Urteil des EUGöD vom 08.06.2012

Europäische Kommission, Verfahrensordnung, Satzung, Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Juni 2012(
)
„Streithilfe“
In der Rechtssache F‑133/11
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den
EAG‑Vertrag anwendbar ist,
BV,
(Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
folgenden
Beschluss
1
Mit am 17. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat
der Rat der Europäischen Union beantragt, in der Rechtssache F‑133/11 als
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2
Gemäß Art. 109 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der
Streithilfeantrag den Parteien zugestellt worden. Diese haben weder Einwände
erhoben noch die Unterlagen genannt, die sie als geheim oder vertraulich ansehen
und deren Übermittlung an den als Streithelfer zugelassenen Verfahrensbeteiligten
sie deshalb nicht wünschen.
sie deshalb nicht wünschen.
3
Da der Streithilfeantrag nach Maßgabe des Art. 109 Abs. 1 bis 4 der
Verfahrensordnung und des Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der
gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung für das Verfahren vor dem
Gericht gilt, eingereicht worden ist, ist der Rat der Europäischen Union als
Streithelfer zuzulassen.
4
Der Streithelfer hat die in Art. 110 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung
vorgesehenen Rechte.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
beschlossen:
1. Der Rat der Europäischen Union wird in der Rechtssache F‑133/11,
BV/Kommission, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der
Beklagten zugelassen.
2. Dem Streithelfer werden durch den Kanzler Abschriften aller Schriftsätze
sowie aller diesen beigefügten Unterlagen und Beweisstücke übermittelt.
3. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner
Anträge gesetzt werden.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 8. Juni 2012
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
H. Kreppel
Verfahrenssprache: Deutsch.