Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.02.2007

FG Baden-Württemberg: durchsuchung, aufrechterhaltung der anonymität, steuerhinterziehung, verwertungsverbot, kapitalvermögen, allgemeine lebenserfahrung, depot, beschlagnahme, vstg, rasterfahndung

FG Baden-Württemberg Urteil vom 5.2.2007, 6 K 408/02
Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen - kein Verwertungsverbot bei Verletzung der
steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung
Tatbestand
1
Streitig ist, ob gegen den Kläger (Kl) Vermögensteuerbescheide ergehen durften.
2
Der Kl ist Bankangestellter. Für 1992 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 1.480.
Ab 1993 gab er an, die Freibeträge nicht überschritten zu haben. Vermögensteuererklärungen wurden nicht abgegeben.
3
Auf Antrag des Finanzamtes (FA) X ordnete das Amtsgericht X in einem Ermittlungsverfahren gegen noch unbekannte Kunden und Mitarbeiter
der ...Bank X wegen des Verdachts der Einkommen-, Vermögen- und Gewerbesteuerhinterziehung ab 1992 mit Beschluss vom 22. April 1998
(Az.: ...5/98) die Durchsuchung der Geschäftsräume der ...Bank X sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an, die nicht ordnungsgemäß
bekundete Geld- und/oder Vermögenstransfers an ausländische Banken betrafen, welche in einem Zusammenhang mit Buchungen bei der
...Bank Y standen. Nach dem Tenor des Beschlusses diente die Durchsuchung „ausschließlich der Sicherstellung von Spuren für
Vermögenswerte, die von Kunden der Bank anonymisiert oder auch unter Angaben von Namen in das Ausland transferiert oder von dort
zurücktransferiert wurden". In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:
4
„Im Rahmen bisheriger Ermittlungen bei der ....Bank Y konnten in dem Zeitraum von Juli 1992 bis Juni 1993 bereits eine Vielzahl
anonymisierter Belege über Einzahlungen bzw. Überweisungen auf Korrespondenzkonten mit der ....Bank Y verbundener Luxemburger
und/oder Schweizer Gesellschaften festgestellt werden. Bezüglich der oben genannten ....Bank wurden aus den bei der .....Bank Y
beschlagnahmten Unterlagen diverse Belege vorgefunden bzw. reproduziert, die den Verdacht begründen, dass auch durch
Hilfestellung von Mitarbeitern dieser Bank Vermögenstransfers in anonymisierter Form erfolgt sind. Die Transfersumme der bisher
aufgefallenen Einzelfälle dieser Bank beträgt rd. 17.108.000,00 DM".
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In Vollzug dieses Durchsuchungsbeschlusses erhielt das FA X durch die Ermittlungen bei der ...Bank X Kenntnis davon, dass der Kl mit Auftrag
vom 11. Dezember 1992, der am 3. Februar 1993 ausgeführt wurde, von seinem bei der ...Bank X geführten Wertpapierdepot mit einem Bestand
in Höhe von DM 297.618 festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von DM 117.116 und in der Folge im Jahr 1993 DM 303.000 und 1994
weitere DM 207.000 DM an die Schweizerische ....Bank Z unter Angabe seines Namens und auf weitere Schweizer Banken, so z. B. auf die
.....Bank A, B und C sowie zum Schweizer Verband der .....Bank D und zur ....Bank E übertragen hatte. Im Jahr 1992 bestanden neben dem Depot
bei der ...Bank X noch weitere Konten des Kl mit Guthaben im Inland.
6
Am 26. Juni 1998 beschlagnahmte die Steuerfahndung X die entsprechenden Unterlagen über die Depotübertragung, obwohl diese
Beschlagnahme vom Inhalt des o.g. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 22. April 1998 nicht gedeckt war, weil die
Wertpapiere an andere als die im Beschluss genannten Banken in der Schweiz und nicht anonym übertragen wurden. Die Steuerfahndung X
behandelte diese Unterlagen - wie bei sieben weiteren Bankkunden - als Zufallsfunde und beantragte in der Folge deren Beschlagnahme, was
das Amtsgericht X mit Beschluss vom 4. September 1998 ablehnte. Eine entsprechende Beschwerde der Finanzbehörden blieb im Beschluss
des LG X vom 4. März 1999 erfolglos.
7
Daraufhin beantragte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X am 16. März 1999 beim AG X einen erneuten, gesonderten Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss zur Aufklärung der Depotüberträge festverzinslicher Wertpapiere in das Ausland auf ein eigenes Konto des Kl.
Am 17. März 1999 erließ das AG X einen entsprechenden Beschluss, gegen den sich die ...Bank X wegen der Art und Weise des Vollzugs
wandte.
8
Noch bevor das LG X am 26. Januar 2000 wegen des Fehlens einer ausreichenden Umschreibung des Tatverdachts diesen Beschluss aufhob,
übersandte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X die den Kl betreffenden Unterlagen an den Beklagten (Bekl).
9
Dieser teilte dem Kl mit Schreiben vom 15. September 1999 u.a. folgendes mit:
10
"Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie Geschäftsverbindungen zu einer ausländischen Bank unterhalten und in diesem
Zusammenhang Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt."
11 Weiter wurde der Kl zur Offenlegung dieser Einkünfte/Vermögenswerte aufgefordert und auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den
Voraussetzungen des § 371 AO (Selbstanzeige) Straffreiheit erlangen zu können. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 leugnete der Kl diese
Geschäftsverbindung. Mit Durchsuchungsbeschlüssen vom 14. November 2000 (.......) ordnete das Amtsgericht K die Durchsuchung der
Wohnung und des Arbeitsplatzes des Kl sowie der Wohnung seiner Mutter in X an. Letzterer Beschluss wurde damit begründet, dass der Kl im
Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 erklärt habe, er habe in X den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Bei dieser
Durchsuchung beschlagnahmte die Steuerfahndungsstelle 25 Leitzordner mit Bankunterlagen im Wesentlichen bei der Mutter in X. Eine
Beschwerde der Mutter des Kl gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen verwarf das Landgericht K mit Beschluss vom 19.
Januar 2001 als unbegründet. Die Beschlagnahme der am 5. Dezember 2000 bei der Mutter sichergestellten Unterlagen bestätigte das
Amtsgericht K mit Beschluss vom 23. Januar 2001. Die Beschwerde des Kl gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts K vom 14. November 2000
wurde vom Landgericht K mit Beschluss vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen. Eine erneute Beschwerde vom 29. November 2005 wurde
vom Landgericht K mit Beschluss vom 24. Januar 2006 als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 6. März
2006 nicht zur Entscheidung angenommen.
12 Aus dem Bericht der Steuerfahndung beim FA K vom 30. August 2001 - auf den verwiesen wird - ergibt sich, dass am 31. Dezember 1992 das
Depot bei der Schweizer ...Bank auf DM 117.160 und am 31. Dezember 1993 auf DM 459.867,24 lautete. Dieses Depot lautete am 31. Dezember
1994 auf DM 375.368; gleichzeitig bestand ein Depot bei der .....Bank A in Höhe von DM 150.032 und ein Darlehen über DM 56.836. Später
wurden dann noch Darlehen bei der ....Bank Z und der ....Bank D (je DM 100.000 am 27. November und 11. Dezember 1995) aufgenommen, bei
denen entsprechende Guthaben angelegt waren.
13 Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Bekl am 12. Oktober 2001 Vermögensteuer(VSt)-Bescheide:
14
auf 01.01.1989 geschätztes Kapitalvermögen DM 350.000
steuerpflichtiges Vermögen
DM 270.000
Steuer für 1989 bis 1992 je
DM 1.350
15
auf 01.01.1993 ermitteltes Kapitalvermögen DM 558.178
steuerpflichtiges Vermögen DM 478.000
Steuer für 1993 und 1994 je
DM 2.390
16
auf 01.01.1995 ermitteltes Kapitalvermögen DM 654.252
steuerpflichtiges Vermögen DM 524.000
Steuer für 1995
DM 5.240
17
auf 01.01.1996 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 23. Oktober 2001
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 802.490
steuerpflichtiges Vermögen
DM 672.000
Steuer für 1996
DM 6.720
18
auf 01.01.1992 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 26. Oktober 2001
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 537.167
steuerpflichtiges Vermögen
DM 457.000
Steuer für 1992
DM 2.285
19 Wegen der Einzelheiten sowie der festgesetzten Zinsen zur VSt wird auf die Bescheide verwiesen.
20 Gegen diese Bescheide legte der Kl am 16. Oktober 2001 (wegen VSt auf 01.01.1989, 1991, 1993, 1994 und 1995) und am 31. Oktober 2001
(wegen VSt auf 01.01.1992 und 1996) Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Nachzahlungen. Letzteren Antrag
wies der Bekl mit Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2001 (für 1989, 1991, 1993 - 1995) und mit Schreiben vom 6. November 2001 (für 1992 und
1996) ab. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2002 wurde die Antrag auf AdV vom Senat abgelehnt (6 V 97/01 und 6 V 68/01). Auf diese
Beschlüsse wird verwiesen.
21 Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 zurückgewiesen.
22 Am 2. Dezember 2002 erhob der Kl die vorliegende Klage.
23 Der Kl trägt zur Begründung vor, die geänderten Steuerbescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten auf einer unzulässigen
Ausforschungsdurchsuchung (Rasterfahndung im Sinne des BFH-Urteils vom 25.07.2000 VII B 28/99, BStBl II 2000,643) in X. Die dabei
gewonnenen Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Sie hätten daher nicht an den Bekl
weitergegeben werden dürfen. Er habe offen unter seinem richtigen Namen und seiner Adresse Kapitalanlagen in Form von Geld- und
Wertpapieren in banküblicher Form, also von seinem inländischen, legitimationsgeprüften Konto bzw. Depot auf eine ausländische Bank
transferiert. Bei dieser ausländischen Bank habe er dann ebenfalls nur bankübliche Geschäfte abgewickelt. Er habe nur Teile seines
Kapitalvermögens (s. Fahndungsbericht) in das Ausland transferiert. Die Übertragung der Wertpapiere sei zur Absicherung von Krediten erfolgt,
die er bei verschiedenen Schweizer Banken (ab April 1994 bei der .....Bank A) zu günstigeren Bedingungen (0,5 - 1 % niedriger) als bei
inländischen Banken aufgenommen habe. Er habe bei einem Kreditbetrag von insgesamt DM 370.000 durchschnittlich DM 2.775 jährlich Zinsen
erspart. Daraus ergebe sich der wirtschaftliche Grund für die Übertragung der Wertpapiere. Die Wertpapierübertragung in die Schweiz sei
Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten bei Schweizer Banken gewesen. Die Aufnahme von Krediten sei bereits im Zeitpunkt der
Übertragung der Wertpapiere geplant gewesen. Als einige Zeit später die Zinsen für Wertpapierkredite gesunken waren, hätten die
Kreditverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können. Außerdem sei er mit der Wertpapierberatung und dem Wertpapierangebot der
bisherigen Banken nicht zufrieden gewesen. Internationale Neuemissionen seien so besser zu erlangen gewesen. Dies habe das FG Baden-
Württemberg in dem Beschluss vom 16. April. 2002 (5 V 28/01) - mit dem die AdV der ESt für die streitigen Zeiträume abgelehnt wurde - nicht
berücksichtigt.
24 Da bei ihm die Umstände keinen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung im Sinne des BFH-Beschlusses vom 29.01.2002 VIII B 91/01
(BFH/NV 2002, 749) ergeben hätten, wäre eine gegen ihn gerichtete Durchsuchung nicht zulässig gewesen. Im Bankenbereich sei eine
Auswertungsbefugnis gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) durch § 30 a Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Steuerfahndung sei nicht befugt
gewesen, Aufzeichnungen über private Konten zu fertigen und diese in Form von Kontrollmitteilungen weiterzugeben.
25 Die Höhe der transferierten Werte und die allgemeine Lebenserfahrung reichten für einen Anfangsverdacht nicht aus. Zumal Art. 56 des EG-
Vertrages (EGV) den freien Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und Drittländern
schütze. Die dadurch geschützte Freiheit banküblicher Grundgeschäfte betreffe sämtliche Kapital- und Depotübertragungen. Die nur allgemein
gehaltene Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinde, rechtfertige, so die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH), keinen Eingriff in diese garantierte Grundfreiheit (Art. 58 EGV).
26 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei der Durchsuchungsbeschluss des AG X gegen die ...Bank X zu sehen. Im Rahmen dieses
Durchsuchungsbeschlusses seien auch Unterlagen über seine Auslandstransfers gefunden worden. Im Durchsuchungsbeschluss sei die
Durchsuchung ausschließlich auf anonymisierte oder unter Angaben von Phantasie- oder Aliasnamen durchgeführte Transaktionen in das
Ausland beschränkt worden. Dazu heiße es auf Seite 6 dieses Beschlusses :
27
„Es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass die grenzüberschreitenden Vermögensanlagen dann den Anfangsverdacht der
Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu begründen, wenn die Anlagen gezielt anonym unter Vermeidung des zutreffenden
Kontennamens im inländischen Zahlungsverkehr getätigt werden. Die mit der Transferabwicklung befassten Bankmitarbeiter stehen im
Verdacht, zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, anonym oder unter Alias-Namen transferierenden Kunden bei
Steuerhinterziehungen Hilfe geleistet zu haben, denn das Kreditinstitut hat damit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Erträge und
Vermögenswerte in ihren Steuererklärungen zu verschweigen, da der Kunde so nicht mit der Entdeckung der im Ausland befindlichen
Vermögenswerte rechnen muss, sondern auf die Aufrechterhaltung der Anonymität vertrauen konnte“.
28 Daraus ergebe sich, dass sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Anleger wie ihn gerichtet habe, die offen unter ihrem
zutreffenden Namen und in banküblicher Weise Auslandstransfers vorgenommen hätten. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in
seiner Entscheidung vom 23. März 1994 (2 BvR 396/94) festgestellt, es entspreche kriminalistischer Erfahrung, dass grenzüberschreitende
Vermögensanlagen, die anonym oder unter Vermeidung des zutreffenden Namens ausgeführt würden, den Anfangsverdacht der
Steuerhinterziehung begründeten. Im Umkehrschluss hierzu folge, dass der offene grenzüberschreitende Transfer eben keinen entsprechenden
Anfangsverdacht begründe. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00) entschieden, dass
die Steuerfahndung bei nicht anonymisierten Transfers keine Kontrollmitteilungen an Veranlagungsfinanzämter verschicken dürften. Auch in
einer weiteren Entscheidung vom 15. Juni 2001 (VII B 11/00) habe der BFH auf die Anonymität bzw. Pseudoanonymität der Transaktionen
abgestellt. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 1. März 2002 (2 BvR 972/00) entschieden, dass nur durch gezielte Anonymisierung durch
Barabhebungen und Bareinzahlungen der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet worden sei.
29 Daraus ergebe sich, dass es auf die Art der konkreten Ausführung der einzelnen Transaktionen ankomme, nicht aber auf den Gegenstand der
Transaktion, also ob ausschließlich festverzinsliche Wertpapiere übertragen worden seien. Wegen der genannten Einschränkung des
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts X hätten die Voraussetzungen für den Eingriff in seine Rechte nicht
vorgelegen.
30 Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts K hätten keine Tatbestandswirkung entfalten können, da ein konkreter
Anfangsverdacht gegen ihn nicht vorgelegen habe. Diese Beschlüsse hätten zu einem Verstoß gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
im Art. 56 EGV geführt und könnten daher wegen grobem und greifbarem Gesetzesverstoß keine Tatbestandswirkung entfalten. Sie unterlägen
einem Verwertungsverbot.
31 Bestehe so wie bei ihm kein Anfangverdacht, stehe § 30a Abgabenordnung (AO) einer Auswertung des gefundenen Materials entgegen. Die
Steuerfahndung habe bei der Durchsuchung der ...Bank X in Überschreitung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des AG X
eine unzulässige Rasterfahndung durchgeführt und auch Informationen über „offene“ Anleger gesammelt. Damit habe die Steuerfahndung ihre
Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO überschritten. Darin liege ein Verstoß gegen § 30a AO. Die Durchführung einer Rasterfahndung
gehöre nicht zur Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung und sei daher unzulässig. Die dabei gewonnen Aufzeichnungen und Erkenntnisse
hätten nicht an den Bekl weitergeleitet werden dürfen und unterlägen deshalb einem Verwertungsverbot.
32 Wegen der Begründung im Weiteren wird auf die Schriftsätze des Kl vom 18. November 2002, 10. März und 19. Mai 2003 verwiesen.
33 Der Kl beantragt,
34
die Vermögensteuerbescheide vom 12. Oktober 2001 auf 01.01.1989, 01.01.1993, 01.01.1994 und 01.01.1995, vom 26. Oktober 2001
auf 01.01.1992 und vom 23. Oktober 2001 auf 01.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 aufzuheben,
hilfsweise die Vorlage der Frage an den EuGH, ob durch die Bescheide die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EGV verletzt
werde.
35 Der Bekl beantragt,
36
die Klage abzuweisen.
37 Er trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung und die im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Argumente zur Begründung vor,
zwischenzeitlich sei gegen den Kl durch Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 01.08.2002 wegen ESt- und VSt- Hinterziehung eine Strafe von 375
Tagessätzen à EUR 134 festgesetzt worden. Den Einspruch gegen diesen Strafbefehl habe er, nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren plädiert hatte, mit Zustimmung derselben zurückgenommen. Die Strafe sei daher rechtskräftig. Die Ermittlungen der
Steuerfahndung beruhten auf rechtmäßigen Ermittlungshandlungen, denn der Beschluss des Amtsgerichts X erfasse auch
Vermögensübertragungen unter Namensnennung in das Ausland. Der Kl habe ein eigenes Depot mit festverzinslichen Wertpapieren in das
Ausland transferiert. Dafür gebe es keinerlei wirtschaftliche Gründe, da die Kosten für dieses Depot im Ausland höher seien. Demnach bestehe
hier der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, wie auch das Landgericht L (Beschluss vom 26. Juli 1999 .../99) festgestellt habe. Mithin
liege keine willkürliche Diskriminierung eines banküblichen Auslandsgeschäftes vor. Die Übertragung der Wertpapiere auf verschiedene Banken
in der Schweiz stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten. Kredite seien erst beginnend ab 1996 zum
Erwerb neuer Wertpapiere aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. Januar und 9. Mai 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
38 Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide verletzen den Kl nicht in seinen Rechten.
39 Der Bekl hat die VSt-Bescheide erlassen, weil ihm bekannt wurde, dass der Kl zu den Veranlagungsstichtagen über steuerpflichtiges Vermögen
(§ 9 Vermögensteuergesetz - VStG) verfügt hat. Das ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass der Kl Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1
Nr. 2 AO begangen hat, indem er das FA über das steuerlich erhebliche Vermögen in Unkenntnis gelassen hat. Das steht für den Senat u. a. auf
Grund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Dies führte dazu, dass die Frist für die Festsetzung der Steuern gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre
betragen hat und daher einer Festsetzung auf 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage aufgrund der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2
Ziffer 1 AO weder am 5. Dezember 2000 bei Einleitung der Fahndungsprüfung gegen den Kl noch am 12. Oktober 2001 im Zeitpunkt des
Ergehens der Bescheide abgelaufen war.
40 Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG für unvereinbar mit
Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt. Es hat dies aber mit der Anordnung verbunden, das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende
1996 verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden. Damit bleiben die Vorschriften des VStG bezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten
Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung
zu bilden, gegen den nach wie vor verstoßen werden kann. Der Kl hat nicht eingewendet, die Vorschriften seien unanwendbar.
41 Die Schätzung des Vermögens auf 01.01.1989 und die Feststellung des Vermögens auf die späteren Stichtage beruht auf den konkreten
Feststellungen, die sich aus den beim Kl zuhause, an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Mutter ermittelten Tatsachen ergeben, die vom Kl
ebenfalls nicht bestritten werden. Die Höhe der VSt ist also weder streitig noch sind Bedenken dagegen ersichtlich.
42 Der Senat geht davon aus, dass der Kl die Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kl hat als Bankkaufmann gelernt, ab welchen
Beträgen Kapitalvermögen der VSt unterliegt. Der Kl hat das Vermögen sowohl vor 1992 als auch danach auf mehrere Bankkonten aufgeteilt,
was darauf schließen lässt, dass er das Risiko der Entdeckung verringern wollte. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse
davon erfahren müssen, dass eine Steueramnestie möglich gewesen wäre. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse und der
Bank selbst, bei der er angestellt ist, erfahren, dass die Zinsabschlagsteuer eingeführt wird und bei welchen Summen die VSt einsetzt. Der Senat
schließt auf den Vorsatz daraus, dass der Kl im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer wesentliche Teile seines Vermögens
in die Schweiz transferiert hat. Der Kl hat auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 15. September 1999 mit Schreiben vom 4. Oktober
1999 bewusst das Vermögen im Ausland verschwiegen und damit die Steuerhinterziehung fortgesetzt. Der Kl hat bisher niemals geltend
gemacht, dass es ihm am Vorsatz der Steuerhinterziehung gefehlt habe. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
43 Damit liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Hinterziehung der VSt für die Streitjahre zur Überzeugung des Senats vor.
44 Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf den am 5. Dezember 2000 durchgeführten Durchsuchungen und der Sicherstellung der dabei
vorgefundenen Unterlagen, die auf den Beschlüssen des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 beruhen. Auf die Beschwerde der Mutter hin
wurde mit Beschluss des Landgerichts K vom 19. Januar 2001 deren Beschwerde zurückgewiesen, und mit Beschluss des Amtsgerichts K vom
23. Januar 2001 ist die Beschlagnahme der bei der Mutter sichergestellten Unterlagen angeordnet worden. Diese Beschlüsse des Landgerichts
und Amtsgerichts K sind bestandskräftig. Das ist nochmals mit dem Beschluss des Landgerichts K vom 24. Januar 2006 und dem Beschluss des
BVerfG vom 6. März 2006 bestätigt worden. Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen sind vom Bekl zu Recht bei
der Festsetzung der VSt ausgewertet worden. Der Kl hat die Augen vor diesen Unterlagen, die dem Bekl nicht aufgrund von Beschlüssen des
Amtsgerichts X bekannt geworden sind, nicht zu verschließen, sondern die steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
45 Der Kl wendet ein, ohne die Feststellungen der Steuerfahndung X wäre das Verfahren der Steuerfahndung in K nicht ins Rollen gekommen und
lässt außer Betracht, dass ihm der Bekl noch mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der
Steuerhinterziehung zurückzutreten, was allerdings nichts daran geändert hat, dass der Kl gemäß § 19 Abs. 1 VStG zur Abgabe von VSt-
Erklärungen verpflichtet war und die VSt, die festgesetzt worden wäre, hätte bezahlen müssen.
46 Der Kl wendet ein, die Maßnahmen des Amtsgerichts X seien rechtswidrig gewesen, soweit sie ihn betroffen hätten. Deshalb seien auch alle im
Anschluss daran folgenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund einer "Fernwirkung" rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung
gegen ihn führen müsse. Einen solchen Grundsatz, dass irgendwelche früheren rechtswidrigen Handlungen dazu führen müssten, dass alle
späteren Handlungen ebenfalls rechtswidrig sind und ein Verwertungsverbot nicht nur die Ergebnisse der früheren Handlung sondern auch die
Ergebnisse späterer Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde, gibt es schon nicht im Strafprozessrecht noch weniger aber im
Besteuerungsverfahren. Die Frage nach einem Verwertungsverbot ist im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften, ggf.
unter Einbeziehung vorrangiger Verfassungsgrundsätze zu beantworten (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein allgemeines, gesetzliches
Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Es
gibt daher auch kein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der
Informationsgewinnung" (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13. Februar 2006 6 V 2275/05 AO-StB 2006, 142). Der Gesetzgeber wollte
die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4292 vom 7. November
1975 zum Gesetzentwurf der AO. S. 25), die diese Frage jedoch nur anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes beantworten kann (BFH-Urteil
vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328). Eine Fernwirkung von Verfahrensverstößen ist weder im Gesetz vorgesehen noch
verhältnismäßig. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich
gleich belastet werden. Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen
gestellt (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, Feststellungen nicht
der Besteuerung zugrunde zu legen, weil in früheren Stadien des Verfahrens Verfahrensfehler gemacht worden sind, während bei
Steuerehrlichen alle Feststellungen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden und damit die unredlichen Steuerpflichtigen
gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen besser gestellt würden (vgl. Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 53).
Deshalb kann auch bei einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Anordnung wiederholt und die dann gewonnenen Feststellungen verwertet
werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 103/86, BStBl II 1989, 180). Der Senat hat daher keine Bedenken, dass die Rahmen der
Durchsuchungen vom November 2000 ermittelten Tatsachen verwertet worden sind.
47 Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§
98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist,
nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der
Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung
Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie
für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B
91/01, BFH/NV 2002, 749; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279; (BFH-Beschluss vom 25. November 2005 VIII B
271/04, BFH/NV 2006, 483). Im vorliegenden Fall beruhen alle Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegen, auf den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts K, die bestandskräftig sind. Die geltend gemachte (strafrechtliche)
Unverwertbarkeit der Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts X kann dahinstehen, weil im vorliegenden
Verfahren die dort getroffenen Feststellungen nicht Grundlage der hier angegriffenen Steuerbescheide sind, auch wenn die dortige
Durchsuchung Anlass war, gegen den Kl Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zufallsfunde (vgl. § 108 StPO), die einen
strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen - wie hier die Übertragung von Kapitalvermögen, welches die Freibeträge zur VSt übersteigt - nicht
den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a AO unterworfen sind (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 und
weitergehend BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 506). Es kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der
Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vorgelegen haben, die
gemäß § 30 a Abs. 5 Satz 1 AO auch zu Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten berechtigen (BFH, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-
Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, Juris). Jedenfalls hat der BFH mit Beschluss vom 4. September 2000 (I B 17/00, BStBl II 2000, 648)
entschieden, dass im Rahmen einer Fahndungsprüfung gemäß § 30a Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen auch für legitimationsgeprüfte Konten
zugelassen sind, wenn konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung indizieren.
Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006,1 entschieden, dass die Steuerfahndung Kontrollmaterial über die
von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigten Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass, der sich aus
einem hohen Anlagebetrag ergeben kann, an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten darf, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen
muss. Dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 (4 V 24/04,
EFG 2005, 182) wird verwiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des
Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass
der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg,
Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
48 Im vorliegenden Fall hat die Übertragung von Vermögensbeträgen, die die Freibeträge bei weitem übersteigen und der Zeitpunkt der Einführung
der Zinsabschlagsteuer und die Hinweise der Banken auf die Anlagemöglichkeit in der Schweiz unter den Bedingungen des Bankgeheimnisses
die Möglichkeit einer Steuerverkürzung indiziert. Da die Steuerfahndung in X lediglich acht Fälle herausgegriffen hat, die über die
Durchsuchungsanordnung hinausgehend legitimationsgeprüfte Konten betroffen haben, lag nach Auffassung des Senats keine unzulässige
Rasterfahndung vor.
49 § 30a Abs. 3 AO hat der Übersendung der Kontounterlagen durch die Steuerfahndung in X an die Veranlagungsstelle des Bekl nicht entgegen
gestanden. Zwar dürfen grundsätzlich Angaben von Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO
vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung
festgestellt oder abgeschrieben werden. Ausnahmsweise dürfen Kontrollmitteilungen nach Auslegung des BFH im Urteil vom 29. Juni 2005 (s.o.)
gefertigt werden, wenn zwar kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen den Bankkunden besteht, aber ein hinreichender Anlass für ein
Tätigwerden im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wegen der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts der
Depotübertragung gerechtfertigt gewesen.
50 Selbst in rechtswidriger Weise sichergestellte Beweismittel unterliegen dann keinem Verwertungsverbot, wenn sie ohne Rechtsverstoß hätten
erlangt werden können (Pfeiffer, StPO-Kommentar, vor § 94 Rz. 1). Daraus ist zu schließen, dass die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von
Unterlagen des Kl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X nicht dazu führt, dass die rechtmäßig erlangten Unterlagen aufgrund der
Beschlüsse des Amtsgerichts K einem Verwertungsverbot unterliegen, zumal der Bekl dem Kl mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die
Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten. Der Kl hat mit seiner Antwort auf dieses Schreiben erneut Anlass für
Ermittlungen gegeben. Aufgrund rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse des Amtsgerichts K und des
Landgerichts K sind die im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt worden.
51 Auf den vom Kl hervorgehobenen Gesichtspunkt, solche Fahndungsmaßnahmen würden den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel
56 (früher Art. 67) des EGV behindern, kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland wird niemand durch die Pflicht, sein Vermögen der
Finanzbehörde zu erklären, und durch das Recht der Behörde, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen, daran gehindert, sein Kapital in
anderen Mitgliedsstaaten der EG oder in Drittländern anzulegen. Der Auffassung von Ress/Ukrow (in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 58 Rz
30), wonach der Transfer von Kapital durch Ermittlungsmaßnahmen „eingefroren“ werden könnte, kann jedenfalls für solche Ermittlungen im
Einzelfall nicht gelten. Deshalb sind keine Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrags (Art. 58 (früher Art. 73d) EGV) i.S. des Art. 234 EGV
angebracht, zumal Art. 73 d Abs. 1 b - ebenso wie nunmehr Art. 58 Abs. 1b - EGV solche Maßnahmen ausdrücklich zulässt (Urteil des BFH vom
29. Juni 2005 s. o.) Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kl bei der Übertragung des Vermögens am 11. Dezember
1992 bereits die Absicht hatte, am 27. November 1995 - also drei Jahre später - oder bereits 1994 Kredite in der Schweiz aufzunehmen.