Urteil des EUGöD vom 22.03.2012

Europäische Kommission, Gerichtshof für Menschenrechte, Gericht Erster Instanz, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN
DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)
22. März 2012(
)
„Verfahren – Kostenfestsetzung – Tatsächliche Aufwendungen – Anwaltshonorar –
Kläger, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt“
In der Rechtssache F‑5/08 DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92
der Verfahrensordnung,
Markus Brune,
Rechtsanwalt H. Mannes,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch, der Richterin I. Boruta
(Berichterstatterin) und des Richters E. Perillo,
Kanzlerin: W. Hakenberg,
folgenden
Beschluss
1
Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat Herr Brune gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung den vorliegenden
Antrag gestellt, die Kosten in der Rechtssache F‑5/08, Brune/Kommission,
Antrag gestellt, die Kosten in der Rechtssache F‑5/08, Brune/Kommission,
festzusetzen.
Sachverhalt und Verfahren
2
Mit Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F-5/08), hat das Gericht
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2007, den Kläger
nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen,
aufgehoben und der Kommission die Kosten des Klägers auferlegt.
3
Mit Schreiben vom 19. März 2011 forderte der Kläger die Europäische
Kommission auf, ihm für die Gebühren seines Rechtsanwalts und für die Büro‑ und
Reisekosten sowie die allgemeinen Verwaltungskosten, die dieser aufgewandt habe,
einen Betrag in Höhe von 15 239,05 Euro zu zahlen.
4
Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 lehnte die Kommission die Übernahme der
verlangten Kosten mit der Begründung ab, dass es sich weder um notwendige noch
um tatsächliche Aufwendungen handele, und schlug dem Kläger vor, ihm einen
Betrag in Höhe von 3 500 Euro für die erstattungsfähigen Aufwendungen zu zahlen.
5
Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der
Kläger den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
6
Mit am 19. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem
Schriftsatz hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.
Anträge der Parteien
7
Der Kläger beantragt ausdrücklich eine Entscheidung über die Höhe und die Natur
der erstattungsfähigen Kosten, die Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der
Vollstreckung sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese
Anträge sind jedoch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers dahin auszulegen,
dass er erstens beantragt, die von der Kommission im Rahmen der Rechtssache
F‑5/08 zu tragenden Kosten auf 15 239,05 Euro festzusetzen, zweitens, zusätzlich
zu diesen Kosten die Höhe der Kosten des vorliegenden
Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen, und drittens, der Kommission die
Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.
8
Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Antrags, weil die geltend
gemachten Aufwendungen überzogen seien.
Vorbringen der Parteien
9
Der Kläger begehrt Erstattung eines Betrags in Höhe von 15 239,05 Euro an
Anwaltshonoraren: Arbeitszeit von 69 Stunden und 15 Minuten zu einem
Stundensatz von 190 Euro sowie 14,5 Arbeitsstunden, davon 14 Stunden Reisezeit
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu einem Stundensatz von 95
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu einem Stundensatz von 95
Euro, 604 Euro an Reisekostenentschädigung, berechnet unter Zugrundelegung der
von seinem Rechtsanwalt für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
zurückgelegten Kilometer, 20 Euro Telekommunikationskosten, 72 Euro
Versandkosten für eine Eilsendung und 8,05 Euro Portokosten.
10
Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Kläger den geforderten Betrag für
nicht überzogen. Insbesondere sei das Vorbringen in der Klageschrift nicht dasselbe
wie das in der Beschwerde, denn er habe z. B. erstmals in der Klageschrift auf
mehrere Urteile des Gerichts der Europäischen Union Bezug genommen. Zwar
seien einige mit der Beschwerde vorgetragene Argumente in der Klageschrift
wiederholt worden, doch rechtfertige das nicht eine Herabsetzung der
erstattungsfähigen Kosten, denn zum einen sei es folgerichtig, dass die in der
Beschwerde enthaltene Argumentation der in der Klageschrift vorgetragenen ähnele,
und zum anderen müsse ein Rechtsanwalt, auch wenn der Beschwerdeführer
bestimmte rechtliche Nachforschungen selbst durchführe, ebenfalls eingehende
rechtliche Nachforschungen anstellen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu
ermitteln und um den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer
Klage beraten zu können.
11
Außerdem bedeute die Tatsache, dass das Gericht die angefochtene
Entscheidung gestützt auf den ersten Klagegrund aufgehoben habe, ohne die
übrigen in der Klageschrift angeführten Klagegründe zu prüfen, nicht, dass die für
die Formulierung der übrigen Klagegründe aufgewandte Zeit nicht erforderlich
gewesen sei. Zwischen dem Hauptsacheverfahren und der Rechtssache
Honnefelder/Kommission, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe und
die am selben Tag durch Urteil entschieden worden sei (Urteil des Gerichts vom 29.
September 2010, Honnefelder/Kommission, F‑41/08), gebe es im Übrigen keinen
Synergieeffekt. Die Klage von Frau Honnefelder sei nämlich mehrere Monate nach
seiner erhoben worden, das Gericht habe jede Rechtssache gesondert geprüft, und
der Umstand, dass zwei ähnliche angefochtene Entscheidungen aufgrund desselben
Fehlers aufgehoben worden seien, sei weder in der einen noch in der anderen
Rechtssache ein Grund, die Kostenerstattung zu begrenzen.
12
Der für das Honorar angewandte Stundensatz von 190 Euro sei nicht überzogen.
Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass sein Rechtsanwalt diesen Satz mit ihm
in einer Honorarvereinbarung festgelegt habe. Die Kommission sei an diese
Vereinbarung gebunden, da sie nach dem einschlägigen deutschen Vertragsrecht
zulässig sei. Außerdem entspreche ein Stundensatz von 190 Euro dem
durchschnittlichen Stundensatz, der von einem an einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt werde. Die Kommission könne
diesen Satz nicht mit dem vergleichen, der von in Brüssel (Belgien) zugelassenen
Rechtsanwälten praktiziert werde, denn das wäre für Kläger ein Anreiz, einen in
Belgien zugelassenen Anwalt zu wählen, und wäre somit eine Behinderung des
freien Dienstleistungsverkehrs. Im Übrigen sei dieser Satz auch durch die
Bedeutung der Streitigkeit gerechtfertigt, denn falls die Haftung des Rechtsanwalts
Bedeutung der Streitigkeit gerechtfertigt, denn falls die Haftung des Rechtsanwalts
eintreten würde, müsste dieser Schadensersatz in einer Höhe leisten, die sich nach
dem in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehenden Interesse richte, das im
vorliegenden Fall groß gewesen sei. Dass der von ihm gewählte Rechtsanwalt
schließlich auch als Syndikusanwalt in einem Unternehmen beschäftigt sei, sei
nicht geeignet, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu schmälern.
13
Die Kommission macht demgegenüber geltend, dass mehrere Indizien darauf
hindeuteten, dass der Kläger die Beträge, deren Zahlung er im Rahmen der
Kostenerstattung begehre, nicht tatsächlich gezahlt habe, weil er seine Verteidigung
selbst wahrgenommen habe. Die Kommission trägt dazu mehrere Punkte vor.
Erstens habe der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag eingeräumt, dass er
nur deshalb einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen habe, weil er sich,
obwohl er Rechtsanwalt sei, nicht selbst habe vertreten können. Zweitens habe der
von ihm gewählte Prozessbevollmächtigte über keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet
des Rechts des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union verfügt, und er sei
nur nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig, da er den größten Teil seiner Zeit als
Syndikusanwalt tätig sei; der Kläger habe ihn nur gewählt, weil es sich um einen
persönlichen Bekannten handele, mit dem er gemeinsam publiziert habe. Drittens
ergebe sich aus der vorgelegten Honorarrechnung, dass die in Rechnung gestellten
Stunden ex post, willkürlich und exzessiv auf verschiedene Positionen verteilt
worden seien. Viertens hätten der Kläger und sein Anwalt häufig Telefongespräche
geführt. Fünftens habe zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt keinerlei
Erstberatungsgespräch stattgefunden. Sechstens seien weder Vorschuss‑ noch
Zwischenzahlungen geleistet worden. Siebtens habe der Rechtsanwalt nach
Abschluss seiner Arbeiten drei bis vier Jahre gewartet, bis er eine erste
Honorarrechnung erstellt habe.
14
Nach Ansicht der Kommission ist jedenfalls die Höhe der geltend gemachten
Kosten im Hinblick auf Art, Bedeutung und Schwierigkeit des Hauptsacheverfahrens
überzogen. Zunächst sei der Rechtsstreit ein verhältnismäßig klassischer Fall, denn
die Grundsätze für den Ablauf der mündlichen Prüfung eines allgemeinen
Auswahlverfahrens seien im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008,
Giannini/Kommission (T‑100/04), klargestellt worden. Außerdem habe der Kläger
bereits in seiner Beschwerde weitgehend das vorgetragen, was er später in seiner
Klageschrift geltend gemacht habe. Ferner sei die Erstellung der Klageschrift durch
die Arbeit eines der Kollegen des Anwalts des Klägers erleichtert worden, der in der
Rechtssache Honnefelder/Kommission eine Klage erhoben habe, die einen
ähnlichen Sachverhalt betroffen habe. Im Übrigen habe das Gericht die
Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, allein aufgrund
des ersten in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes aufgehoben, ohne
die übrigen Klagegründe zu prüfen. Schließlich sei die wirtschaftliche Bedeutung
des Rechtsstreits gering, weil der Kläger keine Chance gehabt habe, in
Durchführung des im Hauptsacheverfahren erlassenen Urteils in die Reserveliste
aufgenommen zu werden. Der Fehler der mangelnden Stabilität des
Prüfungsausschusses habe zwar dazu geführt, dass das Gericht die Entscheidung,
Prüfungsausschusses habe zwar dazu geführt, dass das Gericht die Entscheidung,
den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben habe; dadurch sei für
den Kläger aber keine reelle Chance begründet worden, in die Reserveliste
aufgenommen zu werden, da eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass
er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche. Dieses mangelnde wirtschaftliche
Interesse werde auch dadurch belegt, dass der Kläger selbst sich geweigert habe,
an der zur Durchführung des im Hauptsacheverfahren ergangenen
Aufhebungsurteils anberaumten Wiederholungsprüfung teilzunehmen.
15
Der für die Berechnung des Honorars zugrunde gelegte Stundensatz von 190 Euro
sei für einen unerfahrenen Prozessbevollmächtigten, der den Anwaltsberuf nur
nebenberuflich ausübe, ebenfalls überzogen. Außerdem liege dieser Satz, wie sich
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Gerichts ergebe, deutlich über den
gängigen Sätzen sowohl von deutschen als auch von Brüsseler Rechtsanwälten.
16
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die erstattungsfähigen
Kosten auf 2 000 Euro festgesetzt werden sollten.
Würdigung durch das Gericht
17
Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der
Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und
Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder
Anwälte“, als erstattungsfähige Kosten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die
erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor
dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl.
insbesondere Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2009, Labate/Kommission,
F‑77/07 DEP, Randnr. 22).
Zum Anwaltshonorar
18
Zunächst ist zu dem Vorbringen der Kommission, der Kläger habe die Beträge,
deren Erstattung er als Kosten begehre, nicht tatsächlich gezahlt, weil er seine
Verteidigung selbst wahrgenommen habe, darauf hinzuweisen, dass der
Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren
Anwälten schulden, sondern allein den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die
Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei
verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichts vom 16. Mai 2007,
Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Randnr. 19, und vom 8. November
2011, U/Parlament, F‑92/09 DEP, Randnr. 38). Wenn die Kommission meint, der
Kläger und sein Rechtsanwalt hätten betrügerisch vereinbart, einen fiktiv
festgelegten Kostenbetrag zu verlangen, muss sie ihren Verdacht den zuständigen
nationalen Standeseinrichtungen zur Kenntnis bringen, damit diese in voller
Kenntnis der Sachlage prüfen können, ob ein derartiges Verhalten mit den
einschlägigen Standesregeln vereinbar ist.
19
Zwar muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung
19
Zwar muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung
er beantragt (Beschlüsse des Gerichts vom 10. November 2009, X/Parlament,
F‑14/08 DEP, Randnr. 21, und U/Parlament, Randnr. 37), doch kann im
vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt des Klägers die Klage
erhoben, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und mehrere Schriftsätze
erstellt hat, abgeleitet werden, dass er die für das Verfahren vor dem Gericht
erforderlichen Handlungen und Dienstleistungen auch durchgeführt hat. Deshalb ist
der Kläger berechtigt, zu beantragen, dass das Gericht den Betrag bestimmt, bis zu
dem die Kosten, deren Zahlung sein Rechtsanwalt von ihm verlangt, von der zur
Tragung der Kosten verurteilten Partei wiedererlangt werden können.
20
Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, der Kläger habe die Beträge,
deren Zahlung er im Rahmen der Kostenerstattung begehre, nicht tatsächlich
gezahlt, weil er seine Verteidigung selbst wahrgenommen habe, zurückzuweisen ist,
und deshalb in der Folge zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Kosten
gerechtfertigt sind.
21
Mangels einer unionsrechtlichen Gebührenordnung ist es Sache des Gerichts, die
erstattungsfähigen Gebühren unter Hinweis auf die Zahl der Stunden, die ein
Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Rechtssache objektiv benötigt hätte, zu
bestimmen. Dazu sind gemäß der Rechtsprechung grundsätzlich der Gegenstand
und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und sein
Schwierigkeitsgrad, der Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder
Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren sowie das wirtschaftliche
Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits
hatten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 1. Juli 2009, Suvikas/Rat,
F‑6/07 DEP, Randnr. 18).
22
Außerdem ist auf die Zahl der Arbeitsstunden, die ein Rechtsanwalt für die
Bearbeitung der Rechtssache objektiv benötigt hätte, ein Stundensatz anzuwenden,
der nicht überzogen sein darf und der – entgegen dem Vorbringen der Kommission –
nicht mit dem durchschnittlichen Stundensatz verglichen werden darf, der von
einem in Brüssel zugelassenen Rechtsanwalt praktiziert wird, denn das wäre für
Kläger ein Anreiz, einen dort zugelassenen Anwalt zu wählen, und könnte somit den
freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen. Dagegen kann der Stundensatz eines
spezialisierten Rechtsanwalts zugrunde gelegt werden, falls der Rechtsstreit für
eine angemessen informierte Partei besonders schwierige Rechtsfragen aufwerfen
konnte oder für diese Partei von besonderer Bedeutung war, so dass die
Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts gerechtfertigt ist.
23
Außerdem braucht das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf
Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine
etwaige Honorarvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren
Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. z. B. Beschluss des
Gerichts erster Instanz vom 20. November 2002, Spruyt/Kommission,
T‑171/00 DEP, Randnr. 25, und vom 27. September 2011, De Nicola/EIB,
F‑55/08 DEP, Randnr. 41).
F‑55/08 DEP, Randnr. 41).
24
Diese Gesichtspunkte bilden den Hintergrund, vor dem zu beurteilen ist, in
welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten Anwaltshonorare erstattungsfähig
sind.
25
Der Kläger verlangt von der Kommission Zahlung für eine Arbeitszeit von 69
Stunden und 15 Minuten, die zu einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung
gestellt worden sei, und für eine Arbeitszeit von 14,5 Arbeitsstunden, die zu einem
Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellt worden sei. Aus der vorgelegten
Honorarrechnung ergibt sich jedoch, dass sich von den 69 Stunden und 15 Minuten,
die zu einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung gestellt wurden, sechs
Stunden auf Bürotätigkeiten bezogen (Zusammenstellung der Anlagen, Versand der
Klageschrift und Versand der Erwiderung); sie sind daher nicht als anwaltliche
Dienstleistungen auf Honorarbasis zu vergüten. Außerdem sind die 14,5
Arbeitsstunden, die zu einem Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellt
wurden, streng genommen nicht als anwaltliche Dienstleistungen anzusehen, die auf
Honorarbasis zu vergüten sind, weil sie nicht zur Erstellung eines Schriftsatzes
oder für die mündlichen Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwendet wurden.
Ob der Betrag gerechtfertigt ist, der für diese mit einem Stundensatz von 190 Euro
abgerechneten sechs Arbeitsstunden und für die mit einem Stundensatz von 95
Euro abgerechneten 14,5 Arbeitsstunden verlangt wird, ist später zusammen mit
den übrigen mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängenden Kosten zu prüfen.
26
Hinsichtlich der in Randnr. 20 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Kriterien
ist zunächst in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits festzustellen,
dass dieser weder hoch noch gering war. Auch wenn nämlich, wie die Kommission
vorträgt, die Bedingungen, unter denen eine mündliche Prüfung abzulaufen hat, in
der früheren Rechtsprechung klargestellt worden waren, gab es noch immer einige
Punkte, die zu klären waren, wie z. B. die Frage, ob die Umstände, die das Gericht
erster Instanz im Urteil Giannini/Kommission zu der Schlussfolgerung führten, dass
der Prüfungsausschuss hinreichend stabil geblieben war, d. h., ob die Teilnahme
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an zahlreichen Prüfungen, die
Unterstützung, die dem Vorsitzenden bei bestimmten Prüfungen durch seinen ihm
zur Seite stehenden Stellvertreter geleistet wurde, und die sehr häufige
Anwesenheit anderer Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Stabilität des
Prüfungsausschusses alternative oder kumulative Voraussetzungen oder ein Bündel
von Indizien waren. Außerdem hätte die Kommission, wenn der Rechtsstreit so
einfach gewesen wäre, wie sie behauptet, die vom Gericht im Hauptsacheverfahren
festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen müssen, ohne dass der Kläger Klage hätte
erheben müssen.
27
Der für das Verfahren vor dem Gericht erforderliche Arbeitsaufwand war etwas
höher, als es im Allgemeinen bei einem einfach gelagerten Rechtsstreit erforderlich
ist, denn das Hauptsacheverfahren erforderte den zweimaligen Austausch von
Schriftsätzen und eine mündliche Verhandlung.
Schriftsätzen und eine mündliche Verhandlung.
28
Demzufolge kann die Zahl der Stunden, die ein Rechtsanwalt für das
Hauptsacheverfahren aufgewandt hätte, in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des
Rechtsstreits und des für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen
Arbeitsaufwands auf 40 geschätzt werden.
29
Die Berücksichtigung des Gegenstands, der Art und der Bedeutung des
Rechtsstreits – weitere Kriterien, die in der Rechtsprechung im Hinblick auf die
Beurteilung der Höhe der zu erstattenden Honorare allgemein genannt werden –
würde im vorliegenden Fall kein Abgehen von dieser Schätzung erlauben. Vielmehr
ist außerdem zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse des
Rechtsstreits für den Kläger alles andere als unbedeutend war, denn es bot sich
ihm, falls die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens, ihn
nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben würde, eine erneute Chance, in
den öffentlichen Dienst der Union einzutreten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den
Verlust der Chance, nach einem Auswahlverfahren auf die Stelle eines
Zeitbediensteten ernannt zu werden, Beschluss Suvikas/Rat, Randnr. 29). Daher ist
die Stundenzahl, die in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Rechtsstreits und
des Arbeitsaufwands von der Kommission verlangt werden kann, um fünf Stunden
zu erhöhen. Demzufolge sind von der Arbeitszeit von 63 Stunden und 15 Minuten,
die für anwaltliche Tätigkeiten aufgewandt wurden und deren Bezahlung der Kläger
begehrt, lediglich 45 Stunden als gerechtfertigt anzusehen.
30
Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage
gestellt, wonach die Zahl der in Rechnung gestellten Stunden überzogen sei, weil
der Kläger die Beschwerde selbst formuliert habe, das Gericht die Entscheidung,
den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, allein gestützt auf den ersten in
der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund aufgehoben habe und die Arbeit des
Rechtsanwalts durch die Rechtssache Honnefelder/Kommission erleichtert worden
sei, die einen ähnlichen Sachverhalt betreffe und in der dieselben Klagegründe
geltend gemacht worden seien.
31
Keiner dieser Behauptungen kann nämlich gefolgt werden. Erstens darf sich ein
Rechtsanwalt, da er die in dem Rechtsstreit einschlägige veröffentlichte
Rechtsprechung kennen muss, weder auf das Vorbringen, das sein Mandant in
seiner Beschwerde vorgetragen hat, noch auf die von diesem unternommenen
rechtlichen Nachforschungen beschränken, sondern muss sich selbst
vergewissern, welches Recht in dem Rechtsstreit anwendbar ist. Zweitens kann der
Umstand, dass das Gericht, wie im vorliegenden Fall, eine Entscheidung
aufgehoben hat, ohne sämtliche in der Klageschrift angeführten Klagegründe zu
prüfen, eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Kosten nicht rechtfertigen, weil
ein Rechtsanwalt, wie im Übrigen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) entschieden hat, nicht mit Sicherheit vorhersagen kann, welches Gewicht
ein Gericht einem Klagegrund beimessen wird, sofern dieser nicht offensichtlich
unnütz oder wertlos ist (EGMR, Urteil Sunday Times/Vereinigtes Königreich vom 6.
November 1980, Serie A, Nr. 38, Randnr. 28). Drittens darf sich ein Rechtsanwalt
November 1980, Serie A, Nr. 38, Randnr. 28). Drittens darf sich ein Rechtsanwalt
angesichts seiner beruflichen Haftung bei der Wahrnehmung der Interessen seines
Mandanten nicht auf die von einem Dritten durchgeführte Arbeit – und sei es die
eines seiner Berufskollegen – verlassen.
32
Was als letzten Punkt den Stundensatz von 190 Euro angeht, erscheint dieser in
Anbetracht des in anderen Rechtssachen der gleichen Art wie das
Hauptsacheverfahren üblichen durchschnittlichen Stundensatzes nicht als
überzogen.
33
Deshalb ist nach alledem der Betrag, den die Kommission dem Kläger für das
Anwaltshonorar zu zahlen hat, auf 8 550 Euro festzusetzen.
Zu den übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren
34
Als Erstes beantragt der Kläger die Zahlung von 1 330 Euro für 14 mit einem
Stundensatz von 95 Euro in Rechnung gestellte Stunden für die Reise seines
Rechtsanwalts zur mündlichen Verhandlung und 604 Euro für die aufgewandten
Reisekosten.
35
Insoweit ist zu beachten, dass die Reisekosten erstattet werden können, die der
Anwalt aufgewendet hat, um sich von seiner Kanzlei zur Sitzung des Gerichts zu
begeben (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004, De Nicola/EIB,
T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Randnr. 40; Beschluss
Chatziioannidou/Kommission, Randnr. 30). Da es, wenn ein Rechtsanwalt sein
eigenes Kraftfahrzeug benutzt, schwierig ist, seine Reisekosten zu bemessen, weil
dies die Berücksichtigung des Benzinverbrauchs und der Abnutzung des Fahrzeugs
voraussetzt, kann die Höhe der Reisekosten unter Bezugnahme auf den
durchschnittlichen Preis einer Eisenbahnfahrkarte erster Klasse bestimmt werden.
Daher ist für die im Hauptsacheverfahren aufgewandten Reisekosten ein Betrag in
Höhe von 380 Euro festzusetzen.
36
Hinsichtlich der vom Rechtsanwalt für die Reise angerechneten Stunden ist es
nicht ungerechtfertigt, wenn ein Rechtsanwalt für die aufgewandte Reisezeit eine
Entschädigung verlangt, auch wenn die so für die Teilnahme an der Sitzung
aufgewandte Zeit nicht zum Satz einer Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden
kann. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt dem Kläger für die Reise von
seiner Kanzlei in Hamburg (Deutschland) zum Sitz des Gerichts in Luxemburg
(Luxemburg) 1 330 Euro – 14 Stunden zu einem Stundensatz von 95 Euro – in
Rechnung gestellt, d. h. die Hälfte des für Honorare üblichen Stundensatzes. Diese
Zeit ist in Anbetracht der Entfernung zwischen den beiden Städten nicht übertrieben.
37
Zweitens begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für sechs Arbeitsstunden,
die mit einem Stundensatz von 190 Euro in Rechnung gestellt wurden, und für 30
Minuten, für die ein Stundensatz von 95 Euro angesetzt wurde. Dies sei die Zeit, die
für die Zusammenstellung der Anlagen, den Versand der Klageschrift und der
Erwiderung angefallen sei. Wie jedoch in Randnr. 25 des vorliegenden Beschlusses
festgestellt, handelte es sich bei den die Zusammenstellung der Anlagen und den
Versand der Schriftsätze betreffenden Arbeiten um Bürotätigkeiten, die nicht zum
Stundensatz eines Anwaltshonorars in Rechnung gestellt werden dürfen. Außerdem
sind sechseinhalb Stunden für die Durchführung der genannten Arbeiten
offensichtlich übertrieben. Unter diesen Umständen sind die erstattungsfähigen
Kosten für die Büroarbeiten nach billigem Ermessen auf 400 Euro festzusetzen.
38
Als dritten und letzten Punkt begehrt der Kläger die Zahlung von 20 Euro für
Telekommunikationskosten, 72 Euro Versandkosten für eine Eilsendung und 8,05
Euro Portokosten. Dazu ist festzustellen, dass diese Kosten, obwohl der Kläger für
sie keine Rechnungen vorgelegt hat, nicht als überzogen erscheinen, denn
zusammen mit den Kosten für die Büroarbeiten übersteigen sie nicht den Betrag von
5 % des erstattungsfähigen Honorars (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts
erster Instanz vom 26. Januar 2006, Camar/Rat und Kommission, T‑79/96 DEP und
T‑260/97 DEP, Randnr. 71; Beschluss Suvikas/Rat, Randnr. 41).
39
Nach alledem ist der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rechtsanwalt des Klägers
für das Hauptsacheverfahren aufgewandt hat, auf 2 210,05 Euro festzusetzen.
Zu den für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Kosten
40
Auch wenn Art. 92 der Verfahrensordnung, der das Verfahren in Bezug auf
Streitigkeiten über die Kosten betrifft – anders als Art. 86 der Verfahrensordnung für
Endurteile oder verfahrensbeendende Beschlüsse –, nicht vorsieht, dass über die
Kosten dieses Verfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden wird, ist
festzustellen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen eines Antrags nach Art. 92 der
Verfahrensordnung auf Festsetzung der streitigen Kosten eines
Hauptsacheverfahrens über die Kosten, die Gegenstand dieser Streitigkeit sind, und
gesondert über die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgewendeten
weiteren Kosten entscheidet, gegebenenfalls später mit einer erneuten Streitigkeit
über die weiteren Kosten befasst werden könnte.
41
Das Gericht hat deshalb bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle
Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu
berücksichtigen. Daher kann das Gericht den Betrag der mit dem
Kostenfestsetzungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten bestimmen, die
im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung notwendig waren, um zu vermeiden,
dass es später gegebenenfalls mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren
Kosten befasst wird (Beschlüsse De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, Randnrn. 51 und 52,
sowie U/Parlament, Randnrn. 63 und 64).
42
Es ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers ein wenig zu
hoch war, da von den verlangten 15 239,05 Euro lediglich 10 760,05 Euro
gerechtfertigt waren. Jedoch war der von der Kommission zuvor vorgeschlagene
Betrag, 3 500 Euro, offensichtlich unzureichend. Infolgedessen sind der
Kommission die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen, die
nach billigem Ermessen auf 380 Euro festgesetzt werden. Dieser Betrag entspricht
nach billigem Ermessen auf 380 Euro festgesetzt werden. Dieser Betrag entspricht
dem vom Rechtsanwalt des Klägers verlangten Honorar für zwei Arbeitsstunden.
43
Nach alledem hat die Kommission dem Kläger einen Betrag in Höhe von 10 760,05
Euro für die im Hauptsacheverfahren aufgewandten Kosten und einen Betrag in
Höhe von 380 Euro für die Kosten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu
zahlen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
beschlossen:
Der Betrag der Kosten, die Herrn Brune in der Rechtssache F‑5/08,
Brune/Kommission, zu erstatten sind, wird auf 11 140,05 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 22. März 2012
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
S. Van
Raepenbusch
Verfahrenssprache: Deutsch.