Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.06.2008
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FG Baden-Württemberg Urteil vom 2.6.2008, 13 K 285/06
Keine Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger bei einem Betreuungsaufwand des behinderten Kindes von ca. 50 v.H. der Zeit
Tatbestand
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Die 1972 geborene Frau BB ist die Tochter des Beigeladenen (Herrn HB, geb. 1941), der kindergeldberechtigt ist. Frau BB ist seit Kindheit
schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger
Begleitung), G, H und RF aus. Frau BB ist auf Kosten des Klägers, des Bezirks X, in Wohnheim und Werkstatt für behinderte Menschen im
Förderzentrum Y untergebracht. Der Kläger begehrt die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von
monatlich 46 EUR ab Oktober 2005 wegen Leistungsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Vaters. Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die
beklagte Familienkasse den Antrag ab. In dem Bescheid heißt es u. a.:
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„Nach § 91 Abs. 2 BSHG werden Eltern zu den Kosten für eine vollstationäre Unterbringung ihres behinderten Kindes allenfalls in Höhe von 46
EUR herangezogen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Eltern tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Bei einer
Heranziehung in Höhe von 46 EUR ist keine Unterhaltspflichtverletzung zu unterstellen.“
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Das Schreiben des Klägers vom 24.02.2006 wurde vom Beklagten als Einspruch behandelt. Mit Schreiben vom 11.08.2006 brachte der Kläger
weiter u. a. vor: Nach § 94 Abs. 2 SGB XII gehe der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert oder pflegebedürftig
sei, gegenüber den Eltern auf den Träger der Sozialhilfe über
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- bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu 20 EUR monatlich
- bei Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von bis zu 26 EUR monatlich.
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Da der Beigeladene trotz dieses gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, da er aufgrund seines
Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht leistungsfähig sei, sei der Erstattungsanspruch nach § 74 EStG ab Oktober 2005 geltend gemacht worden.
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Im Bescheid vom 16.02.2006 zitiere der Beklagte richtigerweise § 91 Abs. 2 BSHG (bzw. ab 01.01.2005 eigentlich § 94 Abs. 2 SGB XII), wonach
Eltern zu den Kosten der vollstationären Unterbringung ihres behinderten Kindes allenfalls in Höhe von 46 EUR zum Unterhalt herangezogen
werden könnten, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Eltern tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Fälschlicherweise gehe
die Familienkasse jedoch davon aus, dass es sich bei der Heranziehung der Eltern in Höhe von 46 EUR, wenn diese den Unterhalt nicht
leisteten, um keine Unterhaltspflichtverletzung handele. Auf das BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 58/03 wurde hingewiesen.
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Allein für die Heimunterbringung von Frau B fielen Kosten von täglich 94,55 EUR an. Diese Kosten fielen auch an, wenn der Beigeladene seine
Tochter an Wochenenden und in Krankheits- und Urlaubszeiten zu sich nach Hause hole. Obwohl es sich um eine Unterbringung in einem
Dauerwohnheim handele und der Beigeladene seine Tochter nicht nach Hause holen müsse, nehme er diese regelmäßig nach Hause. Dies
könne jedoch nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt u. a.
aus: Die Abzweigung stehe im Ermessen der Familienkasse und könne trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben, wenn der
auszuzahlende Betrag nur geringfügig sei. Eine Abzweigung scheide hier aus, weil der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht
erfülle. Der Umfang der Unterhaltsleistung erreiche das auf das Kind entfallende Kindergeld. Als Unterhaltsleistung seien dabei nicht nur
Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen und Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. Der Kindergeldberechtigte hole seine Tochter
nahezu jedes Wochenende sowie in Krankheits- und Urlaubszeiten nach Hause. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht darauf an,
dass durch die Dauerunterbringung im Heim der Lebensunterhalt der Tochter bereits sichergestellt sei und daher die Familienheimfahrten nicht
notwendig seien. Weiterhin sei auch nicht entscheidend, dass durch die Familienheimfahrten keine Kostenentlastung für die Heimunterbringung
entstehe. Für das Feststellen einer Unterhaltspflichtverletzung sei allein entscheidend, ob tatsächlich Unterhaltsleistungen an das Kind erbracht
würden.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.11.2006 Klage erhoben; er bringt u. a. vor: Frau BB sei seit Geburt wesentlich mehrfachbehindert. Der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stufe sie zwischenzeitlich in die Pflegestufe I ein. Am 30.11.1977 sei Frau B vollstationär
untergebracht worden. Seit diesem Zeitpunkt trage der Kläger ihre Heimbetreuungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG
bzw. ab dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Seit dem 01.10.1995 trage der Kläger auch die Betreuungskosten in einer Behindertenwerkstatt. Da
der Kläger nicht nur den gesamten Lebensunterhalt, sondern auch die notwendigen Eingliederungsmaßnahmen im Dauerwohnheim sicherstelle
(monatlicher Nettoaufwand von rund 2.720 EUR), sei der kindergeldberechtigte Vater aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
aufgefordert worden, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt 46 EUR gemäß § 94 SGB XII zu leisten. Der
Kindergeldberechtigte habe mitgeteilt, dass er nicht leistungsfähig sei und im Übrigen seine Tochter B nahezu jedes Wochenende bzw. während
des Werkstatturlaubs in seinen Haushalt hole.
10 Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04) liege der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG darin, das Kindergeld an das Kind
oder an eine Unterhalt leistende Einrichtung auszuzahlen, wenn dem Kindergeldberechtigten kein kindbedingter Aufwand durch Unterhalt
entstehe. Trügen Eltern keine oder nur geringe Kosten, sei eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang
erforderlich. Der Kindergeldberechtigte habe in Schreiben vom 17.10.2005 bzw. 05.04.2006 mitgeteilt, dass seine Tochter nicht jedes
Wochenende und alle Ferien etc. bei ihm verbringe, da er alleinstehend sei und aufgrund seines Alters (demnächst 65 Jahre) dies auch nicht
mehr bewerkstelligen könne. Im Übrigen verwende er das Werkstattgeld seiner Tochter (monatlich 79,92 EUR) sowie die Bekleidungspauschale
(monatlich 23 EUR) zum Kauf von notwendiger Kleidung und lasse sich jeweils bei Urlaubsbeginn 400 bis 500 EUR vom Taschengeld- bzw.
Girokonto seiner Tochter auszahlen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte vorrangig die
Einnahmen seiner Tochter in Höhe von monatlich 173,01 EUR zur Deckung ihres Bedarfs außerhalb des Heimes verwende und er sie selbst ggf.
nur noch gering finanziell unterstütze. Infolgedessen sei das Erstattungsbegehren des Klägers (monatliche Nettoaufwendungen von rd. 2.720
EUR) auf Abzweigung eines Kindergeldteilbetrages in Höhe von monatlich 46 EUR durchaus angemessen und rechtmäßig, zumal dem
Kindergeldberechtigten dann noch ein Betrag von monatlich 108 EUR für evtl. bestehende kindbedingte Aufwendungen verbleibe.
11 Die Behauptung des Beklagten, dass der Kindergeldberechtigte für freiwillige Urlaubsaufenthalte der Tochter ganzjährig ein Zimmer vorhalten
müsse, sei nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene selbst habe dem Kläger mitgeteilt, dass er im September 2002 von R nach M in die
Eigentumswohnung seiner Tochter C eingezogen sei. Diese Eigentumswohnung habe 86 m² und er bewohne diese gemeinsam mit ihr, eine
dauerhafte Aufnahme der Tochter B in diesen „unseren Haushalt“ sei jedoch nicht möglich. Ob der Kindergeldberechtigte in einer
Eigentumswohnung, die ihm nicht gehöre, ein eigenes Zimmer für seine Tochter B ganzjährig vorhalten könne, erscheine mehr als fraglich.
12 Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 20.11.2006.
13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14 Er bringt u. a. vor: Der Kindergeldberechtigte, aus dessen Anspruch die Abzweigung beantragt werde, habe der Familienkasse glaubhaft
mitgeteilt, dass er jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 seine Tochter B jedes Wochenende und in Krankheitszeiten zu sich nach Hause
geholt sowie dreiwöchige Urlaube mit ihr verbracht habe. Neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Heiz- und Fahrkosten habe er auch
die Kosten für Bastel- und Malartikel getragen. Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt
werden könne, handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei seien die vom Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen
zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch der Betreuungsunterhalt. Zweck des Kindergelds sei die steuerliche Freistellung eines
Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich sei, die Förderung der Familie. Da das
Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten solle, seien bei der Prüfung, ob und inwieweit Kindergeld
abzuzweigen sei, selbst geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen.
15 Gegenüber der Familienkasse habe der Kindergeldberechtigte in seinem Einspruchsschreiben vom 03.11.2005 erklärt, er betreue seine Tochter
zu 50 % der Zeit. Das Schreiben des Kindergeldberechtigten an den Kläger vom 05.04.2006 sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Darin
werde jedoch auch nicht erklärt, dass der Kindergeldberechtigte keine Betreuungsleistungen mehr erbringe. Es werde lediglich die Äußerung, B
verbringe jedes Wochenende bei ihren Eltern , als unrichtig bezeichnet, da der Kindergeldberechtigte alleinstehend sei. Auch sei künftig keine
vollzeitige Betreuung mehr möglich. Tatsächlich habe der Kindergeldberechtigte die Tochter B auch weiterhin nach Hause geholt, was aus
seiner Mitteilung deutlich werde, es falle ihm jetzt schon manchmal schwer, B übers Wochenende zu betreuen. Der Kindergeldberechtigte müsse
demnach ganzjährig ein Zimmer für seine Tochter vorhalten, für das anteilige Wohnungskosten zu berücksichtigen seien. Hinzu kämen die
Kosten für Verpflegung und die Fahrkosten.
16 Durch Senatsbeschluss vom 18.04.2008 wurde Herr HB zum Verfahren notwendig beigeladen. Er bringt im Schreiben vom 13.05.2008 u. a. vor:
Die Tochter B (geb. 04.12.1972) sei im Alter von 12 Monaten an einer Eiweißunverträglichkeit erkrankt. Nach dem Tode von B Mutter (am …
1977) habe er B stationär in einer Einrichtung für Schwerbehinderte unterbringen müssen, da er voll berufstätig gewesen sei und sich um seine
fünf gesunden Kinder habe kümmern müssen. Allerdings habe er ständig Kontakt zu B gehalten. So habe er B jahrelang nahezu lückenlos
jeweils von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zu sich nach M, seinem Alterswohnsitz, geholt. Gelegentlich unterstütze ihn seine älteste Tochter
in der Betreuung von B. Im Jahr 2002 sei er im Alter von 61 Jahren arbeitslos geworden und habe Arbeitslosengeld I erhalten. Nach der
Gesetzesänderung habe er dann Hartz 4 bzw. Alg. II erhalten.
17 Der Beigeladene stellt den Antrag aus dem Schreiben vom 13.05.2008.
18 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist nicht begründet.
20 Die Entscheidung der Familienkasse, das Kindergeld in voller Höhe an den Beigeladenen auszuzahlen und keinen Teilbetrag an den Kläger
abzuzweigen, ist als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
21 Der Kläger ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG nachgekommen, da er jedenfalls die zum
Lebensbedarf seiner Tochter gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung nicht übernommen hat (vgl. BFH-
Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575). Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG kann das Kindergeld auch an die Person oder Stelle
ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt.
22 Die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergelds liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. Soweit die Finanzbehörde
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht gemäß § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur, ob der
Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die
Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines
finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO).
23 Die Familienkasse hat in der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2006 erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die
Einspruchsentscheidung führt u. a. aus, der Kindergeldberechtigte hole seine Tochter nahezu jedes Wochenende sowie in Krankheits- und
Urlaubszeiten nach Hause. Die dabei erbrachten Unterhaltsleistungen erreichten das Kindergeld. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene hatte der Familienkasse mit Schreiben vom 03.11.2005 (Kindergeldakte Bl. 558) mitgeteilt, er betreue seine Tochter im
Jahresmittel praktisch zu 50 % der Zeit (Wochenenden, Krankheits- und Urlaubszeiten). Ein sog. Zehrgeld für Fehltage werde nicht mehr gezahlt
(vgl. Kindergeldakte Bl. 515). Die Wochenenden, Krankheits- und Urlaubszeiten wurden mit Kalendermarkierungen glaubhaft gemacht
(Kindergeldakte Bl. 528 - 532). Bei diesem Sachverhalt war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse von einem
Betreuungsunterhalt in Höhe des Kindergelds ausgegangen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist im Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04 (BFH/NV
2006, 1575, 1577) - bei einem weit geringeren Betreuungsumfang - davon ausgegangen, dass der Betreuungsunterhalt pauschal mit der Hälfte
des Kindergelds angenommen werden könne. Bei dem im Streitfall vorliegenden Betreuungsumfang (ca. 50 % der Zeit) war es nicht
ermessensfehlerhaft, einen Betreuungsunterhalt (mindestens) in Höhe des (vollen) Kindergelds anzunehmen.
24 Dem steht das vom Kläger (erst) im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Schreiben des Beigeladenen vom 05.04.2006 (Gerichtsakte Bl. 16)
nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens ergibt sich, dass der Kläger offenbar versucht hat, gegenüber dem Beigeladenen die
Erforderlichkeit einer Heimunterbringung der Tochter B (Pflegestufe I) in Frage zu stellen. Als Reaktion hierauf hat der Beigeladene vorgebracht,
entgegen der unzutreffenden Annahme des Klägers verbringe B Wochenenden und Ferien nicht bei ihren Eltern , da die Mutter 1977 verstorben
sei, sondern beim alleinstehenden Vater (dem Beigeladenen), dem die Pflege der Tochter aufgrund seines Alters (geb. 1941) jetzt schon
manchmal schwerfalle. Für die Folgerungen des Klägers gibt dieses Schreiben nichts her, wie der Beklagte im Schreiben vom 26.11.2007
zutreffend ausführt.
25 Ebenfalls erst im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger ein Schreiben des Beigeladenen an das Notariat W (Vormundschaftsgericht) vom
17.10.2005 eingereicht (Gerichtsakte Bl. 15). Für die Folgerungen des Klägers gibt auch dieses Schreiben nichts her. Es liegt auf der Hand, dass
die geringen Bezüge der Frau B (Taschengeld, Bekleidungsgeld, Werkstattgeld), die der Kläger mit monatlich 173,01 EUR beziffert, nicht
ausreicht, um den Unterhalt während ca. 50 % der Zeit nebst Urlauben sowie den gesamten Aufwand für Bekleidung, Schuhe usw. zu decken,
zumal von behinderungsbedingtem Mehraufwand auszugehen ist. Die (Ermessens-) Erwägung des Beklagten, dass der Betreuungsunterhalt
des Beigeladenen die Höhe des Kindergelds erreicht, wird dadurch nicht widerlegt.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
27 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Deshalb entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90
Abs. 2 FGO).