Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2000

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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1994, 1995
Aktenzeichen:
8 K 8155/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 226 AO, § 233a AO, § 95 Abs 1
InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO
Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des
Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin.
Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 8. Februar 2000 (Az. 1.. IN .. . ./99) wurde über
das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 30. August 2001 erließ der Beklagte Änderungsbescheide betreffend
Körperschaftsteuer 1994 und 1995, die neben Guthaben zur Körperschaftsteuer auch
Erstattungszinsen im Sinne von § 233 a Abgabenordnung - AO - auswiesen.
Am 14. Februar 2002 ergingen aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1996 erneut
geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1994 und 1995, die zu
Erstattungsansprüchen führten. Der Beklagte setzte deshalb mit diesen Bescheiden
auch Zinsen im Sinne von § 233 a AO in Höhe von 12.180,17 bzw. 23.538,96 Euro für
1994 und 1995 fest. Die Zinsläufe liefen für 1994 vom 1. April 1996 bis zum 17. Februar
2002 und für 1995 vom 1. April 1998 bis zum 17. Februar 2002. Auf den Zeitraum nach
Eröffnung des Insolvenzverfahren am 8. Februar 2000 entfielen dementsprechend von
den Erstattungszinsen für 1994 4.176,06 Euro und von den Erstattungszinsen für 1995
12.281,20 Euro.
Mit Aufrechnungserklärung vom 26. Oktober 2001 rechnete der Beklagte die Guthaben
zur Körperschaftsteuer 1994 einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 144.471,00
DM mit Umsatzsteuerrückständen aus dem 3. Quartal 1999 auf. Dieser
Aufrechnungserklärung widersprach die Klägerin im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Nr. 1
Insolvenzordnung - InsO -.
Mit einer weiteren Aufrechnungserklärung vom 20. Februar 2002 rechnete der Beklagte
die Guthaben zur Körperschaftsteuer 1995 einschließlich Zinsen mit seinen Forderungen
wegen Gewerbesteuer 1994 und 1995 sowie Umsatzsteuer 3. und 4. Quartal 1999 auf.
Außerdem erklärte er die Aufrechnung der Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer in
Höhe von 12.180,17 Euro mit seinen Forderungen wegen Umsatzsteuer 4. Quartal 1999.
Auch diesen Aufrechnungserklärungen widersprach die Klägerin und berief sich darauf,
dass diese Aufrechnungen gegen die Aufrechnungsverbote der §§ 95 Abs. 1 Satz 3 und
96 Abs. 1 Nr. 1 InsO verstoßen würden.
Am 18. März 2002 erließ der Beklagte diesbezüglich einen Abrechnungsbescheid gemäß
§ 218 Abs. 2 AO.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Nachdem während des Klageverfahrens der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 31.
Mai 2005 (VII R 71/04, nicht amtlich veröffentlicht, vorgehend Finanzgericht - FG - Berlin
vom 29. März 2004, Az. 8 K 8316/02) unter Bezugnahme auf seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, VII R 45/03, Bundessteuerblatt - BStBl
- II 2004, 815 m.w.N.) entschieden hatte, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit
Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass
es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
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es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf, hat der Kläger als Insolvenzverwalter seine Klage insoweit zurückgenommen, als
sie die Aufrechnung der Körperschaftsteuerguthaben 1994 und 1995 und der
dazugehörigen Solidaritätszuschläge betraf. Unter Berufung auf das zuerst genannte
BFH-Urteil hat er aber seine Klage insoweit aufrechterhalten, als er die Aufrechnung mit
den festgesetzten Erstattungszinsen für rechtswidrig hält, soweit diese nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens angefallen sind.
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 18. März 2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten,
die auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden
Zinsguthaben von insgesamt 16.457,26 Euro an die Insolvenzmasse auszukehren.
Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Der Beklagte
hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrags auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Juni 2004 (IX ZR 147/03, Betriebsberater - BB -
2004, 1927), mit dem der BGH entschieden hat, dass eine Dividende, die erst durch
einen Beschluss nach Insolvenzeröffnung entsteht, keine nur rechtlich bedingte
Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist. Er meint, der Umkehrschluss aus
diesem Urteil führe zwingend zu der Feststellung, dass der BFH mit seinem Urteil vom
31. Mai 2005 (a. a. O.) von der Rechtsprechung des BGH abgewichen sei. Der
Zinsanspruch sei bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums begründet, den er
betrifft. Höhe und Zinsbeginn stünden mithin fest. Da der Zinsanspruch somit nur von
der Rechtsbedingung des § 233 a Abs. 2 abhängig sei, sei die Aufrechnung gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe dem nicht entgegen, weil die
Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufrechnung erleichtern wolle und daher der
Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird
auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit die Klägerin sie aufrechterhalten hat, zulässig und begründet. Der
angefochtene Abrechnungsbescheid des Beklagten verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ist in soweit nicht rechtmäßig, als
sie diejenigen Erstattungszinsen betrifft, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
angefallen sind.
Der Aufrechnung des Beklagten stehen die Aufrechnungsverbote der §§ 95, 96 InsO
entgegen, insbesondere § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach ist die Aufrechnung
ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Der
Bundesfinanzhof hat die vorstehenden Grundsätze auch auf die Aufrechnung von
Erstattungszinsen gemäß § 233a AO angewandt und in seinem Urteil vom 31. Mai 2005
(a. a. O.) mit Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 29. Januar
1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791) eindeutig und ausdrücklich (2. Leitsatz)
entschieden, dass das Finanzamt nicht aufrechnen darf, soweit diese Zinsen nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind. Dieser Rechtsprechung schließt sich
der erkennende Senat ohne jede Einschränkung an.
Die im Streitfall aufgrund des Zinslaufs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Klägerin angefallenen Erstattungszinsen sind damit von dem
dargestellten Aufrechnungsverbot der Insolvenzordnung betroffen. Die nur in diesem
Punkt noch aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg.
Nach Überzeugung des erkennenden Senats steht dem vorliegenden Urteil entgegen
der Auffassung des Beklagten die Rechtsprechung des BGH 29. Juni 2004 (a. a. O.) nicht
entgegen. Dieses Urteil des BGH ist auf den Streitfall nicht übertragbar und deshalb für
die vorliegende Entscheidung nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 135 Abs. 1 FGO bzw.
§§ 25, 13 Gerichtskostengesetz - GKG -, die Entscheidungen über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO,
Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO,
708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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