Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2007

FG Berlin-Brandenburg: marketing, neue medien, einkünfte, betriebswirtschaftslehre, kommunikation, beratung, begriff, erstellung, kunst, breite

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2000, 2001
Aktenzeichen:
10 K 10296/03 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 18
Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 2 Abs 1
GewStG 1999
Kommunikationsberater erzielt gewerbliche Einkünfte
Tatbestand
Der Kläger erklärt seit 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als
Kommunikationsberater. Im Ergebnis der für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten
Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, es handele sich insoweit um
gewerbliche Einkünfte und setzte mit Bescheid, jeweils vom 26. November 2002,
Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 fest. Mit dem dagegen eingelegten
Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, es lägen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren blieb hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte erfolglos
(Einspruchentscheidung vom 11. Juni 2003).
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte verkenne, dass § 18 Abs. 1 Nr.
1-3 EStG eine freiberufliche Tätigkeit nicht abschließend regele. Eine von der
Ausbildung und beruflichen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit sei nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung ausreichend. Seinen beruflichen Werdegang schildert der Kläger wie
folgt:
Er – der Kläger - sei bis in die Streitjahre nahezu ausschließlich für den weltweiten
Konzern der Z... AG tätig gewesen. Das komplexe Aufgabengebiet habe Komponenten
einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit
umfasst. Die Gewichtung sei je nach Aufgabenstellung unterschiedlich gewesen. Der
Schwerpunkt habe aber zumeist im wissenschaftlich-analytischen sowie künstlerisch-
gestalterischen Bereich gelegen. Kernaufgabe eines Kommunikationsberaters sei die
strategische Planung von Kommunikationsaktivitäten, also die inhaltliche Ausarbeitung
von Werbe- oder Kommunikationskonzepten. Dazu seien Geschäftsstrategien zu
analysieren, Elemente der Marketingtheorie praxisgerecht umzusetzen und
Entscheidungen zur Kommunikation abzuleiten. Voraussetzung seien umfassende
Kenntnisse in den Wirtschaftswissenschaften. Sein umfassendes Studium mit den
Fächern Erziehungswissenschaften, Sozialwissenschaften und Kunst sowie dem
anschließenden beruflichen Werdegang entspräche dem eines
Kommunikationsbetriebswirtes. Auch die ausgeübte Tätigkeit entspräche dem eines
Kommunikationswirts. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass er keine dem
beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeiten erbracht habe, obgleich er aufgrund
seines Werdegangs über betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Im Mittelpunkt
stehe bei Kommunikationswirten die Erarbeitung einer Kommunikationskonzeption
(Situationsanalyse, Entwicklung einer Strategie, strategische Umsetzung, Festlegung der
Maßnahmen zur Kommunikationsforschung, Briefing). Bei seiner Tätigkeit sei es allein
um die weltweite Z... interne Kommunikation gegangen. Zielpersonen seien dort die
Werbe- bzw. Kommunikationsberater und die Pressebüros gewesen. Er sei in allen Fällen
mit der Erstellung eines Kommunikationskonzepts beauftragt gewesen:
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände sei seine Tätigkeit als freiberuflich
anzusehen. Im Rahmen einzelner Aufträge sei er auch beratend tätig geworden, aber
eher im Sinne einer Teilleistung, indem er der Geschäftsleitung das Pro und Contra
seiner Entwürfe nahe gebracht habe. Er habe die Basis für die Erweiterung/
Modernisierung der internen Kommunikation geschaffen. Marketing sei die Gesamtheit
und einheitliche Konzeption aller marktorientierten unternehmenspolitischen
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und einheitliche Konzeption aller marktorientierten unternehmenspolitischen
Maßnahmen zur Absatzsteigerung aufgrund sorgfältiger Marktforschung.
Kommunikationsberater seien Marketingexperten. Voraussetzung seien profunde
Kenntnisse in der Wirtschaftswissenschaft, ohne die die Aufträge für die Z... AG nicht
hätten erfüllt werden können. Sein Wissensniveau liege aufgrund seines
Lehramtstudiums weit über dem der Absolventen einer betriebswirtschaftlichen
Fachschule. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketings und damit
auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstrecke, könne nach der
Rechtsprechung des BFH mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts vergleichbar
sein. Sofern diese Tätigkeit auch einzelne Tätigkeiten beinhalte, die isoliert betrachtet als
gewerblich anzunehmen seien, müsse die Beratung den Schwerpunkt der
Gesamttätigkeit bilden. Er habe neben der Beratungstätigkeit, isoliert betrachtet
ausschließlich künstlerische, schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeiten
ausgeübt, wobei die Gewichtung je nach Auftrag geschwankt habe.
die Bescheide über die Festsetzung der
Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2003 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe der
Einspruchsentscheidung. Ergänzend macht er geltend, die vom Kläger geschilderte
gemischte künstlerische, schriftstellerische und beratende Tätigkeit sei keinem der in §
18 Abs.1 Ziffer 1 Satz 2 EStG abschließend aufgeführten Berufe ähnlich, sondern eine
Mischung aus diesen Berufen und Tätigkeiten. Außerdem habe der Kläger nicht
nachgewiesen, dass er Kenntnisse, die dem Niveau eines staatlich geprüften
Betriebswirtes entsprächen, besitze. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine
Beratungstätigkeit ausübe, die sich auf alle Fragen des Marketings erstrecke.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide, mit denen der Kläger zur Gewerbesteuer
herangezogen worden ist, sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§
100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).
Der Kläger übt keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf aus. Er ist auch
nicht freiberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch und schriftstellerisch tätig und
unterliegt mithin der Gewerbesteuerpflicht.
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz jeder stehende
Gewerbebetrieb, d.h. ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG
– ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht
Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Betätigung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern die Betätigung weder als Ausübung von Land-
und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufs oder als andere selbständige
Arbeit anzusehen ist.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
freiberuflichen Tätigkeit gehört u.a. die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der beratenden Volks- und Betriebswirte und ähnlicher Berufe. Ein
Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem
verglichen werden kann, dazu gehört sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung als
auch die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 31. August 2005 XI R
62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989).
Den Beruf eines beratenden Betriebswirts im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 EStG – der hier
allein für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers in Frage kommt - übt nach der
Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium,
verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der
Betriebswirtschaft – nicht dagegen nur mit einzelnen Sachgebieten – vertraut ist und
diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen
kann und tatsächlich einsetzt. Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre
gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von
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gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von
Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb,
Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Diesem Berufsbild eines
beratenden Betriebswirt entsprechend liegt ein „ähnlicher“ Beruf nur dann vor, wenn er
auf einer durch Selbststudium vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich
die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die
an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind auch dann
noch erfüllt, wenn die Beratung mindestens einen Hauptbereich der
Betriebswirtschaftslehre erfasst (BFH, Urteil vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl. II
2003, 919 m.w.N.)
Eine beratende Tätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und insoweit nach
heutigem Berufsverständnis auch auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft
erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts im Sinne von § 18 Abs.1
Nr. 1 Satz 1 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen
aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als
gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten
Tätigkeit bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten. Ein Autodidakt hat
dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines staatlich geprüften
Betriebswirts an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem
Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer
entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der
Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen
würde. Für die Annahme einer schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit ist
Voraussetzung, dass diese nach der Verkehrsauffassung von den übrigen
Tätigkeitsbereichen trennbar und eigenständig sind und nicht – mit Blick auf die
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen – als gemischte oder Nebentätigkeiten
angesehen werden dürfen (BFH, Urteil vom 9. September 2002 IV R 74/00, BStBl. II
2003, 27).
Der Kläger war nicht im vorgenannten Sinne umfassend auf dem Gebiet des Marketing
beratend tätig. Der Begriff des Marketing (engl. : auf den Markt bringen,
Vermarktung) bezeichnet die Planung, Koordination und Kontrolle aller auf gegenwärtige
und zukünftige Absatzmärkte ausgerichteten Unternehmensaktivitäten mit dem Zweck
einer dauerhaften Befriedigung der Kundenbedürfnisse sowie der Realisierung von
komparativen Wettbewerbsvorteilen. Marketing ist das Denken vom Markt her mit dem
Ziel, Kundenbedürfnisse zu erfassen oder zu erzeugen und zu befriedigen. Sämtliche
Aktivitäten und Maßnahmen, die diesem Ziel untergeordnet sind, werden im Begriff
"Marketing" zusammengefasst. Diese können je nach Ansatz auch auf indirekt
marktrelevante Bereiche eines Unternehmens ausgeweitet werden. Marketing wird
daher auch als Unternehmensprozess verstanden, bei dem ein Unternehmen Absätze
planmäßig vorbereitet, durchführt und zukunftsorientiert sichert. Marketing hat daher
eine zentrale Funktion in der Betriebswirtschaftslehre. Zum Marketing gehört auch, neue
Märkte zu erschließen und vorhandene Märkte zu erweitern. Gängig ist der Begriff
Marketing-Mix, eine Aufstellung der einzelnen operativen Marketing-Maßnahmen in den
Aufgabenbereichen Preis, Produkt, Distribution und Kommunikation (vgl. Wikipedia).
Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger auf seinem Gebiet qualitativ
hochwertige und anspruchsvolle Arbeit geleistet hat. Auch mag die
Kommunikationsberatung im vom Kläger dargestellten Umfang und Sinn dem Bereich
des Marketing zuzuordnen sein. Die vom Kläger vorgetragene Tätigkeit stellt sich jedoch
nur als Ausschnitt des gesamten Marketingbereichs dar. Der Kläger ist weitgehend
derart tätig geworden, dass er das „wie“ der „innerbetrieblichen“ Kommunikation der
technischen Entwicklung und der modernen Vermittlung von Kommunikationsinhalten
angepasst hat. Den gesamten klassischen Bereich des absatzbezogenen Marketing,
insbesondere auch der inhaltlichen Ausrichtung der diesbezüglichen
Unternehmensaktivitäten, erfasste seine Tätigkeit hingegen nicht. Darüber hinaus war
die beratende Tätigkeit – selbst nach Auffassung des Klägers – nicht der Schwerpunkt
seiner Tätigkeit, sondern höchstens eine Teilleistung.
Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgrund seines
Lehramtsstudiums und der nachfolgenden Fortbildung sowie der praktischen Tätigkeiten
die Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts hat, da schon seine Tätigkeit nicht einem
Katalogberuf oder einem ähnlichen Beruf entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2002 IV
R 56/00, BFH/NV 2002, 1522).
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Weiter kann auch dahingestellt bleiben, ob einzelne Elemente der Tätigkeit des Klägers
der wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet werden können,
denn dies qualifizierte seine Gesamttätigkeit ebenfalls nicht als freiberuflich im Sinne von
§ 18 Abs.1 EStG. Es reicht nicht, wenn ein Teil der Tätigkeit einem Katalogberuf ähnlich
ist und mit anderen unter den Katalog des § 18 Nr. 1 EStG fallenden Tätigkeiten
verbunden ist, wie das vorliegend nach der Darstellung des Klägers der Fall sein soll.
Vielmehr handelt es sich wohl bei dem Beruf des Kommunikationsberaters - jedenfalls
aber bei der umfassend vom Kläger geschilderten Tätigkeit - um eine eigenständige
Tätigkeit, die nicht dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnlich ist und auch
keiner anderen der in § 18 Nr. 1 EStG genannten Tätigkeiten zugeordnet werden kann.
Für den Ähnlichkeitsvergleich können nicht mehrere Katalogberufe herangezogen und
bestimmte Tätigkeiten des einen und andere Tätigkeiten des anderen Berufs gleichsam
„addiert“ werden. Die Vergleichbarkeit mit Tätigkeiten aus anderen Berufen genügt
deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und
ähnliche Berufe speziell mit einem dieser Berufe vergleichbar sein müssen (BFH, Urteil
vom 19. September 2002, IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27; vom 28. August 2003 IV R 21/02
a.a.O.).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung –FGO-.
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