Urteil des EUGöD vom 05.02.2016

Rechtliches Gehör, Kommission, Delegation, Verwaltung

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)
5. Februar 2016(
)
„Öffentlicher Dienst – Bedienstete des EAD – Vertragsbediensteter – Unbefristeter Vertrag –
Art. 47 Buchst. c der BSB – Entlassungsgründe – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses –
Recht auf Anhörung – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz
der ordnungsgemäßen Verwaltung – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“
In der Rechtssache F‑137/14
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
GV,
Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Kläger,
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD),
Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen
(Berichterstatter),
Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober
2015
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 8. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
beantragt GV im Wesentlichen die Aufhebung der am 29. Januar 2014 vom Direktor der
Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in seiner Funktion als zum
Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde)
getroffenen Entscheidung, den Einstellungsvertrag des Klägers zum 31. August 2014 zu
kündigen.
Rechtlicher Rahmen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
2
Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
bestimmt:
„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer
angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird,
…“
Statut der Beamten der Europäischen Union
3
Art. 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:
„Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem
Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Der
Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei
jeder Änderung seines Wohnsitzes.“
4
Art. 59 des Statuts bestimmt:
„(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen
Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.
Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei
seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er
ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der
Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. …
Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle
unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten
anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom
Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.
Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so
gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde
veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er
oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ
beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.
(3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein
unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des
Beamten angerechnet. …
…“
5
Art. 60 des Statuts sieht vor:
5
Art. 60 des Statuts sieht vor:
„Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung
seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird
jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den
Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so
verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner
dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der
Anstellungsbehörde einzuholen.“
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
6
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sieht vor, dass für die Bediensteten auf Zeit „[d]ie
Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten … entsprechend
[gelten]“.
7
Der die Vertragsbediensteten betreffende Art. 81 der BSB sieht wiederum vor, dass Art. 11 der
BSB für diese Bediensteten entsprechend gilt. Art. 91 der BSB bestimmt, dass die auf
Bedienstete auf Zeit anwendbaren Art. 16 bis 18 der BSB für Vertragsbedienstete entsprechend
gelten. Art. 16 der BSB sieht vor, dass die Art. 55 bis 61 des Statuts über die
Arbeitsbedingungen der Beamten für Bedienstete auf Zeit entsprechend gelten.
8
Im Kapitel über die „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ sieht Art. 47 Buchst. c Ziff. i
der BSB vor, dass das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit, außer im Fall seines
Todes, bei Verträgen auf unbestimmte Dauer wie folgt endet: „nach Ablauf der im Vertrag
vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr
der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn
Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während … eines Krankheitsurlaubs [beginnen],
soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die
Kündigungsfrist während … des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt …“
9
Im Kapitel über die „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ der Vertragsbediensteten
sieht Art. 119 der BSB vor, dass die Art. 47 bis 50a der BSB für Vertragsbedienstete
entsprechend gelten.
Sachverhalt
Zum Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2006, an dem der Kläger seinen Dienst antrat, und
dem 20. März 2012, an dem er aus medizinischen Gründen evakuiert wurde
10
Mit einem zunächst auf drei Jahre abgeschlossenen Vertrag wurde der Kläger seitens der
Europäischen Kommission als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III gemäß Art. 3a
Buchst. a der BSB für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 eingestellt.
Der Kläger wurde der Generaldirektion (GD) „Außenbeziehungen“ zugewiesen und als
regionaler IT‑Hauptbeauftragter für die IT‑Unterstützung und Server-Betreuung in mehreren
nordafrikanischen Ländern an die Delegation der Kommission in Algier (Algerien) entsandt.
11
Am 11. Dezember 2007 detonierte eine Bombe in Algier und tötete mehrere Mitglieder des
Büros der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) (im Folgenden: Bombenanschlag). Die
Gebäude, in denen der Kläger seinen Dienst versah, sollen bei diesem Anschlag beschädigt
worden sein.
12
Im Frühjahr 2008 soll beschlossen worden sein, eine Schutzfolie auf den Fenstern der
Delegation der Kommission in Algier anzubringen, was jedoch erst im Februar 2010 verwirklicht
worden sei. Der Kläger gibt an, schwerwiegende Unzulänglichkeiten hinsichtlich des
worden sei. Der Kläger gibt an, schwerwiegende Unzulänglichkeiten hinsichtlich des
Sicherheitsniveaus in den Räumen der Delegation festgestellt zu haben, und zwar seit seinem
dortigen Dienstantritt.
13
Mittels einer von der Kommission und vom Kläger am 17. Februar 2010 unterzeichneten
Zusatzvereinbarung zum Vertrag des Klägers wurde dieser mit Wirkung vom 16. März 2010 der
Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) (im Folgenden: Delegation in Kiew) zugewiesen.
Im Rahmen dieser neuen Zuweisung sollte der Kläger als einer von zwei regionalen
IT‑Hauptbeauftragten für mehrere osteuropäische Länder verantwortlich sein.
14
Vom Zeitpunkt des Bombenanschlags bis zu seinem Wechsel zur Delegation in Kiew musste
der Kläger nach seinen Angaben in Algier in einer Unterkunft wohnen, die nicht den für die
Dienstwohnungen der Delegationsbediensteten geltenden Sicherheitsnormen entsprochen
habe. Dies habe bei ihm ein Gefühl der Unsicherheit bewirkt, das zu seiner später
diagnostizierten psychischen Krankheit beigetragen habe.
15
Am 29. Juni 2010 nahm der Kläger das Angebot der Anstellungsbehörde an, sein
Beschäftigungsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln, dessen Art. 6 seither
bestimmt: „Nach Art. 119 [der BSB] kann der Vertrag durch das Organ oder durch den
Bediensteten aus den in den Art. 47 bis 50a der BSB angeführten Gründen und unter den dort
festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden. …“
16
Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und
die Arbeitsweise des [EAD] (ABl. L 201, S. 30) wurde der Kläger zum 1. Januar 2011 von der
Kommission in den EAD überführt.
17
Am 21. Januar 2011, als er seinen Dienst bei der Delegation in Kiew versah, kontaktierte der
Kläger den für das Personal des EAD zuständigen Ärztlichen Dienst der Kommission in Brüssel
(Belgien) wegen seiner häufigen Erkrankungen. Am 14. April 2011 wurde der Kläger von
Dr. De., einem Vertrauensarzt dieses Dienstes, untersucht, der ihm einen guten
Gesundheitszustand attestierte.
18
In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers, und er war
krankheitsbedingt vom 5. bis 10. Oktober 2011, vom 22. November 2011 bis 14. Februar 2012
und dauerhaft ab 12. März 2012 vom Dienst abwesend. Während dieser krankheitsbedingten
Abwesenheitszeiten nahm der Kläger Kontakt zu verschiedenen Dienststellen der Kommission
und des EAD auf, insbesondere zur Direktion „Personal“ des EAD und zum Ärztlichen Dienst der
Kommission in Brüssel. Im Rahmen dieser Kontakte soll der Kläger zum einen Informationen
betreffend eine etwaige medizinische Behandlung sowie Hilfe in diesem Zusammenhang
eingeholt und zum anderen seine medizinische Evakuierung nach Deutschland beantragt
haben, weil ein Zusammenhang zwischen seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand und den
Ereignissen während seiner Abordnung nach Algier, insbesondere dem Bombenanschlag,
bestehe.
19
Hierzu heißt es beispielsweise in einem am 9. Oktober 2012 auf Ersuchen des Klägers von drei
Ärzten der Helios-Klinik in Diez (Deutschland) erstellten Arztbericht u. a., der Kläger habe „vor
dem Hintergrund belastender Arbeitsbedingungen (Mobbing) und eines Bombenanschlags …
eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. … Dadurch bedingt zeigte sich die hohe
psychische Belastung des [Klägers] zunächst in körperlichen Beschwerden.“
20
Mit Verfügung vom 15. März 2012 bewilligte der für das Personal des EAD zuständige Arzt
Dr. Do. vom Ärztlichen Dienst der Kommission die „medizinische Evakuierung der Stufe zwei“
des Klägers aus Kiew nach Berlin (Deutschland) ab dem 20. März 2012 ohne Festlegung eines
Rückkehrdatums. Seitdem hat der Kläger seine Arbeit bei der Delegation in Kiew nicht wieder
aufgenommen.
Zum Sachverhalt nach der medizinischen Evakuierung
21
Vom 20. bis 25. März 2012 soll sich der Kläger im NH-Hotel, Heinrich-Heine-Platz, Berlin,
21
Vom 20. bis 25. März 2012 soll sich der Kläger im NH-Hotel, Heinrich-Heine-Platz, Berlin,
aufgehalten haben.
22
Mit E-Mail vom 23. April 2012 forderte der Ärztliche Kontrolldienst der Kommission (im
Folgenden: Ärztlicher Kontrolldienst) den Kläger „auf Ersuchen [der Delegation in Kiew]“ auf,
Dr. A.‑G. am Sitz des Ärztlichen Dienstes in Brüssel aufzusuchen. Nach Rückfrage durch den
Kläger führte der Ärztliche Kontrolldienst am 24. April 2012 aus: „Da [der] behandelnde Arzt [des
Klägers] in [dem am 12. April 2012 ausgestellten] ärztlichen Attest angibt, dass [der]
Krankheitsurlaub in Zusammenhang mit [der] Arbeit steht, sowie im Hinblick auf dessen lange
Dauer möchte Dr. [A.‑G. den Kläger] treffen.“ Daraus schloss der Kläger, dass die Dienste der
Delegation in Kiew den Ärztlichen Dienst der Kommission über den Inhalt des Attests seines
Arztes vom 12. April 2012 in Kenntnis gesetzt und somit die Diagnose seiner psychischen
Erkrankung gegenüber dem Ärztlichen Dienst offengelegt hätten. Anschließend teilte der Kläger
dem Ärztlichen Kontrolldienst, ebenfalls am 24. April 2012, zum letztgenannten Punkt mit, dass
es sich hierbei um keine ordnungsgemäße Behandlung seiner medizinischen Daten handele
und dass sein ohnehin bereits erschüttertes Vertrauen in den Ärztlichen Dienst dadurch nicht
gerade gestärkt worden sei. Nachdem der Kläger den Ärztlichen Kontrolldienst auch über die
Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der Charité-Klinik in Berlin am 8. Mai 2012 in
Kenntnis gesetzt hatte, ersuchte diese Dienststelle den Kläger mit E‑Mail vom 24. April 2012,
sich nach seinem Krankenhausaufenthalt mit Dr. A.‑G. in Verbindung zu setzen. Nach den
Angaben des EAD war der Kläger am 24. April 2012 telefonisch nicht erreichbar.
23
Mit E-Mail vom 24. Mai 2012 wies Dr. Do. den zu diesem Zeitpunkt noch in stationärer
Behandlung in Berlin befindlichen Kläger darauf hin, dass seine medizinische Evakuierung „aus
dem besonderen Grund der dringenden ärztlichen Untersuchung“ bewilligt worden war, „um
eine schwere physische Erkrankung, die eine dringende Operation erfordern könnte, zu
bestätigen oder auszuschließen“. Dr. Do. teilte dem Kläger dazu Folgendes mit:
„Bislang habe ich zu dieser Frage keine Rückmeldung erhalten.
Ich habe nur bemerkt, dass Sie das Ende Ihres Krankenhausaufenthalts abwarten, um Klarheit
über die Dauer ihres Krankheitsurlaubs zu erlangen, der sich bis zum Ende des Jahres [2012]
erstrecken könnte.
Dies kann nicht mit der Symptomatik in Zusammenhang stehen, derentwegen Sie evakuiert
worden sind. Dies kann nur mit der anderen Symptomatik zusammenhängen, derentwegen Sie
seit Wochen eine medizinische Evakuierung gefordert haben, ohne meine Genehmigung zu
erhalten.
Ich muss [dringend] wissen, worum es sich bei alldem handelt.“
24
In einer E-Mail vom 25. Mai 2012, die sich an die bei der Delegation in Kiew und beim
Ärztlichen Kontrolldienst für seine Akte zuständigen Personen richtete, bestritt der Kläger die
Begründetheit des Ersuchens von Dr. Do.
25
Am 30. Mai 2012, an dem sein Krankenhausaufenthalt in der Charité-Klinik enden sollte,
beantragte der Kläger beim Ärztlichen Dienst der Kommission, ihm zu gestatten, sich bis zur
Stabilisierung seines Zustands einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, wenn möglich in
der Nähe seiner im Schwarzwald in Schönau (Deutschland) lebenden Familie. Der Antrag wurde
am 1. Juni 2012 wiederholt. Diese Anträge sollen von der Verwaltung nicht beantwortet worden
sein.
26
Im Zeitraum vom 30. Mai bis 7. Juni 2012 soll sich der Kläger im NH-Hotel, Frankfurter Allee,
Berlin, aufgehalten haben.
27
Mit E-Mail vom 5. Juli 2012 forderten die Dienststellen der Delegation in Kiew den Kläger auf,
sie dringend vom Status seines Krankheitsurlaubs in Kenntnis zu setzen, da in seiner Akte im
elektronischen Personalverwaltungssystem „SysPer 2“ keine krankheitsbedingte Abwesenheit
eingetragen sei. Mit E-Mail vom 12. Juli 2012 antwortete der Kläger, dass er sich nach wie vor in
eingetragen sei. Mit E-Mail vom 12. Juli 2012 antwortete der Kläger, dass er sich nach wie vor in
Krankheitsurlaub befinde und ab Ende Juli für etwa sechs Wochen neuerlich stationär in ein
Krankenhaus aufgenommen werde. In der letztgenannten E-Mail soll der Kläger der Verwaltung
weder seine damalige Adresse angegeben haben noch die des Krankenhauses, in das er sich
in Kürze begeben wollte.
28
Ein am 24. Juli 2012 durch einen in Freiburg im Breisgau (Deutschland) niedergelassenen Arzt
erstellter Arztbericht erwähnt eine Adresse des Klägers in Schönau.
29
Vom 25. Juli bis zum 19. September 2012 wurde der Kläger in der Helios-Klinik in Diez
behandelt. Aus dem Entlassungsbericht dieser Klinik vom 9. Oktober 2012 geht hervor, dass
eine posttraumatische Störung im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag, schwierigen
Arbeitsbedingungen sowie eines seitens des Klägers im Jahr 2009 an seinem Arbeitsplatz
verspürten Mobbings nachgewiesen werden konnte.
30
Mit E-Mail vom 21. September 2012 lud der Ärztliche Kontrolldienst den Kläger zu einem für
den 28. September 2012 anberaumten Termin bei Dr. A.‑G. vor. Mit E-Mail vom selben Tag
ersuchte der Kläger den Ärztlichen Kontrolldienst um nähere Angaben zum Zweck dieses
Termins. Der Ärztliche Kontrolldienst übermittelte dem Kläger mit E‑Mail vom 26. September
2012 den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Urlaubsregelung und hielt an dem für den 28. September 2012 angesetzten Termin fest.
Ebenfalls am 26. September 2012 erläuterte der Kläger dem Ärztlichen Kontrolldienst per
E‑Mail, weshalb er es ablehne, sich einer Untersuchung durch diesen Dienst zu unterziehen.
Am 23. Oktober 2012 teilte der für die Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten zuständige
Vertrauensarzt dem Kläger mit, dass seine Abwesenheit seit dem 28. September 2012 infolge
seiner Weigerung, Dr. A.‑G. aufzusuchen, als unbefugt im Sinne der Bestimmungen des Statuts
gelte. Bei dieser Gelegenheit wurde der Kläger aufgefordert, Dr. A.‑G. am 26. Oktober 2012
aufzusuchen. Dieses Treffen fand letztlich nicht statt.
31
In einer vom Kläger am 4. Oktober 2012 an die Delegation in Kiew gerichteten Note soll er
erwähnt haben, in Schönau zu wohnen, ohne jedoch eine genauere Anschrift anzugeben.
32
Am 22. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Gesundheitszustands als
Berufskrankheit durch das „Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“
(PMO) der Kommission sowie die Aufnahme von Ermittlungen durch das Untersuchungs- und
Disziplinaramt der Kommission (IDOC) über die behaupteten Vorfälle im Zusammenhang mit
seiner dienstlichen Verwendung bei der Delegation in Kiew.
33
Am 8. November 2012 fand ein Treffen des Klägers mit Dr. A.‑G. vom Ärztlichen Dienst der
Kommission statt. Dieser bescheinigte, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers
bis zum 30. November 2012 als befugt anzusehen sei, und empfahl eine erneute Untersuchung
nach drei Monaten.
34
Am 1. Januar 2013 verzog der Kläger nach Berlin; hierüber soll er das PMO informiert haben.
35
Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 kontaktierte Dr. De. den Kläger, um die Zweckmäßigkeit der
Einleitung eines Invaliditätsverfahrens in seinem Fall zu klären. Mit E‑Mail vom 11. Februar
2013 teilte der Kläger ihm mit, unter welcher Telefonnummer er zu erreichen sei. Am 14.
Februar 2013 leitete der EAD ein Invaliditätsverfahren im Fall des Klägers ein. Am 19. Februar
2013 teilte Dr. De. dem Kläger per E‑Mail mit, dass er ihn telefonisch nicht habe erreichen
können. Mit E‑Mail vom 20. Februar 2013 erklärte der Kläger, dass er auf Anrufe mit
unterdrückter Nummer grundsätzlich nicht antworte, und teilte Dr. De. seine Anschrift in Berlin
sowie eine Festnetznummer mit.
36
Am 2. März 2013 ersuchte der Kläger den EAD in einem ersten auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts
gestützten Antrag,
– „eine umfassende Untersuchung der Situation durchzuführen, die zur Enthüllung [ihn]
betreffender sensibler medizinischer Daten durch Herrn [H. vom EAD] geführt hat;
betreffender sensibler medizinischer Daten durch Herrn [H. vom EAD] geführt hat;
– eine umfassende Untersuchung der Situation innerhalb des Ärztlichen Dienstes … in den
Jahren 2011/2012 durchzuführen, die [ihm] keine andere Möglichkeit ließ, als [sich]
hinsichtlich [seiner] schwierigen psychologischen Lage an das nichtmedizinische Personal
des EAD zu wenden;
– sämtliche [ihn] betreffenden medizinischen Daten aus allen Computern, Dateien, Servern
und Speichersystemen von Angehörigen des nichtmedizinischen Personals des EAD zu
löschen und zu entfernen;
– ausreichende Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn [H.] wegen der Verbreitung [ihn]
betreffender sensibler medizinischer Daten zu ergreifen;
– ausreichende Disziplinarmaßnahmen gegen die Angehörigen des Personals zu ergreifen,
die für die Situation innerhalb des Ärztlichen Dienstes … in den Jahren 2011/2012
verantwortlich waren, die [ihm] keine andere Möglichkeit ließ, als [sich] hinsichtlich [seiner]
schwierigen psychologischen Lage an das nichtmedizinische Personal des EAD zu
wenden;
…“
37
Am 3. März 2013 ersuchte der Kläger den EAD in einem zweiten auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts
gestützten Antrag,
– „eine umfassende Untersuchung der Situation durchzuführen, die zum Missbrauch
[seiner] Notfall-Kontaktdaten und zum Eingriff in [s]ein Privatleben durch Herrn [H. vom
EAD] führte;
– ausreichende Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn [H.] wegen des Missbrauch[s] [seiner]
Notfall-Kontaktdaten und des Eingriffs in [s]ein Privatleben zu ergreifen;
…“
38
Ebenfalls am 3. März 2013 stellte der Kläger einen dritten Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des
Statuts, der erneut auf die Durchführung einer Untersuchung und die Ergreifung von
Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn H. vom EAD gerichtet war.
39
Am 10. März 2013 ersuchte der Kläger das PMO, seine neue Postanschrift in Berlin zur
Kenntnis zu nehmen; dem kam das PMO am folgenden Tag nach.
40
Am 20. März 2013 stellte der Kläger einen vierten Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts, mit
dem er die Anstellungsbehörde ersuchte, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
– „eine umfassende Untersuchung der Vorfälle in der Delegation der Kommission … in
Algerien zwischen 2006 und 2010 durchzuführen;
– strenge Disziplinarmaßnahmen gegen die für die genannten Vorfälle verantwortlichen
Bediensteten zu verhängen;
…“
41
Am 24. März 2013 schließlich stellte der Kläger einen fünften Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des
Statuts, mit dem die Anstellungsbehörde ersucht wurde,
– „eine umfassende Untersuchung zur unterlassenen Hilfeleistung für eine in Gefahr
befindliche Person/Gefährdung [s]einer Gesundheit und [s]eines Lebens durch den
Ärztlichen Dienst des EAD und der [Kommission] in den Jahren 2011/2012 während
[s]einer Tätigkeit für die Delegation … in der Ukraine durchzuführen;
[s]einer Tätigkeit für die Delegation … in der Ukraine durchzuführen;
– strenge Disziplinarmaßnahmen gegen die verantwortlichen Bediensteten zu verhängen;
…“
42
In der Folge legte der Kläger am 16. und 18. August 2013, nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 1
Satz 3 des Statuts vorgesehenen viermonatigen Frist, fünf Beschwerden gegen die
stillschweigende Ablehnung jedes seiner fünf oben genannten Anträge ein.
43
Am 29. Mai 2013 informierte der Kläger insbesondere Dr. K. vom Ärztlichen Dienst, der neu für
seine Akte zuständig war, über seine Adresse in Berlin.
44
Am 29. Juli 2013 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass die in seinem Antrag vom 22.
Oktober 2012 mitgeteilten Ereignisse als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts
anerkannt werden könnten.
45
Am 14. November 2013 teilte der EAD, gestützt auf einen Analysevermerk des IDOC vom 14.
Oktober 2013, dem Kläger mit, dass kein Grund für die Einleitung der von ihm beantragten
Untersuchungen bestehe. Infolgedessen teilte der EAD dem Kläger am 25. November 2012 mit,
dass die fünf von ihm am 16. und 18. August 2013 eingelegten Beschwerden gegenstandslos
geworden seien. Der Kläger legte gegen diese Mitteilung weder Beschwerde ein, noch erhob er
Klage beim Gericht gemäß Art. 270 AEUV.
46
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 entschied der als Anstellungsbehörde handelnde Direktor
der Direktion „Personal“ des EAD, den Einstellungsvertrag des Klägers gemäß den Art. 47
Buchst. c Ziff. i und 119 der BSB zu kündigen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Diese Maßnahme wurde von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung wie
folgt begründet:
„Der Grund für die Kündigung Ihres Vertrags ist ein schwerwiegender, aus Ihrer Haltung
resultierender Vertrauensverlust. Ich verweise darauf, dass Sie sich geweigert haben, den
Verpflichtungen aus dem Statut … und den BSB nachzukommen:
– Art. 20 des [Statuts] und entsprechend für [Vertragsbedienstete] Art. 11 und 81 der BSB:
‚Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und
benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.‘
– Art. 59 des [Statuts] und entsprechend für [Vertragsbedienstete] Art. 16 und 91 der BSB:
‚Der Beamte hat sein Organ … zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse
mitzuteilen.‘
Wegen [Ihrer] mangelnden Kooperation hatten der EAD und der Ärztliche Dienst der …
Kommission große Schwierigkeiten, Sie zu kontaktieren.
Wir verweisen ferner auf Ihre mangelnde Kooperation in Bezug auf das … Invaliditätsverfahren.
Ihre Entlassung ist auch im Kontext der schwierigen Situation bei der Personalrekrutierung und
IT‑Unterstützung für die Delegation in [Kiew] zu sehen. Ihre Entlassung wurde folglich auch im
dienstlichen Interesse beschlossen.“
47
Vom 6. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2014 unterzog sich der Kläger einer stationären
Behandlung in einem Berliner Krankenhaus.
48
Am 27. Februar 2014 kam der mit dem Fall des Klägers befasste Invaliditätsausschuss zu dem
Ergebnis, dass er imstande sei, zu arbeiten und seine Aufgaben zu erfüllen.
49
Am 29. April 2014 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts
49
Am 29. April 2014 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts
Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Zur Stützung dieser Beschwerde rügte
er zunächst die Verletzung der Begründungspflicht durch die Anstellungsbehörde, einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Anstellungsbehörde primär ein
Disziplinarverfahren hätte durchführen müssen, die Verletzung der Fürsorgepflicht,
offensichtliche Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch sowie die mangelnde
Berücksichtigung der Rechte des Klägers aus den Art. 30 und 41 der Charta in der
angefochtenen Entscheidung. Sodann bestritt der Kläger erstens, seine Pflicht zur Mitteilung
seiner Adresse verletzt zu haben. Er führte aus, seine Adresse in Berlin sei dem Ärztlichen
Dienst ab dem 31. Januar 2013 und dem Invaliditätsausschuss ab dem 20. Februar 2013
bekannt gewesen. Außerdem habe er seine Berliner Adresse im Zuge mehrerer im März 2013
eingelegter Beschwerden angegeben. Zu seiner fehlenden Reaktion auf verschiedene
Schreiben des EAD führte er aus, sie hänge „vielmehr damit zusammen, dass [er] aufgrund
[s]einer Erkrankung [s]eine Kommunikation mit dem EAD zum Teil und auch auf ärztlichen Rat
hin etwas einschränken musste, um schrittweise Heilungserfolge nicht unnötig zu gefährden“. Er
fügte hinzu, er sei „[f]ür den EAD, den medizinischen Dienst sowie im Invaliditätsverfahren …
jederzeit erreichbar [gewesen]“. Schließlich warf er dem EAD vor, nicht dargelegt zu haben,
dass es fehlgeschlagene Kontaktversuche gegeben habe. Zweitens rügte er die Pauschalität
der zur Stützung der Entlassung in der angefochtenen Entscheidung angeführten dienstlichen
Gründe. Drittens machte er geltend, der EAD hätte ein milderes Mittel als eine Entlassung in
Betracht ziehen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und seiner Fürsorgepflicht
zu genügen.
50
Mit Entscheidung vom 27. August 2014, die dem Kläger am 1. September 2014 zuging, wies
der Exekutivdirektor der Direktion „Verwaltung und Finanzen“ des EAD in seiner Eigenschaft als
Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde).
Speziell in Bezug auf den Entlassungsgrund des Vertrauensverlusts wegen des Verhaltens des
Klägers und des Sachverhalts, auf den sich dieser Grund stützte, führte die Anstellungsbehörde
unter Aufzählung mehrerer konkreter Sachverhaltselemente aus, es sei unstreitig, dass der
Kläger es versäumt habe, seinen statutarischen Pflichten nachzukommen und die Verwaltung,
insbesondere die Personaldienststelle der Delegation in Kiew, durch rechtzeitige Mitteilung jeder
der Adressen, an denen er sich in den Jahren 2012 und 2013 aufgehalten habe, auf dem
aktuellen Stand zu halten.
Anträge der Parteien und Verfahren
51
In der Klageschrift hat der Kläger ursprünglich im Wesentlichen beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– infolgedessen
– dem EAD aufzugeben, ihn wieder in den Dienst einzugliedern, und den EAD zum
Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens in Form ausstehender Bezüge
und der ihm aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des EAD entstandenen Kosten
zu verurteilen;
– ihm als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag in einer in das
Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zuzuerkennen;
– hilfsweise, falls seine Wiedereingliederung nicht möglich sein sollte, den EAD zur
Zahlung eines Betrags in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen, die er erhalten
hätte, wenn sein Vertrag nicht gekündigt worden wäre, und den Bezügen und
Leistungen, die er tatsächlich erhalten habe, zu verurteilen;
– dem EAD die Kosten aufzuerlegen.
52
In seiner Klagebeantwortung beantragte der EAD ursprünglich im Wesentlichen,
52
In seiner Klagebeantwortung beantragte der EAD ursprünglich im Wesentlichen,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
53
Mit Entscheidung vom 14. Juli 2015 hat das Gericht (Erste Kammer) den Berichterstatter
beauftragt, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Streites gemäß Art. 7 Abs. 4 des
Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 90 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung zu
prüfen.
54
Da es nicht zu einer Einigung der beiden Parteien im Rahmen der gütlichen Beilegung
gekommen ist, hat der Berichterstatter beschlossen, die Fortführung der informellen Gespräche
in diesem Stadium zu unterbrechen und das gerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen.
55
Am 9. September 2015 hat der Kläger neue Beweise angeboten, zu denen der EAD am 23.
September 2015 Stellung genommen hat.
56
Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung sind die Parteien gemäß Art. 69 der
Verfahrensordnung aufgefordert worden, schriftlich zu Fragen des Gerichts Stellung zu
nehmen, die sich u. a. darauf bezogen, ob der Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zwingendes Recht betrifft und aus welchen Gründen der Kläger diesen
Klagegrund in seiner Klageschrift nicht förmlich angeführt hat. Die Parteien haben diesen
prozessleitenden Maßnahmen am 19. Oktober 2015 ordnungsgemäß Folge geleistet und zu
ihren jeweiligen Antworten in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen können. Außerdem
ist der Kläger im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit seiner Klageschrift vom Gericht
aufgefordert worden, die verschiedenen Klagegründe, die er im vorliegenden Fall geltend
machen will, klar darzulegen.
57
Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht festgestellt, dass der Versuch einer
gütlichen Einigung gescheitert ist, und der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat das
mündliche Verfahren für geschlossen erklärt.
Rechtliche Würdigung
Zum Gegenstand der Klage
58
Es ist festzustellen, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung der
Zurückweisung seiner Beschwerde gestellt hat.
59
Die Anstellungsbehörde hat allerdings im vorliegenden Fall in der Zurückweisung der
Beschwerde die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergänzt, insbesondere durch
Stellungnahme zu den vom Kläger in seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen. Somit ist wegen
des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auch die in der Zurückweisung der Beschwerde
enthaltene Begründung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Rechtsakts, der
angefochtenen Entscheidung, zu berücksichtigen, wobei sie mit der Begründung des
ursprünglichen Rechtsakts zusammenfallen muss (Urteile vom 13. Juni 2012,
Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21, und vom 15. Oktober 2014, De
Bruin/Parlament, F‑15/14, EU:F:2014:236, Rn. 35).
60
Die vorliegende Klage ist daher als gegen die angefochtene Entscheidung in ihrer zuletzt durch
die Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Fassung gerichtet anzusehen.
Zum Antrag auf Wiedereingliederung des Klägers in den EAD
61
Nach ständiger Rechtsprechung steht es dem Gericht im Rahmen einer aufgrund von Art. 91
des Statuts erhobenen Klage nicht zu, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen (Urteile
vom 14. September 2010, Da Silva Pinto Branco/Gerichtshof, F‑52/09, EU:F:2010:98, Rn. 31,
und vom 6. November 2014, DH/Parlament, F‑4/14, EU:F:2014:241, Rn. 41 und die dort
und vom 6. November 2014, DH/Parlament, F‑4/14, EU:F:2014:241, Rn. 41 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
62
Folglich sind die Anträge des Klägers, soweit sie auf seine Wiedereingliederung in den EAD
abzielen, sogleich als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Aufhebungsantrag
Zur Bestimmung der Klagegründe
63
Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 des
Anhangs I dieser Satzung auch für das Gericht gilt, genügt die bloße abstrakte Darlegung der
Klagegründe in der Klageschrift nicht den Anforderungen dieser Vorschrift. Die Wendung „kurze
Darstellung der Klagegründe“ in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs bedeutet nämlich, dass in
der Klageschrift im Einzelnen darzulegen ist, worin die Klagegründe bestehen, auf die sich die
Klage stützt (Urteile vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T‑618/11 P, EU:T:2013:479,
Rn. 57, und vom 15. Oktober 2014, De Bruin/Parlament, F‑15/14, EU:F:2014:236, Rn. 39, sowie
Beschluss vom 9. Juli 2015, De Almeida Pereira/Eurojust, F‑142/14, EU:F:2015:83, Rn. 20).
64
Im vorliegenden Fall vermochte das Gericht für die Zwecke der mündlichen Verhandlung zwei
ausdrücklich in der Klageschrift geltend gemachte Klagegründe zu ermitteln. Der erste betrifft
offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf den von der Anstellungsbehörde in der
angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf der fehlenden Mitwirkung des Klägers und der
unzureichenden Unterrichtung des EAD über seine verschiedenen Aufenthaltsorte und darüber,
wie mit ihm telefonisch oder per Post Kontakt aufgenommen werden konnte. Der zweite
Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des EAD und Verstöße gegen
die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit.
65
Überdies hat der Kläger in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die vom Gericht als
prozessleitende Maßnahmen gestellten Fragen ausgeführt, dass er sich „[v]orsorglich
erlaubt, … nochmals ausdrücklich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus
[Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta] zu rügen mit der
Begründung, dass er vor der Kündigung seines Dienstvertrages … nicht angehört worden ist“.
66
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zum einen eingeräumt, dass er die Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur abstrakt in Rn. 96 seiner Klageschrift angeführt
hatte, und zwar durch Bezugnahme auf eine bereits in seiner Beschwerde geltend gemachte
Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, und zum anderen, dass er
entgegen der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Art. 21 der
Satzung des Gerichtshofs hierzu kein konkretes Argument vorgebracht hatte. Der Kläger hat
allerdings bestätigt, den Klagegrund einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend machen zu wollen, und dabei vorgebracht, dass dieser Anspruch zu dem in Art. 41 der
Charta verankerten „Recht auf eine gute Verwaltung“ gehöre, dessen Verletzung er sowohl in
seiner Beschwerde als auch in seiner Klageschrift ausdrücklich gerügt habe.
67
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf
die prozessleitenden Maßnahmen einen gegenüber den ursprünglich in seiner Klageschrift
angeführten Klagegründen neuen, auf eine Verletzung des in Art. 41 der Charta vorgesehenen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Klagegrund geltend gemacht hat, wäre dieser
Klagegrund zulässig, mag der Kläger zu ihm auch letztlich durch den Inhalt der Fragen angeregt
worden sein, die das Gericht als prozessleitende Maßnahme zur schriftlichen Beantwortung
gestellt hat. Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellt die Wahrung der Verteidigungsrechte
im Bereich des Statuts und speziell des Rechts, zu den Gesichtspunkten gehört zu werden, die
zulasten des Vertragsbediensteten berücksichtigt werden können, um darauf eine ihn
beschwerende Entscheidung zu gründen, nämlich eine wesentliche Formvorschrift dar, deren
Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann (Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission,
F‑55/14, EU:F:2015:66, Rn. 35), so dass sich der Kläger in diesem Verfahrensstadium auf
diesen Grundsatz berufen durfte (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Cerafogli/EZB, F‑43/10,
diesen Grundsatz berufen durfte (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Cerafogli/EZB, F‑43/10,
EU:F:2012:184, Rn 89, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 23. September
2015, Cerafogli/EZB, T‑114/13 P, EU:T:2015:678).
68
Da darüber hinaus zum einen dem EAD ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben worden ist,
zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowohl in seiner Antwort
vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden Maßnahmen als auch in der mündlichen
Verhandlung Stellung zu nehmen, und da er zum anderen dessen Zulässigkeit nicht in Frage
gestellt hat, hält das Gericht diesen – gegenüber den verschiedenen, in der Klageschrift im
Rahmen des zweiten Klagegrundes ungeordnet angeführten Verstößen eigenständigen –
Klagegrund für zulässig und wird ihn als dritten vom Kläger geltend gemachten Klagegrund
zuerst prüfen.
Zum dritten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 41 der Charta geschützten Anspruchs auf
rechtliches Gehör
– Vorbringen der Parteien
69
Der Kläger hat in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden Maßnahmen
und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemacht, er habe keine Möglichkeit
gehabt, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die von der Anstellungsbehörde zu seinen
Ungunsten berücksichtigt worden seien, um die Entscheidung über seine Kündigung zu
rechtfertigen. Zwar habe er sich in seiner Beschwerde zu den zur Stützung der angefochtenen
Entscheidung angeführten Vorwürfen äußern können, doch sei er nicht in der Lage gewesen,
den Entscheidungsprozess der Anstellungsbehörde zu beeinflussen. Im Wesentlichen impliziere
die Umsetzung von Art. 41 der Charta im Kontext des Vorverfahrens, dass der Betroffene
umfassend Stellung nehmen könne, und verlange, dass er vor dem Erlass der
Ausgangsentscheidung seine Argumente gegen die ursprünglichen Vorwürfe der Verwaltung
vorbringen und sich später, im Rahmen der Beschwerde, zu den von der Anstellungsbehörde in
der Ausgangsentscheidung erhobenen Vorwürfen äußern könne.
70
Der EAD bestreitet nicht, dass die Anstellungsbehörde den Kläger vor Erlass der
angefochtenen Entscheidung nicht angehört hat, und hat in der mündlichen Verhandlung, als
sie dazu befragt wurde, dass die Anstellungsbehörde keine logistischen Schwierigkeiten hatte,
dem Kläger die angefochtene Entscheidung zu übermitteln, eingeräumt, dass er leicht mit dem
Kläger hätte in Kontakt treten können, um ihn vor seiner Entlassung anzuhören. Er macht
jedoch geltend, dass eine vorherige Anhörung des Klägers angesichts der Umstände des
vorliegenden Falles keine Gesichtspunkte ergeben hätte, die den EAD zum Erlass einer
anderen Entscheidung hätten veranlassen können. Für den Fall, dass das Gericht die
angefochtene Entscheidung aufheben sollte, werde die Anstellungsbehörde also mit großer
Wahrscheinlichkeit nach Anhörung des Klägers eine neue gleichlautende
Entlassungsentscheidung erlassen.
– Würdigung durch das Gericht
71
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr in Art. 41 der Charta, den die Unionsgerichte
für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament,
T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), verankerten Verteidigungsrechte – ohne sich darin zu
erschöpfen – das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene prozessuale Recht jeder Person
umfassen, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F‑55/14, EU:F:2015:66,
Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger unbestreitbar durch die angefochtene Entscheidung
beschwert, zumal es sich um eine Kündigung handelt, d. h. um eine der
Verwaltungsmaßnahmen, die einen Bediensteten am stärksten beeinträchtigen können (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 61
und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Entscheidung durfte nur getroffen
werden, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, seinen Standpunkt zur
werden, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, seinen Standpunkt zur
geplanten Kündigung im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten und von ihr
nachzuweisenden mündlichen und/oder schriftlichen Austauschs in zweckdienlicher Weise
darzulegen (Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 56).
73
Zwar kann das Gericht eine Kündigung nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufheben, wenn das Fehlen einer Anhörung dem Betroffenen selbst anzulasten ist. Die
Anstellungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Kündigungsentscheidung auf
unbestimmte Zeit hinauszuschieben, wenn es ihr unmöglich ist, mit dem Betroffenen in Kontakt
zu treten (vgl., in Bezug auf eine Disziplinarstrafe, Urteil vom 18. Juni 2015, CX/Kommission,
F‑5/14, EU:F:2015:61, Rn. 64, gegen das ein Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen
Union eingelegt worden ist, Rechtssache T‑493/15 P).
74
Im vorliegenden Fall hatte, wie der EAD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die
Anstellungsbehörde jedoch keinerlei Schwierigkeiten, dem Kläger die angefochtene
Entscheidung zuzustellen. Auch wenn er sich im Krankheitsurlaub befand und die
Anstellungsbehörde in der Vergangenheit nicht notwendigerweise Kenntnis von seinen
verschiedenen Aufenthaltsorten hatte und es ihr somit Schwierigkeiten bereitete, schriftlich oder
telefonisch mit ihm zu kommunizieren, wäre es deshalb für sie relativ einfach gewesen, ihren
aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung resultierenden Verpflichtungen dadurch
nachzukommen, dass sie den Kläger schriftlich über die Gründe für die beabsichtigte Kündigung
informierte und ihm die Möglichkeit gab, dazu binnen angemessener Frist schriftlich und/oder
mündlich Stellung zu nehmen.
75
Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann das Gericht nur feststellen, dass die
Anstellungsbehörde – unter offenkundigem Verstoß gegen Art. 41 der Charta und obwohl die
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer gewöhnliche Sorgfalt anwendenden und
um Akzeptanz der von ihr erlassenen Entscheidungen durch deren Adressaten bemühten
Verwaltung keine besonderen Schwierigkeiten bereitet – keinerlei Anstrengungen unternahm,
um den Kläger vor seiner Kündigung anzuhören, und dies offenbar nicht einmal in Betracht
gezogen hatte.
76
Den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Umstand, dass der
vorliegende Fall nicht die erste Rechtssache vor dem Gericht ist, die einen offenkundigen
Verstoß des EAD gegen Art. 41 der Charta betrifft, hat der EAD darauf zurückgeführt, dass er
als neue Verwaltungsbehörde die internen Entscheidungsprozesse im Hinblick auf die jüngere,
zuweilen uneinheitliche Rechtsprechung der Unionsgerichte zu dieser Vorschrift seinerzeit noch
nicht im erforderlichen Maß formalisiert gehabt habe.
77
Da die Bestimmungen der Charta nach deren Art. 51 Abs. 1 jedoch unmittelbar für die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten, kann sich keine von ihnen zur
Rechtfertigung der Nichtbeachtung von Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften des
Primärrechts der Union ergeben, auf interne Gegebenheiten ihrer Verwaltung wie
Schwierigkeiten bei ihren Entscheidungsprozessen einschließlich solcher, die mit dem
Widerstand einiger ihrer Dienststellen zusammenhängen, berufen (vgl. entsprechend Urteil vom
4. März 2010, Kommission/Italien, C‑297/08, EU:C:2010:115, Rn. 83 und die dort angeführte
Rechtsprechung), zumal die Anforderungen, die sich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta
ergeben, für eine gewöhnliche Sorgfalt anwendende Verwaltung keine besonderen
Umsetzungsschwierigkeiten aufweisen und überdies die Anhörung des Betroffenen eine
Mindestgarantie darstellt, wenn die Verwaltung, wie im vorliegenden Fall, in einem Bereich tätig
wird, in dem sie über ein weites Ermessen verfügt.
78
Zu dem vom EAD in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden
Maßnahmen vorgebrachten Argument, wonach die Anstellungsbehörde auch nach einer
Anhörung des Klägers die gleiche Entscheidung erlassen hätte, genügt die Feststellung, dass
unter den vorliegenden Umständen zum einen, wie der EAD letztlich in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt hat, der Kläger, wenn er angehört worden wäre, die Schwierigkeiten
bei der Mitteilung seiner Aufenthaltsorte sowie seinen Gesundheitszustand hätte erläutern
bei der Mitteilung seiner Aufenthaltsorte sowie seinen Gesundheitszustand hätte erläutern
können, was den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte beeinflussen können. Mit
anderen Worten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der
Anstellungsbehörde, den Kläger zu entlassen, anders ausgefallen wäre, wenn er Gelegenheit
gehabt hätte, seinen Standpunkt in zweckdienlicher Weise darzulegen (vgl. Urteil vom 25. Juni
2015, EE/Kommission, F‑55/14, EU:F:2015:66, Rn. 40).
79
Zum anderen ist zwar nicht auszuschließen, dass die Anstellungsbehörde, wie der EAD
vorgebracht hat, nach einer in Ausführung des vorliegenden Urteils erfolgten Anhörung des
Klägers letztlich eine mit der angefochtenen Entscheidung übereinstimmende Entscheidung
erlässt. Würde einem solchen Vorbringen des EAD, das aus Mutmaßungen über sein künftiges
administratives Verhalten besteht, gefolgt, liefe dies aber in diesem Verfahrensstadium auf
nichts anderes hinaus als darauf, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte
Grundrecht auf rechtliches Gehör seines Wesensgehalts zu berauben, da schon der Inhalt
dieses Rechts impliziert, dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, den betreffenden
Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. Urteile vom 14. September 2011,
Marcuccio/Kommission, T‑236/02, EU:T:2011:465, Rn. 115, und vom 14. Mai 2014,
Delcroix/EAD, F‑11/13, EU:F:2014:91, Rn. 44), und zwar im vorliegenden Fall schon im Stadium
des Erlasses der Ausgangsentscheidung, d. h. der angefochtenen Entscheidung, und nicht erst
bei der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 8. Oktober 2015, DD/FRA, F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118, Rn. 97 und 98,
gegen das ein Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union eingelegt worden ist,
Rechtssache T‑742/15 P).
80
Die angefochtene Entscheidung ist daher wegen Verletzung des in Art. 41 der Charta als eine
der Ausprägungen des Rechts auf eine gute Verwaltung enthaltenen Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufzuheben, ohne dass über die beiden anderen vorgebrachten Aufhebungsgründe
entschieden werden müsste, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta
„[j]ede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten …
gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“
und dass „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen [des
Anspruchs auf rechtliches Gehör] nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie notwendig sind
und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den
Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.
Zu den Schadensersatzanträgen
Vorbringen der Parteien
81
Der Kläger beantragt im Wesentlichen, den EAD zum Ersatz des immateriellen Schadens zu
verurteilen, den er dadurch erlitten habe, dass seine physische und psychische Gesundheit
durch das rechtswidrige Verhalten des EAD beeinträchtigt worden sei, wie die von ihm
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigten. Insoweit hält er einen Betrag von
mindestens 5 000 Euro für angemessen.
82
Ferner macht der Kläger – der zugleich seine Bereitschaft bekundet, seine Tätigkeit wieder
aufzunehmen – einen materiellen Schaden geltend, bei dessen Berechnung in erster Linie seine
durch die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2014 entstandene
finanzielle Situation der finanziellen Situation gegenüberzustellen sei, in der er sich befände,
wenn der EAD das Arbeitsverhältnis nicht rechtswidrig beendet, sondern ihn bis zur Erreichung
des Pensionsalters beschäftigt hätte.
83
Im Anschluss an die Aufforderung des Gerichts, seine Schadensersatzansprüche zu beziffern,
hat der Kläger in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden Maßnahmen
unter Bezugnahme auf den in Rn. 51 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen ursprünglichen
Schadensersatzantrag in seiner Klageschrift ausgeführt, sein Schadensersatzantrag impliziere,
dass er nach Verkündung des Aufhebungsurteils jährlich die bezogenen Sozialleistungen oder
Gehälter offenlegen werde und dass der EAD ihm auf unbestimmte Zeit den Differenzbetrag zu
seinen Bezügen als Vertragsbediensteter erstatte. Hilfsweise fordert er einen Pauschalbetrag
seinen Bezügen als Vertragsbediensteter erstatte. Hilfsweise fordert er einen Pauschalbetrag
von 20 Jahresgehältern als Vertragsbediensteter, d. h. 680 880 Euro, wobei er einräumt, dass
der Hauptantrag auf Schadensersatz nicht bezifferbar sei. Weiter hilfsweise beantragt er, den
EAD zu verurteilen, ihm einen Betrag von 48 Monatsgehältern als Vertragsbediensteter, d. h.
136 176 Euro, zu zahlen, falls sich das Verfahren wegen eines gegen das zu erlassende Urteil
eingelegten Rechtsmittels bis Ende 2018 hinziehen sollte.
84
In seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden Maßnahmen fügt der Kläger
jedoch hinzu, im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wäre festzustellen, dass
sein Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2014 bis zum Erlass einer neuen Entscheidung über
dessen Kündigung durch den EAD weiterlaufe. Der EAD wäre dann zur Nachzahlung seiner
Bezüge als Vertragsbediensteter für diesen Zeitraum oder zumindest bis zur Verkündung des
zu erlassenden Urteils verpflichtet.
85
Der EAD hat ursprünglich die Zurückweisung der Schadensersatzanträge beantragt, da auch
der eng damit verbundene Aufhebungsantrag zurückzuweisen sei. Wie der Kläger hat aber
auch der EAD seinen Standpunkt später in seiner Antwort vom 19. Oktober 2015 auf die
prozessleitenden Maßnahmen im Licht des Inhalts der vom Gericht gestellten Fragen
angepasst. So macht er nunmehr geltend, die Schadensersatzanträge seien unzulässig, weil
der Kläger den materiellen oder immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein solle, in seiner
Klageschrift nicht beziffere oder quantifiziere.
86
Darüber hinaus habe der Kläger zwar ärztliche Atteste vorgelegt. Aus den
Sachverhaltsangaben in den Akten ergebe sich jedoch, dass er seinen gesundheitlichen
Zustand auf Ereignisse während seiner Tätigkeit bei der Delegation der Kommission in Algier
zurückführe. Das angebliche Fehlverhalten des EAD, aufgrund dessen der Kläger
Schadensersatz verlange, hänge aber nicht mit diesen Ereignissen zusammen, die nicht
Gegenstand der Klage seien, sondern mit der später ergangenen Kündigungsentscheidung.
Dies rechtfertige jedenfalls eine Zurückweisung der Anträge als unbegründet. In Wirklichkeit
beruhten die Argumente des Klägers im Wesentlichen auf der hypothetischen und
unzutreffenden Annahme, dass der EAD ihn bis zur Erreichung des Pensionsalters
weiterbeschäftigt hätte.
Würdigung durch das Gericht
– Zum materiellen Schaden
87
Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kläger, der Schadensersatzanträge stellt,
grundsätzlich in der Klageschrift den genauen Schadensumfang angeben und den beantragten
Schadensersatzbetrag so weit wie möglich beziffern. Nur in bestimmten Sonderfällen,
insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, können somit unbezifferte
Anträge zulässig sein (vgl. Urteil vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P,
EU:C:2004:555, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88
Obwohl der Kläger im vorliegenden Fall die Existenz besonderer Umstände, die es
rechtfertigen würden, den materiellen Schaden in der Klageschrift nicht zu beziffern, nicht
nachgewiesen oder auch nur behauptet hat, hält das Gericht den Antrag im Hinblick auf die
letztlich in der Antwort des Klägers vom 19. Oktober 2015 auf die prozessleitenden Maßnahmen
enthaltenen näheren Angaben für zulässig.
89
Allerdings ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, weil die
Anstellungsbehörde den Kläger nicht angehört hatte, bevor sie entschied, ihn zu entlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss, um der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV gerecht zu
werden, das Organ, von dem ein durch den Unionsrichter aufgehobener Rechtsakt ausgeht, in
Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens unter Beachtung sowohl des Tenors und
der Gründe des von ihm durchzuführenden Aufhebungsurteils als auch der anwendbaren
Bestimmungen des Unionsrechts ermitteln, welche Maßnahmen sich aus diesem Urteil ergeben
(vgl. Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C‑412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und
30, vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6.
30, vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6.
Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82).
90
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Unionsrichter
die rückwirkende Entfernung dieses Akts aus der Rechtsordnung zur Folge hat und dass, falls
der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen wurde, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt,
dass die Rechtsposition, in der sich der Kläger vor dem Erlass des Rechtsakts befand,
wiederhergestellt wird. Zu diesem Zweck wird der EAD somit in Anwendung von Art. 266 AEUV
verpflichtet sein, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen,
wobei er auf den Zeitpunkt abzustellen hat, an dem die angefochtene Entscheidung, die durch
dieses Urteil aufgehoben wird, erlassen wurde (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament,
F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 60 und 61).
91
Konkret könnte der EAD erstens gehalten sein, von einer Kündigung des Klägers abzusehen
und ihn zum 1. September 2014 wiedereinzugliedern. Wie jedoch der Kläger selbst anerkannt
hat, könnte der EAD, selbst wenn er beschließen sollte, ihm rückwirkend Bezüge als
Vertragsbediensteter vom 1. September 2014 bis zum Tag des Erlasses der neuen
Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Wiedereingliederung zu zahlen, auf Art. 59
Abs. 3 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 des Statuts zurückgreifen. Zweitens kann aufgrund des weiten
Ermessens, über das die Anstellungsbehörde in diesem Bereich verfügt, nicht ausgeschlossen
werden, dass der EAD nach Anhörung des Klägers und nach einer umfassenden und
eingehenden neuen Prüfung der Akten den erneuten Erlass einer Entscheidung über seine
Entlassung mit demselben Inhalt wie die aufgehobene angefochtene Entscheidung für
angebracht hält (vgl. Urteil vom 26. Juni 2013, BU/EMA, F‑135/11, F‑51/12 und F‑110/12,
EU:F:2013:93, Rn. 64 und 65).
92
Insoweit ist hervorzuheben, dass das Gericht nicht den Folgerungen vorgreifen kann, die jede
der Parteien aus dem vorliegenden Urteil ziehen könnte, insbesondere hinsichtlich der Art und
Weise, in der der EAD seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachkommt, die sich aus dem
Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass das Gericht im vorliegenden Fall
jedenfalls seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht
ausüben kann, da ein dienstliches Interesse oder Interessen Dritter der Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung nicht entgegenstanden und der Kläger nicht erklärt hat, aus der
Durchführung der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Pflichten keinen Vorteil ziehen zu
können (vgl. Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford, T‑231/14 P, EU:T:2015:639,
Rn. 52).
93
Außerdem kann drittens auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anstellungsbehörde
nach der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beschließt, in einen Dialog mit dem
Kläger einzutreten, um zu einer umfassenden Einigung zu gelangen, die darauf hinausläuft,
seine Beschäftigung zu beenden und ihm zugleich eine billige Entschädigung für die ihm
widerfahrene rechtswidrige Behandlung zu gewähren, möglicherweise ausgehend von den
Verhandlungen und Zugeständnissen, die es im Rahmen des vom Gericht angeregten Versuchs
einer gütlichen Beilegung bereits gab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015,
CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Gericht in diesem Stadium und im
Rahmen der vorliegenden Klage den EAD nicht verurteilen, dem Kläger Schadensersatz für
entgangene Bezüge infolge der rechtswidrigen und als verfrüht gerügten Kündigung seines
Vertrags als Vertragsbediensteter zu zahlen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2013, BU/EMA, F‑135/11,
F‑51/12 und F‑110/12, EU:F:2013:93, Rn. 66).
95
Folglich ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, soweit er sich auf einen materiellen
Schaden bezieht.
– Zum immateriellen Schaden
96
Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie
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Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie
der angefochtenen Entscheidung für sich genommen bereits einen angemessenen und
grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten durch diese Handlung etwa verursachten
immateriellen Schaden darstellen, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen
von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden
erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148,
Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und
vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).
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Im vorliegenden Fall geht das Gericht – auch wenn der Kläger seinen physischen und
psychischen Gesundheitszustand auf die vor der angefochtenen Entscheidung liegenden
Ereignisse zurückführt, die sich zutrugen, als er bei der Delegation der Kommission in Algier
beschäftigt war – davon aus, dass angesichts der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers
und der sicheren Kenntnis des EAD von seiner psychischen Instabilität die unvermittelte
Mitteilung der Entlassungsentscheidung, der unter eklatantem Verstoß gegen Art. 41 der Charta
kein schriftlicher und/oder mündlicher Dialog mit ihm vorausging, einen von der der
angefochtenen Entscheidung innewohnenden Rechtswidrigkeit abtrennbaren immateriellen
Schaden verursacht haben kann.
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Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass dem Schadensersatzantrag
stattzugeben und der EAD zu verurteilen ist, dem Kläger als Ersatz für den erlittenen
immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro veranschlagten Betrag zu
zahlen.
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Nach alledem ist wie folgt zu entscheiden:
– Die angefochtene Entscheidung ist wegen Verletzung des in Art. 41 der Charta
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.
– Der EAD ist zur Zahlung eines Betrags von 5 000 Euro als Ersatz des dem Kläger
entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen.
– Im Übrigen sind die Schadensersatzanträge zurückzuweisen.
– Der Antrag auf Wiedereingliederung des Klägers in den EAD ist als offensichtlich
unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
100
Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen
Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß
Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit
entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung
eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen
ist.
101
Aus den im vorliegenden Urteil angeführten Gründen ist der EAD als die unterliegende Partei
anzusehen. Der Kläger hat zudem ausdrücklich beantragt, den EAD zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles keine Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der
Verfahrensordnung rechtfertigen, hat der EAD seine eigenen Kosten zu tragen und ist zur
Tragung der Kosten des Klägers zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die am 29. Januar 2014 vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen
Auswärtigen Dienstes in seiner Funktion als zum Abschluss von
Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung, den
Einstellungsvertrag von GV zum 31. August 2014 zu kündigen, wird aufgehoben.
2. Der Europäische Auswärtige Dienst wird verurteilt, an GV als Ersatz des ihm
entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt,
die GV entstandenen Kosten zu tragen.
Barents
Perillo
Svenningsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2016.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
R. Barents
Verfahrenssprache: Deutsch.