Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: spielbank, trinkgeld, arbeitslohn, sammlung, behandlung, dienstleistung, auszahlung, einkünfte, vergütung, dienstverhältnis

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
13 K 5486/03 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 51 EStG 2002, § 11
SpielbkG BE, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
EStG 2002
Steuerfreiheit der Trinkgelder des Kassierers im
Automatenbereich eines Casinos
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern.
Die im Streitjahr verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielten u. a.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Kassierer im Bereich
Automatenspiel bei der Spielbank ....
In der Lohnsteuerkarte für 2002 wurde für den Kläger ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von
42.514,16 € ausgewiesen. In der Einkommensteuererklärung gaben die Kläger in der
Anlage N des Klägers lediglich einen Betrag in Höhe von 38.550 € an. Dazu reichten sie
eine Bescheinigung der Spielbank ein, wonach der Kläger in den Monaten November und
Dezember 2002 ein steuerpflichtiges Trinkgeld in Höhe von 3.963,61 € erhalten habe.
Diesen Betrag zog der Kläger unter Berufung auf die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 51
Einkommensteuergesetz -EStG- von dem Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte ab.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer den auf der
Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 42.514 € und setzte die
Einkommensteuer für 2002 durch Bescheid vom 1. September 2003 auf 15.720 € fest.
Gegen diese Festsetzung wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 9.
September 2003, den der Beklagte durch die Einspruchsentscheidung vom 4. November
2003 als unbegründet zurückwies. In der Begründung führte der Beklagte aus, die dem
Kläger ausgezahlten Trinkgelder unterfielen als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 EStG der
Steuerpflicht. Steuerfrei seien nach § 3 Nr. 51 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer durch Dritte
freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch bestehe, zusätzlich zu dem Betrag gegeben
würden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen sei. Um solche Trinkgelder handele es
sich bei den von Spielbank an den Kläger ausgezahlten Beträgen indessen im Hinblick
auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin
(Spielbankengesetz -SpBG-) und auf die tarifvertraglichen Regelungen nicht.
Dagegen wenden sich die Kläger mit seiner am 5. Dezember 2003 bei dem
Finanzgericht -FG- Berlin erhobenen Klage.
Sie haben zur Begründung zunächst vorgetragen, bei den ausgezahlten Trinkgeldern
handele es sich um solche, die von den Gästen entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben in eigens dafür aufgestellten Trinkgeldbehältern hinterlassen würden. Diese
Gelder erfüllten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG, da die Besucher der
Spielbank diese Beträge freiwillig und ohne Rechtsgrund leisteten. Dieses Ergebnis hätte
auch zunächst eine anlässlich der gesetzlichen Änderungen eingeholte
Anrufungsauskunft des Finanzamtes ... gehabt.
Die Steuerfreiheit stehe auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen. Der in
§ 8 des für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Gehaltstarifvertrages
begründete Anspruch auf Auszahlung eines prozentual festgelegten Betrages führe
nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung. Insbesondere lasse diese Vereinbarung
nicht den Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs zu. Hier gehe es um die
notwendige Regelung einer gerechten Aufteilung des Trinkgeldaufkommens zwischen
den Mitarbeitern.
Ohne Bedeutung sei, ob das Trinkgeld unmittelbar dem Arbeitgeber gegeben werde oder
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Ohne Bedeutung sei, ob das Trinkgeld unmittelbar dem Arbeitgeber gegeben werde oder
aber den Arbeitnehmer über eine gemeinsame Trinkgeldkasse erreiche. Ebenso sei kein
Raum für die Forderung nach einer gewissen persönlichen Beziehung zwischen Dritten
und Geldempfänger. Schließlich stehe diese Wertung auch nicht im Widerspruch zu § 11
Abs. 1 und 2 SpBG.
Mit den Mitarbeitern im Klassischen Spiel sei der Kläger, der ein festes Gehalt erhalte,
nicht zu vergleichen. Das ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Abläufen in den
einzelnen Bereichen der Spielbank. Anders als bei einem Croupier im Klassischen Spiel
werde von den Kassierern und Technikern des Automatenspiels eine besondere
Neutralität nicht erwartet.
Der Senat hat durch Beschluss vom 4. Mai 2007 das Ruhen des Verfahrens bis zum
Abschluss des bei dem Bundesfinanzhof -BFH- anhängigen Revisionsverfahrens VI R 8/06
angeordnet. Dieses Verfahren ist durch das klageabweisende Urteil vom 18. Dezember
2008 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 382) beendet worden.
Daraufhin erklärt der Kläger, die durch den BFH statuierten Grundsätze seien auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der BFH schließe aus der Tatsache, dass das Tronc-
Aufkommen aus in die für diesen Zweck aufgestellte Behälter gegebene Jetons
resultiere, und aus den Regelungen des § 11 SpBG auf das Fehlen einer für die
Steuerfreiheit notwendigen persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, ohne dass es auf die Umstände des
Einzelfalles ankomme. Dabei sei der BFH erkennbar davon ausgegangen, dass seine
Grundsätze auf die Mitarbeiter des spieltechnischen Personals anzuwenden seien, also
auf solche Mitarbeiter, die tatsächlich auf den Spielablauf Einfluss nehmen können.
Dieses sei anders als bei Mitarbeitern im Bereich des Klassischen Spiels bei den
Mitarbeitern des Automatenspiels nicht gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum
der BFH einen Kassierer im Automatenspiel mit einem Croupier gleichsetze. Die im
Automatenspiel beschäftigten Kassierer hätten noch weniger mit dem Spielbetrieb an
den Automaten zu tun als die in diesem Bereich beschäftigten Techniker. Daraus werde
deutlich, dass der BFH bei seiner Entscheidungsfindung § 11 Abs. 3 SpBG völlig
unberücksichtigt gelassen habe. Da der Kläger nicht zum spieltechnischen Personal
gehöre, fänden auf ihn die Regelungen des § 11 Abs.1 und 2 SpBG keine Anwendung.
Entgegen der Ansicht des BFH sei bei den unterschiedlichen Mitarbeitergruppen sehr
wohl darauf abzustellen, ob zwischen ihnen und den Besuchern der Spielbank eine
typische unmittelbare Beziehung bestehe. Bei den Mitarbeitern im Bereich des
Automatenspiels erfolge die Übergabe von Trinkgeldern grundsätzlich nach erfolgtem
persönlichem Kontakt mit den Gästen. Auch Gäste, die nicht an den Automaten gespielt
hätten, ließen den Mitarbeitern dieses Bereichs Trinkgelder zukommen.
Da der Kläger nicht zum spieltechnischen Personal gehöre, seien die ihm überlassenen
Trinkgelder auch nicht nach § 11 Abs. 2 SpBG dem Arbeitgeber zu überlassen. An der
rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass sich die praktische
Handhabung im Bereich der Spielbank an § 11 Abs. 2 SpBG orientiere. Die nicht dem
Verbot der Annahme von Trinkgeldern unterfallenden Mitarbeiter erhielten gleichwohl
eine originäre Berechtigung oder Teilhabe an dem Trinkgeldaufkommen. Eine sog.
Poolung von Einnahmen werde vom BFH für zulässig erachtet.
Es sei jedenfalls erforderlich, die Unterschiede zwischen dem Klassischen Spiel und dem
Automatenspiel sowie ferner die tatsächlichen Abläufe und die unterschiedlichen
Berufsbilder zu beachten.
den Bescheid zur Einkommensteuer für 2002 vom 1.
September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November
2003 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der
Steuerfreiheit von Trinkgeldern in Höhe von 3.963,61 € bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich zunächst auf die Gründe der angegriffenen Bescheide bezogen.
Nunmehr bezieht er sich auf die Urteile des BFH vom 18. Dezember 2008 und ist der
Ansicht, dass es selbst dann, wenn man eine persönliche Beziehung zwischen den
Gästen und dem Personal unterstellen wolle, der Mitarbeiter die Zahlung nicht von dem
Gast als einem Dritten, sondern von seinem Arbeitgeber erhalte.
Dem Senat liegt die bei dem Beklagten für den Kläger geführte Lohnsteuer-
Arbeitnehmerakte (1 Band) vor.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger
daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die an den Kläger aus dem Tronc gezahlten Beträge sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zum Arbeitslohn gemäß
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der
Senat folgt, alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden. Dazu zählen auch Zuwendungen von Dritten, wenn sie sich für den
Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BFH, Urteil vom 3. Mai 2007 -VI R
37/05-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 712).
Dieser Arbeitslohn ist nicht nach § 3 Nr. 51 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung steuerfrei.
Dazu hat der BFH in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2008 (-VI R 8/06-, BFH/NV 2009,
382 und -VI R 49/06-, BFH/NV 2009, 479) ausgeführt, Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51
EStG sei eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast freiwillig und
typischerweise persönlich gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche
Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetze. Dem Begriff des
Trinkgelds sei als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das
vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen
Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent. Dieser Trinkgeldbegriff
gelte auch nach der Neuregelung des § 3 Nr. 51 EStG durch das Gesetz zur
Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Es sei nicht erkennbar, dass mit diesen
Ergänzungen der überkommene, durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägte und
bisher nur typologisch umschriebene Trinkgeldbegriff durch einen nun eigenständig
gesetzlich definierten ersetzt und insbesondere auf die für das Trinkgeld typische
persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Dritten verzichtet werden sollte.
Trinkgeld sei Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die
ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist, und setze damit
ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Kunden voraus.
Bei einem Kassierer im Bereich Automatenspiel der Spielbank fehlt es nach Ansicht des
BFH an der danach notwendigen persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung
zwischen ihm und dem Dritten. Dabei bezieht sich der BFH auf die Regelung des § 11
Abs. 1 SpBG. Dieser untersage strikt die Annahme eines Trinkgelds. Das Verbot diene
der Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbetriebs und solle gegenüber den
Besuchern sicherstellen, dass die Arbeitnehmer der Spielbank nicht den Anschein
erwecken, durch Geldgeschenke beeinflusst werden zu können.
Der BFH hat, worauf er in seinem Beschluss vom 22. April 2009 (-VI S 5/09-) noch einmal
ausdrücklich hinweist, seine Entscheidung ausdrücklich auch darauf gestützt, dass der
Kassierer die streitigen Zahlungen tatsächlich und rechtlich nicht von einem Dritten,
sondern von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Die Gelder der Dritten würden auf der
Grundlage zwingender gesetzlicher Regelungen nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem
Arbeitgeber überlassen, weil dieser sie selbst tatsächlich und von Rechts wegen an- und
einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen müsse. Die gesammelten
Gelder seien für die Arbeitnehmer fremde Gelder, die der Spielbank als Arbeitgeber
gehörten. Alleiniger Rechtsgrund der Zahlung an den Kläger sei der arbeits- und
tarifvertraglich eingeräumte Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Dieser Rechtsprechung des BFH folgt der Senat. Durchgreifende Einwendungen dagegen
haben die Kläger nicht vorgebracht.
Auf die von den Klägern angeführten unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme
auf das Spiel für Mitarbeiter im Klassischen Spiel einerseits und Mitarbeiter im
Automatenspiel andererseits käme es, ihr Vorhandensein unterstellt, nach den vom BFH
aufgestellten Grundsätzen zur Behandlung von Trinkgeldern für Kassierer im Bereich
Automatenspiel nicht an. Entscheidend sind nach den genannten Urteilen des BFH nicht
die Abläufe des Spielbetriebes, sondern der Weg, über den der Kläger die
streitgegenständlichen Beträge erhalten hat, also die – von den Klägern nicht in Abrede
gestellte – Auszahlung durch die Spielbank als Arbeitgeberin.
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die vom BFH getroffenen Feststellungen
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Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die vom BFH getroffenen Feststellungen
und Wertungen in den genannten Urteilen auf den Kläger nicht anwendbar sein sollen.
Diese betreffen in beiden Fällen ebenfalls bei der Spielbank tätige Kassierer im Bereich
des Automatenspiels. Es spricht nichts dafür, dass der BFH nicht genau gewusst hätte,
worüber er entscheidet, insbesondere da der 6. Senat des BFH in seinem Beschluss vom
18. August 2005 (-VI B 40/05-, BFH/NV 2005, 2190) noch ernstliche Zweifel im Sinne des
§ 69 Abs. 3 FGO bejaht hatte.
Ebenso wenig kommt es auf die Einordnung des Klägers in die Gruppe des
spieltechnischen oder des nichtspieltechnischen Personals an. Entscheidend ist insoweit
nicht die Einordnung in bestimmte Fallgruppen, sondern die Tatsache, dass der Kläger
den ihm aus dem Troncaufkommen zustehenden Betrag von der Spielbank als seiner
Arbeitgeberin erhalten hat. Da er nach seinem eigenen Vortrag auch die Trinkgelder, die
ihm von den Spielbankbesuchern direkt übergeben worden sind, dem Tronc zugeführt
hat, hat er sich dem Annahmeverbot für spieltechnisches Personal unterworfen. Dabei
kann dahinstehen, ob dieses Verhalten durch das Direktionsrecht seiner Arbeitgeberin
begründet ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, oder durch
den Wunsch des Klägers, von der tarifvertraglichen Regelung zu profitieren, was
angesichts der Tatsache nahe liegt, dass er ansonsten gar nicht am Troncaufkommen
partizipieren könnte (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 22. April 2009 -VI S 5/09-).
In diesem Zusammenhang ist auch die Ansicht der Kläger nicht nachvollziehbar, dass
nach den Regelungen des § 11 SpBG eine Beschränkung des spieltechnischen Personals
auf die Mitarbeiter bei dem so genannten Klassischen Spiel vorzunehmen wäre.
Ersichtlich sollen alle im Bereich des Glückspiels tätigen Mitarbeiter von dem Verbot der
Annahme von Trinkgeldern erfasst werden. Es kann nicht ernsthaft dargelegt werden,
dass ein Kassierer im Bereich des Automatenspiels einer Garderobenfrau näher stehen
soll als einem Kassierer beim Roulette. Der vom BFH herangezogene gesetzgeberische
Zweck greift bei allen Mitarbeitern im Bereich des Spiels ein. Neben den vom Kläger
genannten Mitarbeitern mit direktem Kontakt zum Spiel gilt das jedenfalls bei denen, die
– wie der Kläger – Geldgeschäfte abwickeln. Entscheidend ist dabei nicht die Möglichkeit
einer tatsächlichen Einflussnahme auf das Spiel, sondern die Vermeidung des Scheins
einer Manipulation im Bereich aller von der Spielbank angebotenen Spiele. Schon
deshalb ist es auch ohne Bedeutung, wenn der BFH in den Tatbeständen der genannten
Urteile die Begriffe „Kassierer“ und „Croupier“ gleichbedeutend verwendet haben sollte.
Die gegen das Urteil vom 18. Dezember 2008 -VI R 49/06- erhobene Anhörungsrüge ist
vom BFH durch den – bereits erwähnten – Beschluss vom 22. April 2009 zurückgewiesen
worden. Die bloße Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BFH
vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen zu begründen. Es ist
weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, welche genuin verfassungsrechtlichen
Fragen Anlass geben sollen, die Rechtsprechung des BFH in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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