Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2007

FG Berlin-Brandenburg: einkünfte, juristische person, kapitalgesellschaft, gesellschafter, beherrschende stellung, genossenschaft, unternehmen, grundstück, personengesellschaft, betriebsgesellschaft

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 15.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1996, 1997
Aktenzeichen:
15 K 3201/04 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1997, § 15
Abs 3 Nr 2 EStG 1990, § 15 Abs
1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 15 Abs
1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 21 Abs
1 S 1 Nr 1 EStG 1990
(Keine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wegen
Beteiligung einer Genossenschaft - Umgekehrte
Betriebsausspaltung: Begriff, Gewerblichkeit der Einkünfte einer
ein Grundstück an die sie beherrschende Genossenschaft
vermietende GbR)
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ...GbR. An der im Jahre 1996 gegründeten GbR I
waren die B-Bank zu 99% und die ...GmbH zu 1% beteiligt. Mit der Geschäftsführung war
die GmbH beauftragt worden, deren alleiniger Gesellschafter die B-Bank war.
Die B-Bank ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die C-Bank verschmolzen worden, die
ihrerseits zum 1. Januar 1999 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die GbR I wurde am
29. Dezember 2000 im Wege der Anwachsung von der Klägerin übernommen, so dass
die GbR zu diesem Zeitpunkt erlosch.
Die GbR I erwarb im Dezember 1996 von der B-Bank das Grundstück ... Str. 76 in B, das
mit dem Hauptstellengebäude der B-Bank bebaut war. Die GbR I vermietete das
Grundstück mit Wirkung zum 1. Januar 1997 an die B-Bank eG.
Die GbR I erklärte in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die Bekl. erließ am 03. November 1998 bzw. 21.
Dezember 1999 Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlage und stellte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Zur
Begründung führte er aus, an der GbR I seien ausschließlich juristische Personen
beteiligt, deshalb seien die Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Der Beklagte führte im Jahr 2002 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfer
vertraten die Auffassung, die GbR I übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, jedoch lägen die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor. Die Vorschrift sei dahingehend
auszulegen, dass auch Genossenschaften als Kapitalgesellschaften zu betrachten seien.
Andernfalls würde der Umstand, dass die Bankgenossenschaft originär gewerblich tätig
sei, nicht berücksichtigt. Der Beklagte erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 10.
Dezember 2002 Gewerbesteuersteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die
Streitjahre, Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.
Dezember 1996 und 1997, einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 zur Aufhebung
des Vorbehalts der Nachprüfung und einen Feststellungsbescheid für 1997 unter
Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung. Die Feststellungsbescheide waren an
die Klägerin gerichtet, als Inhaltsadressat war die „Grundstücksgemeinschaft A-Bank
...GmbH, ... Str. 1, B“ bezeichnet worden. Die Gewerbesteuermess- und
Gewerbesteuerbescheide waren unmittelbar an die vorgenannte
Grundstücksgemeinschaft adressiert worden.
Gegen die Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte Einspruch ein.
Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der
Beklagte die Auffassung, dass zwischen der GbR I und der B-Bank bzw. deren
Rechtsnachfolger eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Es handele sich um den
Fall einer so genannten umgekehrten Betriebsaufspaltung, da das Besitzunternehmen
wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende Betriebsunternehmen vermiete.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 als
unbegründet zurück. Er begründet die Abweisung wie folgt:
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Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den
Gewerbesteuerbescheid 1996 sei unzulässig, da die Steuer auf 0,- € festgesetzt worden
sei. Die Bescheide seien wirksam bekannt gegeben worden, da alle Gesellschafter
bezeichnet worden seien und keine Zweifel an der Identität der Gesellschaft als
Inhaltsadressat bestünden. Die GbR I sei Steuerrechtssubjekt für die Gewerbesteuer, da
die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlägen. Dem stehe nicht entgegen,
dass beide Gesellschafter kraft Rechtsform über Betriebsvermögen verfügten, da es sich
um einen Fall der kapitalistischen Betriebsaufspaltung handle. Die GbR I sei durch die
Abspaltung einer Personengesellschaft aus der Genossenschaft entstanden. Eine
persönliche Verflechtung sei gegeben, da die Genossen des Betriebsunternehmens über
den Vorstand der Genossenschaft einen einheitlichen Betätigungswillen durchsetzen
konnten. Die sachliche Verflechtung sei ebenfalls anzunehmen, da Büro und
Verwaltungsgebäude wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Für die Anwendung der
Übergangsregelung gemäß BMF-Schreiben vom 11. Juni 2002 sei kein Raum. Die für den
Geschäftsbetrieb der Bank genutzten Räume entsprächen gewerbespezifischen
Sicherheitsvorschriften, weshalb die Annahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen
gerechtfertigt sei.
Die Klägerin macht geltend, die Klage sei auch hinsichtlich der
Gewerbesteuerfestsetzung für 1996 und der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes zum 31.12.1997 zulässig, da die Einkünfte der GbR I nicht der
Gewerbesteuerpflicht unterlägen. Die Bescheide seien wegen inhaltlicher
Unbestimmtheit nichtig und damit unwirksam. Die Gesellschaft habe mit dem Namen
„...GbR I“ am Rechtsverkehr teilgenommen. Die Bescheide seien demzufolge nicht mit
dem geschäftsüblichen Namen der Gesellschaft versehen worden. Zudem habe eine
beteiligungsidentische „...GbR II“ existiert, so dass wegen der vom Beklagten gewählten
Adressierung eine Verwechslung möglich gewesen sei.
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung sei im Streitfall nicht anwendbar. Da es sich
bei der in GbR I um eine so genannte Zebragesellschaft handele, sei nach dem Sinn und
Zweck des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung für eine Umqualifizierung der
Einkünfte kein Raum. Selbst wenn man der Auffassung des Bekl. folgen wolle, könne in
der vorliegenden Konstellation keine Betriebsaufspaltung gesehen werden. Da im
vorliegenden Fall weder eine Besitzkapitalgesellschaft noch eine
Betriebspersonengesellschaft existiere, seien die Voraussetzungen für eine umgekehrte
kapitalistische Betriebsaufspaltung nicht erfüllt. Die Begründung des Bekl., durch das
Besitzunternehmen würden wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende
Betriebsunternehmen vermietet, verkürze die Voraussetzungen einer
Betriebsaufspaltung in unzulässiger Weise. Die Konstellation des Streitfalls könne auch
nicht als mitunternehmerische Betriebsaufspaltung und ebenso wenig als kapitalistische
Betriebsaufspaltung beurteilt werden. Zudem sei eine personelle Verflechtung nicht
gegeben, weil die Genossen an der B-Bank nicht unmittelbar an dem
Besitzunternehmen beteiligt gewesen seien. Auch könne eine sachliche Verflechtung
nicht angenommen werden. Die B-Bank habe über insgesamt 16 Filialen in B und eine
Niederlassung in L verfügt. Davon seien 7 Immobilien angemietet gewesen, 10 hätten
sich im Eigentum der Bank befunden. Von diesen seien lediglich insgesamt 5 Immobilien
an die GbR I bzw. GbR II übertragen worden. Das Grundstück, das der GbR I übertragen
worden sei, sei zum Teil durch die B-Bank genutzt worden, teilweise habe es leer
gestanden. Ihre Bankgeschäfte hätte die B-Bank ebenso gut in anderen Objekten
tätigen können. Der Raumbedarf hätte auch durch Anmietung gedeckt werden können.
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine besondere Gestaltung
der Immobilie für den jeweiligen Unternehmenszweck nicht mehr erforderlich sei, sei
nach dem BMF-Schreiben vom 18. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 sowie
vom 11. Juni 2002 auf Antrag erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002
anzuwenden. Ein entsprechender Antrag sei am 4. November 2003 gestellt worden.
.
die Klage abzuweisen, für den Fall des Unterliegens
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein etwaiger Bekanntgabemangel sei geheilt, weil
mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine eindeutige und zweifelsfreie Adressierung
vorgenommen worden sei. Im Übrigen würde der Bekanntgabemangel nur dazu führen,
dass das Vorverfahren wiederholt werden müsste. Festsetzungsverjährung sei noch
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dass das Vorverfahren wiederholt werden müsste. Festsetzungsverjährung sei noch
nicht eingetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, auch soweit der Gewerbesteuermessbescheid und
Gewerbesteuerbescheid für 1996 angegriffen werden. Die Bescheide vermitteln trotz
einer Gewerbesteuerfestsetzung in Höhe von 0 € eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs.
2 FGO, weil durch die Festsetzung die Gewerbesteuerpflicht der GbR I dem Grunde nach
als gegeben betrachtet wird und die Klägerin die Gewerbesteuerpflicht schlechthin in
Abrede stellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl. II
1984, 451).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Gewerbessteuermess- und Gewerbesteuerbescheide sowie die Bescheide zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind inhaltlich mit der Bezeichnung
„Grundstücksgemeinschaft A-Bank ...GmbH“ hinreichend bestimmt und nicht nichtig.
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offenkundig ist, § 125 Abs.1 AO 1977. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der
Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen
werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R
84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120). Nach der ständigen Rspr. der Finanzgerichte
sind vor diesem Hintergrund Steuerbescheide u.a. dann unwirksam bzw. nichtig, wenn
der Inhaltsadressat nicht genügend bestimmt ist oder wenn er sich gegen ein nicht oder
nicht mehr existentes Steuersubjekt richtet (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 52/05,
BFH/NV 2006, 1243; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1998 IV B 70/88, BFH/NV 1989, 613).
Der Inhaltsadressat ist dagegen genügend bestimmt, wenn Zweifel durch Auslegung
behoben werben können, der Inhaltsadressat also anhand der dem Betroffenen
bekannten Umständen hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 19.
August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409).
Die hiernach gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die GbR I als
Steuerschuldner der Gewerbesteuer und als Gewinnermittlungssubjekt der
Feststellungsbescheide hinreichend bestimmt ist. Zwar weist die Klägerin zutreffend
daraufhin, dass eine weitere Grundstücksgemeinschaft existierte, die sich im Namen
lediglich hinsichtlich der Bezifferung (GbR II) unterschied. Der Senat hält jedoch unter
Berücksichtigung der Umstände, die der Klägerin bekannt waren, eine Verwechslung für
ausgeschlossen. Zum einem hatte der Beklagte vor Ergehen der
Gewerbesteuerbescheide für die GbR I die Gewerbesteuerbescheide für die GbR II unter
einer gesonderten Steuernummer und mit der Adressierung an die GbR II erlassen. Die
Klägerin konnte demnach erkennen, dass die GbR II unter ihrer geschäftsüblichen
Bezeichnung beim Beklagten geführt wurde. Der Klägerin war vor Erlass der Bescheide
vom 10. Dezember 2002 zum anderen bekannt, dass die GbR I unter einer anderen
Steuernummer und mit der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft A-Bank/... GmbH“
beim Beklagten geführt wurde. Die Bevollmächtigte hatte nämlich in einer
Stellungnahme vom
2. April 2002 zur Aufforderung, eine Gewerbesteuererklärung 2000 abzugeben, im
Betreff die „Grundstücksgemeinschaft A-Bank/... GmbH (GbR I)“ bezeichnet. Hinzu
kommt, dass in den an die GbR I am 10. Dezember 2002 und an die GbR II am 11.
Dezember 2002 ergangenen Änderungsbescheide jeweils auf die Ausgangsbescheide
Bezug genommen wurde, die mit unterschiedlichen Steuernummern versehen waren
und unterschiedliche Bescheiddaten auswiesen.
Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die GbR I gewerbliche Einkünfte erzielt
hat.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Annahme
gewerblicher Einkünfte der GbR nicht rechtfertigt, da mit der B-Bank eine
Genossenschaft an der GbR I beteiligt war. Eine Genossenschaft ist keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Schmidt/Wacker EStG § 15 Rz
216).
Die Einkünfte der GbR I sind jedoch nach dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung als
gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach
ständiger Rspr. des BFH nach dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung dann als eine
über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen,
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über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen,
wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden
Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (vgl. BFH,
Urteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R
96/96, BFHE 187, 570, BStBl. II 2002, 771 jeweils m.w.N.).
Der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung steht nicht entgegen, dass die
Einkünfte der GbR I bei den Gesellschaftern ohnehin als gewerbliche Einkünfte zu
qualifizieren sind. Die Wirkungen einer Betriebsaufspaltung gehen nämlich über die bloße
Umqualifizierung der Einkünfte hinaus. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt,
betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch die Besitzgesellschaft einen
selbständigen Gewerbebetrieb, der als solcher auch gewerbesteuerpflichtig ist
(grundlegend BFH-Beschluss vom 8.November 1971, GrS 2/71, BFHE 104, 440, BStBl. II
1972, 63, unter V.4). Der BFH hat aus den vorgenannten Gründen und mit Hinweis auf
die divergierenden gewerbesteuerlichen Folgen an der Rechtsfigur der kapitalistischen
Betriebsaufspaltung festgehalten (BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE
176, 98, BStBl. II 1995, 75), obwohl eine Kapitalgesellschaft immer gewerbliche Einkünfte
erzielt. Ohne Erfolg macht die Kl. in diesem Zusammenhang geltend, die Qualifikation
der Einkünfte müsse nach der Rspr. des BFH zu Zebragesellschaften auf der Ebene der
Gesellschafter erfolgen. Zum einem widerspricht der klägerische Ansatz dem Grundsatz,
dass die Einkunftsart der Gesellschafter einer Personengesellschaft anhand der Tätigkeit
der Gesellschaft zu bestimmen ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE
141, 405, BStBl. II 1984, 751, unter C.III.3). Von diesem Grundsatz ist der BFH auch bei
einer so genannten Zebragesellschaft nicht abgewichen (BFH-Beschluss vom 11. April
2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl. II 2005, 679). Vielmehr ist auch danach zunächst
auf der Ebene der Gesellschaft die Art der Einkünfte festzustellen, die Umqualifizierung
der Einkünfte erfolgt - falls erforderlich - auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters.
Zum anderen verkennt die Kl., dass kein Fall einer Zebragesellschaft vorliegt, da beide
Gesellschafter der GbR I gewerbliche Einkünfte erzielten.
Da der Klage aufgrund der folgenden Erwägungen der Erfolg versagt bleibt, kann der
Senat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung es
denkgesetzlich möglich sein kann, dass juristische Personen mit einer ausschließlich
gewerblichen Sphäre in einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, die ausschließlich
aus solchen Personen besteht, etwas anderes betreiben könnte als ein gewerbliches
Unternehmen (so wohl BFH v. 25. Juni 1984 a. a. O. c. III. 3. b, bb,).
Die Konstellation des Streitfalls erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen einer
typischen Betriebsaufspaltung. Bei der typischen Betriebsaufspaltung wird (in der Regel)
aus einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ausgegründet, deren Anteile die
Personengesellschaft oder deren Gesellschafter halten. Die Personengesellschaft hält
das Anlagevermögen, das aber an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet
wird. Der Streitfall unterscheidet sich von der typischen Betriebsaufspaltung insoweit, als
das Besitzunternehmen in der Form einer GbR ausgegründet wurde und die B-Bank als
Betriebsgesellschaft die Mehrheit der Anteile an dem Besitzunternehmen hält. Die
Gesellschafter der GbR sind nicht an der B-Bank beteiligt.
Nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei der beschriebenen Konstellation
jedoch um einen Fall der so genannten umgekehrten Betriebsaufspaltung. Der Begriff
der umgekehrten Betriebsaufspaltung wird in Rspr. und Literatur nicht einheitlich
gebraucht. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung wird von der zutreffenden Rspr., der
Finanzverwaltung und einigen Stimmen in der Literatur dann angenommen, wenn -
abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung- das Besitzunternehmen vom
Betriebsunternehmen beherrscht wird (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III B
170/94, BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil vom 16.September 1994 III R 45/92, BFHE 176,
98, BStBl. II 1995, 75 unter II. 3 e bb; BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE
171, 164, BStBl. II 1993, 723; BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985 IV B 2-InvZ 1200-
6/85, BStBl. I 1985, 683 unter III.5; Herrmann/Heuer/Raupach/Gluth, EStG, § 15 Anm.
779). Soweit demgegenüber vertreten wird, für die umgekehrte Betriebsaufspaltung sei
kennzeichnend, dass eine Besitzkapitalgesellschaft ihren Betrieb einstelle und ihr
Betriebsvermögen einer Betriebskapital- oder Personengesellschaft zur Nutzung
überlasse (z.B. Schmidt/Wacker EStG
§ 15 Rz 803; Blümich/Stuhrmann, EStG, § 15 Anm. 595; Brandmüller, Die
Betriebsaufspaltung im Steuer- und Steuerrecht, Rdnr. 10), wird verkannt, dass die
entsprechende Konstellation auch unter die Begriffsdefinition der kapitalistischen
Betriebsaufspaltung fallen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92,
BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75) und nur die erstgenannte Auffassung eine klare
Abgrenzung zwischen der umgekehrten und der kapitalistischen Betriebsaufspaltung
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Abgrenzung zwischen der umgekehrten und der kapitalistischen Betriebsaufspaltung
ermöglicht.
Auch im Falle der umgekehrten Betriebstaufspaltung besteht ein Bedürfnis für die
Umqualifizierung der Einkünfte des Besitzunternehmens. Zwar unterscheidet sich die
umgekehrte Betriebsaufspaltung von der typischen Betriebsaufspaltung insoweit, als das
Betriebsunternehmen originär eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach der Rspr. des BFH
ist jedoch für die Annahme eines Gewerbebetriebs beim Besitzunternehmen
entscheidend, dass sowohl Betriebs- wie auch Besitzunternehmen einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen haben, weil sich dann die Tätigkeit des
Besitzunternehmens von der eines normalen Vermieters unterscheidet (BFH-Beschluss
vom 8.November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Für die Annahme
dieser Beherrschungsidentität ist es ohne Bedeutung, ob – wie im Regelfall – das
Besitzunternehmen oder das Betriebsunternehmen die beherrschende Stellung inne
hat, denn in beiden Fällen nimmt das Besitzunternehmen über die Betriebsgesellschaft
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Schließlich steht der Anwendung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung nicht
entgegen, dass es sich im Streitfall bei dem Betriebsunternehmen nicht um eine
Kapitalgesellschaft handelt. Die Betriebsaufspaltung knüpft an das Bestehen von zwei
rechtlich selbständigen Unternehmen an, deren Tätigkeit aufgrund der personellen und
sachlichen Verflechtung von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen
getragen wird. Welche Rechtsform die beiden Unternehmen haben, ist dabei
unerheblich, soweit die gewählte rechtliche Konstruktion die Durchsetzung des
Betätigungswillens in beiden Unternehmen gewährleistet.
So liegt der Fall hier. Nach der Rspr. des BFH setzt die Annahme einer beherrschenden
Stellung einer (Besitz)-Kapitalgesellschaft und damit die personelle Verflechtung voraus,
dass die (Besitz)-Kapitalgesellschaft selbst entweder unmittelbar oder mittelbar über
eine andere Kapitalgesellschaft an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt ist (BFH,
Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75 unter II. 3 e aa). Nur in
diesem Fall nämlich ist sichergestellt, dass die Kapitalgesellschaft, die eine juristische
Person mit eigenen Rechten ist (vgl. z.B. § 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG), als
beherrschendes Unternehmen ihren Betätigungswillen auch in der
Betriebspersonengesellschaft durchsetzen kann. Ein Durchgriff auf etwaige Anteile der
Gesellschafter/Aktionäre an der Betriebsgesellschaft ist danach unzulässig. Diese
Grundsätze gelten auch im Streitfall. Eine Genossenschaft ist insoweit mit einer
Kapitalgesellschaft vergleichbar, als sie ebenfalls eine juristische Person mit eigenen
Rechten ist, § 17 Abs. 1 GenG. Entgegen der Annahme der Beteiligten kommt es
dementsprechend nicht darauf an, ob die Genossen der B-Bank ihren Betätigungswillen
in der GbR I durchsetzen konnten, vielmehr ist auf die Einflussmöglichkeiten der
Genossenschaft selbst abzustellen. Die B-Bank hielt 99% an der GbR I und war darüber
hinaus alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden ...GmbH, die zu 1% an der GbR
I beteiligt war. Sie war demzufolge zu 99% unmittelbar und zu 1% mittelbar an der GbR I
beteiligt und konnte ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch in der GbR I
verwirklichen.
Eine sachliche Verflechtung liegt ebenfalls vor. Eine sachliche Verflechtung ist
anzunehmen, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das
Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Ohne Erfolg
macht die Kl. geltend, bei den Grundstücken handle es sich nicht um wesentliche
Betriebsgrundlagen, weil die diesbezügliche neuere Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 23.
Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621) auf den Streitfall nicht
anwendbar sei. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die
Anwendung dieser neuen Grundsätze auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 zu
verschieben (siehe BMF-Schreiben vom 18. September 2001 IV A 6-S 2240-50/01, BStBl.
I 2001, 634, vom 20. Dezember 2001 IV A 6-S 2240-97/01, BStBl. I 2002, 88 und vom
11. Juni 2002 IV A 6-S 2240-70/02, BStBl. I 2002, 647). Diese Anweisungen der
Finanzverwaltung, die im Billigkeitswege ergangen und deshalb auch im
finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten sind, führen jedoch im Streitfall zu keiner
abweichenden Beurteilung. Die Grundstücke sind bereits nach der älteren Rspr. des BFH
als wesentliche Betriebsgrundlage zu behandeln. Danach ist ein Grundstück eine
wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich
ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.
November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876). Das Grundstück, auf
dem sich das Hauptstellengebäude der B-Bank befand, bildete die örtliche und sachliche
Grundlage für die Betriebsführung. Die Hauptstelle kann im Hinblick auf die Bedeutung
der Lage unweit des ... Platzes und mit Rücksicht auf den Kundenstamm und die
gewerbespezifischen Sicherungsmaßnahmen im Gebäude nicht beliebig versetzt und an
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gewerbespezifischen Sicherungsmaßnahmen im Gebäude nicht beliebig versetzt und an
anderer Stelle betrieben werden. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie der
BFH für Geschäftslokale im Bereich des Einzelhandels aufgestellt hat (vgl. BFH, Urteil
vom 12.2.1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl. II 1992, 723).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die
Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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