Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: vermietung, schwimmbad, gewerbesteuer, verpachtung, verfügung, mieter, nebentätigkeit, unternehmen, gewinnerzielungsabsicht, vermögensverwaltung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
12 K 6372/04 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 1999, § 15
Abs 2 EStG 1999
(Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Betrieb eines Schwimmbades)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 die erweiterte
Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -
GewStG- zusteht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft -e. G.-, welche
als Körperschaft des privaten Rechts kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte durch die
Vermietung eigenen Grundbesitzes erzielt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Der
Grundbesitz der Klägerin wird von deren Genossenschaftsmitgliedern vorwiegend zu
eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein geringer Anteil des Grundbesitzes, nach
unbestrittenen Angaben der Klägerin unter 0,18 vom Hundert der vermietbaren Flächen
von insgesamt über 370.000 m², diente im Jahre 2001 der Ausübung von
Gewerbebetrieben von Genossenschaftsmitgliedern.
Außerdem unterhielt die Klägerin ein Schwimmbad, dessen Nutzung in erster Linie den
Genossenschaftsmitgliedern sowie deren Ehegatten, Kindern und Enkelkindern gegen
Entgelt vorbehalten war. Nach Erläuterungen der Klägerin hatten die genannten
Schwimmbadnutzer Mehrfacheintrittskarten zu erwerben; hierüber wurden Listen
geführt, in denen unter anderem die Mitgliedsnummer des jeweiligen
Genossenschaftsmitgliedes notiert wurde. Darüber hinaus wurde das Schwimmbad im
streitigen Zeitraum 2001 stundenweise an drei weitere Nutzer vermietet, die dort im
Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Betätigung für ihre Kunden/Patienten
Schwimmunterricht erteilten bzw. Kurse in Wassergymnastik und therapeutische
Schwimmübungen abhielten.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2001 deklarierte die Klägerin einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 13.668.708,00 DM, Dauerschuldzinsen in Höhe von
13.130.806,00 DM sowie einen Einheitswert des Grundbesitzes (100%) im
Betriebsvermögen in Höhe von 63.856.800,00 DM. In seinem Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 vom 28. März 2003, welcher
gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
erging, berücksichtigte der Beklagte die erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte
den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer auf jeweils null
DM fest. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kürzte der Beklagte den
maßgebenden Gewerbeertrag gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 GewStG um einen auf den
31.12.2000 festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 19.188.553,00 DM.
Zeitgleich erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001, der ebenfalls unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stand.
Ausgehend von einem zum 31.12.2000 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust in
Mit Schreiben ihres Steuerberaters und hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai
2003 stellte die Klägerin beim Beklagten - erstmals - einen Antrag auf Berücksichtigung
der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2001. Den
Kürzungsbetrag errechnete die Klägerin in einer Anlage zu jenem Schreiben mit
20.297.425,00 DM.
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Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin im Oktober 2003 mit, die erweiterte Kürzung
könne ihr nicht gewährt werden. Voraussetzung für diese Vergünstigung sei, dass neben
den in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten unschädlichen Betätigungen ausschließlich die
Grundstücksverwaltung und -nutzung betrieben werden dürfe. Dies sei nicht der Fall.
Gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG gelte die Kürzungsvorschrift des Satzes 2 nicht, wenn der
Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Genossen diene. Die anders
lautende Entscheidung des Reichsfinanzhofs - RFH – (Urteil vom 19. September 1939,
RStBl 1940, 38) finde keine Anwendung, da sie einerseits durch neuere BFH-
Rechtsprechung überholt und im Übrigen in jener Entscheidung lediglich die
vorübergehende Nutzung des Grundbesitzes durch Genossen für deren Gewerbebetrieb
als unschädlich angesehen worden sei.
Jedenfalls scheitere die Gewährung der erweiterten Kürzung aber auch wegen des
Betriebs einer Schwimmhalle. Durch diese Betätigung sei die Genossenschaft gewerblich
tätig geworden. Die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung und Nutzung sei allein
wegen dieser Betätigung nicht gegeben, denn es handele sich insoweit nicht um eine
zwingend notwendige Nebentätigkeit zu Vermietung und Verpachtung des eigenen
Grundbesitzes. Dass diese Tätigkeit gegebenenfalls den Rahmen einer Geringfügigkeit
nicht überschreite, sei unerheblich.
Die Klägerin widersprach dem mit folgenden Argumenten: Dass das Reichsfinanzhof-
Urteil weiterhin anwendbar sei, folge schon daraus, dass diese Entscheidung weiterhin in
Abschnitt 60 der amtlichen Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 zitiert werde. Bei genauerer
Betrachtung ergebe sich, dass die neueren BFH-Urteile jeweils andere Sachverhalte
betrafen und auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Unter Berücksichtigung der
insgesamt zu vermietenden Flächen von über 370.000 m² ergebe sich ein ganz
unwesentlicher Anteil (unter 0,18 vom Hundert) des Grundbesitzes, der dem
Gewerbebetrieb von Genossenschaftsmitgliedern diene. Im Übrigen sei dem RFH-Urteil
vom 19. September 1939 nicht zu entnehmen, dass eine vorübergehende gewerbliche
Nutzung Bedingung für die Gewährung der erweiterten Kürzung sei.
Auch der Betrieb des Schwimmbades führe nicht zur Versagung der erweiterten
Kürzung. Das Bad sei in den letzten 30 Jahren defizitär betrieben worden; isoliert
betrachtet erfülle der Betrieb des Hallenbades damit nicht die Merkmale eines
Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz - EStG -. Insbesondere
fehle der Klägerin insoweit die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche
Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr handele es sich bei dem Betrieb des Schwimmbades
um eine Nebentätigkeit, die der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
diene und als dringend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen
Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden könne. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs -BFH- gehöre ein Schwimmbad zu den notwendigen
Sondereinrichtungen eines Betriebes, sofern dieses Bad ausschließlich den Mietern zur
Verfügung stehe (Urteil vom 22. Juni 1977, I R 50/75, Bundessteuerblatt II -BStBl II- 1977,
778).
Das Schwimmbad der Klägerin stehe überwiegend den eigenen Mietern zur Verfügung;
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Betrieb des Schwimmbades
ausschließlich Verluste erzielt würden und es sich auch unter Berücksichtigung der Höhe
der jährlichen Einnahmen um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung handele, sei
nach Auffassung der Klägerin eine unschädliche, oder allenfalls eine zwar dem Grunde
nach schädliche, aber unwesentliche Tätigkeit i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gegeben.
Am 8. April 2004 erließ der Beklagte einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum
31.12.2001, durch welchen er den vortragsfähigen Verlust auf 14.177.855,00 DM
feststellte. Auch in diesem Bescheid versagte der Beklagte die Gewährung der
erweiterten Kürzung; die Differenz zum ursprünglichen Feststellungsbescheid resultierte
aus einem aufgrund Feststellungen der Betriebsprüfung - Bp - geänderten Gewinn aus
Gewerbebetrieb der Klägerin für das Streitjahr 2001, welcher lediglich noch 1.015.466,00
DM betrug. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit diesem Bescheid gemäß § 164
Abs. 2 AO aufgehoben.
Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte
mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin rechtzeitig erhobene Klage, mit der sie
weiterhin die Gewährung der erweiterten Kürzung für das Streitjahr 2001 begehrt. Die
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weiterhin die Gewährung der erweiterten Kürzung für das Streitjahr 2001 begehrt. Die
Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrieb des Schwimmbades der Verwaltung und
Nutzung des eigenen Grundbesitzes dient. Jedenfalls aber handele es sich nicht um eine
für die Gewährung der erweiterten Kürzung schädliche Betätigung, weil durch den Betrieb
des Schwimmbades kein Gewerbebetrieb unterhalten werde. Die fehlende
Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG werde auch
vom Beklagten nicht bestritten. Die zeitweise Überlassung der Schwimmhalle an
Betreiber von Schwimmschulen sei ebenfalls keine gewerbliche Betätigung der Klägerin,
sondern bloße Nutzungsüberlassung im Sinne einer Vermietung und Verpachtung.
Zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezieht sich die Klägerin auf eine gutachterliche
Stellungnahme des Steuerberaters N. vom 17. Januar 2005.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin auf gerichtliche Anforderung drei
Mietverträge mit gewerblichen Nutzern des Schwimmbades vorgelegt sowie erläutert, in
welcher Weise die Nutzung des Bades durch die Genossenschaftsmitglieder und deren
Angehörige geregelt war.
den Bescheid vom 8. April 2004 über die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember
2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 zu
ändern, indem der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 20.590.296,00 DM
festgestellt wird,
Vorverfahren für notwendig zu erklären, und hilfsweise für den Fall des
Unterliegens die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen
Rechtsauffassung fest. Die erweiterte Kürzung könne vom Unternehmen grundsätzlich
nur für die eigentliche begünstigte Haupttätigkeit, also die Verwaltung und Nutzung des
eigenen Grundbesitzes, beansprucht werden. Die übrigen vom Unternehmer
ausgeführten Tätigkeiten - ausgenommen die des Kataloges der gesetzlich erlaubten,
aber nicht begünstigten Tätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) - führten grundsätzlich
zur Versagung der Kürzung in vollem Umfang, selbst wenn die Tätigkeit geringfügig
sei. Andere als die begünstigten Tätigkeiten seien nur dann unschädlich, wenn sie nicht
gewerblich seien, der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienten und als
dringend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung
und -nutzung angesehen werden könnten. Das von der Klägerin betriebene
Schwimmbad werde nicht ausschließlich den Mietern zur Verfügung gestellt, sondern
auch an Dritte zur Nutzung überlassen. Diese Tätigkeit falle nicht unter die begünstigte
Haupttätigkeit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Sie gehe über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und habe - entgegen der Auffassung
der Klägerin - gewerblichen Charakter. Die stundenweise Nutzungsüberlassung des
Schwimmbades stelle keine Grundstücksvermietung dar, denn dem Benutzer komme es
in erster Linie darauf an, seine beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür
erforderlichen Vorrichtungen (Schwimmbecken) ausüben zu können. Die reine
Grundstücksüberlassung trete dabei in den Hintergrund.
Das Betreiben des Schwimmbades stelle auch kein Nebengeschäft zur
Grundstücksvermietung dar. Eine Nebentätigkeit, die der Verwaltung und Nutzung des
eigenen Grundbesitzes dient, wäre gegebenenfalls nur dann anzunehmen, wenn die
Überlassung des Schwimmbades ausschließlich an die Mieter bzw.
Genossenschaftsmitglieder erfolgt wäre.
Der Umstand, dass das Betreiben der Schwimmhalle wegen fehlender
Gewinnerzielungsabsicht gegebenenfalls steuerrechtlich nicht als gewerblich
anzuerkennen wäre, spiele für die Qualifizierung dieser Betätigung als schädlich im Sinne
des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG keine Rolle.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für
die Klägerin zur Steuernummer … geführten Steuerakten (je ein Band Gewerbesteuer-
und Bilanz-Akten) vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.
Dezember 2001 nicht in ihren Rechten verletzt, da dieser Bescheid rechtmäßig ist (§ 100
Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Der Klägerin steht die von ihr begehrte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
nicht zu.
Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen
verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der
Kürzung gem. S. 1 der Vorschrift (= 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum
Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
entfällt.
Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und
Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der
Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung
betreiben (dazu grundlegend BFH, Urteil vom 18. April 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001,
359 m.w.N.). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn
die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit
überschreitet.
Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten
unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus,
auch wenn sie von sog. untergeordneter Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 31. Juli 1990, I R
13/88, BStBl II 1990, 1075, betr. Veräußerung von Eigentumswohnungen und
unbebauten Grundstücken, sowie Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778
m.w.N.).
Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes oder die Verwaltung
oder Nutzung des eigenen Kapitalvermögens die Grenze zur Gewerblichkeit
überschreitet (BFH, Urteile vom 3. August 1972, IV R 235/67, BStBl II 1972, 799; vom 22.
Juni 1977, I R 50/75, BStBl II 1977, 778; vom 13. August 1997, I R 61/96, BStBl II 1998,
270).
Demgemäß stellt sich nur dann, wenn entweder eine Personengesellschaft
ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist und damit kraft ihrer gewerblichen Prägung
der Gewerbesteuer unterliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG)
bzw. wenn – wie im Streitfall – die Gewerblichkeit aus der Rechtsform resultiert, oder die
gewerbliche Betätigung den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aufgeführten (unschädlichen)
Nebentätigkeiten zuzuordnen ist, die Frage, ob die Gesellschaft - ggf. neben der
Nutzung von Kapitalvermögen - ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und ob
hiervon auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn die Gesellschaft,
beispielsweise durch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, in § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG nicht genannte und - für sich gesehen - nicht gewerbliche Hilfs- oder
Nebengeschäfte im Dienste der Grundstücksverwaltung tätigt (BFH, Urteil vom 18. Mai
2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 m. w. N. sowie dazu Anmerkung von Wendt in
Finanz-Rundschau –FR- 2000, S. 1038 f.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Streitjahr die Voraussetzungen des § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG nicht erfüllt, da sie - neben der Verwaltung und Nutzung eigenen
Kapitalvermögens - nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt hat.
Der Senat kann es im Ergebnis dahinstehen lassen, ob das Dienen eines geringen Teils
des Grundbesitzes (0,18 vom Hundert) zur Ausübung von Gewerbebetrieben einzelner
Genossen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bereits zur Versagung der erweiterten
Kürzung führt; denn jedenfalls ist der Betrieb eines Hallenbades nicht mehr Ausdruck der
Betätigung der Klägerin als Nutzerin und Verwalterin eigenen Grundbesitzes. Zwar kann
ein Grundstücksverwaltungsunternehmen grundsätzlich die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrages auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu den vermieteten Objekten
Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter
Betriebsvorrichtungen sind (BFH, Urteil vom 22. Juni 1977, I R 50/75, BStBl II 1977, 778).
Im genannten BFH-Urteil wurde die Vermietung eines Bewegungsschwimmbades an eine
Mieterin, welche dort ein Schlankheits- und Schönheitsinstitut betrieb, als für die
Gewährung der erweiterten Kürzung unschädlich angesehen. Ausschlaggebend für die
Entscheidung des BFH im zitierten Falle war die Überlegung, dass der Umstand allein,
dass im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundbesitz zu teilweise gewerblichen
Zwecken Einbauten mitvermietet werden, die nur deshalb Betriebsvorrichtungen sind,
weil sie einem Gewerbebetrieb des Mieters dienen, einen gewerblichen Charakter der
Vermietungstätigkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen könne (BFH
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Vermietungstätigkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen könne (BFH
a.a.O.).
Im Unterschied hierzu hat die Klägerin im Streitfall selbst ein Schwimmbad betrieben
und nicht lediglich die entsprechende Liegenschaft vermietet. Indem die Klägerin
Badegästen sowie anderen Unternehmern ein Schwimmbad mit der gesamten dazu
gehörenden Organisation zur Verfügung gestellt hat, hat sie den Bereich der
Vermietungseinkünfte im Sinne des § 21 EStG verlassen und sich gewerblich betätigt.
Denn die Hauptleistung des Betreibers eines Schwimmbades besteht nicht darin,
lediglich auf Zeit Räumlichkeiten, in denen sich das Schwimmbad befindet, an Dritte im
Sinne einer Vermietung und Verpachtung zu überlassen, sondern ein Bündel von
Leistungen anzubieten, bei dem die bloße Gebrauchsüberlassung des Gebäudes in den
Hintergrund tritt. Denn anders als ein Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstück
ein Schwimmbad errichtet und einem Mieter zum Betrieb eines Schwimmbades gegen
Entgelt überlässt, hat die Klägerin im Streitfall sich selbst als Schwimmbadbetreiber
betätigt und ist damit in Konkurrenz zu entsprechenden am Markt tätigen
Unternehmungen getreten. Die Klägerin selbst war für die Einholung entsprechender
behördlicher Genehmigungen, für die Einhaltung der beim Betrieb eines Schwimmbades
einzuhaltenden Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen, für die Gestellung der
Badeaufsicht, das Bereithalten der Dusch-, Desinfektions- und Umkleidegelegenheiten
sowie - nicht zuletzt - für die Vereinnahmung der Entgelte der Badegäste und die
Überwachung des Badebetriebes zuständig.
Dass die Klägerin ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern bzw.
deren Angehörigen zur Verfügung stellte und dass der Badebetrieb defizitär war, ändert
im Ergebnis nichts an der Einschätzung, dass die Klägerin nicht ausschließlich eigenen
Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verwaltet hat.
Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt jede andere
Betätigung als die ausdrücklich in dieser Vorschrift als unschädlich erwähnten zur Ver-
sagung der erweiterten Kürzung. Das Gesetz fordert - anders als die Klägerin offenbar
meint - für die Versagung der erweiterten Kürzung nicht etwa, dass sämtliche
Tatbestandsmerkmale einer anderen Einkunftsart als der der Vermietung und
Verpachtung erfüllt sein müssen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die
Betätigung, so sie als schädlich angesehen werden soll, mit der Absicht der
Gewinnerzielung betrieben wird. Ausreichend im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die
Versagung der erweiterten Kürzung ist, dass eine andere als die dort genannten
Betätigungen der äußeren Form nach betrieben wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn
der Betrieb eines Hallenbades erfüllt sämtliche objektiven Merkmale der gewerblichen
Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG.
Ein Schwimmbad gehört im Übrigen, auch wenn die Nutzung ausschließlich den Mietern
einer Wohnanlage vorbehalten wäre, nicht zu den notwendigen Sondereinrichtungen im
Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, wie etwa die Unterhaltung von
zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni
2005, a. a. O., Seite 779, rechte Spalte). Insbesondere kann der Betrieb eines
Hallenbades nach Auffassung des Senats nicht als typische Nebenleistung zu der
Vermietungstätigkeit angesehen werden.
Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Bereitstellung der Schwimmhalle für ihre
Genossenschaftsmitglieder auch durch die zeitweise Vermietung des Hallenbades an
andere Unternehmen für deren Geschäftszwecke den Bereich der
Grundstücksverwaltung verlassen hat. Auch wenn insoweit vorgetragen wurde, es habe
sich um eine schlichte Grundstücksüberlassung auf Zeit im Sinne einer Vermietung und
Verpachtung gehandelt, da die gewerblichen Mieter während der Mietdauer des Bades
allein für die Badeaufsicht verantwortlich gewesen seien, ändert dies nichts an der
Einschätzung, dass auch diese Nutzungsüberlassung gewerblichen Charakter hatte;
denn auch diesen Nutzern hat die Klägerin ein Bündel von (Service-)Leistungen neben
der eigentlichen Grundstücksüberlassung angeboten, die über das bei langfristigen
Vermietungen übliche Maß hinausgehen. Zudem hat die Klägerin allein durch die
kurzfristige stundenweise Vermietung des Bades an wechselnde gewerbliche Nutzer den
Bereich der Vermögensverwaltung überschritten (vgl. zur stundenweisen Vermietung
von Tennisplätzen: BFH, Urteil vom 25. Oktober 1988, VIII R 262/80, BStBl II 1989, 291).
Der Betrieb des Hallenbades war im Streitjahr auch nicht etwa deshalb als unschädlich
anzusehen, weil er von völlig untergeordneter Bedeutung war. Der Senat teilt insoweit
die Ansicht, dass § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nach seinem eindeutigen Wortlaut
(„ausschließlich“) keinen Spielraum für eine Auslegung der Gestalt bietet, dass
schädliche Betätigungen in äußerst geringem Umfang negiert werden könnten (vgl.
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schädliche Betätigungen in äußerst geringem Umfang negiert werden könnten (vgl.
Darstellung bei Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. 2006, § 9 Nr. 1 Rz. 23 m. w.
N.).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts
zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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