Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2006

FG Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, vollziehung, rüge, aussetzung, gebühr, link, sammlung, quelle, umdeutung, subsidiarität

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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
8 B 5457/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 6 S 2
FGO, § 114 FGO, § 133a Abs 1 S
1 Nr 2 FGO, § 133a Abs 2 S 6
FGO
(Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge gemäß §
133a FGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes)
Tatbestand
I. Der Antragsteller hat sich im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den
Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 gewandt. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Bei dem Finanzgericht Berlin ist eine Klage des Antragstellers zum Az.: xxx gegen den
Abrechnungsbescheid des Finanzamts xxx vom 11. März 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 anhängig, über die der beschließende Senat
noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller hatte sich zudem mit dem Antrag gem. §
69 Abs. 3 FGO an das Gericht gewandt, die Vollziehung/Vollstreckung dieses
Abrechnungsbescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Diesen
Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2006 wegen Unzulässigkeit
zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 hat der Antragsteller Anhörungsrüge gegen den
Beschluss vom 4. Mai 2006 erhoben. Er macht geltend, das Gericht habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat sein entscheidungserhebliches
Vorbringen in wesentlichen Teilen rechtsfehlerhaft nicht zur Kenntnis genommen habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist zumindest unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Zweifelhaft ist entgegen der Auffassung des Antragstellers indes bereits, ob die
vorgebrachte Anhörungsrüge statthaft ist und der Antragsteller sie zutreffend auf § 133a
FGO gestützt hat. Namhafte Stimmen in der Literatur sind nämlich der Auffassung, dass
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69 Abs. 3, 114 FGO) die
Anhörungsrüge auf Grund ihrer Subsidiarität gegenüber anderen gegebenen
Rechtsmitteln auch dann nicht statthaft ist, wenn das Finanzgericht - wie im Streitfall -
die Beschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar,
6. Auflage München 2006, § 133 Jahren Tz. 7 m. w. N.). Denn Verletzungen des
rechtlichen Gehörs können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund eines
Antrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden. Mit dieser Begründung hatte der
Bundesfinanzhof (Beschluss vom 18. Januar 2000, I B 119/99, BFH/NV 2000,858 m. w.
N.) bereits vor Inkrafttreten des § 133a FGO die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge
gegen Beschlüsse in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von
Verwaltungsakten abgelehnt. Der beschließende Senat sieht keinen plausiblen Grund,
warum diese Rechtsprechung im Rahmen des § 133a FGO ihre Gültigkeit verloren haben
sollte.
Es ist ferner zweifelhaft, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, weil vieles dafür spricht, dass
sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.
Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist mit der Rüge schlüssig
darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BFH Beschluss vom 11. Januar 2006, IV S
17/05, BFH/NV 2006,956 m. w. N.). Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts
auf Gehör muss der Beteiligte deshalb darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche
Gehör versagt hat, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten
Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender
Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit
besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu
beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und
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beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und
inwiefern durch sein - lediglich infolge des Verfahrensfehlers - unterbliebenes Vorbringen
die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts
anders hätte ausfallen können. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie für die
Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder
Revision (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998,
196 ).
Der Antragsteller macht der Sache nach geltend, das Finanzgericht Berlin sei in dem
Beschluss vom 04. Mai 2006 seiner Rechtsauffassung in der Sache materiell-rechtlich
rechtsfehlerhaft nicht gefolgt. Dieses Vorbringen enthält nach dem oben dargestellten
Grundsätzen keine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern die Rüge
fehlerhafter Rechtsanwendung, die mit § 133a FGO nicht geltend gemacht werden kann.
Die Einlassungen des Antragstellers sind vor allem völlig ungeeignet, eine Verletzung
rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Entscheidung der Unzulässigkeit des Antrags auf
Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides zu begründen.
Letztlich kann aber auch dahinstehen, inwieweit die Anhörungsrüge zulässig erhoben
worden ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220 , hat der
Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 133a FGO für die
Finanzgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser
Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten
Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch
dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen.
Dieses ist jedoch für die auf die Unzulässigkeit des streitigen Antrags auf Aussetzung
der Vollziehung abstellende Entscheidung unerheblich. Allein der Umstand, dass sich die
Gründe der Entscheidung mit bestimmten von dem Antragsteller vorgetragenen
Gesichtspunkten nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme,
das Gericht habe das entsprechende Vorbringen unter Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör übergangen (so ausdrücklich: BFH-Beschluss vom 29. November
2005, X S 18/05, BFH/NV 2006, 595.
Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der
Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (s. o.).
Soweit der Senat in dem Beschluss vom 04. Mai 2006 darüber hinaus auch auf die
Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des
Feststellungsbescheides 1990 über Besteuerungsgrundlagen und aufgrund dessen
ergangener Steuerbescheide eingegangen ist, handelt es sich lediglich um einen
rechtlichen Hinweis des Gerichts und nicht um eine Entscheidung in der Sache. Denn im
Streitfall war der Antrag des als zugelassener Rechtsanwalt rechtskundigen
Antragstellers eindeutig auf die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids
gerichtet. Dieser Antrag ist einer Auslegung nicht zugänglich und kann auch nicht in
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anderer Bescheide umgedeutet werden.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1986, IX
R 123/82 in, BFH/NV 87, S. 359 m. w. N.) kommt eine Umdeutung von
Verfahrenserklärungen rechtskundiger Personen nicht in Betracht, weil bei diesen
Personen davon ausgegangen werden kann, dass sie sich über die rechtliche Tragweite
ihrer Erklärungen im klaren sind. Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für diese Entscheidung ist
eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zu erheben (vgl. Anlage 1 - Kostenverzeichnis zum GKG
i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004,
BGBl I, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h AnhRüG ).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).
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