Urteil des EUGöD vom 13.12.2012

Gericht Erster Instanz, Grundsatz der Gleichbehandlung, Europäische Kommission, Begründung des Urteils

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
13. Dezember 2012
)
„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufhebung einer
Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Durchführung
der rechtskräftigen Entscheidung – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Einrede der
Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein allgemeines Auswahlverfahren
wiederzueröffnen“
In der Rechtssache F‑42/11
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den
EAG-Vertrag gilt,
Stephanie Honnefelder,
Rechtsanwalt C. Bode,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
dann durch B. Eggers als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richterin I. Boruta
(Berichterstatterin) und des Richters K. Bradley,
Kanzlerin: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29.
März 2012
folgendes
Urteil
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 9. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat Frau Honnefelder die vorliegende Klage auf Aufhebung der am 11. Februar
2011 ergangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine
Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen,
erhoben.
Rechtlicher Rahmen
Vorschriften über das EPSO
2
Der Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der
Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und
Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen
Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für
Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) (ABl. L 197, S. 53)
sieht vor:
„Artikel 2
Befugnisse
(1) Das [EPSO] übt die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Artikel
30 Absatz 1 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] sowie Anhang III
dieses Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den vorliegenden
Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind. Nur in Ausnahmefällen
können die Organe mit Zustimmung des [EPSO] ihre eigenen allgemeinen
Auswahlverfahren für spezifische Anforderungen in hochspezialisierten
Fachbereichen durchführen.
Artikel 4
Anträge und Beschwerden, Klagen
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß Artikel
2 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse sind gemäß Artikel 91a des Statuts an
das [EPSO] zu richten. Jede Klage aus diesem Bereich ist gegen die Kommission
zu richten.“
3
Art. 1 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen
Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der
Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25.
Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des EPSO (ABl. L 197, S. 56)
lautet:
lautet:
„Aufgaben des Amtes
(1) Das [EPSO] hat die Aufgabe, unter optimalen fachlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen allgemeine Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte zur
Einstellung bei den Organen [der Europäischen Union] durchzuführen. Das [EPSO]
stellt Eignungslisten auf, die es den Organen ermöglichen, hoch qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen, die ihren Anforderungen entsprechen.
(2) Im Einzelnen hat das [EPSO] folgende Aufgaben:
a) auf Antrag eines Organs Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren zwecks
Erstellung von Verzeichnissen von Bewerberinnen und Bewerbern, die für eine
Einstellung als Beamte geeignet sind. Die Durchführung der Auswahlverfahren
erfolgt gemäß dem Statut nach den gemäß Artikel 6 Buchstabe c) festgelegten
harmonisierten Kriterien und nach Maßgabe des vom Leitungsausschuss
festgelegten Arbeitsprogramms;
…“
Vorschriften über allgemeine Auswahlverfahren
4
Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden:
Statut) bestimmt:
„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu
sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen
genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf
möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“
5
Art. 29 Abs. 1 des Statuts sieht vor:
„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs [eröffnet] die Anstellungsbehörde
… das Auswahlverfahren auf Grund von … Prüfungen …“
6
In Art. 30 Abs. 1 des Statuts heißt es:
„Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen
Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.“
7
Art. 1 des Anhangs III des Statuts bestimmt, dass die Stellenausschreibung von
der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet
wird und darin u. a. das Verfahren und die Art der Prüfungen anzugeben sind.
8
Art. 7 des Anhangs III des Statuts sieht vor:
„(1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das
[EPSO], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in
den Ausleseverfahren für Beamte der Europäischen Union sowie bei der Beurteilung
den Ausleseverfahren für Beamte der Europäischen Union sowie bei der Beurteilung
und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts
einheitliche Kriterien angewandt werden.
(2) Das [EPSO] hat folgende Aufgaben:
a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei
der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um
sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe
c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen
Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser
Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz
2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.
…“
Andere einschlägige Vorschriften oder Bestimmungen
9
Art. 266 Abs. 1 AEUV sieht vor:
„Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte
Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist,
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“
10
Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 zur Aufstellung einer
Reserveliste von 180 Administratoren (AD 5) im Sachgebiet Recht (im Folgenden:
Auswahlverfahren) wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vom 20. Juli 2005 (C 178 A, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung)
veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthält in Titel B („Verfahren“) folgende
Regelungen für die mündliche Prüfung:
„3. Mündliche Prüfung – Bewertung
e) In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch
mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in
Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses
Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der
Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird
auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des
Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles
Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.
Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche
Mindestpunktzahl: 25).“
Sachverhalt
11
Die Klägerin nahm als Bewerberin am Auswahlverfahren teil, wurde aber mit
Entscheidung vom 10. Mai 2007 nach Abschluss der Prüfungen nicht in die
Reserveliste aufgenommen, da sie bei der mündlichen Prüfung eine Punktzahl von
23/50 erhalten hatte, während die verlangte Mindestpunktzahl bei 25 lag.
12
Am 9. August 2007 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde
ein; nach deren Zurückweisung erhob sie eine Klage auf Aufhebung der
Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, die unter dem
Aktenzeichen F‑41/08 in das Register eingetragen wurde.
13
Mit Urteil vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission (F‑41/08, im
Folgenden: Urteil Honnefelder), hob das Gericht die Entscheidung vom 10. Mai
2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen,
wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung auf, dass mit
dieser Entscheidung gegen die Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und
der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, da die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erheblich geschwankt habe und
daher die Bewertungskriterien nicht einheitlich und kohärent auf alle Bewerber
hätten angewandt werden können.
14
In Durchführung des Urteils Honnefelder teilte der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren der Klägerin mit Schreiben vom
26. November 2010 mit, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss das
Auswahlverfahren wiedereröffnet hätten (im Folgenden: Entscheidung, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen). Er lud die Klägerin ein, die mündliche Prüfung
zu wiederholen, wobei er angab, dass diese sehr wahrscheinlich am 4. Februar
2011 stattfinden würde; er ersuchte die Klägerin, ihre Teilnahme zu bestätigen.
15
Am 8. Dezember 2010 wandte sich ein Bediensteter des EPSO per E‑Mail an die
Klägerin, um eine Bestätigung ihrer Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu
erhalten.
16
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beanstandete die Klägerin die
Entscheidung des EPSO und des Prüfungsausschusses, eine neue mündliche
Prüfung zu veranstalten, und forderte das EPSO auf, in einen Dialog mit ihr
einzutreten, um eine andere billige Lösung zu finden. Die Klägerin vertrat die
Auffassung, dass die im Urteil Honnefelder festgestellte mangelnde Stabilität des
Prüfungsausschusses durch eine neue mündliche Prüfung nicht geheilt werden
könne.
17
Am 11. Januar 2011 antwortete das EPSO, dass nach gängiger Rechtsprechung
17
Am 11. Januar 2011 antwortete das EPSO, dass nach gängiger Rechtsprechung
und Praxis die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine gerechte Lösung
darstelle. In diesem Schreiben gab das EPSO außerdem an, dass die neue
mündliche Prüfung am 4. Februar 2011 stattfinde, und bat die Klägerin, ihre
Teilnahme an dieser mündlichen Nachholprüfung zu bestätigen.
18
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011, das das EPSO im Namen des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses an die Klägerin richtete, wurden ihr Ort und Zeit der
Prüfung mitgeteilt mit der Bitte, ihre Teilnahme bis zum 1. Februar 2011 zu
bestätigen.
19
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 bekräftigte die Klägerin nochmals ihre
Auffassung, dass eine Wiederholung der mündlichen Prüfung keine angemessene
Umsetzung des Urteils Honnefelder sei, und bat das EPSO um Mitteilung der
Rechtsprechung, auf die es sich stütze. In diesem Schreiben rügte die Klägerin
außerdem die ihrer Ansicht nach zu kurze Ladungsfrist für die Prüfung. Schließlich
führte sie darin aus, dass ihre Teilnahme von den Antworten auf eine Reihe von
Fragen abhänge, die sie in diesem Schreiben insbesondere zum Ablauf der Prüfung,
zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und dazu stellte, wie der seit
ihren schriftlichen Prüfungen im Jahr 2006 verstrichene Zeitraum berücksichtigt
werde.
20
In einer E‑Mail vom 1. Februar 2011 bestätigte die Klägerin, dass sie an der am 4.
Februar 2011 abgehaltenen mündlichen Prüfung teilnehmen werde, stellte jedoch
klar, dass sie mit ihrer Teilnahme nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zur
Durchführung des Urteils Honnefelder anerkenne.
21
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 informierte das EPSO die Klägerin, dass der
gesamte Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren bei der mündlichen Prüfung
anwesend sein werde, dass die Prüfung zu denselben Bedingungen ablaufen werde
wie die ursprüngliche mündliche Prüfung, der die anderen Bewerber vier Jahre
zuvor unterzogen worden seien, dass dieselbe Anzahl von Fragen mit
vergleichbarem Schwierigkeitsgrad vorgesehen sei und auch das gleiche
Bewertungsformular und die gleichen Bewertungskriterien wie bei der
ursprünglichen mündlichen Prüfung angewandt würden.
22
Am 4. Februar 2011 fand die mündliche Prüfung im Beisein aller ordentlichen und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme eines
inzwischen verstorbenen stellvertretenden Mitglieds statt. Zu Beginn dieser Prüfung
wurde die Klägerin vom Prüfungsausschuss gefragt, ob sie die Fragen unter
Zugrundelegung der Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon beantworten wolle.
23
Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 teilte das EPSO der Klägerin mit, dass der
Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren ihren Namen nicht in die Reserveliste
aufgenommen habe, da sie in der mündlichen Prüfung mit 21 Punkten nicht die
erforderliche Mindestpunktzahl von 25 Punkten erreicht habe (im Folgenden:
angefochtene Entscheidung).
angefochtene Entscheidung).
Anträge der Parteien
24
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
– vorsorglich den Erlass eines Versäumnisurteils.
25
Die Kommission beantragt sinngemäß,
– die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
26
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass sich die in
ihrer Klagebeantwortung erhobene Einrede der Unzulässigkeit gegen die gesamte
Klage richte.
27
Da nur ein einziger Schriftwechsel stattgefunden hat, hat das Gericht am Ende der
mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Verteidigungsrechte beschlossen, das
mündliche Verfahren nicht abzuschließen und die Parteien aufzufordern, zu der von
der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, wie sie sich aus der
Klagebeantwortung und den Erklärungen der Kommission in der mündlichen
Verhandlung ergibt, Stellung zu nehmen.
28
Die Parteien sind dieser Aufforderung beide mit Schreiben vom 27. April 2012
nachgekommen.
Rechtliche Würdigung
29
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar geltend macht, die
Klage sei insgesamt unzulässig, die von ihr zur Stützung der
Unzulässigkeitseinrede angeführten Argumente aber in Wirklichkeit nur die ersten
drei von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründe betreffen, nämlich den
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der
Bewertungen, die Verletzung des Art. 266 AEUV sowie die Verletzung des
Grundsatzes der restitutio in integrum. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission
beruht nämlich darauf, dass die Klägerin die Entscheidung, das Auswahlverfahren
wiederzueröffnen, weder fristgemäß angefochten noch gegen sie Beschwerde
erhoben habe. Nur die ersten drei von der Klägerin geltend gemachten
Anfechtungsgründe zielen aber darauf ab, einredungsweise die Rechtmäßigkeit
Anfechtungsgründe zielen aber darauf ab, einredungsweise die Rechtmäßigkeit
dieser Entscheidung in Frage zu stellen, da der letzte Anfechtungsgrund, mit dem
ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze bei der neuen mündlichen Prüfung
geltend gemacht wird, unmittelbar die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung betrifft. Folglich ist die von der Kommission erhobene
Unzulässigkeitseinrede so zu verstehen, dass sie sich nur auf die ersten drei
Anfechtungsgründe bezieht; sie wird daher in diesem Zusammenhang geprüft.
30
Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf folgende vier Klagegründe:
– Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der
Bewertungen;
– Verletzung des Art. 266 AEUV;
– Verletzung des Grundsatzes der restitutio in integrum, der für die Klägerin
besagt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren
eine geeignete Maßnahme hätten ergreifen müssen, um sie in die Lage zu
versetzen, in der sie sich ohne den im Urteil Honnefelder festgestellten Fehler
befunden hätte;
– Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze bei der neuen mündlichen Prüfung.
Zu den ersten drei Anfechtungsgründen
Zur Zulässigkeit der ersten drei Anfechtungsgründe
31
Die Kommission erhebt eine Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich der ersten drei
Anfechtungsgründe mit der Begründung, diese seien gegen die Entscheidung, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen, und nicht gegen die angefochtene
Entscheidung gerichtet. Die Klägerin habe diese Entscheidung aber weder
fristgemäß angefochten noch gegen sie Beschwerde erhoben, so dass sie deren
Unrechtmäßigkeit nicht einwenden könne. Der Präsident des Gerichts habe
überdies im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 8.
September 2011, Pachtitis/Kommission (F‑51/11 R), in diesem Sinne entschieden.
32
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe zwar im Urteil
vom 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission (T‑17/90, T‑28/91 und
T‑17/92), befunden, dass eine Entscheidung, die hinsichtlich eines Bewerbers ein
Auswahlverfahren wiedereröffne und die mit dieser Wiedereröffnung unmittelbar
zusammenhängenden Modalitäten erläutere, eine vorbereitende Maßnahme und
keine beschwerende Entscheidung sei; dies erkläre sich jedoch dadurch, dass das
EPSO und der Prüfungsausschuss in dieser Rechtssache keine andere Wahl
gehabt hätten, als das Auswahlverfahren wiederzueröffnen. In der vorliegenden
Rechtssache hätten aber das EPSO und der Prüfungsausschuss das Urteil
Honnefelder anders durchführen können als durch Wiedereröffnung des
Auswahlverfahrens. Jedenfalls macht die Kommission im Wesentlichen geltend,
dass einer der Urheber der Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen,
dass einer der Urheber der Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen,
das EPSO sei, das gemäß Art. 2 des Beschlusses 2002/620 in seiner Eigenschaft
als Anstellungsbehörde auf der Grundlage der Art. 1 und 7 des Anhangs III des
Statuts handele, um den Inhalt der Prüfungen festzulegen und sie durchzuführen.
Das Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission bestätige, dass jeder Kläger
Beschwerde einlegen müsse, um eine Maßnahme – auch einredeweise –
anzugreifen, wenn einer der Urheber dieser Maßnahme in seiner Eigenschaft als
Anstellungsbehörde handele.
33
Die Klägerin beantragt, die Unzulässigkeitseinrede der Kommission
zurückzuweisen.
34
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes, wie im Übrigen aus Art. 105 Abs. 4 der
Verfahrensordnung hervorgeht, dem Standpunkt des Gerichts nicht vorgreift. Mit der
im Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission entwickelten Lösung wird auf den
speziellen Kontext der Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens die ständige
Rechtsprechung übertragen, wonach ein Kläger berechtigt ist, Unregelmäßigkeiten
betreffend die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer
Klage gegen die individuelle Entscheidung, mit der seine Bewerbung
zurückgewiesen wird, geltend zu machen, und zwar ohne dass ihm
entgegengehalten werden könnte, gegen die Entscheidung, mit der die
Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens festgelegt werden, weder
fristgemäß Beschwerde noch fristgemäß Klage erhoben zu haben (vgl. u. a. in
diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan,
C‑448/93 P, Randnrn. 17 bis 19, mit dem das Urteil des Gerichts erster Instanz vom
16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, Randnr. 21, bestätigt wird).
Folglich kann die im Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission gefundene Lösung auf
den vorliegenden Fall übertragen werden.
35
Dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall über einen Handlungsspielraum
verfügt haben soll, steht der Übertragung der soeben angeführten Rechtsprechung
nicht entgegen.
36
Überdies ist die Übertragung offensichtlich umso richtiger, als die Klägerin,
solange sie nicht jegliche Chance, am Ende des Auswahlverfahrens in die
Reserveliste aufgenommen zu werden, verloren hatte, nur ein hypothetisches
Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Durchführungsmodalitäten des
Auswahlverfahrens hatte, da sie ja nicht mit Sicherheit wissen konnte, inwieweit
diese Modalitäten ihre besonderen Interessen beeinträchtigen würden.
37
Zur Entkräftung des Vorbringens der Kommission, die Klägerin hätte vor ihrer
Klage Beschwerde einlegen müssen, wenn sie, und sei es einredeweise,
beabsichtigt habe, gegen eine Entscheidung vorzugehen, bei der einer ihrer Urheber
in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gehandelt habe, genügt der Hinweis,
dass in der Rechtssache Noonan/Kommission sowohl das Gericht erster Instanz
als auch der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Zulässigkeit einer Einrede
als auch der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Zulässigkeit einer Einrede
der Rechtswidrigkeit gegen die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens,
wie sie von der Anstellungsbehörde in der betreffenden Stellenausschreibung –
ohne dass die Kläger gegen diese Beschwerde eingelegt hätten – festgelegt wurden,
bejaht haben. Aus Art. 91 des Statuts ergibt sich nämlich, dass die Einlegung einer
Beschwerde eine notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf
Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme darstellt. Dagegen sieht keine Bestimmung
des Statuts vor, dass ein Kläger, der einredeweise die Rechtmäßigkeit einer
Verwaltungsmaßnahme in Frage stellen will, eine Beschwerde gegen genau diese
Maßnahme einlegen muss, und dies obwohl die Klage den
Zulässigkeitsvoraussetzungen entspricht. Außerdem ist entschieden worden, dass
eine Einrede der Rechtswidrigkeit nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie nicht
zuvor in einer Beschwerde erhoben wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli
2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 121).
38
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Klage ordnungsgemäß erhoben, da
feststeht, dass ein Bewerber die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein
Auswahlverfahren gerichtlich anfechten kann, ohne zuvor Beschwerde zu erheben
(vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85,
Randnr. 9); daher kann ihre Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung,
das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt
werden, dass sie gegen diese Entscheidung keine Beschwerde erhoben hat.
39
Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit der ersten drei Klagegründe
– Vorbringen der Parteien
40
Die Klägerin trägt vor, die Abhaltung einer mündlichen Wiederholungsprüfung
könne keine ordnungsgemäße Durchführung des Urteils Honnefelder sein, da auch
diese mündliche Wiederholungsprüfung mit denselben Fehlern behaftet wäre, die im
Urteil Honnefelder festgestellt worden seien. Da nämlich ein Auswahlverfahren auf
einem Vergleich der Bewerber beruhe, sei der Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren verpflichtet, ihre Antworten in der am 4. Februar 2011
durchgeführten mündlichen Wiederholungsprüfung mit den Antworten der anderen
Bewerber zu vergleichen. Im Urteil Honnefelder sei aber festgestellt worden, dass
sämtliche mündlichen Prüfungen fehlerhaft gewesen seien, da die übermäßige
Fluktuation in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses es diesem nicht
ermöglicht habe, alle Bewerber miteinander zu vergleichen, was einen Verstoß
gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen
zur Folge gehabt habe. Außerdem habe das Gericht erster Instanz in den beiden
Urteilen vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission (T‑156/03) und
Bachotet/Kommission (T‑400/03), entschieden, dass, wenn die Verdienste der
Bewerber vom Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens aufgrund der
übermäßigen Fluktuation in der Zusammensetzung dieses Prüfungsausschusses
nicht in zweckdienlicher Weise hätten verglichen werden können, die Durchführung
nicht in zweckdienlicher Weise hätten verglichen werden können, die Durchführung
einer mündlichen Wiederholungsprüfung für einen der Bewerber die fehlende
Abwägung zwischen sämtlichen Bewerbern nicht wettmachen könne.
41
Nach Ansicht der Klägerin ist der von der Kommission zur Rechtfertigung der
Durchführung der mündlichen Wiederholungsprüfung angeführte Umstand, dass
nämlich die Verwaltung alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des
Prüfungsausschusses einberufen habe, irrelevant. Es seien nämlich vier Jahre
zwischen dieser mündlichen Wiederholungsprüfung und der mündlichen Prüfung der
anderen Bewerber verstrichen, weshalb die Annahme, dass der Prüfungsausschuss
für das Auswahlverfahren in der Lage gewesen sei, ihre Leistungen mit denen
dieser Bewerber zu vergleichen, illusorisch sei. Außerdem führe die Durchführung
dieser mündlichen Wiederholungsprüfung dazu, dass für die Klägerin andere
Auswahlbedingungen als für die anderen Bewerber gälten, was gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen die Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens verstoße, da diese vorsehe, dass nur drei Mitglieder des
Prüfungsausschusses stimmberechtigt seien. Was den Umstand anbelange, dass
die mündliche Wiederholungsprüfung zu denselben Bedingungen abgelaufen sein
solle wie im ursprünglichen Auswahlverfahren und dass dieselben
Bewertungskriterien angewandt worden sein sollten, so könne dies den fehlenden
Vergleich der Leistungen der Bewerber nicht wettmachen.
42
Angesichts der Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils
Honnefelder vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das EPSO und der
Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren mit ihr in einen Dialog hätten
eintreten sollen, um zu einer geeigneten Lösung zu gelangen. Eine solche Lösung
hätte ihrer Ansicht nach darin bestehen können, sie unmittelbar in die Reserveliste
des Auswahlverfahrens aufzunehmen, ohne sie nochmals der mündlichen Prüfung
zu unterziehen.
43
Die Kommission beantragt, die Klagegründe zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
44
Zunächst ist zu beachten, dass nach einem Aufhebungsurteil das betroffene
Gemeinschaftsorgan gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet ist, die erforderlichen
Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu
ergreifen, was im Fall einer bereits vollzogenen Handlung bedeutet, dass der
Betroffene wieder in die Rechtsposition versetzt wird, in der er sich vor dieser
Handlung befand (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2002,
Campolargo/Kommission, T‑372/00, Randnr. 109 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
45
Um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, hat das Organ
konkrete Maßnahmen zu erlassen, mit denen das an der betreffenden Person
begangene Unrecht behoben werden kann. So kann es sich nach der
Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung
des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen
Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu
entziehen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992,
Meskens/Parlament, T‑84/91, Randnr. 78). Nur hilfsweise, wenn die Durchführung
des Aufhebungsurteils größeren Hindernissen unterliegt, kann das betroffene Organ
seinen Verpflichtungen nachkommen, indem es eine Entscheidung trifft, die den
Nachteil, der dem Betroffenen durch die aufgehobene Entscheidung entstanden ist,
auf billige Weise ausgleicht (Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2008, Andres
u. a./EZB, F‑15/05, Randnr. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46
Dabei ist es zwar Sache des betreffenden Organs, zu bestimmen, welche
Maßnahmen erforderlich sind, um das Aufhebungsurteil durchzuführen, doch ist das
ihm zur Verfügung stehende Ermessen dadurch begrenzt, dass der Tenor und die
Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie die Bestimmungen des
Unionsrechts zu wahren sind. So hat das beklagte Organ insbesondere zu
verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im
Aufhebungsurteil festgestellt wurden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13.
September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Randnrn. 50 und 51).
47
Im vorliegenden Fall ist im Urteil Honnefelder darauf hingewiesen worden, dass
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren im
Prüfungszeitraum erheblich geschwankt hatte, so dass die Mitglieder des
Prüfungsausschusses nur eine sehr partielle vergleichende Beurteilung aller
Leistungen der Bewerber hatten vornehmen können, womit sie gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen verstießen.
Da ein Auswahlverfahren im Unterschied zu einer Prüfung auf einer vergleichenden
Beurteilung der Bewerber beruht, war es nämlich dafür, dass über die Klägerin wie
über die anderen Bewerber ein objektives Urteil gebildet werden kann, erforderlich,
dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren bei sämtlichen mündlichen
Prüfungen hinreichend beständig bleibt, um in der Lage zu sein, die Leistungen der
Klägerin mit denen der anderen zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber zu
vergleichen.
48
Das Gericht, bei dem nur die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom
10. März 2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens
EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, beantragt worden war, hat nicht sämtliche
Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufgehoben, sondern nur diese Entscheidung.
Wie überdies die Kommission in ihren Schriftsätzen einräumt, konnte der
festgestellte Fehler nicht durch Veranstaltung einer Wiederholungsprüfung nur für
die Klägerin beseitigt werden. Da nämlich keines der Mitglieder einer ausreichenden
Anzahl an Prüfungen beigewohnt hatte, um in der Lage zu sein, die Leistungen der
Klägerin bei dieser mündlichen Wiederholungsprüfung mit denen der anderen
Bewerber bei den ursprünglichen Prüfungen zu vergleichen, wiesen die Bewertung
der Klägerin am Ende dieser Prüfung und in der Folge die angefochtene
Entscheidung zwangsläufig denselben Fehler auf, der zur Aufhebung der
Entscheidung vom 10. Mai 2007 geführt hatte.
Entscheidung vom 10. Mai 2007 geführt hatte.
49
Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Verwaltung bei einem allgemeinen
Auswahlverfahren, das zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführt wird,
eine billige Lösung für den Einzelfall eines rechtswidrig ausgeschlossenen
Bewerbers suchen kann (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1983,
Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnr. 33, und vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani
u. a., C‑242/90 P, Randnr. 13). So sind nach der Rechtsprechung, wenn es sich wie
hier um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines
Auswahlverfahren handelt, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines
Bewerbs angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde in Bezug auf ihn die
Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve
vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, De Nil und
Impens/Rat, T-91/95 Randnr. 34), da durch eine solche Wiedereröffnung die Lage
wiederhergestellt wird, wie sie sich vor dem Eintreten der vom Gericht gerügten
Umstände darstellte (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2002,
Hoyer/Kommission, T-119/99, Randnr. 37).
50
Im vorliegenden Fall war die vom EPSO und vom Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren erlassene Entscheidung, das Auswahlverfahren
wiederzueröffnen, die bezweckte, es der Klägerin zu ermöglichen, die mündliche
Prüfung erneut abzulegen, offenbar Teil der Suche nach einer billigen Lösung, die
geeignet ist, eine volle Durchführung des Urteils Honnefelder zu ermöglichen. Nach
der Rechtsprechung sind nämlich bei einem – wie im vorliegenden Fall – zur Bildung
einer Einstellungsreserve durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren, dessen
Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt,
wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer
Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 33,
und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C-242/90 P,
Randnrn. 13 und 14; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 1990,
Marcopoulos/Gerichtshof, T‑32/89 und T-39/90, Randnr. 44).
51
Außerdem haben das EPSO und der Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich
war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die
Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses durchgeführt hätte werden
müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität
der Bewertungen zu gewährleisten, in dem Bestreben, eine billige Lösung zu finden,
sorgsam darauf geachtet, dass das Niveau der mündlichen Wiederholungsprüfung,
der die Klägerin unterzogen wurde, und die Bewertungskriterien dieser Prüfung
identisch mit der ursprünglichen von der Klägerin abgelegten mündlichen Prüfung
sind, und dies, um sie in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der
sie sich ohne den im Urteil Honnefelder festgestellten Fehler befunden hätte, ohne
sie jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, AA/Kommission,
F‑101/09, Randnr. 44).
F‑101/09, Randnr. 44).
52
Dagegen konnte die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung, d. h. ihre Aufnahme
in die Reserveliste des Auswahlverfahrens, ohne sie nochmals einer mündlichen
Prüfung zu unterziehen, vom EPSO und vom Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren nicht gewählt werden, ohne damit nicht nur gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die
Bekanntmachung, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts zu verstoßen, der
vorsieht, dass die Organe Bewerber einstellen müssen, die in Bezug auf
Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, um die Stellen
von Beamten zu besetzen.
53
Zum Vorbringen schließlich, wonach das EPSO und der Prüfungsausschuss für
das Auswahlverfahren angesichts der Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen
Durchführung des Urteils Honnefelder in einen Dialog mit der Klägerin hätten
eintreten sollen, um zu einer geeigneten Lösung zu gelangen, ist darauf
hinzuweisen, dass es Sache der Verwaltung ist, festzulegen, welche Maßnahmen
zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind, da die Handlung einseitig
von der Verwaltung ausgeht (Urteil De Nil und Impens/Rat, Randnr. 34). Folglich hat
die Verwaltung die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der
Person einzutreten, der Unrecht zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu
gelangen, mit der dieses für sie in billiger Weise ausgeglichen worden wäre (vgl. in
diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, Randnr. 80).
54
Das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren waren jedoch
an die Fürsorgepflicht gebunden, die das vom Statut in den Beziehungen zwischen
der Behörde und den Bediensteten des öffentlichen Dienstes geschaffene
Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt
und ebenso wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung u. a. verlangt,
dass die Behörde, wenn sie über die Stellung eines Beamten entscheidet, sämtliche
Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und
dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des
betroffenen Beamten Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall jedoch konnten das
EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren zu Recht annehmen,
dass die Klägerin das Urteil Honnefelder vor allem dadurch durchgeführt wissen
wollte, dass sie die Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens erlangte,
da sie ja keinen Schadensersatz beantragt hatte; dieser Wunsch wurde überdies
von der Klägerin in ihren Schriftsätzen bekräftigt. Aufgrund dessen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufnahme der Klägerin in die Reserveliste
des Auswahlverfahrens, ohne sie nochmals der mündlichen Prüfung des
Auswahlverfahrens zu unterziehen, einen massiven Verstoß gegen den Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit dargestellt hätte, muss die Entscheidung der Verwaltung, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen, unter den zur Verfügung stehenden
Durchführungsmaßnahmen als diejenige Maßnahme angesehen werden, durch die
das Interesse der Klägerin am besten berücksichtigt werden konnte.
55
Daher sind die ersten drei Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.
55
Daher sind die ersten drei Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Aufhebungsgrund
Vorbringen der Parteien
56
Erstens wirft die Klägerin dem EPSO vor, sie zu spät zur mündlichen
Wiederholungsprüfung geladen zu haben. Denn obwohl bereits ab dem 26.
November 2010 vorgesehen gewesen sei, dass diese Prüfung am 4. Februar 2011
stattfinden würde, sei ihr dieses Datum erst am 14. Januar 2011 endgültig mitgeteilt
worden, d. h. weniger als drei Wochen vor der Prüfung. Eine solche Frist sei aber
zu kurz gewesen, als dass sie sich auf eine mündliche Prüfung hätte ordentlich
vorbereiten können. Im ursprünglichen Auswahlverfahren sei sie mehr als zehn
Wochen vor der mündlichen Prüfung über den Zeitpunkt informiert worden, an dem
diese stattfinden würde. Im vorliegenden Fall sei diese Frist umso kürzer gewesen,
als mehr als fünf Jahre seit der schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens
vergangen seien, so dass sie nicht damit gerechnet habe, so kurzfristig eine
mündliche Wiederholungsprüfung ablegen zu müssen. Zudem habe das EPSO zwar
in seinem Schreiben vom 26. November 2010 das Datum des 4. Februars 2011
erwähnt, dieser Zeitpunkt sei aber nur als „wahrscheinliches Datum“ für die
Abhaltung der mündlichen Wiederholungsprüfung bezeichnet worden. Außerdem
gehe auch aus dem Schreiben, das ein Bediensteter des EPSO am 8. Dezember
2010 an sie gerichtet habe, nicht hervor, dass das in Aussicht genommene Datum
des 4. Februars 2011 festgestanden habe.
57
Zweitens wirft die Klägerin dem EPSO vor, ihr nicht rechtzeitig die erforderlichen
Informationen zur Verfügung gestellt zu haben, damit sie sich auf die mündliche
Prüfung hätte vorbereiten können, insbesondere Informationen zu Bedingungen,
Inhalt, Ablauf und Bewertung dieser Prüfung. In seinen Schreiben vom 26.
November 2010, 8. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 sowie in der Ladung vom
14. Januar 2011 habe ihr das EPSO nämlich lediglich das in Aussicht genommene
Datum sowie den Ort der Prüfung mitgeteilt, so dass sie mit ihrem Schreiben vom
18. Januar 2011 die Initiative habe ergreifen müssen, das EPSO um einige doch
wesentliche Informationen zu ersuchen. Das EPSO habe zum einen erst am 2.
Februar 2011 geantwortet und zwar unvollständig. In seiner Antwort habe das EPSO
sie darüber informiert, dass der gesamte Prüfungsausschuss des
Auswahlverfahrens bei der mündlichen Prüfung anwesend sein werde, dass die
Prüfung zu denselben Bedingungen ablaufen werde wie die ursprüngliche mündliche
Prüfung, der die anderen Bewerber vier Jahre zuvor unterzogen worden seien, dass
dieselbe Anzahl von Fragen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad vorgesehen sei
und auch das gleiche Bewertungsformular und die gleichen Bewertungskriterien wie
bei der ursprünglichen mündlichen Prüfung angewandt würden. Nicht erläutert habe
das EPSO aber insbesondere, ob sie über das Recht befragt würde, das vor oder
das nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gegolten habe, zu dem es
erst nach dem Urteil Honnefelder gekommen sei. Diese Information sei jedoch
wesentlich dafür gewesen, dass sie sich ordentlich auf die Prüfung hätte vorbereiten
können. Zum anderen sei die Antwort des EPSO zu spät erfolgt, da die Klägerin
behauptet, das Antwortschreiben vom 2. Februar 2011 erst am 7. Februar 2011,
d. h. nach Ablauf der mündlichen Prüfung, erhalten zu haben.
58
Drittens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Tatsache,
dass sie die Antwort des EPSO vor dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Teilnahme an
der am 4. Februar 2011 abgehaltenen Prüfung habe bestätigen müssen, nicht
erhalten habe, dieses Datum habe akzeptieren müssen, ohne die Bedingungen, die
Modalitäten des Ablaufs oder den Inhalt dieser Prüfung zu kennen.
59
Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
60
Was zunächst die Ladungsfrist der Klägerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
die Klägerin vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem Schreiben vom
26. November 2010 über die Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen
und für sie eine mündliche Wiederholungsprüfung abzuhalten, informiert wurde.
Zwar wurde das in dem Schreiben für die mündliche Wiederholungsprüfung
genannte Datum, nämlich der 4. Februar 2011, nur als „most probably“ (sehr
wahrscheinlich) bezeichnet; die Klägerin konnte aber nach Erhalt des betreffenden
Schreibens doch damit rechnen, dass die mündliche Wiederholungsprüfung nicht
vor diesem Datum stattfinden würde. Daher ist festzustellen, dass der Klägerin
ungefähr zwei Monate zur Verfügung standen, um sich auf die mündliche
Wiederholungsprüfung vorzubereiten; dieser Zeitraum muss als ausreichend
angesehen werden, um ihr die Aktualisierung und Auffrischung der Kenntnisse, die
sie brauchte, um diese Prüfung zu bestehen, zu ermöglichen.
61
Was zweitens den Umstand anbelangt, dass das EPSO der Klägerin keine
Unterlagen habe zukommen lassen, die auf die Durchführungsmodalitäten und den
Inhalt der mündlichen Wiederholungsprüfung Bezug genommen hätten, ist
anzumerken, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass diese Prüfung nach
denselben Modalitäten und zu denselben Themen wie die ursprüngliche mündliche
Prüfung abgehalten werde. Das EPSO und der Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren hätten nämlich von Rechts wegen für diese mündliche
Wiederholungsprüfung weder andere Durchführungsmodalitäten noch einen anderen
Inhalt als bei der ursprünglichen mündlichen Prüfung, der einzigen, der die anderen
Bewerber unterzogen worden waren, vorsehen können, ohne über das
hinauszugehen, was erforderlich war, um dem Urteil Honnefelder zur vollen
Wirksamkeit zu verhelfen. Am Beginn der mündlichen Wiederholungsprüfung fragte
der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die Klägerin zwar, ob sie die
Fragen unter Bezugnahme auf das vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon geltende Recht beantworten wolle, während die anderen Bewerber
keine solche Auswahlmöglichkeit hatten, da der Vertrag von Lissabon noch nicht
verabschiedet worden war, aber es ist festzustellen, dass der Klägerin diese
Wahlmöglichkeit zu ihrem Vorteil eröffnet wurde, da sie sich immerhin aussuchen
konnte, ob sie zu dem vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
geltenden Recht befragt werden wolle; sie kann sich daher nicht auf einen Vorteil
berufen, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erlangen.
62
Drittens ist zum Vorbringen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihre Teilnahme
an der am 4. Februar 2011 abgehaltenen mündlichen Wiederholungsprüfung zu
bestätigen, ohne deren Bedingungen, Ablaufmodalitäten und Inhalt zu kennen, und
im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem Vorbringen der Verwaltung vorwirft,
ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, darauf hinzuweisen, dass ein
solches Vorbringen, sollte es begründet sein, nicht zur Aufhebung einer Maßnahme
führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010,
Ezerniece Liljeberg u. a./Kommission, F‑83/05, Randnrn. 105 ff.), sondern nur zur
außervertraglichen Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers. Die Klägerin
hat jedoch keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt.
63
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Verschiebung des
Datums der mündlichen Wiederholungsprüfung nur aus einem zwingenden Grund
hätte durchsetzen können (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1976,
Prais/Rat, 130/75, Randnr. 16). Da die Klägerin keinen solchen Grund geltend
macht, ist festzustellen, dass sie keine andere Wahl hatte, als die Ladung zu der
am 4. Februar 2011 vorgesehenen mündlichen Wiederholungsprüfung zu
akzeptieren, und dass, auch wenn sie ihre Teilnahme an der mündlichen
Wiederholungsprüfung auf der Grundlage falscher Informationen bestätigt hätte,
dieser Umstand keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen
könnte.
64
Da keines der von der Klägerin zur Stützung ihres vierten Klagegrundes geltend
gemachten Argumente begründet ist, ist dieser Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
65
Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei
vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels
auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das
Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur
Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu
verurteilen ist.
66
Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin die
unterliegende Partei ist. Die Kommission hat auch ausdrücklich beantragt, die
Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles
weist jedoch das Gericht darauf hin, dass das EPSO die Klägerin nicht über die
Modalitäten und den Inhalt der mündlichen Wiederholungsprüfung informiert hat.
Zwar hätte die Klägerin, wie festgestellt, annehmen können, dass diese Modalitäten
und dieser Inhalt gleich sein würden wie bei der von den anderen Bewerbern
und dieser Inhalt gleich sein würden wie bei der von den anderen Bewerbern
abgelegten ursprünglichen mündlichen Prüfung, aber wenn das EPSO der Klägerin
hierzu eine E‑Mail geschickt hätte, insbesondere nachdem sie Klarstellungen
verlangt hatte, hätten die Unklarheiten der Klägerin beseitigt werden können, und sie
hätte vermutlich insoweit keine Einwände erhoben.
67
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das vorliegende Verfahren zum
Teil durch das Verhalten des EPSO verursacht wurde. Daher erscheint es dem
Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der
Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Frau Honnefelder trägt zwei Drittel ihrer Kosten.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel
der Kosten von Frau Honnefelder.
Rofes i Pujol
Boruta
Bradley
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2012.
Die Kanzlerin
Die Präsidentin
W. Hakenberg
M. I. Rofes i Pujol
Verfahrenssprache: Deutsch.