Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07.06.2000

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Gericht:
FG Berlin 2. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1997
Aktenzeichen:
2 K 2478/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1997, §
162 EStG 1977
Arbeitnehmerveranlagung - gewerblicher Verlust - keine
Berücksichtigung der nach Ablauf der Antragsfrist eingereichten
Steuererklärung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1997 vom 7. Juni 2000 mit Bescheid
vom 28. Oktober 2003 wegen des Fehlens der formalen Voraussetzungen für die
Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz -EStG- zu Recht
aufgehoben hat.
Nachdem die Kläger für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung
eingereicht hatten, erließ der Beklagte mit Datum vom 4. Februar 2000 einen auf
geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Bescheid, mit dem er die
Einkommensteuer 1997 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 60 000,00 DM und nichtselbständigen Einkünften in Höhe von 73 000,00 DM
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 27 172,00 DM festsetzte. Im Rahmen des
Einspruchsverfahrens reichten die Kläger die Steuererklärung ein, in der sie einen Verlust
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 119 757,00 DM, Arbeitslohn in Höhe von 83 476,00 DM
sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 215,00 DM erklärten. Der Beklagte
erließ daraufhin am 7. Juni 2000 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-
geänderten Bescheid, in dem die Einkommensteuer unter Aufrechterhaltung des
Vorbehalts der Nachprüfung auf 0,00 DM gemindert wurde. Der Einspruch wurde für
erledigt erklärt.
Anlässlich einer Überprüfung des in der Steuererklärung 1998 geltend gemachten
Verlustabzugs nach § 10 d EStG wurde jedoch festgestellt, dass mit den für 1997
erklärten Einkünften die formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer
Veranlagung nach § 46 EStG nicht erfüllt seien. Der Beklagte hob daraufhin mit
Schreiben vom 28. Oktober 2003 den Schätzungsbescheid vom 4. Februar 2000 sowie
den Änderungsbescheid vom 7. Juni 2000 nach § 164 Abs. 2 AO auf und forderte die
bereits erstatteten Steuerabzugsbeträge zurück.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger unter anderem geltend,
dass der Beklagte durch die Erteilung des Änderungsbescheids vom 7. Juni 2000 einen
Vertrauenstatbestand geschaffen habe, durch den er daran gehindert gewesen sei,
diesen Bescheid trotz des Bestehens des Vorbehalts der Nachprüfung aufzuheben.
Darüber hinaus sei aufgrund des unklaren und unbestimmten Regelungsinhalts des § 46
Abs. 2 Nr. 8 EStG für die Kläger nicht erkennbar gewesen, dass unter den "Antrag auf
Veranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer" neben dem
früheren Lohnsteuerjahresausgleich auch die Fälle zu subsumieren seien, in denen
Verluste aus anderen als dem Steuerabzug unterworfenen Einkunftsarten berücksichtigt
werden sollten. Ferner sei ihrer Meinung nach auch § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf
Nebeneinkünfte beschränkt, die ein Steuerpflichtiger neben und/oder während seiner
lohnsteuerpflichtigen Haupttätigkeit erziele. Ungleichbehandlungen zwischen
Arbeitnehmerveranlagungen und Veranlagungen mit ausschließlich anderen
Einkunftsarten seien jedenfalls mit Artikel 3 Grundgesetz -GG- nicht vereinbar.
Der Beklagte folgte dem nicht, sondern wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung
vom 30. September 2004 als unbegründet zurück.
Er verwies insbesondere darauf, dass ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehender Bescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung
jederzeit in vollem Umfang aus formalen oder materiellen Gründen geändert werden
könne. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn das Finanzamt eine bindende Zusage
erteilt oder durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, was
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erteilt oder durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, was
vorliegend nicht der Fall sei. Auch die unterschiedlichen Fristen für die Abgabe einer
Steuererklärung und für einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
verstießen nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen den sich aus Artikel 3 GG
ergebenden Gleichheitssatz. Angesichts des allgemeinen Interesses, das bei einer
Veranlagung von Amts wegen bestehe, und dem persönlichen Interesse an einer
Antragsveranlagung sehe der Bundesfinanzhof -BFH- die unterschiedlichen Fristen für
die Abgabe der Steuererklärung und für das Stellen des Antrags nicht als willkürlich an.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand im Vorverfahren wird auf die
Gründe der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004 Bezug genommen (Bl.
16-20 Streitakte -StrA-).
Zur Begründung der Klage haben die Kläger insbesondere auf ihren Vortrag im
Vorverfahren hingewiesen. Ziel der Klage sei es, die Vertrauenstatbestände zu
berücksichtigen, die es dem Beklagten verwehrten, den aufgrund der Steuererklärung
1997 geänderten Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2000 aufzuheben. Der
Gesetzestext zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei gegenüber den früheren Fassungen unklar
und unbestimmt formuliert, gebe Veranlassung zu erheblichen Zweifeln und sei offenbar
wegen dieser Unklarheiten und Missverständnisse in der Steuerrechtskommentierung
gegenüber den früheren Fassungen weitestgehend ausgespart geblieben. Dies dürfe mit
ein Grund dafür gewesen sein, dass die Finanzbehörden bis 2002 Sachverhalte wie den
vorliegenden im allgemeinen nicht beanstandet und die Veranlagungen bei Verlusten
aus anderen Einkunftsarten als solchen aus Arbeitnehmertätigkeit erklärungsgemäß
auch nach Ablauf von zwei Jahren durchgeführt hätten.
Ebenso sei ein Verstoß gegen Artikel 3 GG festzustellen, da eine Ungleichbehandlung
zwischen Arbeitnehmerveranlagungen bei Ablauf der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr.
8 EStG und Veranlagungen anderer Steuerpflichtiger bei ansonsten gleichgelagerten
Verhältnissen (Verlustsituation) vorliege. Sofern bei anderen als
Arbeitnehmerveranlagungen Verluste zu berücksichtigen seien, betrage im Extremfall
die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen sieben Jahre, nämlich die allgemeine
Festsetzungsfrist von vier Jahren und die Anlaufhemmung von drei Jahren.
Soweit die Kläger für den Fall, dass die Einkommensteuer 1997 nicht wie bisher
erklärungsgemäß veranlagt werde, hilfsweise beantragt hatten, den erzielten Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 119 757,00 DM bei der gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 zu
berücksichtigen, haben sie die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober
2003 und der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004 zu verpflichten, die
Kläger entsprechend dem Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2000 zur
Einkommensteuer 1997 zu veranlagen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die
Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung zwei Bände der vom Beklagten geführten
Einkommensteuerakten zur Steuernummer xxx vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 72 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einzustellen, soweit
die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf
erklärungsgemäße Veranlagung.
Der Beklagte hat den Schätzungsbescheid vom 4. Februar 2000 und den
Änderungsbescheid vom 7. Juni 2000 zu Recht nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben und
eine Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 1997 abgelehnt, da die
Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG nicht vorliegen. Die Kläger
haben auch keinerlei Umstände dargetan, die wegen des Versäumens der Antragsfrist
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätten.
Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des Beklagten in der
Einspruchsentscheidung vom 30. September 2004 und sieht von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 105 Abs. 5 FGO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO und - soweit die Kläger die Klage
zurückgenommen haben - aus § 136 Abs. 2 FGO.
Im Hinblick auf die Vielzahl der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren, welche die
Voraussetzungen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und eine etwaige
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Gegenstand haben (z.B. VI R 15/05 -
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2004 7 K 4173/03 E; VI R 71/05 -
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Juli 2005 11 K 87/05) wird die Revision
zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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