Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.03.2008

FG Baden-Württemberg: abfindung, geschwister, begünstigung, einspruch, auszahlung, schenkung, anfang, eltern, bauland, zuwendung

FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2008, 1 K 250/05
Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben
Tatbestand
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(Überlassen von Datev)
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Streitig ist, ob die Zahlung des Klägers an seine Kinder eine Abfindung weichender Erben darstellt.
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Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren Inhaber eines landwirtschaftlichen
Betriebes. In ihrem Betriebsvermögen war auch der Weinberg mit der Flurstücksnummer xxx in X. Diesen veräußerten die Kläger mit Vertrag vom
12.03.2001 für 459.135 DM.
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Von dieser Veräußerung erfuhr die Veranlagungsstelle durch eine Mitteilung von der Einheitsbewertung. Da nach den Unterlagen des
Finanzamts der Buchwert des Grundstücks lediglich 4.768 DM betrug, entstand durch die Veräußerung ein Gewinn in Höhe von 454.367 DM
(Sonderakte RB Blatt 8). Daraufhin forderte der Beklagte von den Klägern Steuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 an.
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Die Kläger erklärten ursprünglich, ihren landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.09.2001 aufgegeben zu haben, so dass der Gewinn aus der
Veräußerung des Grundstücks als Betriebsaufgabegewinn zu behandeln sei. Im weiteren Verlauf erklärten sie dann jedoch, dass sie tatsächlich
ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben hätten, sondern ihre restlichen Grundstücke weiter selbst bewirtschaftet haben (Sonderakte
RB Blatt 49).
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Nachdem die Kläger ursprünglich keine Einkommensteuererklärung beim Beklagten einreichten, schätzte der Beklagte die
Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2000. Gegen den entsprechend ergangenen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Im Rahmen des
Einspruchsverfahrens trugen sie vor, dass sie mit notariellem Vertrag vom 17.05.2002 ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Tochter C
übertragen hätten (Einkommensteuerakte Vz 2001 Blatt 18); es werde daher die Begünstigung für weichende Erben, § 14a Abs. 4 EStG in
Anspruch genommen. Nach dem Übergabevertrag verpflichtet sich Frau C, dass die übernommenen Grundstücke im Falle ihres Todes an ihre
Geschwister zurück übertragen werden müssen. Zudem übernahm sie bis zum Jahr 2017 die Verpflichtung, ihre Geschwister an Gewinnen zu
beteiligen, falls die übernommenen Grundstücke Bauland werden.
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Aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärungen änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 aus anderen, hier
nicht streitigen Gründen und erließ den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2001. Beide Bescheide ergingen am 29.01.2003. In diesen
Bescheiden wurde die Begünstigung für weichende Erben nicht anerkannt.
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Die Kläger legten auch gegen die Bescheide vom 29.01.2003 Einspruch ein. Sie trugen vor, dass sie den Veräußerungserlös wie folgt zur
Abfindung weichender Erben verwendet hätten:
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Geldzufluss am 29.05.2001
459.135,00 DM
Schuldentilgung LaFO Betrieb
-146.673,33 DM
Anlage auf Geldmarktkonto zur Verteilung unter den
Abkömmlingen, wenn die steuerliche Seite geklärt ist - 180.000,00DM
Auszahlung an weichende Erben am 1.06.2001
- 60.000,00 DM
Weitere Auszahlung an weichende Erben D
- 29.800,00 DM
Auszahlung an E am 29.05.2001
- 35.000,00 DM
Barzahlung an Abkömmlinge am 1.06.2001
- 5.000,00 DM
10 Im weiteren Verlauf konkretisierten die Kläger ihren Vortrag. Als weichende Erben kämen ihre Kinder E, F, G und g D in Betracht. Diese hätten
auch jeweils Abfindungen erhalten.
11 Frau D am 2.04.2001 29.800 DM
g D am 1.06.2001
15.000 DM
E am 29.05.2001
35.000 DM
F am 1.06.2001
15.000 DM
G am 1.06.2001
15.000 DM
C am 1.06.2001
15.000 DM
Summe
124.800
12 Schriftliche Vereinbarungen mit ihren Kindern lägen nicht vor.
13 Mit Einspruchentscheidung vom 05.07.2005 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger
rügen die unterlassene Anwendung der Regelung für weichende Erben. Sie hätten die Zahlungen getätigt zur Abfindung weichender Erben.
Daher stehe ihnen die steuerliche Begünstigung zu. Im Erörterungstermin vom 13.12.2007 gaben die Kläger zu, dass die Zahlung vom 2.04.2001
an g D nicht als Zahlung für weichende Erben geleistet worden sei. Vielmehr hätten sie von ihrer Tochter einen Wagen erworben. Auch die
Zahlung an E vom 28.05.2001 sei nicht in voller Höhe zur Abfindung weichender Erben geleistet worden. Ihr Sohn habe in früheren Jahren den
Eltern sehr viel im Weinbaubetrieb geholfen. Sie hätten ihm für seine frühere Tätigkeit 20.000 DM geschenkt. Weiterhin teilten die Kläger mit,
dass sie ihrem behinderten Sohn H keine Abfindung zukommen ließen. Der Sohn sei in einem Heim untergebracht. Er bedürfe daher keiner
Abfindung. Auch die Zahlung an die Tochter C sei keine Zahlung für weichende Erben, weil sie ja den elterlichen Betrieb übernommen habe. Aus
dem Veräußerungserlös hätten sie allen Kindern etwas zukommen lassen. Daher habe auch Frau C eine Zahlung erhalten.
14 Die Kläger beantragen,
15 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.07.2005 die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 jeweils vom 29.01.2003 zu
ändern und Zahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 DM als Abfindung weichender Erben anzuerkennen und die Einkommensteuer
entsprechend zu reduzieren.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Überzeugung, dass die Kläger ihren Kindern Geld geschenkt hätten. Eine Abfindung
weichender Erben sei damit aber nicht beabsichtigt gewesen.
19 Am 20.02.2008 hat der Senat beschlossen zu den Umständen der Schenkung an die Kinder Beweis zu erheben durch Vernehmung derselben
als Zeugen. Auf den Beweisbeschluss und die Niederschrift über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die Klage ist unbegründet.
21 Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei einer Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag
nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 120 000 DM übersteigt, § 14a Abs. 4 Satz 1 EStG (in der im Streitjahr
2000 gültigen Fassung). Dies gilt nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten oder den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in
sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet und ferner die unter § 14a Abs.
4 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
22 Nach dieser Regelung kann die Zahlung an Frau C nicht als Abfindung für weichende Erben anerkannt werden. Frau C hat die elterlichen
Grundstücke übernommen und den landwirtschaftlichen Betrieb weitergeführt.
23 Soweit Zahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 DM an die Kinder g D, E, F, G geleistet worden sind, sind die Begünstigten dem Grunde nach
weichende Erben. Vor Eintritt der Erbfolge oder Übergabe des Betriebs kann im Regelfall noch offen bleiben, wer einmal den Betrieb
übernehmen soll; entscheidend und ausreichend ist, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass der zu den gesetzlichen Erben gehörende
Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird (BFH-Urteile vom 4.03.1993, IV R 110/92, BStBl II 1993, 788; vom 28.07.1994 IV R
56/93, BFH/NV 95, 110; Selder in Blümich EStG Kommentar § 14a Rn 28).
24 Die Empfänger der Zuwendung sind die gesetzlichen Erben der Kläger. Sie sind auch weichende Erben, da aufgrund des Übergabevertrages an
C feststeht, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb nicht übernehmen werden, § 14a Abs. 4 Satz 5 EStG. Auch sind die weiteren
Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 EStG erfüllt (BFH Urteile vom 12.09.2002 IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01, BStBl
II 2002, 813 ; vom 13.07.2006 IV R 51/05BFH/NV 2006, 2064). Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass von Anfang an feststand, dass nur Frau C
den elterlichen Betrieb fortführen wollte, die weiteren Geschwister hieran nicht interessiert waren.
25 Allerdings ist Voraussetzung der Begünstigung, dass der Veräußerer von Anfang an die Abfindung weichender Erben plant. Die Veräußerung
des Grundstücks und der Veräußerungserlös müssen von ihm als zweckgerichtete, finale Leistung zur Ermöglichung der -späteren- Hofübergabe
geplant werden. Entscheidend ist damit, dass beim Veräußerer durch die Veräußerung Mittel frei werden, mit denen er die von Erbansprüchen
Dritter unbehinderte Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs ermöglichen will.
26 Im vorliegenden Fall war die Zahlung an die Kinder nicht als solche Abfindung weichender Erben gedacht. Die Beweisaufnahme hat zur
Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger den Ertrag aus der Veräußerung des Grundstücks als willkommenen Anlass nahm, den
Kindern, mit Ausnahme ihres behinderten Sohnes, etwas zu schenken. Sie haben allen Kindern denselben Grundbetrag von 15.000 DM
geschenkt. Dabei handelt es sich jedoch um keine Zahlung, die das Weichen der Erben ermöglichen sollte, da für die Kinder aufgrund der
Zahlung kein Verzicht auf die weiteren, in dem landwirtschaftlichen Betrieb ruhenden Werte verbunden war. Ausweislich des Übergabevertrages
der Kläger mit ihrer Tochter, Frau C, musste diese die Verpflichtung übernehmen, die Grundstücke im Falle ihres Todes auf ihre Geschwister
zurück zu übertragen. Für den Fall, dass die Grundstücke bis 2017 Bauland werden, muss sie ihre Geschwister an den entstehenden Gewinnen
beteiligen. Dieser Verpflichtung ist Frau C ausweislich ihrer Aussage im Jahr 2003 auch nachgekommen. Dass die Geschwister sich an die
Zahlung im Jahr 2003 nicht erinnern konnten, führt der Senat darauf zurück, dass im Beweisbeschluss diese Frage nicht angesprochen werden
konnte und zwischenzeitlich 5 Jahre vergangen sind. Die Aussage der Zeugin C war in sich schlüssig. Sie hat nicht nur belegt, dass aus der
Veräußerung von Grundstücken im Jahr 2003 Zahlungen an die Geschwister erfolgt sind. Auch im Jahr 2004 hat sie Zahlungen aus einem
Umlegungsverfahren an die Eltern weitergeleitet. Diesen Vorgang haben die Kläger bestätigt. Der Senat ist daher von der Richtigkeit der
Aussage der Zeugin C überzeugt.
27 Die vertragliche Vereinbarung im Hofübergabevertrag und die tatsächliche Handhabung durch die Zeugin im Jahr 2003/04 belegen, dass ein
sachlicher Zusammenhang zwischen den Schenkungen an alle Kinder mit der künftigen Hoferbfolge/Hofübernahme von den Klägern nicht
beabsichtigt war (Selder in Blümich § 14a EStG Rn 32). Die Verpflichtung der Hofübernehmerin bei späteren Grundstücksverkäufen die
Geschwister an den Erlösen zu beteiligen (Nachabfindung) dokumentiert den fehlenden sachlichen Zusammenhang der Schenkung mit der
Hoferbfolge/Hofübernahme (Selder in Blümich § 14a EStG Rn 32).
28 Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.