Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2006

FG Berlin-Brandenburg: sammlung, freibetrag, steuerrecht, begünstigung, link, quelle, kritik, aussetzung, belastung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2007
Aktenzeichen:
7 K 7010/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 74 FGO, § 39a Abs 1 Nr 1 EStG
2002, § 9 Abs 2 EStG 2002 vom
19.07.2006, Art 100 Abs 1 GG
Aussetzung des Verfahrens wegen Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte 2007 - Verfassungswidrigkeit der Neuregelung
der Pendlerpauschale
Gründe
Das Verfahren wird entsprechend § 74 Finanzgerichtsordnung –FGO- ausgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– kann eine Aussetzung
eines Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor
dem Bundesverfassungsgericht –BVerfG- bereits ein nicht als aussichtslos
erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig
ist, dem Finanzgericht –FG- und dem BVerfG zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und
keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an
einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen
gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG die anhängigen Verfahrens hat (BFH,
Urteile vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE-
178, 559, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1996, 20; Beschluss vom 30. April 1996 III R
211/90, BFH/NV 1997, 23; Urteil vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).
Im Streitfall beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetz –EStG- ein Freibetrag in Höhe von 2.420,00 € auf der
Lohnsteuerkarte einzutragen sei, da die den Werbungskostenabzug einschränkende
Regelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz –EStG-
verfassungswidrig sei.
Wie die veröffentlichten Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte
(Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 8 K 549/06, Entscheidungen
der Finanzgerichte –EFG- 2007, 690, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 1/07;
vom 2. März 2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B
42/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2007 13 K 283/06, Deutsches
Steuerrecht-Entscheidungsdienst –DStRE- 2007, 538, Revision anhängig unter dem Az.
VI R 17/07; FG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06, EFG 2007,
853, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 2/07; FG Köln, Beschluss vom 29. März
2007 10 K 271/07, juris, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B 57/07) zeigen, sind
zahlreiche gleich gelagerte Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig.
Es sind wegen der von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme
bereits zwei Vorlagen beim BVerfG anhängig (vgl. die o.g. Zitate). Diese erscheinen nicht
von vornherein als aussichtslos. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese Vorlagen
wegen unzureichender Begründung vom BVerfG als unzulässig verworfen zu werden
drohen.
Die Klägerin hat kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz der beim BVerfG
anhängigen Verfahren.
Sie kann sich nicht darauf berufen, eine Fortführung des hiesigen Verfahrens würde ihr
eine aussichtsreichere Position zur Durchsetzung des von ihr begehrten
Werbungskostenabzugs verschaffen. Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass das
BVerfG (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR
180/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG –BVerfGE- 99, 216, BStBl II 1999,
182 [192]) bei seiner Entscheidung über die einkommensteuerliche Berücksichtigung
von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags die Wirkung der
Entscheidung auf die Beschwerdeführer in den von ihm in diesem Beschluss
8
9
10
11
Entscheidung auf die Beschwerdeführer in den von ihm in diesem Beschluss
entschiedenen Verfahren beschränkt hat. Allen weiteren Beschwerdeführern vor dem
BVerfG sowie den weiteren Rechtsbehelfsführern in Einspruchs- und Klageverfahren
wurde die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung
hinaus versagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue
Juristische Wochenschrift –NJW- 2000, 723; BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96,
BFH/NV 1999, 1213; vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823; vom
22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110; vom 12. April 2007 VI R 42/03, juris).
Diese Prämierung der so genannten Anlassfälle ist jedoch in der Literatur auf heftige
Kritik gestoßen (Seer/Wendt, NJW 2000, 1904 [1911]; Seer, Steuer und Wirtschaft –StuW-
2001, 3 [15 f.]; Sangmeister, StuW 2001, 168 [181]). Das BVerfG ist auch - soweit
ersichtlich - in der Folge nicht mehr darauf zurückgekommen und hat keine gleichartigen
Entscheidungen mehr erlassen. Vielmehr hat es in jüngerer Vergangenheit, wenn
isolierte steuerliche Einzelregelungen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand standen
(nicht ganze Systeme, wie z.B. die Rentenbesteuerung), vielfach verfassungswidrige
Normen auch rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.
Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 zur
doppelten Haushaltsführung; Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94,
BStBl II 2005, 56 zu Spekulationsgeschäften; Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR
167/02, BVerfGE 112, 164, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2005, 958 zur Berechnung
des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG; Beschluss vom 16. März 2005 2 BvR 7/00,
BVerfGE 112, 268, DStR 2005, 958 zur zumutbaren Belastung bei
Kinderbetreuungskosten; Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1132/00, 1 BvR
2627/03, BVerfGE 114, 316, NJW 2005, 3156 zur Zweitwohnungsteuer für verheiratete
Berufstätige). Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG wieder auf eine exklusive
Begünstigung für Beteiligte in einem Anlassverfahren erkennt, bestehen daher nicht.
Es ist auch davon unabhängig nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Fortführung
des Verfahrens in den von ihr für möglich gehaltenen Genuss einer exklusiven
Begünstigung als Beteiligte in einem Anlassverfahren gelangen würde. Nach dem
Terminsstand des Senats wäre mit einer Entscheidung nicht vor Ablauf von 2 Jahren zu
rechnen, wobei dahingestellt bleibt, ob der Senat das Verfahren dem BVerfG vorlegen
oder die Klage abweisen würde. Für eine bevorzugte Terminierung sieht das Gericht
keinen Anlass.
Schließlich haben weder der BFH noch die Finanzgerichte den Beschluss des BVerfG vom
10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 180/91 (BVerfGE 99, 216,
BStBl II 1999, 182 [192]) zum Anlass genommen, in der Folge von Aussetzungen analog
§ 74 FGO im Hinblick auf Musterverfahren beim BVerfG abzusehen (vgl. z.B. BFH, Urteil
vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238; FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni
2005 V 49/02, EFG 2005, 1620). Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass sowohl
die Fachgerichte als auch das BVerfG mit vermeidbaren Verfahren belastet, wenn nicht
sogar überlastet würden (FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 V 49/02, EFG 2005,
1620).
Schließlich erscheint unwahrscheinlich, dass die Kläger in den beiden Vorlageverfahren
nach Ablauf des Streitjahres ihren Antrag nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umstellen. Sollten die Vorlagen gleichwohl unzulässig werden, könnte der hiesige
Aussetzungsbeschluss aufgehoben und sodann dem hiesigen Verfahren Fortgang
gegeben werden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum