Urteil des EUGöD vom 26.06.2013

Ausschuss der Regionen, Arbeitslosigkeit, Europäische Kommission, Bediensteter

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)
26. Juni 2013
)
„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Arbeitslosengeld – Beitrag zum
Versorgungssystem – Verspätete Beschwerde“
In der Rechtssache F‑56/12
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG-Vertrag auf
diesen anwendbar ist,
Willy Buschak,
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, wohnhaft in Dresden
(Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Menssen,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richter
R. Barents (Berichterstatter) und K. Bradley,
Kanzlerin: W. Hakenberg,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Januar 2013
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
1
Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat Herr Buschak die vorliegende Klage eingereicht, mit der er in erster Linie
begehrt, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2012
aufzuheben, mit der diese es abgelehnt hat, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit bei der
Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche nach dem Statut der Beamten der
Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu berücksichtigen und die
entsprechenden Beiträge abzuführen, sowie die Kommission zu verurteilen, die Zeit
seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche zu
berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, und hilfsweise, die
Kommission zu verurteilen, beim deutschen Rentenversicherungsträger einen
Antrag auf Nachversicherung zu stellen und die entsprechenden Rentenbeiträge in
gesetzlicher Höhe nachzuentrichten, hilfsweise dazu, die Kommission zur Leistung
von Schadensersatz zu verurteilen.
Rechtlicher Rahmen
2
Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates
vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound, im Folgenden auch: Stiftung) (ABl.
L 139, S. 1) in der durch Art. 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 des Rates
vom 24. Juni 2005 (ABl. L 184, S. 1) geänderten Fassung gelten alle von der
Stiftung vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge als nach Art. 2
Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) geschlossen.
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In Art. 2 BBSB heißt es u. a.:
„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:
a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in
dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan
aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen
Organen auf Zeit eingerichtet worden ist …“
4
Art. 28a BBSB bestimmt:
„(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst eines Organs der Europäischen Union arbeitslos ist und
– der von der Europäischen Union kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen
Dienstunfähigkeit bezieht,
– dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag
oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,
– der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat
– und der in einem Mitgliedstaat der Union seinen Wohnsitz hat,
– und der in einem Mitgliedstaat der Union seinen Wohnsitz hat,
erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches
Arbeitslosengeld.
(5) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat
Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die
Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage
des Arbeitslosengeldes berechnet.
Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von
anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der
Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.
Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den
Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im
Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro
gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der
Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines
Pauschalabschlags von 1 215,63 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des
Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen
Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich
vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die
zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem
Fonds sind alle Unionsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre
Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der
Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission
gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union angewiesen und ausgeführt.
…“
Sachverhalt
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Der Kläger war aufgrund eines vom 1. April 2003 bis 31. März 2008 laufenden
Vertrags als Bediensteter bei Eurofound in Dublin (Irland) beschäftigt.
6
Nach dem Auslaufen seines Vertrags wohnte der Kläger in Bonn (Deutschland)
und war 17 Monate, vom 1. April 2008 bis 31. August 2009, arbeitslos. Er war als
Arbeitssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet, um Arbeitslosengeld
zu erhalten. Diese Agentur unterrichtete ihn jedoch mit Formblatt vom 8. April 2008,
dass er nach deutschem Recht nicht die Voraussetzungen für den Bezug von
dass er nach deutschem Recht nicht die Voraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosengeld erfülle.
7
Mit Entscheidung vom 28. Mai 2008 gewährte die Kommission dem Kläger
erstmals Arbeitslosengeld für April 2008. Diese Entscheidung wies keine
Beitragszahlungen aus, weder an das Versorgungssystem der Europäischen Union
noch an den deutschen Rentenversicherungsträger.
8
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger
mit, dass seine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2008 seinem
Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei und dass eine beitragsfreie Zeit
unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden
könne.
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Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Kommission,
entweder die vollständige Dauer seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der
Unionsruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen oder ihn bei der Deutschen
Rentenversicherung nachzuversichern.
10
Die Kommission entgegnete mit Schreiben vom 7. September 2011, dass in
Art. 28a BBSB nicht vorgesehen sei, den Empfängern von Arbeitslosengeld
Beitragszahlungen an eine Rentenversicherung zu leisten.
11
Der Kläger legte am 8. November 2011 Beschwerde ein, die am 16. November
2011 bei der Kommission einging und mit Entscheidung vom 24. Februar 2012
zurückgewiesen wurde.
Anträge der Parteien
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Der Kläger beantragt,
– die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2012 aufzuheben;
– die Kommission zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. April
2008 bis 31. August 2009 bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche
nach der Ruhegehaltsregelung der Europäischen Union zu berücksichtigen und
die entsprechenden Beiträge abzuführen;
– hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, bei der Deutschen
Rentenversicherung für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2009 einen
Antrag auf Nachversicherung zu stellen und die entsprechenden
Rentenbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten;
– hilfsweise, die Kommission zur Leistung von Schadensersatz für die
Minderung des Rentenanspruchs zu verurteilen.
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Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit eines der Anträge des Klägers
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Mit seinem zweiten Antrag begehrt der Kläger in erster Linie, die Kommission zu
verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2009
bei der Berechnung seines Ruhegehalts nach der Ruhegehaltsregelung der
Europäischen Union zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge
abzuführen, und hilfsweise, sie zu verurteilen, ihn bei der Deutschen
Rentenversicherung nachzuversichern und die entsprechenden Rentenbeiträge in
gesetzlicher Höhe nachzuentrichten.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter aber nicht befugt, gegenüber
den Organen Anordnungen zu treffen (Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2011,
V/Parlament, F‑46/09, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16
Im Rahmen einer Klage, die nach Art. 91 des Statuts, der gemäß Art. 46 BBSB für
Zeitbedienstete entsprechend gilt, eingereicht worden ist, ist ein Antrag, gegenüber
der Verwaltung Anordnungen zu treffen oder die Begründetheit bestimmter zur
Stützung eines Aufhebungsantrags geltend gemachter Klagegründe festzustellen,
offensichtlich unzulässig, da der Unionsrichter nicht befugt ist, den Unionsorganen
Anordnungen zu erteilen oder rechtliche Feststellungen zu treffen. Dies trifft auf
einen Antrag zu, bestimmte Tatsachen festzustellen und der Verwaltung
aufzugeben, Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, den Betroffenen in seine
Rechte wiedereinzusetzen (Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2010, Palou
Martínez/Kommission, F‑11/10, Randnrn. 29 bis 31).
17
Der zweite Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. Februar 2012
18
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen
die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, wenn
diese Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt aufweist, dass das Gericht mit der
beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989,
Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009,
Hoppenbrouwers/Kommission, F‑104/07, Randnr. 31). Da die Entscheidung vom 24.
Februar 2012 über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Inhalt
aufweist, ist daher davon auszugehen, dass der Aufhebungsantrag ausschließlich
gegen die Entscheidung vom 7. September 2011 gerichtet ist, mit der der Antrag
des Klägers vom 26. Juli 2011 abgelehnt wurde, seine Zeit der Arbeitslosigkeit bei
der Berechnung seines Ruhegehalts zu berücksichtigen.
der Berechnung seines Ruhegehalts zu berücksichtigen.
Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags
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Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Übermittlung der monatlichen
Gehaltsabrechnung die Fristen für die Beschwerde und für die Klage gegen eine
Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Gehaltsabrechnung die Existenz und
den Umfang dieser Entscheidung klar erkennen lässt und die betreffende
Entscheidung einen rein finanziellen Gegenstand hat, der sich seinem Wesen nach
in einer solchen Gehaltsabrechnung widerspiegeln kann (Urteile des Gerichts erster
Instanz vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04,
Randnr. 39, und vom 19. September 2008, Chassagne/Kommission, T‑253/06 P,
Randnr. 139; Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission,
F‑101/05, Randnr. 42).
20
Aus der vom 28. Mai 2008 datierenden ersten monatlichen Abrechnung für das
Arbeitslosengeld für April 2008 ergibt sich, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt in
vollem Umfang über die Bedeutung der Anwendung des Art. 28a BBSB auf seine
Situation unterrichtet war. Diese Abrechnung weist nämlich nicht aus, dass von dem
Grundbetrag des Arbeitslosengelds des Klägers Beiträge an das
Versorgungssystem der Europäischen Union oder an eine deutsche
Rentenversicherung abgeführt worden wären. Dem Wortlaut des Art. 28a BBSB
hätte ein Bediensteter, der die von einer durchschnittlich informierten Person
verlangte Sorgfalt anwendet, entnehmen können, dass diese Bestimmung nicht
vorsieht, Beiträge an ein Versorgungssystem abzuführen.
21
Außerdem wurde in dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Februar
2009 deutlich darauf hingewiesen, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers
beitragsfrei war, was bestätigte, dass keine Beiträge an eine Rentenversicherung
entrichtet worden waren.
22
Da der Kläger die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2008, für April 2008
keinen Beitrag an eine Rentenversicherung abzuführen, nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen angefochten hat, ist diese Entscheidung ihm gegenüber
bestandskräftig geworden.
23
Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 46 BBSB entsprechend für
Zeitbedienstete gelten, ist nämlich eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem
er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene
vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. u. a.
Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Randnr. 6;
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission,
T‑34/91, Randnr. 18).
24
Daher kann der Beamte oder Bedienstete auf Zeit die Fristen der Art. 90 und 91
des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht
dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere
Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher
Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher
neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen
Entscheidung zulässig machen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1985,
Esly/Kommission, 127/84, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4.
Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Randnr. 147, und Beschluss des Gerichts
vom 10. September 2007, Speiser/Parlament, F‑146/06, Randnr. 22).
25
Mit Schreiben vom 7. September 2011, gegen das der Kläger anschließend
Beschwerde eingelegt hat, hat die Kommission den Kläger jedoch lediglich darauf
hingewiesen, dass es nach Art. 28a BBSB nicht vorgesehen sei, Beitragszahlungen
an ein Versorgungssystem zu leisten.
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Daraus folgt, dass dieses Schreiben eine bloße Bestätigung der Information
darstellt, die in der monatlichen Abrechnung für das Arbeitslosengeld vom 28. Mai
2008 bereits enthalten war, so dass es nicht als beschwerende Maßnahme
angesehen werden kann, die eine neue Frist für die Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens in Gang setzen könnte.
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Die Beschwerde des Klägers vom 8. November 2011 wurde folglich außerhalb der
in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgeschriebenen Frist eingelegt und ist somit
verspätet.
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Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
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Weist ein Schadensersatzantrag eine enge Verbindung zu einem
Aufhebungsantrag auf, führt die Zurückweisung dieses Aufhebungsantrags als
unzulässig oder unbegründet nach ständiger Rechtsprechung auch zur
Zurückweisung des Schadensersatzantrags (Urteil des Gerichts erster Instanz vom
30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, Randnr. 43; Urteile des
Gerichts vom 4. Mai 2010, Fries Guggenheim/Cedefop, F‑47/09, Randnr. 119, und
vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F‑40/09, Randnr. 94).
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Hier ist der Aufhebungsantrag zurückgewiesen worden.
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Infolgedessen ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen.
Kosten
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Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei
vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der
Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87
Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit
entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten
oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
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Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage
33
Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage
unterlegen ist. Die Kommission hat auch ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten
aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87
Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen
Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Buschak trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der
Europäischen Kommission entstanden sind.
Van Raepenbusch
Barents
Bradley
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 2013.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
S. Van
Raepenbusch
Verfahrenssprache: Deutsch.