Urteil des EUGöD vom 24.06.2013

Klagerücknahme, Verfahrensordnung, Streichung, Parlament

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
24. Juni 2013
)
„Streichung – Klagerücknahme – Kostenlast – Verurteilung des Beklagten, die
Kosten des Verfahrens zu tragen“
In der Rechtssache F‑150/12
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den
EAG‑Vertrag anwendbar ist,
Roderich Weissenfels,
wohnhaft in Freiburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
G. Maximini,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament,
Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN DIENST
folgenden
Beschluss
1
Wenn der Kläger durch schriftliche Erklärung oder in der mündlichen Verhandlung
gegenüber dem Gericht die Klage zurücknimmt, so beschließt der Präsident nach
Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der Rechtssache im
Register und entscheidet gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung über die
Kosten.
Kosten.
2
Nach Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei
dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch
auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn
dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
3
Mit Schriftsatz, der am 18. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, da der Beklagte den Klageanspruch
anerkannt und sich verpflichtet hat, als Gegenleistung für die Klagerücknahme die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
4
Die Klagerücknahme ist dem Beklagten mitgeteilt worden, der mit Schriftsatz, der
am 25. April 2013 beim Gericht eingegangen ist, beim Gericht beantragt hat,
festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und über die Kosten
nach Rechtslage zu entscheiden.
5
Nach den genannten Bestimmungen ist folglich die Klagerücknahme festzustellen
und die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts
anzuordnen.
6
Weiter ist festzustellen, dass der Beklagte nicht beantragt hat, den Kläger zur
Tragung der Kosten zu verurteilen, und dass der Kläger beantragt hat, dass der
Beklagte die Kosten trägt. Da der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten
gezwungen war, Klage zu erheben, um seine Rechte geltend zu machen, trägt der
Beklagte seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Klägers zu
tragen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN DIENST
beschlossen:
1. Die Rechtssache F‑150/12, Weissenfels/Parlament, wird im Register des
Gerichts gestrichen.
2. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird
verurteilt, die Kosten des Klägers zu tragen.
Luxemburg, den 24. Juni 2013
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
H. Kreppel
Verfahrenssprache: Deutsch.