Urteil des EUGöD vom 22.05.2012

Europäische Kommission, Erwerb, Privatversicherung, Erhaltung

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)
22. Mai 2012(
)
„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Versorgungsbezüge – Abgangsgeld“
In der Rechtssache F‑109/10
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den
EAG-Vertrag gilt,
AU,
Ransbach-Baumbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
R. Oehmen,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter
E. Perillo und R. Barents,
Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16.
November 2011
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, beantragt AU in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung, mit
eingegangen ist, beantragt AU in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung, mit
der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, ihm ein Abgangsgeld zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
2
Titel V („Besoldung und soziale Rechte des Beamten“) des Statuts der Beamten
der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) umfasst drei Kapitel, von denen das
dritte mit „Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld“ überschrieben
ist.
3
Art. 77 Abs. 1 des Statuts, der in dessen Titel V Kapitel 3 steht, lautet:
„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf
ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch
Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als dreiundsechzig Jahre
ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wiederverwendet werden
konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.“
4
Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts, der das
oben angeführte Kapitel des Statuts ergänzt, bestimmt:
„Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um
– in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder
internationalen Einrichtung zu treten, die mit [der Union] ein Abkommen
getroffen hat,
– eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er
Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen
Verwaltungsorgane ein Abkommen mit [der Union] getroffen haben,
so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden
versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei [der Union] erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung
oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner
unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend
machen kann.“
5
Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts sieht vor:
„(1) Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen
Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst
ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder
bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist,
Anspruch darauf,
a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er
nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 [des Anhangs VIII des Statuts]
nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 [des Anhangs VIII des Statuts]
wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als
Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge
ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der
Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten [der Europäischen Union] gezahlt wurden;
b) oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass
Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der
versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder
einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die
betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:
i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;
ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr
eine monatliche Rente;
iii) sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;
iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen
Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i), ii) und iii)
genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur
Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an
eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl
geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er
vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit
endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu
einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er
abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem
Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem
versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er
aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen
werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der
Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem
gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.
…“
6
Art. 109 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union (im Folgenden: BSB) bestimmt:
„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein
Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder
auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des
auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des
Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch
auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab,
in denen Beiträge gemäß Artikel 112 [der BSB] gezahlt wurden.“
Sachverhalt
7
Der Kläger ist Beamter beim Bundesrechnungshof (Deutschland).
8
Vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 wurde der Kläger vom
Bundesrechnungshof zur Kommission entsendet, um dort als Vertragsbediensteter
im Sinne von Art. 3b der BSB folgende Aufgaben wahrzunehmen: „[a]usführende
Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige
technische Aufgaben“. Während dieses Zeitraums von einem Jahr wurden von
seinen Dienstbezügen Beiträge für das Versorgungssystem der Europäischen Union
abgezogen.
9
Kurz vor dem Ende seines Vertrags beantragte der Kläger bei der Kommission mit
Schreiben vom 22. Februar 2010 die Zahlung eines Abgangsgelds. Dieser Antrag
wurde mit Entscheidung vom 8. April 2010 (im Folgenden: streitige Entscheidung)
abgelehnt.
10
Mit Schreiben vom 24. April 2010 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des
Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde
mit ausdrücklicher Entscheidung vom 30. Juli 2010 zurückgewiesen.
Verfahren und Anträge der Parteien
11
Die vorliegende Klage wurde am 26. Oktober 2010 erhoben.
12
Der Kläger beantragt,
– die streitige Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung
der Beschwerde aufzuheben;
– die Kommission zu verurteilen, ihm ein Abgangsgeld zu zahlen, dessen
Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner
Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Kommission
vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 erworben hat, entspricht;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13
Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der
Beschwerde
14
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen
die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in Fällen,
in denen diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht
mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet wurde (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament,
293/87, Randnr. 8).
15
Im vorliegenden Fall ist die Klage, da die Entscheidung über die Zurückweisung
der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, als allein gegen die streitige
Entscheidung gerichtet anzusehen.
Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und zum Zahlungsantrag
Vorbringen der Parteien
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Für seinen Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und seinen
Zahlungsantrag macht der Kläger geltend, dass er die Voraussetzung erfülle, die in
Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für die Zahlung eines Abgangsgelds
aufgestellt werde, nämlich „Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von
Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine
Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet [zu
haben]“.
17
Der Kläger präzisiert, dass er, streng genommen, keine „Zahlungen geleistet“
habe, um seine Versorgungsansprüche im Versorgungssystem der deutschen
Beamten zu erhalten. Er macht allerdings geltend, dass er so zu stellen sei, als
habe er solche Zahlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts
geleistet, da er während der Zeit seiner Entsendung zur Kommission weiterhin
Versorgungsansprüche in Deutschland erworben habe.
18
Jedenfalls habe er während seiner Dienstzeit bei der Kommission Zahlungen an
eine private Versicherung geleistet, die die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs
VIII des Statuts genannten Voraussetzungen erfülle. Zwar sehe der mit dieser
privaten Versicherung geschlossene Vertrag in Ausnahmefällen, insbesondere bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Möglichkeit einer Kündigung und in der
Folge die einer Rückzahlung der eingezahlten Beträge im Rahmen einer
Kapitalabfindung vor. Allerdings sei es in Deutschland nicht möglich, einen
Versicherungsvertrag zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zu schließen, bei
dem es keine Kündigungsmöglichkeit gebe.
19
In Beantwortung der Klage beantragt die Kommission, die oben angeführten
Anträge zurückzuweisen, da der Kläger keine Zahlungen zum Erwerb oder zur
Anträge zurückzuweisen, da der Kläger keine Zahlungen zum Erwerb oder zur
Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an
eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds geleistet habe, bei
dem oder der die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts
genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
Würdigung durch das Gericht
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Aus Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 109 der
BSB geht hervor, dass ein Vertragsbediensteter, der nach Ableistung mindestens
eines Dienstjahres aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit
endgültig aus dem Dienst ausscheidet, der nicht zum sofortigen oder bis zu einem
späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist und das 63.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf ein Abgangsgeld hat, sofern er
seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von
Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine
Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet hat
und die betreffende Einrichtung die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 des
Anhangs VIII des Statuts erfüllt.
21
Nach Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts muss das nationale System, die
Privatversicherung oder der private Pensionsfonds gewährleisten, dass an den
Bediensteten kein Kapitalbetrag ausgezahlt wird, dass an ihn frühestens ab dem 60.
und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente gezahlt wird, dass
Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen sind und dass eine Übertragung auf eine
andere Versicherung oder einen anderen Fonds nur vorgenommen wird, wenn die
vorstehenden Bedingungen erfüllt sind.
22
Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den Akten, dass der Kläger in dem
Zeitraum von einem Jahr, in dem er als Vertragsbediensteter bei der Kommission
tätig war, keinerlei Zahlung zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein
nationales Versorgungssystem geleistet hat.
23
Allerdings macht der Kläger geltend, dass er so gestellt werden müsse, als habe
er solche Zahlungen geleistet, da er auch während seiner Entsendung zur
Kommission in Deutschland weiterhin Pensionsansprüche so erworben habe, als
habe er in dieser Zeit weiterhin dort gearbeitet. Allgemein hebt er hervor, dass die
deutschen Beamten Pensionsansprüche allein durch ihre Berufstätigkeit erwürben
und von ihren Bezügen kein Abzug für den Erwerb solcher Ansprüche
vorgenommen werde.
24
Die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle
Leistungen eröffnen, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen
(Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2004, Pappas/Kommission,
T‑11/02, Randnr. 53). Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des
Statuts, dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht
angezweifelt wird, geht klar hervor, dass die Gewährung von Abgangsgeld von der
Voraussetzung abhängt, dass der Vertragsbedienstete seit seinem Dienstantritt bei
Voraussetzung abhängt, dass der Vertragsbedienstete seit seinem Dienstantritt bei
der Union „Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen
... geleistet [hat]“. Da der Kläger, wie dargelegt, keinerlei derartige Zahlung geleistet
hat, kann ihm demnach allein der Umstand, dass er in Deutschland weiterhin
Pensionsansprüche erworben hat, keinen Anspruch auf die Gewährung von
Abgangsgeld eröffnen.
25
Zweitens trägt der Kläger zwar vor, dass er in der Zeit, in der er bei der
Kommission gearbeitet habe, Zahlungen zum Erwerb von Versorgungsansprüchen
an eine Privatversicherung geleistet habe, räumt aber selbst ein, dass der mit
dieser Privatversicherung geschlossene Vertrag insbesondere bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes vorzeitig kündbar gewesen sei und die eingezahlten Beträge ihm
im Fall einer Kündigung in Form einer Kapitalabfindung zurückgezahlt worden
wären. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts kann jedoch
Vertragsbediensteten, die Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von
Versorgungsansprüchen an eine Privatversicherung oder an einen privaten
Pensionsfonds geleistet haben, nur dann ein Abgangsgeld gewährt werden, wenn
diese Privatversicherung oder dieser private Pensionsfonds mehrere
Voraussetzungen erfüllt, darunter die, dass gewährleistet wird, dass an die
fraglichen Bediensteten kein Kapitalbetrag ausgezahlt wird.
26
Der Kläger wendet ein, es sei in Deutschland nicht möglich, bei einer privaten
Versicherung einen Vertrag zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zu schließen,
bei dem es keine Kündigungsmöglichkeit gebe. Selbst wenn dies als erwiesen
unterstellt würde, änderte dies indessen nichts daran, dass der vom Kläger mit
einer privaten Versicherung geschlossene Vertrag den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b
des Anhangs VIII aufgestellten Voraussetzungen nicht genügt.
27
Nach alledem kann der Kläger, da er die Kriterien für die Gewährung von
Abgangsgeld nicht erfüllt, nicht geltend machen, dass es die Kommission zu
Unrecht abgelehnt habe, ihm Abgangsgeld zu zahlen.
28
Der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und infolgedessen auch der
Zahlungsantrag sind daher zurückzuweisen.
29
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht den Kläger darauf hin, dass, wenn er
Anspruch auf die Gewährung eines Abgangsgelds gehabt hätte, dieser Umstand
nach § 56 Abs. 1 des deutschen Beamtenversorgungsgesetzes zu einer
Reduzierung des von ihm später zu beziehenden deutschen Ruhegehalts führen
würde.
Kosten
30
Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei
vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der
Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87
Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87
Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine
unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur
Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
31
Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger unterlegen
ist. Zudem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, ihn zur Tragung der Kosten
zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von
Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger demnach zur
Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. AU trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der
Europäischen Kommission zu tragen.
Kreppel
Perillo
Barents
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2012.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
H. Kreppel
Verfahrenssprache: Deutsch.