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt
der Klageerhebung aus den dargestellten Gründen nicht mehr über die zur Erhebung der
Klage erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügte. Die Verfügungs- und
Prozessführungsbefugnis war zuvor noch während des Laufs der Klagefrist des § 47 Abs.
1 FGO auf die Schuldnerin übergegangen. Bei dem im Streitfall nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstandenen Rückforderungsanspruch des Beklagten handelt es
sich zwar um eine (Neu-)Masseverbindlichkeit. Schuldner ist aber auch in diesem Fall der
Insolvenzschuldner als Rechtsträger der Insolvenzmasse (vgl. BFH a.a.O. zur Rechtslage
nach der KO für eine nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene
Umsatzsteuerschuld). Dieses Ergebnis wird ferner dadurch bestätigt, dass der
fehlgeleitete Erstattungsbetrag letztlich der Schuldnerin zu Gute kam, weil die von ihr an
die verauslagende Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskosten (vgl. §§ 4a, 54 InsO, § 33
Gerichtskostengesetz - GKG -) um den verrechneten Betrag aus der fehlgeleiteten
Erstattung gemindert werden.
Eine Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verbürgten Grundsatzes des
effektiven Rechtsschutzes ist nicht zu befürchten. Denn der Lauf der Klagefrist gegen
den Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist infolge des
Übergangs der Prozessführungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf
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Übergangs der Prozessführungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf
die Schuldnerin unterbrochen worden. Die Unterbrechung des Laufs der
Rechtsbehelfsfrist wurde für den Fall angenommen, dass ein Steuerbescheid vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden war, aber noch
kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. In diesem Falle beginnt die Rechtsbehelfsfrist
erst mit der Erklärung des im Insolvenzverfahren gegenüber dem Gericht oder der
Finanzbehörde Widersprechenden, er nehme den Rechtsstreit auf, zu laufen (vgl.
Frotscher, Seite 260 m.w.N. in Fußzeile 58 zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes -
RFH -; nach Frotscher solle die unterbrochene Rechtsbehelfrist dagegen nicht
weiterlaufen, da nicht klar bestimmt werden könne, zu welchem Zeitpunkt die Frist
wieder zu laufen beginne). Insofern kann die Schuldnerin noch jederzeit das
Klageverfahren betreiben. Ungeachtet dessen käme im Falle einer verspäteten
Klageerhebung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht.
Aus den vorstehend genanten Gründen sieht der Senat auch keinen Grund dafür, die im
Namen des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erhobene Klage im Wege
der Auslegung als solche der Schuldnerin anzusehen. Aufgrund der vom Senat
befürworteten Unterbrechung der Klagefrist könnte die Schuldnerin das Klageverfahren
jederzeit selbst betreiben.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Soweit ersichtlich existiert noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dem Fall, dass die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Erhebung der Klage verloren
geht.
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