Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2008

FG Berlin-Brandenburg: eltern, behinderung, verfügung, eigene mittel, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vollziehung, einkünfte, deckung, erwerbsunfähigkeit, aussetzung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2007
Aktenzeichen:
4 V 4226/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, §
32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 33b
Abs 3 EStG 2002, SGB 12, § 62
Abs 1 S 2 EStG 2002
Kindergeld für behindertes Kind aufgrund Heranziehung zu
einem Unterhaltsbeitrag durch Sozialleistungsträger
Tenor
Die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom
07.07.2008 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das
Verfahren 4 K 4137/09 abschließenden Entscheidung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin ist Mutter der am 23.06.1982 geborenen B und durch Beschluss
des Amtsgerichts … - zu deren Betreuerin mit den Aufgabenkreisen
Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung
gegenüber Behörden bestellt worden. B hat laut dem Schwerbehindertenausweis vom
29.09.2003 einen Grad der Behinderung von 80 % mit den Merkzeichen "B"
(Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen) und "aG" (außergewöhnlich
gehbehindert). Laut dem Schwerbehindertenausweis vom 01.03.2002 hatte B zuvor
bereits einen Grad der Behinderung von 50 % mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert).
Mit Bescheid vom 11.07.2006 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für das
Kind B laufend Kindergeld ab August 2006 in Höhe von 154,- € monatlich.
In der Erklärung vom 29.11.2007 gab die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin
an, B sei ledig, lebe in einem eigenen Haushalt und beziehe Hilfe zum Lebensunterhalt.
Beigefügt war ein Bescheid des Bezirksamtes … von B… vom 11.01.2007 über die Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für B, wonach
vom Rententräger eine Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - bis 30.11.2009 - bestätigt worden
sei, wodurch in Verbindung mit der Gehbehinderung von B ein Mehrbedarf bewilligt
werden könne. "Ab dem 01.01.2007" sei die Hilfe für B neu berechnet worden. Anlage
des Bescheides war eine Bedarfsberechnung für Februar 2007, wonach B einen
monatlichen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.037,53 € und an Hilfen
nach Kapitel 5-9 SGB XII in Höhe von 9,20 € bei einem Einkommenseinsatz von 0,00 €
hatte. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gliederte sich auf in
Die Summe der laufenden Sozialhilfe von (1.037,53 € + 9,20 € =) 1.046,73 € wurde in
Höhe von 897,83 € der Tochter B, in Höhe von 9,20 € der C…-Hilfe und in Höhe von
139,70 € der …Versicherung zugeordnet. Der – frühere – Bescheid vom 22.12.2006
werde mit Wirkung ab 01.01.2007 widerrufen.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Kindergeldantrag vom
29.11.2007 ab Januar 2008 ab, weil das Kind durch eigene Einkünfte und Bezüge
imstande sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der dagegen erhobene Einspruch
wurde durch Einspruchsentscheidung vom 01.07.2008 zurückgewiesen.
Bereits unter dem Datum vom 13.02.2008 hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin
des weiteren dazu angehört, dass sie für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007
Kindergeld in Höhe von 1.848,- € erhalten habe, obwohl die Bezüge der Tochter im Jahr
2007 deren Bedarf überstiegen hätten.
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Mit Bescheid vom 07.07.2008 hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für B ab Januar
2007 auf, weil das Kind aufgrund der eigenen Einkünfte und Bezüge im Stande sei,
seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Das überzahlte Kindergeld für den
Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 1.848,- € sei zu erstatten.
Die Antragstellerin erhob hiergegen am 17.07.2008 Einspruch und beantragte die
Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 09.12.2008 gewährte die
Antragsgegnerin antragsgemäß Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines
Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Durch Einspruchsentscheidung vom 19.05.2009 wies die Antragsgegnerin den Einspruch
der Antragstellerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der
notwendige Lebensbedarf der behinderten Tochter bestehe aus dem Grundbedarf, der
sich am Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
Höhe von 7.680,- €, monatlich also 640,- € orientiere, sowie dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Da Letzterer nicht durch Einzelnachweise
nachgewiesen worden sei, bestimme er sich bei Kindern, die nicht vollstationär
untergebracht seien, in Anlehnung an den Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3
EStG, so dass unter Berücksichtigung der Eintragungen im Schwerbehindertenausweis
1.060,- €, monatlich 88,33 € anerkannt werden könnten. Der Gesamtbedarf von B
betrage daher monatlich (640,- € + 88,33 € =) 728,33 €. Dem stünden Einkünfte und
Bezüge der Tochter in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 897,83 €
abzüglich einer Kostenpauschale von 15,- €, zusammen also monatlich 882,83 €
gegenüber, die ausreichten, den lebensnotwendigen Bedarf abzudecken.
Die Antragstellerin hat am 03.06.2009 Klage erhoben, die hier unter dem
Aktenzeichen 4 K 4137/09 geführt wird und über die der Senat noch nicht entschieden
hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsgegner ignoriere bei der
Bedarfsermittlung, dass B eine Wohnung bewohne und die sozialhilferechtlichen
Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten vorlägen. Vor
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit habe B Leistungen nach dem SGB II erhalten, die
der Gewährung des Kindergeldes nicht entgegengestanden hätten. Es könne aber
keinen Unterschied machen, ob ein behindertes Kind Leistungen nach dem SGB II oder
dem SGB XII erhalte.
Mit Bescheid vom 02.09.2009 hat die Antragsgegnerin einen erneuten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Am 25.09.2009 hat die Antragstellerin die gerichtliche Vollziehungsaussetzung
beantragt. Ergänzend trägt sie vor, die Tochter habe laut Bescheid des Bezirksamtes
vom 18.12.2006 Leistungen nach dem SGB XII ab dem 01.01.2007 in Höhe von
monatlich nur 808,96 € erhalten, so dass nach Abzug der Kostenpauschale (15,- €)
monatlich 793,96 € verblieben. Auf der anderen Seite berücksichtige die
Antragsgegnerin nicht die Unterkunftskosten, die eingerechnet einen Gesamtbedarf
ergäben, der durch eigene Mittel nicht gedeckt werden könne. Überdies stelle die
Rückzahlungsverpflichtung für sie eine unbillige Härte dar. Ihre Bank habe ihnen den in
Anspruch genommenen Dispositionskredit in Höhe von …,- € gekündigt und eine
Rückzahlung bis zum 15.10.2009 verlangt, so dass sie inzwischen auch ihre Miete nicht
mehr pünktlich bezahlen könnten. Die Rückforderung des Kindergeldes würde sie in eine
existenziell bedrohliche Situation bringen, da die Kündigung des Wohnraums drohe.
Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Antragstellerin mitgeteilt, durch Bescheid des
Bezirksamtes … von B… vom 06.12.2006 sei der Unterhaltsanspruch der Tochter gegen
die Eltern wegen der gewährten Hilfe nach dem SGB XII in Höhe von 26,- € auf das
Sozialamt übergeleitet und von diesem geltend gemacht worden. Der Betrag sei von
ihnen auch laufend geleisteten worden. Laut dem in Kopie beigefügten Bescheid ist der
Ehemann der Antragstellerin zu monatlichen Leistungen seit dem 01.12.2006 in Höhe
von 26,- € verpflichtet. Nach § 94 Abs. 2 SGB XII gehe der Unterhaltsanspruch
grundsätzlich in Höhe eines Festbetrages von insgesamt 26,- € monatlich auf den Träger
der Sozialhilfe über, wenn neben der Grundsicherung noch Eingliederungshilfe gewährt
werde.
die Vollziehung des Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheides vom 07.07.2008 auszusetzen.
den Antrag zurückzuweisen.
Ergänzend hat sie im Klageverfahren vorgetragen, das Kind habe bis Dezember 2006
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Ergänzend hat sie im Klageverfahren vorgetragen, das Kind habe bis Dezember 2006
Leistungen nach dem SGB II bezogen, die mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag
von 713,- € unter dem Gesamtbedarf von 728,33 € gelegen hätten. Ab Januar 2007
hätten die Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 882,83 € über dem Gesamtbedarf
gelegen, so dass damit der Kindergeldanspruch entfallen sei.
Wegen der Ablehnung von Kindergeld ab Januar 2008 durch Bescheid vom 13.02.2008
und Einspruchsentscheidung vom 01.07.2008 hat die Klägerin am 01.08.2008 Klage
erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 4248/08 geführt wird.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder
teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des
Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen
(Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 05.04.2005 - I B 221/04 -, Bundessteuerblatt II
[BStBl II] 2005, 526). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren
gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag
der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - II B 29/05 -,
Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 123). Eine überwiegende
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht
erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 15.12.2000 - IX B
128/99 -, BStBl II 2001, 411, m.w.N.). Hiervon ausgehend hat der Antrag Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Dezember 2007 zu
Unrecht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da der Antragstellerin für diesen Zeitraum
bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Kindergeld zugestanden hat. Denn die B zur
Verfügung stehenden Mittel haben zur Deckung ihres behinderungsbedingt erhöhten
Lebensbedarfs nicht ausgereicht.
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der hier maßgeblichen Fassung wird ein Kind,
das das 18. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten ist.
Als behinderte Kinder im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere Kinder in
Betracht, deren Schwerbehinderung festgestellt ist, § 2 Abs. 2 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX), oder die einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt
sind, § 2 Abs. 3 SGB IX. "Schwerbehindert" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ist danach
eine Person, wenn bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 % vorliegt
(vgl. BFH, Urteil vom 26.7.2001 - VI R 56/98 -, BStBl II 2001, 832). Ausweislich des
Schwerbehindertenausweises vom 29.09.2003 ist für das Kind B der Antragstellerin
bereits in dessen 22. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden,
so dass diese Voraussetzung vorliegt.
Nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, ist ein Kind dann, wenn es wegen der
Behinderung (Ursächlichkeit) nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt,
die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Ist
folglich ein Kind trotz seiner (gegebenenfalls erheblichen) Behinderung etwa aufgrund
hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen,
kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Der Gesetzgeber fordert insoweit eine
konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den
Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH, Urteil vom 19.11.2008 - III R 105/07 -, BFH/NV
2009, 638; BFH, Urteil vom 15.10.1999 - VI R 183/97 -, BStBl II 2000, 72; BFH, Urteil vom
15.10.1999 - VI R 40/98 -, BStBl II 2000, 75). Dazu ist ein auf den Kalendermonat
bezogener Vergleich der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel mit seinem
gesamten notwendigen Lebensbedarf anzustellen (BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VIII R
59/01 -, BFH/NV 2004, 1715).
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur einheitlichen
steuerrechtlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "außerstande ist, sich selbst zu
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steuerrechtlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten" sowohl hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes als auch des
Kinderfreibetrags (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1999 - VI R 40/98 -, a.a.O.) ergibt die dazu
anzustellende Vergleichsbetrachtung allerdings zunächst, dass unter Zugrundelegung
des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Mittel des Kindes B ausreichen,
sich selbst zu unterhalten.
Auf der einen Seite der Vergleichsbetrachtung setzt sich der gesamte existenzielle
Lebensbedarf des behinderten Kindes typischerweise aus dem allgemeinen
Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf
zusammen. Für den Streitzeitraum Januar bis Dezember 2007 kann der Grundbedarf
grundsätzlich in Anlehnung an den als Maßstab anzuwendenden Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit 7.680 € für das Jahr bemessen werden (vgl. BFH, Urteil vom
15.10.1999 - VI R 40/98 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 15.10.1999 - VI R 183/97 -, a.a.O.; BFH,
Urteil vom 19.11.2008 - III R 105/07 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - III B
145/06 -, BFH/NV 2007, 1112). Dieser umfasst neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat und Heizung in vertretbarem Umfang auch persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens wie etwa Beziehungen zur Umwelt (Kontakte zur
Familie, Teilnahme am kulturellen Leben). Hinzu kommt ein individueller
behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Zum
behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und
typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen. Dabei können jedoch
nicht jegliche ursächlich auf die Behinderung zurückzuführende Aufwendungen erfasst
werden, sondern nur solche, die sich in den Grenzen der Angemessenheit halten.
Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche
Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den
betreffenden Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19.11.2008 - III R 105/07 -, a.a.O.,
m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - III B 145/06 -, a.a.O.).
Auf der anderen Seite der Vergleichsbetrachtung sind die dem Kind zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes bringt die Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 EStG zum Ausdruck, dass der steuerrechtliche Begriff des Außerstandeseins zum
Selbstunterhalt im Sinne einer einheitlichen steuerrechtlichen Auslegung auch im
Kindergeldrecht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 15.10.1999 - VI R 183/97 -, a.a.O.).
Unter Einkünften und Bezügen sind daher - wie auch bei nicht behinderten Kindern - die
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu
verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst
werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind. Lediglich diejenigen
Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur
Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu
dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen, (Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 112,
164). In die Gesamtberechnung sind auch behinderungsbedingte Bezüge als zur
Verfügung stehende Mittel einzubeziehen, wobei dann auf der Bedarfsseite der
entsprechende behinderungsbedingte Mehrbedarf anzusetzen ist (vgl. Loschelder, in
Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 32 Rn. 44). Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden
Mitteln rechnen - jedenfalls dann, wenn die Eltern entweder nicht unterhaltsverpflichtet
sind oder nicht in Regress genommen werden (können) - auch tatsächlich erfolgte
Zahlungen der Sozialleistungsträger (BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 -, BStBl II
2004, 588; BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, BFH/NV 2005, 541; Loschelder,
a.a.O., § 32 Rn. 44; Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 110).
Hilfeleistungen der Eltern haben dagegen außer Betracht zu bleiben; sie sind weder
mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die
Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können,
die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VIII R 59/01 -, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben wäre die Tochter B der Antragstellerin im Streitjahr 2007 in allen
Monaten zum Selbstunterhalt fähig gewesen.
Der Bedarf ist wie folgt zu errechnen:
Die Unterkunftskosten der Tochter B wären nach den vorstehenden Grundsätzen
grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Denn ebenso wie bei nicht behinderten
Kindern sind sie in dem Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten. Dass es sich
insoweit (teilweise) um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf handelt, etwa weil die
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insoweit (teilweise) um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf handelt, etwa weil die
Miete besondere, auf die Bedürfnisse der behinderten Tochter zugeschnittene
Ausstattungsmerkmale zusätzlich abgilt, ist im Streitfall nicht dargelegt worden.
Die B – monatlich - zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich wie folgt:
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die monatlichen Leistungen nach dem SGB XII
ab dem 01.01.2007 betrügen laut Bescheid des Bezirksamtes vom 18.12.2006
monatlich nicht 897,83 €, sondern nur 808,96 €, so dass nach Abzug der
Kostenpauschale monatlich nur 793,96 € verblieben worden wären, ist dies jedenfalls
nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar hat sie den genannten Bescheid in Kopie
vorgelegt. In den Kindergeldakten befindet sich jedoch ein von ihr - in der Anlage der
Erklärung vom 29.11.2007 - eingereichter Bescheid des Bezirksamtes vom 11.01.2007,
durch den ab dem 01.01.2007 ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 897,83 €
festgesetzt worden ist. Gleichzeitig ist mit Wirkung ab dem 01.01.2007 ein Bescheid vom
22.12.2006 widerrufen worden. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Bescheid
vom 18.12.2006 durch den Bescheid vom 11.01.2007 ersetzt worden ist.
Was die Inanspruchnahme der Eltern durch das Bezirksamt gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII
wegen der an das Kind erbrachten Leistungen betrifft, könnte im Rahmen der
Berechnung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, eine Kürzung der dem Kind zur
Verfügung stehenden Mittel (zunächst) um den Betrag der tatsächlichen
Inanspruchnahme - hier 26,- € - vorgenommen werden. Allerdings dürften die
Antragstellerin und ihr Ehemann gegebenenfalls mit einer höheren Inanspruchnahme
durch das Bezirksamt noch rechnen müssen. Denn die Begründung des Bezirksamtes in
dem Bescheid vom 06.12.2006, die Inanspruchnahme sei auf einen Festbetrag von
insgesamt 26,- € begrenzt, ist wohl unzutreffend. Die Begrenzung des
Anspruchsübergangs gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII "wegen Leistungen" der
Eingliederungshilfe für Behinderte auf "bis zu 26 Euro" bezieht sich nach dem Wortlaut
der Vorschrift allein auf die Leistungen der Eingliederungshilfe. Daneben bleibt eine
Inanspruchnahme wegen geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin möglich. Für
die Hilfe zum Lebensunterhalt, die nunmehr nach Kapitel 3 neben den konkreten
Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird, sieht § 94 Abs. 2 Satz 1
SGB XII jedoch eine weitere Begrenzung des Anspruchsübergangs auf 20,- € vor, so dass
der Anspruchsübergang gegenüber den Eltern volljähriger Kinder, die Eingliederungshilfe
für Behinderte erhalten, damit auf 46,- € beschränkt ist. Im Streitfall dürfte daher eine
Inanspruchnahme in Höhe der tatsächlich geleisteten Eingliederungshilfe von 9,20 €
zuzüglich 20,- €, zusammen also in Höhe von 29,20 € möglich sein. Selbst unter
Zugrundelegung der maximalen Inanspruchnahme in Höhe von 46,- € stünden aber
dem Bedarf von 728,33 € Einkünfte und Bezüge in Höhe von 836,83 € gegenüber.
Bei dieser Rechtslage kann es dahinstehen, ob der dem Kind vom Bezirksamt monatlich
gewährte Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von
(17 % von 345,- € =) 58,65 € zusätzlich - neben dem Behindertenpauschbetrag gemäß
§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG - als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden
könnte bzw. müsste. Denn der sich dann ergebenden Bedarf von (728,33 € + 58,65 € =)
786,98 € könnte mit den tatsächlichen Einkünften und Bezügen in Höhe von 836,83 €
gedeckt werden.
Hiervon ausgehend bestünde für Januar bis Dezember 2007 kein Anspruch der
Antragstellerin auf Kindergeld.
Gleichwohl hat der Antrag jedoch Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof hat den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht für maßgebend gehalten, wenn
aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt feststeht, dass der
Grundbedarf des behinderten Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen
Besonderheiten höher liegt (zu § 11 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -; BFH, Urteil vom
17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.). So liegt der Fall aber hier.
In der genannten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu Recht hervorgehoben, dass
der Gesetzgeber den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur für die von § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erfassten Kinder festgelegt und diese gesetzliche
Typisierung nicht auf behinderte Kinder erstreckt hat. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass es sich bei der Beschränkung des Jahresgrenzbetrages auf die in Nr. 1 und 2
des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG geregelten Fälle um ein gesetzgeberisches
Redaktionsversehen handeln könnte. Zwar sei der Jahresgrenzbetrag für die Ermittlung
des notwendigen Grundbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes in der Regel ein
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des notwendigen Grundbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes in der Regel ein
geeigneter Maßstab. Das bedeute aber nicht, dass der Jahresgrenzbetrag immer
maßgebend ist. Würde der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen
dem Gesetzeswortlaut zwingend und ausnahmslos auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
erstreckt, würde das eine Typisierung zu Lasten der Steuerpflichtigen und
Kindergeldberechtigten darstellen, die der Gesetzgeber selbst als nicht angemessen
erachtet habe.
Wenn dementsprechend aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt
feststeht, dass der Grundbedarf des Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen
Besonderheiten höher liegt, und das Kind in der Folge außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, ist daher das behinderte Kind auch dann noch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG zu berücksichtigen, wenn ihm zur Deckung seines Grundbedarfs Mittel zur
Verfügung stehen, die den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen.
Dem schließt sich der Senat an.
Im Streitfall hat das Kind im streitigen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel SGB XII erhalten (Regelbedarf, Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung, Kosten der Unterkunft, §§ 28, 29, 30, 32 SGB XII). Gemäß § 19 Abs.
1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Der
notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
einschließlich Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben in
vertretbarem Umfang, § 27 Abs. 1 SGB XII. Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie
insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu
berücksichtigen sind, anzuerkennen, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Daraus ergibt
sich, dass die ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII
erforderlich, aber auch hinreichend ist, um den notwendigen Grundbedarf des
volljährigen behinderten Kindes abzudecken.
Hieraus folgt, dass bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, die Fähigkeit,
seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, entfällt,
wenn - wie hier - bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren
Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen (BFH, Urteil vom
17.11.2004 – VIII R 22/04 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26.11.2003 – VIII R 32/02 -, a.a.O.).
Denn ist die Hilfe zum Lebensunterhalt zur Bestreitung des notwendigen Grundbedarfs
erforderlich, hat jede Kürzung zwangsläufig zur Folge, dass die eigenen Mittel des Kindes
für die Deckung dieses Bedarfs nicht mehr ausreichen. Eine Kürzung liegt auch dann vor,
wenn im Ergebnis der ermittelte Grundbetrag zwar in einer Summe von dem
Sozialleistungsträger an das Kind ausgezahlt wird, gleichwohl ein Teil der Mittel aber aus
zweckgebundenen Zahlungen der Eltern für den Unterhalt des Kindes an den
Sozialleistungsträger stammt. Denn diese Zahlbeträge finden der Höhe nach – wie
bereits dargelegt – als Unterhaltszahlungen der Eltern gerade keinen Eingang in die
Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel (BFH, Urteil vom 24.08.2004 –
VIII R 59/01-, a. a. O.) Letztlich führt auch eine derartige Auslegung zu einem dem Zweck
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechenden Ergebnis. Nur wenn das Kind eine
ausreichende Leistungsfähigkeit hat, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern
kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert
(BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, BVerfGE
82, 60). Zweck der Vorschrift liegt erkennbar darin, den Eltern volljähriger behinderter
Kinder eine steuerliche Entlastung und Kindergeld zukommen zu lassen, wenn sie mit
unabwendbaren, existenzsichernden Unterhaltsleistungen für diese Kinder belastet sind.
Dies ist aber ausnahmslos der Fall, wenn die Eltern der Kinder, die Hilfe zum
Lebensunterhalt beziehen, vom Sozialleistungsträger zu einem Unterhaltsbeitrag
herangezogen werden (BFH, Urteil vom 17.11.2004 – VIII R 22/04 -, a.a.O.).
Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin mithin bei summarischer Prüfung zu Unrecht einen
Kindergeldanspruch für das Jahr 2007 verneint, die Festsetzung aufgehoben und das
Kindergeld für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 zurückgefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Beschwerde beruht auf §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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