Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 03.05.2002

FG Berlin-Brandenburg: gesellschafter, einlage, vollziehung, anwachsung, einkünfte, grundstück, aussetzung, kaufpreis, gesellschaftsvermögen, gesellschaftsvertrag

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
11 B 1379/06 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 2 S 1 GrEStG 1997, § 1
Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 69
Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1
FGO, § 719 BGB
(Berücksichtigung der Nichterbringung einer Einlage bei der
Feststellung des Vermögensanteils i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1
GrEStG)
Tatbestand
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.05.2002 - URNr. …, Notar F. - erwarben der
Antragsteller sowie D., handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von Frau K.
das Eigentum an dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstücks B. Der Kaufpreis
betrug 660.000,- €. In § 5 wurde festgehalten, dass dem Käufer sämtliche Mietverträge
bekannt sind. Im Grundbuch eingetragen wurden am 03.03.2003 der Antragsteller sowie
Herr D. "als BGB-Gesellschafter".
Am 17.06.2005 ging bei dem Finanzamt H. die nicht unterzeichnete
Feststellungserklärung 2002 für die GbR ein, in der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von (43.532,- € Mieteinnahmen für Wohnungen ./. 38.093,- €
Werbungskosten =) 5.439,- € erklärt wurden. Dem Antragsteller wurden 70 % der
Einkünfte und Herrn D. 30 % der Einkünfte zugerechnet.
In einem Feststellungsbescheid für 2003 vom 19.09.2005 des Finanzamtes H. für die
GbR wurden die Einkünfte in Höhe von ./. 22.554,57 € zu 100 % dem Antragsteller und
zu 0 % Herrn D. zugerechnet.
Bereits am 24.08.2005 hatten der Antragsteller und Herr D. einen "Vergleich ... zur
Herstellung des Rechtsfriedens und zur Erledigung der in Rede stehenden Ansprüche"
geschlossen. Darin trafen sie eine Auseinandersetzungsvereinbarung des Inhaltes, dass
der Antragsteller Herrn D. von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen der GbR
freistellte und dieser auf sämtliche Ansprüche gegenüber der GbR verzichtete und
erklärte, dass er hiermit aus der GbR ausgeschieden sei. Der Antragsteller erklärte, die
GbR werde von ihm als Einzel-GbR weitergeführt. Des Weiteren verpflichteten sich Herr
D. zum Verlassen der von ihm genutzten Wohnräume B. in B., und der Antragsteller zur
Auskehr einer Umzugshilfe in Höhe von 5.000,- € sowie zur Übernahme der Notar- und
Grundbuchkosten. Auf eine Anfechtung oder einen Widerruf des Vergleichs wegen
Formmangels verzichteten die Beteiligten.
Am 30.08.2005 ließen der Antragsteller und Herr D. eine
Grundbuchberichtigungsbewilligung notariell beurkunden - URNr. …, Notar P. Als
Grundlage wurde das Ausscheiden des Herrn D. aus der GbR unter Übertragung seiner
Gesellschaftsanteile auf den Antragsteller angegeben. Der Verkehrswert des
Grundstücks wurde mit 660.000,- € beziffert; von der Änderung seien 30 % der
Gesellschaftsanteile betroffen.
Auf Anfrage des Antragsgegners über die Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse der
GbR teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.01.2006 mit, der Kaufpreis für das
Grundstück sei allein von ihm aufgebracht worden. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag
liege nicht vor. Es sei vorgesehen gewesen, dass er und Herr D. entsprechend ihrer
Einlage hätten beteiligt sein sollen. Letzterer habe nie eine Einlage geleistet und sei
daher mit einer Quote von 0,- € am Vermögen der GbR beteiligt gewesen. Mit Schreiben
vom 31.01.2006 führte er weiter aus, es sei eine Beteiligungsquote des Herrn D. von 30
% vorgesehen gewesen. Da dieser nie eine Einlage erbracht habe, sei die GbR nicht
zustande gekommen und er alleiniger Eigentümer gewesen.
An das Finanzamt W. - Bewertungsstelle - richtete der Antragsgegner am 19.06.2006 die
Bitte, eine Bedarfsbewertung auf den 30.08.2005 für die Grunderwerbsteuer gemäß §
138 Abs. 5 Bewertungsgesetz (BewG) vorzunehmen.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Mit Bescheid vom 27.06.2006 setzte er für den Antragsteller als
Gesamtrechtsnachfolger der GbR gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 11.550,- € Grunderwerbsteuer für den
Erwerb des Grundbesitzes von der GbR durch "Anwachsung vom 30.08.2005" fest. Als
Bemessungsgrundlage legte er den Grundbesitzwert in Höhe von 660.000,- € zugrunde,
wobei 50 % der sich ergebenden Steuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben wurden.
Bei einer zweigliedrigen GbR ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag ergebe sich für die
Gesellschafter eine hälftige Beteiligungsquote, wobei die Höhe der gezahlten Einlage und
die Zahlung des Kaufpreises durch nur einen Gesellschafter unerheblich sei. Weiter
wurde darauf hingewiesen, dass der gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG anzusetzende
Grundbesitzwert geschätzt worden sei und nach Eingang der von der Bewertungsstelle
angeforderten Bewertung eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
(AO) ergehen werde.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 12.07.2006 Einspruch und beantragte die
Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, Grunderwerbsteuer sei
gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG nicht zu erheben. Zweifelhaft sei schon das Vorliegen einer
Anwachsung, denn es habe lediglich eine Aufhebung der ursprünglichen Vereinbarungen
und eine Grundbuchberichtigung gegeben. Jedenfalls wäre aber die Beteiligungsquote
des Herrn D. 0 % gewesen, da eine GbR kein festes, sondern nur ein bewegliches
Kapitalkonto kenne, das sich nach den Einlagen bzw. Entnahmen der Gesellschafter
richte. Jedenfalls zum 30.08.2005 habe dessen Beteiligungsquote 0 % betragen.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung
ab.
Durch Einspruchsentscheidung vom 09.09.2006 wies der Antragsgegner den Einspruch
des Antragstellers zurück. Darin führte er aus, maßgeblich sei die Vereinbarung vom
24.08.2005, die zur Anwachsung geführt habe; auf die
Grundbuchberichtigungsbewilligung vom 30.08.2005 komme es nicht an. Hinsichtlich der
Beteiligungsquote gelte, dass Beiträge auch nur eines Gesellschafters
gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft und damit aller Gesellschafter würden.
Mangels abweichender Vereinbarungen könnten alle Gesellschafter den gleichen Anteil
beanspruchen, hier mithin 50 %.
Am 28.09.2006 hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 11 K
1378/06 B geführt wird und über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich hat
er die gerichtliche Vollziehungsaussetzung beantragt.
Ergänzend verweist der Antragsteller hinsichtlich der Beteiligungsquote auf die
Feststellungserklärung 2002 sowie den Feststellungsbescheid 2003. Im übrigen sei bei
handelsrechtlichen Gesellschaften, die Gemeinschaften zur gesamten Hand seien und
keine Sondervereinbarungen getroffen hätten, der verhältnismäßige Anteil der
Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft regelmäßig aus den Kapitalanteilen
abzuleiten, mithin aus dem Geldwert seiner Einlage zuzüglich Gewinnanteil und abzüglich
Verlustanteil sowie Entnahmen. Dies müsse entsprechend für eine GbR gelten, da
gemäß §§ 733 Abs. 2, 734 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zunächst die Schulden
zu regulieren und dann die Einlagen zurückzuerstatten seien. Ohne Leistung einer
Einlage sei ein Gesellschafter daher - wie hier - nicht am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt. Dafür, dass der ehemalige Gesellschafter D. die Berichtigungsbewilligung
abgegeben habe, weil er die vereinbarte Einlage nicht erbracht habe, bietet der
Antragsteller diesen als Zeugen an.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen zur Handelsgesellschaft nicht für einschlägig bei einer GbR.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Finanzgericht die
Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind
19
20
21
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind
anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben
Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (Bundesfinanzhof [BFH],
Beschluss vom 05.04.2005 - I B 221/04 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2005, 526). Die
Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen
summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der
Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - II B 29/05 -,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 123).
Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der
Vollziehung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom
15.12.2000 - IX B 128/99 -, BStBl II 2001, 411, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen
im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Grunderwerbsteuerbescheides.
Zu Recht hat der Antragsgegner allerdings die Besteuerung auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
gestützt, denn danach unterliegt der bloße Übergang des Eigentums an einem
Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung
bedarf. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall zum 24.08.2005 vor, denn der
Übergang aller Gesellschaftsanteile des Gesellschafters D. auf den Antragsteller führte
zur Auflösung der GbR und mit dieser zum Übergang des vormals gesamthänderisch
gebundenen Vermögens der Gesellschafter in das Alleineigentum des Antragstellers als
Erwerber. Den Ausführungen des Antragstellers, die GbR sei nicht entstanden und die
Vereinbarung zu deren Gründung sei schlicht aufgehoben worden, weil der
Gesellschafter D. die vereinbarte Einlage nicht erbracht habe, vermag der Senat
dagegen nicht zu folgen. Denn die rechtliche Entstehung und der Bestand einer GbR sind
nicht davon abhängig, ob von den Gesellschaftern die versprochene Einlage geleistet
wird. Mit dem Kauf des Grundstücks "als BGB-Gesellschafter" zu dem mindestens aus
der Feststellungserklärung 2002 erkennbaren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu erzielen, sind die konstitutiven Merkmale einer GbR in Gestalt des
(mündlichen) Gesellschaftsvertrages, des gemeinsamen Zweckes und der
Förderungspflicht erfüllt, so dass die Gesellschaft zur Entstehung gelangt ist. Sie ist auch
nicht etwa durch eine vereinbarte oder einseitig erklärte Aufhebung des
Gesellschaftsvertrages rückwirkend entfallen - sofern dies mit dem Wesen der
Gesellschaft überhaupt vereinbar und möglich ist. Vielmehr ist die Gesellschaft gemäß
Vergleich vom 24.08.2005 ausdrücklich durch Übertragung des Gesellschaftsanteils und
Ausscheiden des Gesellschafters D. auseinandergesetzt worden. Der Antragsteller hat
dadurch im Wege der Anwachsung das vormals zum Gesellschaftsvermögen gehörende
Grundstück erworben.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Grunderwerbsteuerbescheides ergeben sich jedoch daraus, dass der Antragsgegner den
aufgrund der Anwachsung am 24.08.2005 erfolgten Erwerb des Antragstellers lediglich in
Höhe von 50 % nach § 6 Abs. 2 GrEStG als begünstigt angesehen und daher nur in
diesem Umfang die Steuer nicht erhoben hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Antragsgegner sich darauf berufen, dass
Beiträge der Gesellschafter gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter und
damit gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen werden, §§ 718, 719
BGB. Dies sowie die Regelung des § 722 BGB, wonach jeder Gesellschafter ohne
Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und
Verlust habe, sofern der Anteil nicht (ausdrücklich) bestimmt worden ist, hat nach
Ansicht des Antragsgegners zur Folge, dass dem Antragsteller als Vermögensanteil im
Sinne von § 6 Abs. 2 GrEStG nur 50 % anzurechnen seien. Richtig daran ist, dass nach §
6 Abs. 2 GrEStG nur ein vermögensmäßiger Anteil berücksichtigt werden kann, der auf
einer unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung beruht, während eine nur mittelbare
Beteiligung nicht ausreicht (vgl. Viskorf, in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 13,
§ 5 Rdn. 16 m.w.N.). Der anzurechnende Vermögensanteil selbst ist jedoch nicht
identisch mit dem "Anteil am Gesellschaftsvermögen" im Sinne des § 719 Abs. 1 BGB
und bemisst sich weder nach der dinglichen Zuordnung im Rahmen der
Gesamthandsberechtigung noch nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Anteil an
Gewinn und Verlust. Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist
vielmehr die - nicht summenmäßige, sondern - verhältnismäßige (prozentuale)
Beteiligung an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den
maßgeblichen Stichtag (der Tag, an dem der der Steuer unterliegende Erwerbsvorgang
verwirklicht wird) ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft; sie ist mit anderen Worten
ein gedachter (unterstellter) rechnerischer Anteil des Gesellschafters am
22
23
24
25
26
ein gedachter (unterstellter) rechnerischer Anteil des Gesellschafters am
Gesamthandvermögen, der allerdings den wahren, dem einzelnen Gesellschafter
zustehenden Wertanteil an diesem Reinvermögen widerspiegeln soll (vgl. BFH, Urteil
vom 31.05.1972 - II R 9/66 - BStBl II 1972, 833; Viskorf, a.a.O., § 6 Rdn. 14, § 5 Rdn. 29
m.w.N.). Maßgebend ist, in welchem Umfang letztlich der wahre Wert des Grundstücks
dem betreffenden Gesellschafter zufließt (Viskorf, a.a.O., § 5 Rdn. 29).
Es muss also unterschieden werden zwischen der Gesamthandsberechtigung als
dinglicher Zuordnung und der - hier maßgeblichen - jeweiligen wertmäßigen Beteiligung
der Gesellschafter. Bei der wertmäßigen Beteiligung, dem Vermögensanteil, handelt es
sich nicht um einen realen Anteil, denn realiter wird das Gesellschaftsvermögen erst
dadurch geteilt, dass die Auseinandersetzung stattfindet und der nach Berichtigung der
Schulden verbleibende Überschuss an die Gesellschafter ausbezahlt wird. Der Anteil ist
also kein wirklicher, realer, sondern ein gedachter, ideeller. Er beruht darauf, dass für
jeden beliebigen Zeitpunkt ein bestimmter Anteil des Gesellschafters feststellbar ist (vgl.
hierzu Ulrich Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an
Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, § 7 Ziffer 2, Seite 145 f.). Er gibt den
wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung wieder, wie der Abfindungsanspruch, der bei
der Anwachsung dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein grundsätzlich vollwertiges
Äquivalent für den Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung - seiner dinglichen
Stellung - gewährt und dadurch auf dessen vermögensrechtliche Stellung ohne Einfluss
ist, weil dieser durch sein Ausscheiden vermögensmäßig nicht schlechter gestellt wird
(Ulmer, a.a.O., § 738 Rdn. 8; Timm/Schöne, in Beck'scher Online-Kommentar, Stand
01.12.2006, § 738 Rdn. 13 und 22).
Unter Zugrundelegung der dargelegten Unterscheidung kommt es auf die jeweilige
Höhe der versprochenen oder geleisteten Einlage lediglich insoweit nicht an, als es die
dingliche Mitberechtigung der einzelnen Gesamthänder am Gesamthandsvermögen
betrifft; auch wenn ein Gesellschafter ohne vermögenswerte Einlage aufgenommen
worden ist oder wenn er die versprochene Einlage noch nicht geleistet hat, ist er
gleichwohl als Mitglied der Personenverbindung automatisch auch Mitinhaber des
Gesamthandsvermögens (vgl. Ulmer, in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004,
§ 718 Rdn. 6 und § 719 Rdn. 4).
Anders ist dies jedoch für den jeweiligen Vermögenswert der Beteiligung und seine
Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung oder Abfindung. Denn dabei ist die Höhe
der versprochenen oder geleisteten Einlage sehr wohl von Bedeutung (Ulmer, a.a.O., §
718 Rdn. 6). Der Vermögensanteil bezieht sich auf die Beteiligung des Gesellschafters
am Wert des Gesellschaftsvermögens im Sinne eines sich aus Vermögenswerten und
Schulden ergebenden "Reinvermögens". Für die Höhe des Wertanteils sind die Einlage
des Gesellschafters und sein Anteil an den später erzielten Gewinnen und Verlusten der
Gesellschaft maßgeblich (vgl. Ulrich Huber, a.a.O., § 8 Ziffer 1 lit. a, Seite 173; Ulmer,
a.a.O., § 738 Rdn. 37). Die Nichterbringung ausstehender Gesellschafterbeiträge ist
hierbei zu berücksichtigen, denn sie führt zu einer entsprechenden Verminderung des
Guthabens, also des Wertanteils des Gesellschafters (vgl. Ulmer, a.a.O., § 738 Rdn. 2
i.V.m. § 730 Rdn. 30 zur Auseinandersetzung, deren Rechtsfolgen denen des
Ausscheidens hinsichtlich der Wertbeteiligung entsprechen).
Dies zugrunde gelegt ist das Vorbringen des Antragstellers, der Mitgesellschafter D.
habe seine gesellschaftsrechtlich vereinbarte Einlage nicht erbracht, weil der Kaufpreis
für das Grundstück allein von ihm - dem Antragsteller - aufgebracht worden sei,
entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Rahmen des § 6 Abs. 2 GrEStG
beachtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt zwar aus der Nichtzahlung
der vereinbarten Einlage durch den Mitgesellschafter D. nicht, dass dieser automatisch
zu 0 % am Vermögen beteiligt ist. Denn die Nichterbringung ausstehender
Gesellschafterbeiträge berührt die vereinbarte oder gesetzliche Beteiligung des
betreffenden Gesellschafters an Gewinn und Verlust nicht, so dass er am Ergebnis der
Gesellschaft mit der Folge beteiligt ist, dass sich sein Wertanteil verändern kann. Die
nicht erbrachte Einlage vermindert jedoch - wie oben bereits ausgeführt - seinen
Wertanteil, so dass sein verhältnismäßiger Vermögensanteil an der Gesellschaft -
folgerichtig - geringer ist, als bei erbrachter Einlage.
Den Umstand, dass die im (mündlichen) Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage des
Gesellschafters D. von diesem nicht erbracht worden ist, hat der Antragsteller nach
Auffassung des Senats im vorliegenden summarischen Verfahren unter anderem durch
Vorlage des Feststellungsbescheides 2003 und des Vergleichsvertrages vom 24.08.2005
ausreichend glaubhaft gemacht. Die bereits für das Veranlagungsjahr 2003 erfolgte 100
%ige Zurechnung der Einkünfte der GbR auf ihn sowie der Vergleichsvertrag vom
24.08.2005, durch den der Gesellschafter D. ohne Abfindung "zur Herstellung des
27
28
29
30
31
24.08.2005, durch den der Gesellschafter D. ohne Abfindung "zur Herstellung des
Rechtsfriedens" aus der GbR ausgeschieden ist, lassen im Zusammenhang den Schluss
zu, dass der Mitgesellschafter des Antragstellers seine finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt hat. Sein diesbezügliches Vorbringen hat der
Antragsteller weiter dadurch untermauert, dass er den ausgeschiedenen Gesellschafter
D. als Zeugen dafür angeboten hat, dass dieser die Berichtigungsbewilligung wegen der
Nichtleistung der vereinbarten Einlage abgegeben habe. Im übrigen hat der
Antragsgegner den entsprechenden Vortrag des Antragstellers, er allein habe entgegen
der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung den Kaufpreis für das Grundstück geleistet,
weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren bestritten, so dass der Senat in
diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Richtigkeit ausgehen kann.
Im Ergebnis ist dem Antragsteller in vollem Umfang Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren, da selbst unter Berücksichtigung der Beteiligung des Gesellschafters D. am
Ergebnis der GbR - mag sie 50 % oder 30 % betragen haben - diesem am maßgeblichen
Stichtag bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keine nennenswerte
Beteiligung am Vermögen im Sinne von § 6 Abs. 2 GrEStG zugestanden hat.
Eine abweichende Auseinandersetzungsquote im Sinne von § 6 Abs. 4 GrEStG ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es bei dem Vorstehenden bleibt.
Bei diesem Ergebnis lässt der Senat es ausdrücklich dahinstehen, inwieweit das
unzutreffend mit dem 30.08.2005 angegebene Datum der Anwachsung im Bescheid
vom 27.06.2006 ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Grunderwerbsteuerfestsetzung begründet. Das Datum der Anwachsung, die für den
grunderwerbsteuerlichen Vorgang maßgeblich ist, hat Bedeutung für den Zeitpunkt der
Bedarfsbewertung für die Grunderwerbsteuer gemäß § 138 Abs. 5 BewG sowie
gegebenenfalls für die Höhe des anzurechnenden Vermögensanteils im Sinne des § 6
Abs. 2 GrEStG, denn bei einem anderen Datum können sich andere Werte ergeben.
Zwar hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung korrigierend ausgeführt,
dass der Vergleichsvertrag vom 24.08.2005 Auslöser für das Entstehen der
Grunderwerbsteuer sei und es auf die Grundbuchberichtigung vom 30.08.2005 eben
nicht ankomme. Der Einspruchsentscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass
der maßgebliche Stichtag für die - bereits angeforderte - Bedarfsbewertung
entsprechend geändert worden ist.
Die bereits durchgeführte Vollziehung war rückwirkend zum 12.07.2006, dem Tag des
Eingangs des an das Finanzamt gerichteten Aussetzungsantrages aufzuheben mit der
Folge, dass insoweit die entstandenen Säumniszuschläge entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum