Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, vorläufige einstellung, vollziehung, aussetzung, fristlose kündigung, einkünfte, erlass, mietvertrag, abgabenordnung, schwiegermutter

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 V 6196/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 258 AO, § 69 Abs 3 FGO, § 114
Abs 3 FGO, § 67 FGO, § 114 Abs
5 FGO
(Änderung eines AdV-Antrags in einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung - Vorläufige Einstellung der
Vollstreckung nach § 258 AO: Antragsbegründung, Geltung des
Grundsatzes von Treu und Glauben)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Unbilligkeit der Vollstreckung (§ 258 der
Abgabenordnung - AO 1977 -) hinsichtlich von den Antragstellern mit der
Anfechtungsklage angegriffener Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2000 bis
2005.
Die Antragsteller sind Eheleute, die vom Antragsgegner gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller ist von Beruf
Versicherungsvertreter und erzielte in den Streitjahren aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die vom Finanzamt - FA – L... gesondert festgestellt wurden.
Im Jahr 1993 erwarben die Antragsteller ein in G... (Land Brandenburg) belegenes und
mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (W...straße). Mit der in R... (Land
Thüringen) als erstem Wohnsitz wohnhaften F..., ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter,
schlossen sie einen Mietvertrag über eine in diesem Haus befindliche, 150 qm große
Wohnung (= Erdgeschosswohnung) als Zweitwohnung der Mieterin.
Laut Mietvertrag betrug der monatliche Mietzins 1 000 DM und begann das
Mietverhältnis am 1. Juli 1999. Die Entrichtung von Betriebskosten wurde in dem Vertrag
nicht vereinbart. Dazu sollten gesonderte Regelungen getroffen werden. Mietobjekt war
eine 4-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Auch wurden keine Vereinbarungen zum
Zeitpunkt und zur Art der Bezahlung der Miete getroffen (bar oder per Banküberweisung
etc.).
Im Winter 1995/1996 erwarb der Antragsteller von seiner Mutter, Frau K... , im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich fünf unbebaute Grundstücke in H... (Land
Niedersachsen). Anschließend übertrug der Antragsteller unentgeltlich jeweils einen
hälftigen ideellen Anteil an diesen Grundstücken auf seine Ehefrau als künftige
Miteigentümerin. In § 5 des Notarvertrages vom 17. November 1995 (UR-Nr. .../95 des
Notars Dr. S...aus W...) heißt es im letzten Absatz:
„Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass die hier übertragenen Grundstücke
verpachtet sind. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Pachterträge zu
Lebzeiten bei der Übertragsgeberin und deren Ehemann H... verbleiben sollen“.
Mangels Einreichung von Einkommensteuererklärungen seitens der Antragsteller für die
Streitjahre 2000 bis einschließlich 2005 schätzte der Antragsgegner die
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und
erließ entsprechende erstmalige Einkommensteuerbescheide (zuletzt am 31. Juli 2006
für das Streitjahr 2005).
Nachdem die Einkommensteuerveranlagungen 2000 bis einschließlich 2004
bestandskräftig geworden waren, führte die Straf- und Bußgeldstelle des Antragsgegners
steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegenüber dem Antragsteller durch, die dazu führten,
dass am 31. Juli 2006 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geänderte
Einkommensteuerbescheide betr. die Streitjahre 2000 bis einschließlich 2004 ergingen,
mit denen die Einkommensteuer vom Antragsgegner unter Ansatz höherer Einkünfte
des Antragstellers aus seiner Vertretertätigkeit als bisher entsprechend heraufgesetzt
wurde.
Gegen diese Änderungsbescheide und gegen den Ausgangsbescheid betr. Einkommen-
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Gegen diese Änderungsbescheide und gegen den Ausgangsbescheid betr. Einkommen-
steuer 2005 vom selben Tage legten die Antragsteller fristgerecht Einsprüche ein. Zur
Begründung reichten sie die bislang fehlenden Einkommensteuererklärungen ein, mit
denen sie u.a. negative Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung im Hause W...straße
in G... steuermindernd geltend machten.
Am 11. Mai 2007 erließ der Antragsgegner für sämtliche Streitjahre nach § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen aber nach wie
vor keine negativen Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung an die Mutter bzw.
Schwiegermutter der Antragsteller berücksichtigt wurden. Mit Einspruchsentscheidungen
vom 29. Mai 2007 wies der Antragsgegner die weitergehenden Einsprüche der
Antragsteller als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass der Mietvertrag mit der Mutter/Schwiegermutter einem sog. Fremdvergleich nicht
standhalte.
Auch hinsichtlich des Ansatzes von Einkünften aus der Verpachtung der in H...
belegenen Grundstücke seien die Steuerbescheide vom 11. Mai 2007 nicht zu
beanstanden, da die Antragsteller aus diesen Grundstücken tatsächlich Erträge in der
dort berücksichtigten Höhe erzielt hätten.
Daraufhin erhoben die Antragsteller wegen der o.g. Einkommensteuerveranlagungen
Klage gegen den Antragsgegner, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 6 K 6107/07
anhängig ist.
Nachdem der Antragsgegner die Antragsteller im Vollstreckungsverfahren betr. u.a. die
Beitreibung der hier streitgegenständlichen Einkommensteuerforderungen von zur Zeit
noch über ... EUR zuzüglich weiterer offener Steuerverbindlichkeiten in Höhe von rund ...
EUR (Stand: 13. November 2007; ursprünglich waren es Abgabenverbindlichkeiten von
über ... EUR, vgl. Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 1.
November 2006) vergeblich zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen über ihre
Vermögensverhältnisse aufgefordert und beim Amtsgericht O... diesbezüglich
Haftbefehle gegen sie erwirkt hatte, haben die Antragsteller beim Finanzgericht einen
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihres
Antrags führen sie im Wesentlichen aus, dass eine sofortige Vollstreckung des
Antragsgegners in das Vermögen der Antragsteller eine unbillige Härte darstelle. Ihm,
dem Antragsteller, sei inzwischen seitens seines bisherigen Auftraggebers, der A...
Vertriebs-AG, fristlos gekündigt worden, so dass er derzeit nur noch über Einkünfte aus
einer geringfügigen Beschäftigung (= 410 EUR monatlich) verfüge. Gegen die fristlose
Kündigung habe er in der Hoffnung Klage erhoben, bei einem Obsiegen umfangreichen
finanziellen Schadensersatz vom o. g. bisherigen Auftraggeber erlangen zu können. Mit
diesem Geld könnten dann Steuerforderungen des Antragsgegners, soweit sie
tatsächlich berechtigt seien, getilgt werden. Der Termin für die mündliche Verhandlung in
dieser Sache sei vom LG M... für den 21. Januar 2008 anberaumt worden. Sie, die
Antragstellerin, beziehe zurzeit lediglich Arbeitslosengeld II auf Darlehensbasis.
Im Übrigen sei eine sofortige Vollstreckung seitens des Antragsgegners in das
Vermögen der Antragsteller auch deshalb unbillig, weil die im Verfahren 6 K 6107/07
angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen
vom 29. Mai 2007 rechtswidrig seien. Die von ihnen, den Antragstellern, geltend
gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung im
Gebäude W...straße in G... seien steuerrechtlich anzuerkennen, weil der mit Frau F...
abgeschlossene Mietvertrag doch einem Fremdvergleich standhalte. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller im Verfahren 6 K 6107/07 und im hiesigen Verfahren Bezug genommen.
Die vom Antragsgegner hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke in H...
unterstellten Pachteinkünfte hätten sie, die Antragsteller, in Wahrheit gar nicht erzielt.
Außerdem sei eine Spende des Antragstellers als Inhaber der „Generalvertretung A...“ in
Höhe von ... DM zugunsten des L... e.V. im Streitjahr 2000 einkommensteuermindernd
zu berücksichtigen. Hilfsweise sei die Aufwendung als Betriebsausgabe bei den
Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb steuermindernd zu berücksichtigen.
Nachdem die von Anfang an durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe
vertretenen Antragsteller ursprünglich in ihrer Antragsschrift sinngemäß einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom
31. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Mai 2007 gestellt haben,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus den
Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen für 2000 bis 2005 vom 29. Mai 2007 vorläufig
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Einspruchsentscheidungen für 2000 bis 2005 vom 29. Mai 2007 vorläufig
einzustellen.
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der beim Gericht gestellte Antrag in seiner ursprünglichen
Fassung (= Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide
2000 bis 2005) unzulässig gewesen sei, weil die Zugangsvoraussetzungen zum FG im
Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - nicht gegeben
seien: Die Antragsteller hätten, nachdem die ihnen unstreitig für die Dauer des
Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen vom 29. Mai 2007 ausgelaufen sei,
zunächst erneut bei ihm einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens 6 K 6107/07 stellen müssen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Steuerakten betr. die
Antragsteller (StNr: .../.../...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die vorläufige Einstellung
der Vollstreckung seitens des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern ist zulässig.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das FG auf Antrag eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung nötig
erscheint, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden. Die Regelung
kann auch in der Anordnung bestehen, die Vollstreckung einstweilen einzustellen (vgl. §
258 AO 1977).
Der Senat legt die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, einem
Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 geäußerte
„Antragspräzisierung“, „die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller aus den
Einkommensteuerbescheiden 2000 bis 2005 …. gemäß § 258 AO wegen unbilliger Härte
einstweilen“ einzustellen, als Änderung des ursprünglich unstreitig gestellten
gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o. g.
Einkommensteuerbescheide im Sinne von § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO in einen
Antrag nach § 114 FGO aus.
a.) Die Änderung eines Antrags auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (§ 69
FGO) in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 114 FGO
ist im Streitfall nach Ansicht des Senats unabhängig vom Vorliegen der einschränkenden
Voraussetzungen des § 67 FGO zulässig (a.A: FG Baden-Württemberg, rkr. Beschlüsse
vom 23. Januar 1990 IX V 47/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 324,
und vom 29. Mai 1992 9 V 41/91, EFG 1992, 614), da nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts- BVerfG - im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine möglichst effektive Interpretation des von den
Antragstellern tatsächlich begehrten Rechtsschutzziels geboten ist (vgl. dazu BVerfG-
Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02, Deutsches Verwaltungsblatt 2002,
1633, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Bezug auf Anträge nach
§ 114 FGO - im Unterschied zu den Klageverfahren im Sinne von § 40 FGO, auf die die
Vorschrift des § 67 FGO primär anwendbar ist - keine Fristen oder andere
Vorbedingungen für die Initiation solcher Verfahren beim FG gibt. So setzt ein zulässiger
Antrag nach § 114 FGO weder ein bereits anhängiges Hauptsacheverfahren beim FG
noch auch nur ein bei der Finanzbehörde wenigstens eingeleitetes
verwaltungsbehördliches Vorverfahren (z. B. Zugang eines Antrags nach § 258 AO 1977
beim FA) voraus. Das FG kann dem Antragsteller allerdings auf Antrag des
Antragsgegners im Zusammenhang mit einer stattgebenden Entscheidung im Sinne
von § 114 FGO eine Frist setzen, innerhalb derer er Klage in der Hauptsache zu erheben
hat (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese
Anordnung darf auch dann getroffen werden, wenn der Klage ein behördliches
Vorverfahren voranzugehen hat. Durch § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO wird
dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben, den Fortbestand der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung von der Durchführung des
Hauptverfahrens abhängig zu machen (vgl. zum Ganzen: Lange, in: Hübschmann/
Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 114 FGO Rz. 121 ff.
[129], m.w.N.).
Aus diesen Gründen liegt im Streitfall keine Abweichung des Senats vom Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 80/81 (juris) vor: Im vom BFH
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des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 80/81 (juris) vor: Im vom BFH
entschiedenen Fall ging es um eine Antragsänderung von einem Verfahren
wegen Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids hin zu einem
Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids einer
OHG. Die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung hat der BFH zu Recht anhand der
Kriterien des § 67 FGO geprüft, weil u. a. der Zugang zum FG in den Verfahren nach § 69
Abs. 3 FGO zahlreichen verfahrensrechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. dazu
insbesondere Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 69 FGO Rz. 190 ff. u.
1070 ff., m.w.N.), die ein Antragsteller nicht durch eine - voraussetzungslos zulässige -
Antragsänderung während des anhängigen Verfahrens betr. die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes unterlaufen können soll (vgl. zum Ganzen auch Schallmoser, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 67 FGO Rz. 3; Stöcker, in: Beermann/Gosch,
Steuerliches Verfahrensrecht, § 67 FGO Rz. 5; von Groll, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., § 67 Rz.
1; Dumke, in: Schwarz, FGO, § 67 Rz. 2).
b.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenüber dem Verfahren
nach § 69 FGO subsidiär (§ 114 Abs. 5 FGO). Das bedeutet, dass er nicht statthaft ist,
wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht
kommt. Letzteres ist im Streitfall auch insoweit von Bedeutung, als die Antragsteller sich
gegen die Rechtmäßigkeit der von ihnen angefochtenen Einkommensteuerbescheide
2000 bis 2005 wenden und es sich dabei um vollziehbare Steuerverwaltungsakte
handelt. Der BFH billigt dem Vollstreckungsschuldner aber in ständiger Rechtsprechung -
unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrunde
liegenden Verwaltungsakte oder ihre Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse
daran zu, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu
können, dass diese unbillig i. S. des § 258 AO 1977 sei (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 1.
August 2002 VII B 352/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen
des BFH - BFH/NV - 2002,1547, m.w.N.).
2. Der Antrag ist unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl
einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt und die
tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. §
920 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige
Anordnung nicht ergehen. Im Streitfall haben die Antragsteller den Anordnungsanspruch
nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Nach § 258 AO 1977 kann die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist,
einstweilen eingestellt oder beschränkt oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben
werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommen einstweilige Maßnahmen nach §
258 AO 1977 nur in Betracht, wenn vorübergehende Umstände vorliegen, die eine
Vollstreckung unbillig erscheinen lassen. Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung
der Vollstreckung Anlass geben, können bei der Anwendung des § 258 AO 1977 nicht
berücksichtigt werden. Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung
auf Dauer nicht vorgesehen. Nach Abschn. 7 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung
(Bundessteuerblatt - BStBl - I 1980, 112), auf die sich der BFH beruft, ist von einer
Unbilligkeit i. S. des § 258 AO 1977 nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder
eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen
unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch
eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.
Im Streitfall haben die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe
vertretenen Antragsteller nicht dargelegt, dass sie durch ein kurzfristiges Zuwarten des
Antragsgegners oder die Wahl einer anderen als der vom Antragsgegner ergriffenen
Vollstreckungsmaßnahmen (Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
und Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) weniger beeinträchtigt, der Antragsgegner aber
dennoch wegen seiner Steuerforderungen in Höhe von zur Zeit noch über ...EUR zur
Befriedigung gelangen würde. Nach den eigenen Angaben der Antragsteller erzielt der
Ehemann gegenwärtig nur noch Einkünfte aus einer (pfändungsfreien) geringfügigen
Beschäftigung im Umfang von 410 EUR monatlich und die Ehefrau nur noch
Arbeitslosengeld II auf Darlehensbasis. Soweit sich die Antragsteller auf eine
bevorstehende Verbesserung ihrer Vermögenslage aufgrund der Erfolgsaussichten einer
Klage des Ehemannes I wegen der fristlosen Kündigung seines bisherigen
Auftragsverhältnisses zur A... Vertriebs-AG berufen, ist ihr Vorbringen unvollständig, weil
inzwischen die mündliche Verhandlung vor dem LG M... vom 21. Januar 2008
stattgefunden haben müsste und sie den aktuellen Stand des Verfahrens nicht
dargelegt haben.
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Das Vorbringen der Antragsteller, dass die Einkommensteuerbescheide rechtswidrig
seien und sie diesbezüglich Klage vor dem FG erhoben hätten, begründet in dieser Form
keinen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977. Denn nach § 251 Abs.
1 können Verwaltungsakte vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt
ist. Die in § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 getroffene Regelung, dass die Vollstreckung
einzustellen ist, wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO 1977
weggefallen sind, also die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist, lässt den
Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Vollstreckung erst ab dem
Zeitpunkt der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung für unzulässig gehalten hat.
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ungeachtet der ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten der
Grundsatz von Treu und Glauben auch im Rahmen des § 258 AO 1977 zu
berücksichtigen ist. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige
Rechtsausübung liegt vor, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald
zurückzuerstatten wäre (dolo petit qui petit quod statim redditurus est). Eine
Vollstreckung ist danach unbillig, wenn vollstreckt wird, obwohl das Erlangte alsbald
zurückzugewähren ist. Deshalb könnte eine behauptete Rechtswidrigkeit der der
Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte dann die Voraussetzungen des § 258
AO 1977 erfüllen, wenn die Antragsteller rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (entweder beim Antragsgegner oder beim zuständigen FG) gestellt hätten
und dieser zwar noch nicht beschieden, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass er Erfolg haben wird (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 12. Juni 1991 VII B
66/91, BFH/NV 1992, 156; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 258 AO
Rz. 15 u. 16, Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §
258 AO Rz. 7). Die Frage, ob in einem derartigen Falle die Vollstreckung eine unzulässige
Rechtsausübung wäre, braucht aber im Streitfall nicht abschließend entschieden zu
werden; denn die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang
eigeninitiativ darlegungspflichtigen Antragsteller haben weder dargelegt, dass sie einen
(erneuten) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide nach dem Auslaufen der vom Antragsgegner für die Dauer
der Einspruchsverfahren gewährten Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des
Klageverfahrens 6 K 6107/07 unmittelbar beim Antragsgegner gestellt haben, noch
dargelegt, dass ein solcher Antrag beim zuständigen FG anhängig sei (der ursprünglich
im hiesigen Verfahren gestellte Antrag ist aufgrund der Antragsänderung mit Schriftsatz
vom 17. November 2007 nicht mehr anhängig).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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