Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.01.2011

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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.1.2011, 2 K 1262/07
Nachweispflicht des Finanzamts für Erwerb des Pkw durch Leasingnehmer - Keine Zuwendung einer aus dem Betriebsvermögen
entnommenen (werthaltigen) Rechtsposition (Wirtschaftsgut) an Ehemann
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Juni 2005 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert
von mehr 1.500 Euro, haben die Kläger i.H. des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren
Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger zuvor
nicht in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
Tatbestand
1
Streitig ist der Erwerb eines zuvor geleasten Pkw nach Ablauf der Mietzeit sowie dessen anschließende Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
2
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1987 in X den Handel mit Holzverarbeitungsmaschinen und ermittelt die Einkünfte
aus dieser gewerblichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Überschussrechnung. Einziger Arbeitnehmer der
Klägerin ist der Kläger.
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Die Kläger wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung
(AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 21. März 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an
eine Außenprüfung bei der Klägerin im Jahr 2004 wurde der Bescheid am 25. Mai 2004 wegen hier nicht streitiger Feststellungen gem. § 164
Abs. 2 AO geändert, die Einkommensteuer auf 10.587,83 Euro festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
4
In einer Kontrollmitteilung für den Veranlagungszeitraum 2000 teilte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y dem beklagten FA am 23.
Februar 2005 mit, dass die Klägerin am 17. Juli 1997 mit der Z Leasing GmbH einen Leasing-Teilamortisationsvertrag mit einer Laufzeit von 36
Monaten über einen Pkw abgeschlossen habe. Die Nettoanschaffungskosten des Fahrzeugs hätten 79.980 DM, dessen
Teilamortisationsrestwert habe 11.097 DM betragen. Nach Ablauf des Leasingvertrags sei das Fahrzeug lt. Rechnung des Leasinggebers am 31.
Juli 2000 zum Preis von netto 14.742,13 DM an den Kläger veräußert worden. Der Verkehrswert liege erheblich höher und dürfte bei einer
Vertragslaufzeit von 36 Monaten etwa 50 v.H. des Listenpreises betragen haben, zumal das Fahrzeug über erhebliche Zusatzausstattung verfügt
habe. Beim Leasingnehmer ergebe sich eine steuerpflichtige Privatentnahme, da dieser durch Benennung eines nahen Angehörigen als
Erwerber zum Vorzugspreis auf eine nach dem Leasingvertrag in aller Regel mögliche und als Betriebseinnahme steuerpflichtige Beteiligung am
Mehrerlös verzichtet habe.
5
Zur Auswertung der Kontrollmitteilung fand bei der Klägerin im März 2005 eine abgekürzte Außenprüfung statt, bei der folgende Feststellungen
getroffen wurden: Am 3. Juli 2000 sei der Klägerin von der Z Leasing GmbH angeboten worden, den Leasinggegenstand für 14.742,31 DM netto
zu erwerben. Mit Rechnung vom 19. Juli 2000 sei dann das Fahrzeug an die Klägerin für 14.742,31 DM zuzügl. 2.358,77 DM Umsatzsteuer
verkauft worden. Am 27. Juli 2000 sei in einem Telefonat mit der Z Leasing GmbH darum gebeten worden, die Anschrift der Rechnung auf den
Kläger umzuändern. Nach Rücksendung der Rechnung an die Z Leasing GmbH sei eine weitere Rechnung auf den Namen des Klägers mit
Rechnungsdatum 31. Juli 2000 ausgestellt worden. Danach sei der Leasinggegenstand mit dem Kauf in das Betriebsvermögen (der Klägerin)
übergegangen. Die Privatentnahme des Kraftfahrzeugs sei mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 erhöhten sich somit gem. nachstehender Berechnung um 20.898 DM.
6
Verlust vor Ap
- 14.763,00 DM
Privatentnahme ...
Verkehrswert Juli 2000 - Netto - 32.758,00
16% Umsatzsteuer
5.241,28 37.999,28 DM
abzüglich Buchwert Kfz
- 14.742,31 DM
bezahlte Vorsteuer
- 2.358,77 DM
Gewinn nach Ap
6.135,20 DM
7
Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsfeststellungen und legte ein Schreiben der Z Leasing GmbH vom 2. Mai 2005 vor, in welchem die
Abwicklung des Leasingvertrages nach Vertragsende wie folgt bestätigt wurde:
8
Gem. unserer Akte wurde am 19. Juli 2000 irrtümlich eine Rechnung auf Fa. B Maschinen ausgestellt. Diese wurde jedoch umgehend
von Ihnen moniert, da die Übernahme des Fahrzeugs nach Vertragsende auf Grund des Karosserieschadens und der hohen
Kilometerleistung nicht gewünscht war. Wir erhielten die Originalrechnung eingehend am 31. Juli 2000 von Ihnen zurück. Das Fahrzeug
blieb somit unverändert im Eigentum der Z Leasing GmbH. Die weiteren Gespräche wurden mit Herrn U, Geschäftsstelle Q, geführt. Herr
A setzte unseren Mitarbeiter telefonisch in Kenntnis, dass nicht die Firma B, sondern er privat, A, das verunfallte Fahrzeug kaufen wolle.
Das Fahrzeug wurde gem. unserer Rechnung Nr. ............ vom 31. Juli 2000 an Herrn A veräußert. Der Kaufpreis wurde von Herrn A per
Verrechnungsscheck Anfang August bezahlt und das Eigentum ist mit Gutschrift uneingeschränkt auf ihn übergegangen. Den
Fahrzeugbrief haben wir Herrn A am 18. August 2000 per Einschreiben übersandt.
9
Am 3. Juni 2005 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid nach den Prüfungsfeststellungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die
Einkommensteuer auf 14.102,45 Euro fest.
10 Am 8. Juni 2005 legten die Kläger gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und beriefen sich zu dessen Begründung zunächst auf das
Schreiben der Z Leasing GmbH vom 2. Mai 2005.
11 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts forderte das FA die Kläger zur Vorlage des vollständigen Leasingvertrages auf und gab diesen
Gelegenheit, sich zu dem vom FA ermittelten Verkehrswert des Pkw i.H.v. 38.000 DM zu äußern. Hierauf legten die Kläger eine Ablichtung des
Leasingvertrages vom 17. Juli 1997 vor und erklärten, ob der Angebotspreis des unfallbeschädigten Pkw mit extrem hoher Kilometerleistung
erheblich unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs gelegen habe, könnten sie nicht beurteilen. Dies dürfte heute schwer festzustellen sein. Diese
Frage sei jedoch unerheblich, da die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu diesem Preis auch an jeden Dritten veräußert hätte. Da die Klägerin
das Fahrzeug nicht erworben habe, sei dieses nicht in ihr Betriebsvermögen übergegangen und habe deshalb auch nicht zum Teilwert
entnommen werden können. Der Pkw sei von der Leasinggesellschaft vielmehr direkt an den Kläger verkauft, von diesem von seinem
Privatkonto bezahlt und seitdem in dessen Privatvermögen genutzt worden. Eine steuerfreie Realisierung stiller Reserven habe nicht
stattgefunden. Den von der Leasinggesellschaft in Aussicht gestellten Bonus für den Fall einer neuen Fahrzeugfinanzierung habe die Klägerin
nicht in Anspruch genommen.
12 Durch Entscheidung vom 25. Juli 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht der Kläger sei das Fahrzeug
........... nach Ablauf der Leasingzeit in das Betriebsvermögen der Klägerin übergegangen. Nach dem Leasingvertrag habe der
Teilamortisationsrestwert des Fahrzeugs 15 v.H. des Kaufpreises, somit 11.097 DM betragen. Bei Abschluss eines Neuvertrages sei von der
Leasingfirma ein Bonus von 3.645,31 DM in Aussicht gestellt worden. Ein Neuvertrag sei jedoch nicht abgeschlossen worden. In § 12 des
Leasingvertrages sei vereinbart worden, dass der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers das Leasingobjekt in seinem jeweiligen
Zustand zum vereinbarten Teilamortisationsrestwert zuzügl. Umsatzsteuer zu kaufen habe. Der Kaufvertrag wäre danach mit Zugang der
Andienungserklärung zustande gekommen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 sei der Klägerin der Kauf des Leasinggegenstandes zum Preis von
14.742,31 DM angeboten worden. Dieser Kaufpreis sei genau um den Bonus höher als der vertraglich vereinbarte Teilamortisationsrestwert von
11.097 DM gewesen, was nicht vertragskonform gewesen sei. Am 19. Juli 2000 habe die Klägerin eine an sie adressierte Rechnung über den
Kauf des Fahrzeugs zu dem zuvor angebotenen Preis von netto 14.742,31 DM zuzügl. Umsatzsteuer erhalten. Sonach müsse die Klägerin sich
zwischen dem Angebot und der Rechnungserteilung gegenüber der Z Leasing GmbH dahingehend erklärt haben, dass sie das Fahrzeug
erwerben wolle. Ein Kaufvertrag sei zweifelsohne zustande gekommen. Hierdurch sei das Fahrzeug rechtlich in den Betrieb der Klägerin gelangt.
Auf Grund vorliegender Notizzettel der Leasinggesellschaft sei durch die Klägerin eine Änderung der Anschrift auf den Kläger beantragt und
diese Änderung mit Rechnung vom 31. Juli 2000 vollzogen worden. Es habe lediglich die Anschrift geändert werden sollen. Vertragspartner der
Leasinggesellschaft sei die Klägerin geblieben. Nur sie sei vertraglich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zu erwerben. Wenn dies nun nicht
mehr der Fall gewesen sein sollte, so habe sie zumindest das Recht, welches ihr im Betrieb zugewachsen sei, an den Kläger weitergegeben.
Darin sei in jedem Fall ein betrieblicher Vorgang zu sehen. Eine Verlagerung von Anfang an in den privaten Bereich des Klägers sei nicht
möglich. Es könne nicht zutreffend sein, dass zunächst die Leasingraten als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien und dann bei Erwerb des
Fahrzeugs kein betrieblicher, sondern ein nicht steuerbarer privater Vorgang vorliegen solle. Vertragskonform sei auch nicht hinsichtlich der
weiteren in § 12 des Leasingvertrags getroffenen Regelung verfahren worden, wonach ein Mehrerlös über dem Teilamortisationsrestwert nach
Abzug einer Leasingrate von hier 2.000 DM an die Klägerin auszuzahlen gewesen wäre. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch bezüglich der
Neuerteilung der Rechnung mit der Leasinggesellschaft eine ähnlich großzügige Vereinbarung getroffen worden sei. Das Fahrzeug sei auch
nach der Übernahme durch den Kläger unverändert weitergenutzt worden. So seien ab August 2000 und in den Folgejahren jeweils
Kilometerpauschalen durch die Firma an den Kläger in nicht unerheblicher Höhe erstattet worden. Die Tatsache, dass eine mehrjährige Nutzung
mit hohen Fahrleistungen noch möglich gewesen sei, stütze die vom FA vorgenommene Berechnung des Teilwerts des Fahrzeugs. Es sei nach
alledem davon auszugehen, dass nach Betriebsausgabenabzug der Leasingraten, welche in etwa der Höhe des Neupreises des Fahrzeugs
entsprochen hätten, die Versteuerung des über dem von Anfang an zu niedrig bemessenen Restwerts liegenden höheren Teilwerts hätte
vermieden werden sollen. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs für den Betrieb nach Ablauf der Leasingzeit sei, da kein Neuvertrag
abgeschlossen worden sei, unumgänglich gewesen.
13 Zur Begründung der am 17. August 2007 beim FA angebrachten Klage lassen die Kläger folgendes vortragen: Das FA gehe unzutreffend davon
aus, dass mit der Klägerin ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Pkw deshalb mit dem Wert von 14.742,31 DM in deren
Betriebsvermögen übergegangen und dann - gleichsam eine logische Sekunde später - mit 32.758 DM wieder entnommen worden sei. Die
Klägerin habe keinerlei Kontakt mit der Z Leasing GmbH zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts des Kaufangebots vom 3. Juli 2000 und der
Rechnung vom 19. Juli 2000 gehabt, denn die Antwortfrist auf das Angebot wäre erst am 31. Juli 2000 abgelaufen. Als sie am 20. oder 21. Juli
2000 von der Leasinggesellschaft die Rechnung vom 19. Juli 2000 über das Fahrzeug erhalten habe, habe sie unverzüglich dem
Außendienstmitarbeiter der Leasinggesellschaft U in Q telefonisch mitgeteilt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug erwerben wolle.
Er möge eine neue Rechnung an die Anschrift ihres Ehemanns veranlassen. Sie hätten dann auch noch vereinbart, dass die Klägerin die
Rechnung an die Zentrale der Leasinggesellschaft nach N zurückschicken solle. Dies habe die Klägerin dann einen oder zwei Tage später auch
getan, wobei sie die an sie gerichtete Originalrechnung zurückgeschickt und auf dieser ihren Vornamen in den ihres Ehemanns handschriftlich
geändert und auch den betrieblichen Zusatz „Maschinen“ durchgestrichen habe. Zusätzlich habe sie auf einem Notizzettel um entsprechende
Änderung der zu korrigierenden Rechnungsadresse - Telefonnotizen der Z Zentrale in N vom 27. Juli 2000 sowie 31. Juli 2000 - gebeten. Die
Leasinggesellschaft habe dann am 31. Juli 2000 eine Rechnung über die Fahrzeuglieferung an den Kläger erteilt, der den Kaufpreis von seinem
Bankkonto - wie dem FA bereits nachgewiesen - dann auch im August 2000 bezahlt habe. Ab August 2000 bis zum Verkauf des Pkw im Sommer
2007 habe der Kläger die Kosten der mit dem Pkw durchgeführten Dienstfahrten über Kilometergeld der Arbeitgeberin in Rechnung gestellt. Die
Klägerin habe das Kaufangebot der Leasinggesellschaft vom 3. Juli 2000 demnach nie angenommen. Die gegenteilige Annahme des FA sei
eine reine Vermutung, die aus der Aktenlage nicht hergeleitet oder konstruiert werden könne. Hilfsweise sei in dem Verlangen, die Rechnung auf
den Kläger „umzuschreiben“, eine Anfechtung des irrtümlich zustande gekommenen „Vertrages“ zu sehen, so dass ein solcher Kaufvertrag
dadurch ebenfalls von Anfang an als nichtig anzusehen wäre (§ 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Klägerin sei nicht vertraglich
verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zum Preis von 14.742,31 DM zu erwerben. Gemäß Leasingvertrag wäre sie es nur bei einem Preis von
11.097 DM gewesen. Zu diesem Preis habe die Leasinggesellschaft das Fahrzeug aber nicht veräußern wollen. Die Schlussfolgerung des FA in
der Einspruchsentscheidung sei deshalb unrichtig. Selbst ein mögliches „Recht auf Verlängerung des Leasingvertrages mit geänderten
Konditionen“ habe sie nicht wahrgenommen und auch der Kläger nicht. Bei der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) seien Wirtschaftsgüter nur bei einer über 50%igen betrieblichen Nutzung notwendiges Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen
gebe es gar nicht. Ob diese Grenze ab August 2000 überschritten worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Dies werde vom FA einfach
unterstellt. Diese Betrachtung spiele aber keine Rolle, da ein Kaufvertrag zwischen der Leasinggesellschaft und der Klägerin - wie ausführlich
dargestellt - nie zustande gekommen sei und die Klägerin deshalb ein fremdes Wirtschaftsgut nicht in ihr Betriebsvermögen habe aufnehmen
können.
14 In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen sei noch ein Sachverhalt darzustellen, der sich im April 2000 ereignet habe. Das geleaste
Fahrzeug habe im Frühjahr 2000 einen erheblichen Schaden an den hinteren beiden Kotflügeln durch das unkontrollierte sich Lösen einer
sogenannten Schneekralle während der Fahrt erlitten. Beide Kotflügel seien ringsum aufgerissen worden. Aus dem Kostenvoranschlag der Firma
R in M könne der entstandene Schaden i.H.v. 7.845,36 DM entnommen werden. Als Verursacher des Schadens habe der Kläger diesen auf
seine Kosten repariert. Gleichzeitig habe er den Außendienstmitarbeiter U über den Vorfall unterrichtet und diesem schon damals mitgeteilt, dass
er persönlich nach Ablauf des Leasingvertrags das Fahrzeug erwerben wolle, nachdem er jetzt schon so viel Geld und Arbeitskraft für die
Reparatur aufgewandt habe. Über dieses Gespräch könne Herr U befragt werden.
15 Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb das FA die Nachvollziehbarkeit des Geschehensablaufs in Abrede stelle. Das FA äußere nur
Vermutungen, Spekulationen oder nicht vorstellbare Reaktionen. Es sei auch den Klägern heute nicht mehr erklärbar, weshalb sie in der Zeit
zwischen Angebot und Rechnung nicht schneller reagiert hätten. Dies dürfte sich aber damit begründen lassen, dass wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit der Kläger das Angebot vermutlich zwei bis drei Wochen unbearbeitet im Poststapel gelegen habe. Die Ausführungen des FA
ließen darauf schließen, dass das FA es sich nicht vorstellen könne, wie es im Geschäftsleben bei nicht juristisch geschulten Laien zugehe.
Selbstverständlich sei es in der dargestellten Situation nicht unüblich und entspreche der Lebenserfahrung, dass ein falsch ausgestellter Vertrag
bzw. eine falsch ausgestellte Rechnung durch ein kurzes Telefonat „richtiggestellt“ werde. Im Übrigen komme es auf die genauen Umstände der
Geschehensabläufe gar nicht an, denn in dem Verlangen, die Rechnung auf den Kläger „umzuschreiben“ sei - wie ausgeführt - auch eine
Anfechtung eines irrtümlich zustande gekommenen Vertrages zu sehen.
16 Die vom FA unterstellte „spätere Erkenntnis“, dass eine Umschreibung nur wegen Steuervorteilen vorgenommen worden sei, sei nicht
nachzuvollziehen. Offensichtlich habe das FA hier einen typischen Missbrauchsfall bei Leasinggeschäften im Auge, der darin bestehe, dass bei
Ablauf eines Leasingvertrages der Ehegatte des Leasingnehmers das Fahrzeug unter dem Verkehrswert erwerbe und kurze Zeit später im
Privatvermögen steuerfrei veräußere. Gerade dies sei aber hier nicht geschehen. Bei einem Erwerb durch die Klägerin hätte diese auf jeden Fall
den Vorteil des Vorsteuerabzugs und der Abschreibung der Anschaffungskosten gehabt. Diese beiden Vorteile habe der Kläger nicht gehabt.
Außerdem entstünden bei einem gebrauchten Fahrzeug dieser Größenklasse im Allgemeinen kilometerbezogene Kosten, die deutlich höher
seien als der vom Arbeitnehmer steuerlich verrechnete gesetzliche Kilometersatz. Wo hier ein steuerlicher Vorteil für die gewählte Gestaltung zu
erblicken sei, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen des FA, der Kläger habe niemals Kontakt mit der Leasingfirma aufgenommen, seien falsch.
Als Geschäftsführer der Firma der Klägerin habe er nach außen die Verhandlungen geführt und die Angelegenheit mit dem
Außendienstmitarbeiter der Leasinggesellschaft telefonisch besprochen. Richtig sei, dass ein Kontakt mit der Leasingzentrale in N nur über die
Klägerin stattgefunden habe. Grundsätzlich sei hier anzumerken, dass bei einer bundesweit tätigen Leasinggesellschaft mit Sitz in N und einem
Außendienstmitarbeiter vor Ort der Kunde doch mit dieser Kontaktperson spreche und nicht mit der weit weg befindlichen Vertragsabteilung in N.
Alles andere sei lebensfremd.
17 Auch die Ausführungen des FA zu Rechnungsnummer und Vertragsnummer seien unrichtig. Die ursprünglich falsche Rechnung an die Klägerin
habe keine Kundennummer, sondern eine Vertragsnummer xxx und eine Rechnungsnummer yyy enthalten. Die an den Kläger ausgestellte
Rechnung vom 31. Juni 2000 habe die Kundennummer zzz sowie die Rechnungsnummer............, also eine andere Rechnungsnummer als die
Rechnung an die Klägerin enthalten. Die handschriftlich vermerkte Nummer zzz, die sich auf der von der Klägerin zurückgeschickten
Originalrechnung befinde, dürfte eine Notiz der Buchhaltungsabteilung der Leasinggesellschaft sein, um bei Ausstellung der Fahrzeugrechnung
an den Kläger gleich die neu vergebene Kundennummer zur Hand zu haben. Die Leasingnehmer würden von der Leasinggesellschaft nicht
unter der Kundennummer, sondern der Vertragsnummer verwaltet. Vom Leasingnehmer abweichende Fahrzeugkäufer erhielten hingegen
Kundennummern. Auch durch diese Zusammenhänge könne erklärt werden, dass der von der Leasinggesellschaft eingeräumte Fehler rechtlich
und buchhalterisch durchkorrigiert worden sei und damit auch ein Kaufvertrag direkt mit dem Kläger zustande gekommen sei.
18 Das FA führe weiter aus, dass nur die Klägerin das Fahrzeug zu einem gegenüber dem Teilamortisationsrestwert geringfügig erhöhten Preis
habe erwerben können. Auch diese Aussage sei unzutreffend. Aus den Vertragsbedingungen sei eine solche Behauptung nicht abzuleiten. Die
Klägerin habe lediglich ein Recht auf Verlängerung des Mietvertrages gehabt. Auf Verlangen der Leasinggesellschaft wäre sie verpflichtet
gewesen, den Leasinggegenstand zum Teilamortisationsrestwert zu erwerben. Dies habe die Leasinggesellschaft aber nicht verlangt, sondern
ein Angebot über einen höheren Betrag, nämlich 14.742, 31 DM zuzügl. Umsatzsteuer, übermittelt. Die Leasinggesellschaft habe auf
telefonische Nachfrage erklärt, dass sie zurückgegebene Fahrzeuge in aller Regel zu einem Kaufpreis veräußere, der dem
Teilamortisationsrestwert zuzügl. des Bonusbetrages entspreche. Dies sei gängige Praxis. Käufer von Fahrzeugen handelten mit der
Leasinggesellschaft keinen Preis für den Gebrauchtwagen aus. Dieser werde von der Leasinggesellschaft vorgegeben. Diese habe bei einem
Leasinggeschäft durch die Leasingraten und den Restwert „ihr Geschäft“ gemacht. Eine Leasinggesellschaft wolle in der Regel keine Fahrzeuge
zurücknehmen, sondern ständig neue Leasingverträge platzieren. Auch aus diesen Gründen seien die Ausführungen des FA abwegig.
19 Die Kläger beantragen, den Einkommensteueränderungsbescheid 2000 vom 3. Juni 2005 aufzuheben.
20 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
21 Der von der Klägerin zu den Umständen des Vertragsabschlusses vorgetragene Ablauf sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar und
damit nicht glaubhaft. So sei nicht vorstellbar, dass die Leasingfirma der Klägerin ohne deren Reaktion auf das Angebot am 19. Juni 2000 eine
Rechnung erstellt habe solle. Hätte die Klägerin - wie vorgetragen - nicht auf das Angebot reagiert, so hätte die Leasingfirma zumindest den
Ablauf der gesetzten Frist abgewartet. Ebenso widerspreche die Reaktion der Klägerin auf den angeblich aufgedrängten Vertragsabschluss
jeglicher Lebenserfahrung. Erhalte ein Kunde einen nicht vereinbarten Vertragsabschluss aufgedrängt, so wehre er sich energisch und schriftlich
gegen die aufgedrängten Rechtsfolgen und weise nicht lediglich darauf hin, dass der Vertrag zwar nicht mit der eigenen Person, sondern mit
dem Ehepartner zustande kommen solle. Der von der Klägerin vorgetragene Geschehensablauf sei nur dann schlüssig und nachvollziehbar,
wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin das Angebot zunächst angenommen habe und später zu der Erkenntnis gelangt sei, der eigene
Erwerb sei gegenüber dem Erwerb des Ehegatten weniger vorteilhaft. Da die Leasingfirma keinen Grund gehabt habe, den mit der Klägerin
geschlossenen Vertrag wieder aufzuheben, sei die Änderung der Rechnungsadresse allein zur Verdeckung des tatsächlichen Vertragspartners
vorgenommen worden. Eine Vertragsänderung könne nicht angenommen werden.
22 Gegen eine solche Vertragsänderung sprächen auch weitere Hilfstatsachen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf,
dass die Klägerin gegenüber der Lieferfirma geäußert habe, der Vertrag mit ihr sei nicht zustande gekommen. Belegt seien auch lediglich
Kontakte der Klägerin mit der Leasingfirma. Nach der zunächst vorgetragenen Klagebegründung habe der Kläger mit der Leasingfirma keinen
Kontakt zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Aus den vorgelegten Notizzetteln ergebe sich nur die Anweisung, die
Rechnungsadresse sei zu ändern, von einem geänderten Vertragspartner sei nie die Rede. Rechnungs- und Kundennummer bei
ursprünglichem und angeblich geändertem Vertrag seien identisch, die handschriftlich auf dem Vertrag vom 19. Juli 2000 angebrachte
Kundennummer entspreche der Kundennummer auf dem Vertrag vom 31. Juli 2000. Nach kaufmännischer Übung hätte bei einer geänderten
Vertragsbeziehung der neue Vertrag eine neue Vertragsnummer und eine neue Rechnungsnummer, der neue Vertragspartner eine neue
Kundennummer erhalten müssen. Die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages mit der Klägerin und der Abschluss eines neuen Vertrages mit
dem Kläger habe auch nicht im wirtschaftlichen Interesse der Kläger sein können. Allein die Klägerin habe das Fahrzeug zu einem gegenüber
dem Teilamortisationsrestwert geringfügig erhöhten Preis weit unter dem Verkehrswert erwerben können. Hätte der Kläger nach der behaupteten
Vertragsaufhebung mit der Leasingfirma einen eigenständigen Vertrag abgeschlossen, so hätte er zunächst einen neuen Preis aushandeln
müssen. Dabei sei bei Annahme eines solchen eigenständigen Vertragsverhältnisses kein Grund ersichtlich, weshalb seitens der Leasingfirma
ein Preis unter dem Verkehrswert hätte vereinbart werden sollen. Die Klägerin hätte nach § 12 des Leasingvertrages zwar an dem Mehrwert
partizipiert, 25 v.H. des Mehrerlöses sowie eine zusätzliche Leasingrate als Verwertungsgebühr wären aber bei der Leasingfirma verblieben.
Eine solche Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger wäre für die Eheleute damit merklich teurer geworden als die durchgeführte
Übernahme durch die Ehefrau.
23 Mit dem bereits im Prüfungsverfahren vorgelegten Schreiben der Leasingfirma könnten die Kläger nichts davon abweichendes belegen. Die
Mitarbeiterin könne darin nur die Abwicklung des Vertrages nach Lage der bei der Leasinggesellschaft geführten Akten schildern. Die bei diesen
Akten befindlichen Unterlagen seien als Kontrollmaterial durch das für die Leasingfirma zuständige FA erhoben und dem beklagten FA zur
Verfügung gestellt worden. Dabei handle es sich um den ursprünglichen Leasingvertrag, das Angebot zur Übernahme des Fahrzeugs und die
verschiedenen Rechnungsbelege sowie die angesprochenen Handzettel. Diese Unterlagen seien bei der Entscheidung des FA zugrundegelegt
worden. Danach schildere die Mitarbeiterin der Leasinggesellschaft den sich daraus für sie ergebenden Ablauf, allerdings mit der unzutreffenden
Schlussfolgerung, dass sich aus der Rechnungstellung gegenüber dem Kläger auch ein Vertragsverhältnis mit diesem ergebe.
24 Auch die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung könnten kein anderes Ergebnis begründen. Gehe man davon aus, dass vor Ausstellung der
Rechnung vom 19. Juli 2000 kein Kontakt zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe, so sei tatsächlich kein Vertrag zustande
gekommen, so dass eine Vertragsanfechtung nicht notwendig geworden wäre. Stelle diese Einlassung der Kläger ein Zugestehen der Annahme
des FA dar, dass die Klägerin zuvor das Angebot angenommen habe, so wäre im Einzelnen darzulegen, weshalb die Klägerin zu einer
Anfechtung dieses Vertrages berechtigt gewesen sein sollte. Sollte tatsächlich seitens der Klägerin - nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen - von
dem Kaufangebot kein Gebrauch gemacht worden sein und die Rechnung tatsächlich nur fälschlicherweise an diese adressiert worden sein, so
habe diese zuvor doch zumindest das ihr unterbreitete Kaufangebot an den Kläger weitergegeben. In diesem Fall müsste davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin das sich aus dem bindenden Verkaufsangebot ergebende Recht zum Erwerb des Fahrzeugs unter dem Verkehrswert
an den Kläger unentgeltlich abgetreten hätte. Diese Schenkung an den Kläger wäre ebenso als Entnahme zu beurteilen und mit der Differenz
zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis zu bewerten. Angesichts der erheblichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs und der
Tatsache, dass die Klägerin die Privatnutzung des Fahrzeugs stets im Rahmen der 1 v.H.-Regelung steuerlich abgehandelt habe, könnten wohl
keinerlei Zweifel daran bestehen, dass das Leasingfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet gewesen sei.
25 Entgegen den klägerischen Ausführungen habe sich aus der gewählten steuerlichen Gestaltung nach Ablauf des Leasingvertrages über das
Fahrzeug ein steuerlicher Vorteil für die Eheleute ergeben. Bei Übernahme des Fahrzeugs in das Betriebsvermögen der Klägerin hätte für die
verbleibende Nutzungszeit ein Abschreibungsvolumen von 14.742,31 DM zur Verfügung gestanden und Vorsteuern i.H.v. 2.358,77 DM geltend
gemacht werden können. Weiterhin hätte aber die private Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung wie zuvor versteuert werden müssen. Selbst unter
Einbeziehung der weiteren Kraftfahrzeugkosten hätte sich diese Investition über die restliche Nutzungsdauer unter keinem Gesichtspunkt
steuerlich entlastend auf das Unternehmen ausgewirkt. Demgegenüber habe die gewählte Gestaltung zu einer deutlichen steuerlichen
Entlastung führen sollen. Nach Übernahme des Fahrzeugs habe der Kläger die mit dem Pkw für das Unternehmen der Klägerin gefahrenen
Kilometer pauschal in Rechnung gestellt. Auf diese Weise seien zusätzliche Betriebsausgaben abgezogen worden. Umsatzsteuer sei dabei nicht
angefallen, denn die Privatnutzung sei nicht zu versteuern gewesen.
26 Das FA gehe weiterhin davon aus, dass das Fahrzeug zunächst ins Betriebsvermögen der Klägerin übergegangen und von dieser auf den
Kläger übertragen worden sei. Dieser Vortrag habe die Kläger veranlasst, einen vom bisherigen Vortrag abweichenden Sachverhalt zu schildern.
Während bislang vorgetragen worden sei, die Leasingfirma habe von sich aus der Klägerin das Fahrzeug zum Kauf angeboten und danach sei
der Leasingfirma mitgeteilt worden, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug kaufen wolle, werde nunmehr vorgetragen, der Erwerb sei auf
Veranlassung des Klägers erfolgt. Einen nachvollziehbaren Beleg für die nunmehrige Sachverhaltsvariante blieben die Kläger jedoch schuldig.
Die Tatsache der Reparatur wollten sie mit einem Kostenvoranschlag belegen. Dieser belege jedoch allenfalls die unbestrittene Tatsache, dass
das Fahrzeug im April 2000 beschädigt gewesen sei. Der Nachweis der Reparatur müsste jedoch mit einer Reparaturrechnung bzw. mit
Rechnungen über den Einkauf entsprechender Ersatzteile belegt werden. Nachdem solche Rechnungen nicht vorgelegt worden seien, sei
dieser Vortrag als reine Schutzbehauptung anzusehen. Folge man im Übrigen dem neuen Sachvortrag, so ergäben sich daraus keine von der
bisherigen Würdigung abweichenden steuerlichen Folgen. Wenn der Kläger bereits vor Ablauf des Leasingvertrages der Leasingfirma habe
mitteilen können, er werde das Fahrzeug persönlich erwerben, so müsse die Klägerin ihre Rechtsstellung, die sich u.a. aus § 12 der
Leasingbedingungen ergeben habe, unentgeltlich auf ihren Ehemann übertragen haben. Diese unentgeltliche Übertragung wäre ebenso als
Entnahme zu beurteilen und mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis zu bewerten.
Entscheidungsgründe
27 Die zulässige Klage ist begründet.
28 Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid 2000 ist rechtwidrig und deshalb aufzuheben. Damit tritt wieder der
Änderungsbescheid vom 25. Mai 2004 an die Stelle des angefochtenen Bescheids.
29 Das von ihr zuvor geleaste Fahrzeug ist der Klägerin steuerlich nicht zuzurechnen, so dass diese keinen Entnahmegewinn zu versteuern hat. Der
Klägerin ist auch keine werthaltige Rechtsposition (Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut) im Betriebsvermögen erwachsen, die sie ihrem
Ehemann - dem Kläger - unentgeltlich zugewandt hat.
30 Der Pkw gehörte nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin. Das Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung gem. § 2 Abs. 2
Nr. 1 EStG durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Der Begriff hat jedoch ebenso Bedeutung für die Gewinnermittlung der Klägerin nach
§ 4 Abs. 3 EStG durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Denn der Grundsatz der Geldrechnung wird durch viele
Ausnahmen durchbrochen. So sind die für den Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter auch Betriebsvermögen, die gewinnerhöhend entnommen
werden können. Ein Wirtschaftsgut zählt zum Betriebsvermögen, wenn dessen Erwerb betrieblich veranlasst war. Wirtschaftsgüter sind
handelsrechtlich (§§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1, 242 Handelsgesetzbuch) und steuerrechtlich (§ 39 Abs. 1 AO) grundsätzlich dem Eigentümer
zuzurechnen, steuerrechtlich unter Umständen auch einem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO).
31 Die Klägerin hat den zuvor geleasten Pkw nicht angeschafft bzw. erworben. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Senats mit der
erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen
ist. Der Klägerin ist zwar ein Angebot (Antrag, § 145 Bürgerliches Gesetzbuch) zum Abschluss eines Kaufvertrags zum Preis von 14.742,13 DM
zuzüglich Umsatzsteuer zugegangen. Nach § 12 des Leasingvertrages wäre damit nur dann ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der
Klägerin das Fahrzeug zum Teilamortisationsrestwert i.H.v. 11.097 DM zuzügl. Umsatzsteuer „angedient“ worden wäre. Bei dem vom
Leasinggeber geforderten Preis bedurfte es zum Abschluss eines Kaufvertrags jedoch einer wirksamen Annahme des Angebots. Ausreichende
Beweisanzeichen für eine solche Annahme sind nicht ersichtlich bzw. feststellbar. Anlässlich der Betriebsprüfung beim Leasinggeber ergaben
sich keine Hinweise auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch die Klägerin. Aus der dem FA zugegangenen Kontrollmitteilung
ergab sich nur, dass das von der Klägerin geleaste Fahrzeug von deren Ehemann zu einem möglicherweise unter dem Verkehrswert liegenden
Preis erworben wurde. Das FA wurde von der Betriebsprüfung lediglich um Prüfung gebeten, ob dabei Betriebseinnahmen nicht ordnungsgemäß
versteuert worden sind.
32 Aus dem Umstand, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin über den Pkw am 19. Juli 2000 eine Rechnung i.H.v. 14.742,13 DM zuzügl.
Umsatzsteuer erteilt hat, schließt das FA, dass zuvor von der Klägerin ein entsprechendes Angebot angenommen worden sein müsse. Diese
Annahme bzw. Vermutung entspricht zwar dem typischen, jedoch nicht zwingenden Geschehensablauf. Ein solcher Beweis des ersten
Anscheins kann erschüttert bzw. entkräftet werden, wenn die Gegenseite substantiierte Einwände vorbringt, aus denen sich die ernsthafte
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage 2010, § 96 Randziffer 35 mit
Rechtsprechungsnachweis). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Leasinggesellschaft im Schreiben vom 2. Mai 2005 gegenüber der
Klägerin eindeutig bestätigt hat, sie habe die Rechnung irrtümlich ausgestellt. Diese Aussage des mit der Klägerin nicht verbundenen
Vertragspartners gibt eine mögliche, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Sachverhaltsgestaltung wieder. Da es für die Erschütterung
des Anscheinsbeweises eines Beweises des Gegenteils nicht bedurfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 2008 VI B
45/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 2021; vom 20. Oktober 2008 VI B 74/08, BFH/NV 2010,
197), trägt das FA die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis des Kaufabschlusses, mithin einer steuerbegründenden
Tatsache. Einen solchen Nachweis hat das FA nicht erbringen können. Eine Vermutung, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen mag,
reicht nicht aus.
33 Aber selbst wenn man zugunsten des FA vom Abschluss eines Kaufvertrags ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann läge
ein schwebendes Geschäft vor, das von den Vertragsparteien nicht erfüllt worden wäre. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die
Leasinggesellschaft der Klägerin das Eigentum an dem Pkw nicht übertragen wollte, solange die Klägerin den Kaufpreis - wie geschehen - nicht
bezahlt hat. Erst nachdem der Kläger sich zum Erwerb bereit erklärt und den Kaufpreis - unstreitig - bezahlt hatte, übertrug die
Leasinggesellschaft diesem das Eigentum an dem Fahrzeug und übergab ihm den Kraftfahrzeugbrief. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft bei der Gewinnermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen,
weil während des Schwebezustands die (wiederlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. Beschlüsse des BFH vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II
1997, 735). Allein durch den vom FA angenommenen Abschluss des Kaufvertrags wäre der Pkw sonach nicht dem Betriebsvermögen der
Klägerin zuzuordnen gewesen.
34 Der Pkw ist der Klägerin auch nicht steuerrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. Die Zurechnung zum Betriebsvermögen eines
Steuerpflichtigen richtet sich - wie ausgeführt - nicht notwendigerweise nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Übt ein anderer als der bürgerlich-
rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 AO).
35 Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u.a. angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des
Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (grundlegend Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BStBl II 1970, 264).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (Urteile des BFH vom 12.
September 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 311).
36 Im Regelfall ist derjenige, der lediglich als Mieter eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung berechtigt ist, nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Eine
Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit
dem Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 (a.a.O.) - abgesehen von dem hier offensichtlich (da ein Serienfahrzeug vorliegt) nicht
gegebenen Fall des sogenannten Spezial-Leasings - vor allem in Betracht, wenn sich betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Leasinggegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die
Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietvertragverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein
geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, unter II. 2. der Gründe).
37 Die Voraussetzungen für die Zurechnung des Pkw auf Grund des Leasingvertrags sind vorliegend nicht gegeben. Die Grundmietzeit deckte sich
nicht mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Zudem hatte die Klägerin kein Recht (Kaufoption) auf Erwerb des Fahrzeugs.
Auch eine Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins bestand nicht.
38 Entgegen der Rechtsauffassung des FA hat die Klägerin auch keine sich aus § 12 des Leasingvertrags ergebende Rechtsposition
(Wirtschaftsgut) aus ihrem Betriebsvermögen entnommen, welche mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis des
Fahrzeugs zu bewerten ist.
39 Die Klägerin hatte aus § 12 Leasingvertrag keine werthaltige Rechtsposition erlangt, die sie auf den Kläger übertragen konnte. In dem
Leasingvertrag wurde ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer
Vertragsverlängerung „auszuhandeln“. Außerdem wäre zu dem nämlichen Zeitpunkt im Falle einer Andienung des Pkw durch die
Leasinggesellschaft zum Teilamortisationsrestwert ein Kaufvertrag ohne Annahmeerklärung mit der Klägerin zustande gekommen. Da der
Klägerin der Pkw nicht zu dem vorgenannten Wert angeboten wurde, konnte diese keine erwerbswirtschaftlich werthaltige Rechtsstellung
(Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand) auf ihren Ehemann übertragen. Es fehlte mithin an der Greifbarkeit des Vermögenswerts. Denn nicht
jeder Vermögenswert ist ein Vermögensgegenstand. Erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung z.B. Urteil
des BFH vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BStBl II 2005, 167; Beschlüsse des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632, unter C. II.
3.; vom 2. März 1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382).
40 Die Klägerin hat den Kläger nur auf eine bestehende Erwerbsmöglichkeit hingewiesen. Damit hat sie keinen Vermögensgegenstand in seiner
Substanz aufgegeben oder übertragen. Der bloße Nachweis einer Erwerbs- oder Geschäftschance bildet nach alledem kein Wirtschaftsgut. Die
Realisierung dieser Chance hing von der Abgabe eines im Belieben der Leasinggesellschaft stehenden Verkaufsangebots ab. Denn der
Leasinggeber war nicht verpflichtet, das Fahrzeug an einen vom Leasingnehmer (Klägerin) zu benennenden Dritten zu veräußern.
41 Dass die Klägerin die ihr bei der Veräußerung des Pkw an einen Dritten - hier den Kläger - zu dem über dem Teilarmortisationsrestwert
liegenden Preis nach § 12 Leasingvertrag zustehende „Gutschrift“ i.H.v. 733,84 DM - soweit ersichtlich - nicht erhalten hat, ist unerheblich. Es ist
durchaus möglich, dass die Klägerin bei dem für ihren Ehemann vorteilhaften Erwerb auf die ihr an sich nach dem Leasingvertrag zustehende
Gutschrift verzichtet hat. Bei der Höhe des in Rede stehenden Betrags wäre dies nicht unüblich.
42 Der angefochtene Änderungsbescheid, in welchem ein Entnahmegewinn rechtsfehlerhaft angesetzt wurde, ist folglich aufzuheben. Nach
Aufhebung dieses Bescheids tritt an dessen Stelle wieder der Änderungsbescheid vom 25. März 2004, in welche die Einkommensteuer 2000 auf
10.587,83 Euro festgesetzt wurde.
43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711
Zivilprozessordnung.