Urteil des EUGöD vom 18.02.2016

Muster Und Modelle, Gütliche Beilegung, Binnenmarkt, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
18. Februar 2016
)
„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 91 Abs. 2 der Verfahrensordnung –
Außergerichtliche Einigung der Parteien – Streichung“
In der Rechtssache F‑125/13
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Alvaro Sesma Merino,
Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
H. Tettenborn,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
vertreten durch P. Saba und D. Botis, dann durch A. Lukošiūtė und K. Tóth als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 11. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme, da die Parteien zu einer
Einigung gelangt seien, die sich auch auf die Kosten erstrecke, wonach jede Partei ihre eigenen
Kosten trage.
2
Mit Schreiben, das am 21. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte das Bestehen einer Einigung gemäß den Ausführungen des Klägers bestätigt und dem
Gericht mitgeteilt, dass er zur Klagerücknahme des Klägers keine Anmerkungen habe.
3
Infolgedessen ist nach Art. 91 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Einigung über die streitigen
Fragen, zu der die Parteien gelangt sind, festzuhalten und die vorliegende Rechtssache im
Register des Gerichts zu streichen.
4
Nach Art. 91 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird über die Kosten nach Maßgabe der Einigung
entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten geeinigt haben. Nach Maßgabe der
entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten geeinigt haben. Nach Maßgabe der
Einigung zwischen den Parteien trägt daher jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
beschlossen:
1. Die Rechtssache F‑125/13, Sesma Merino/HABM wird nach der Einigung zwischen
Herrn A. Sesma Merino und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) im Register des Gerichts gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 18. Februar 2016
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
R. Barents
Verfahrenssprache: Deutsch.