Urteil des EuGH vom 29.04.1999

EuGH: einstellung des konkursverfahrens, gerichtliche zuständigkeit, luxemburg, vollstreckbarkeit, republik, zwangsvollstreckung, kommission, anwendungsbereich, nordirland, vertragsstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 1999
„Brüsseler Übereinkommen — Vollstreckung der Entscheidungen — Artikel 31 — Vollstreckbarkeit einer
Entscheidung — Kollektives Verfahren der Schuldentilgung“
In der Rechtssache C-267/97
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der luxemburgischen
Cour supérieure de justice in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Éric Coursier
gegen
Fortis Bank SA und
Martine Bellami, verheiratete Coursier,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 31 Absatz 1 des genannten
Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom
9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und — geänderter Text — S. 77), vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388,
S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl.
L 285, S. 1) zu diesem Übereinkommen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter P. Jann, J. C. Moitinho de
Almeida, C. Gulmann und D. A. O. Edward (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Herrn Coursier, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Kauffman, Luxemburg,
— der Fortis Bank SA, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Noesen, Luxemburg,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias
Buhigues, und durch Gérard Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Coursier, der Fortis Bank SA und der Kommission in
der Sitzung vom 2. April 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Cour supérieure de justice hat mit Urteil vom 26. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am
22. Juli 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 31 des genannten
Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der
Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und — geänderter Text — S.
77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26.
Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
zu diesem Übereinkommen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Eric Coursier, wohnhaft in Frankreich,
einerseits und der Fortis Bank SA (im folgenden: die Bank) mit Sitz in Luxemburg und Martine Bellami,
verheiratete Coursier, wohnhaft in Frankreich, über die Vollstreckung eines Urteils der Cour d'appel
Nancy (Frankreich) vom 6. Januar 1993 in Luxemburg, durch das die Eheleute Coursier-Bellami (im
folgenden: Eheleute) zur Rückzahlung eines ihnen von der Bank gewährten Darlehens an die Bank
verurteilt wurden (im folgenden: das Zahlungsurteil).
3.
Am 13. August 1990 gewährte die Bank den Eheleuten ein Darlehen von 480 000 LFR. Wegen
Nichterfüllung durch die Eheleute kündigte die Bank am 22. März 1991 dieses Darlehen und verklagte
die Eheleute aufgrund der Artikel 13 und 14 des Brüsseler Übereinkommens, die die Zuständigkeit für
von Verbrauchern geschlossene Verträge betreffen, beim Gericht ihres Wohnsitzes. Die Bank erwirkte
mit dem streitigen Urteil die Verurteilung der Eheleute zur Rückzahlung von 563 282 LFR zuzüglich
vertraglich vereinbarter Zinsen und zur Zahlung der Prozeßkosten. Dieses Urteil wurde den
Schuldnern am 24. Februar 1993 zugestellt.
4.
Durch Urteil vom 1. Juli 1993 leitete das Tribunal de commerce Briey (Frankreich) das
Vergleichsverfahren gegen Eric Coursier, Schankwirt in Rehon (Frankreich), in ein Konkursverfahren
über, in dem die Bank eine Forderung anmeldete.
5.
Durch Urteil vom 16. Juni 1994 (im folgenden: das im Konkursverfahren ergangene Urteil) stellte
dieses Gericht das Konkursverfahren mangels Masse ein und entschied, „daß das Recht der Gläubiger
auf Einzelvollstreckung nur im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 169 des Gesetzes vom 25.
Januar 1985 wiederauflebt“.
6.
Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über den Konkurs und das
Vergleichsverfahren gegen Unternehmen, der zum Abschnitt II („Einstellung des Konkursverfahrens“)
des Gesetzes gehört, lautet in seiner am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Fassung, die den Sinn
der vorausgehenden Fassung im vorliegenden Fall nicht verändert, wie folgt:
„Das Urteil über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ermöglicht es den Gläubigern
nicht, wieder einzeln gegen den Schuldner vorzugehen, es sei denn die Forderung ergibt sich:
1. aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer nicht mit der Berufstätigkeit des Schuldners
zusammenhängenden Tat oder wegen — in diesem Fall nur zugunsten der Staatskasse — einer
Steuerstraftat
2. aus höchstpersönlichen Rechten.
Jedoch kann ein Bürge oder ein Mitschuldner, der anstelle des Schuldners bezahlt hat, gegen diesen
vorgehen.“
7.
Da Coursier in der Folgezeit als Grenzgänger eine Arbeitsstelle in Luxemburg erlangte, leitete die
Bank beim Tribunal de paix Luxemburg ein Verfahren zur Pfändung der Gehaltsansprüche von Coursier
ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erklärte der Präsident des Tribunal d'arrondissement Luxemburg
durch Beschluß vom 2. Juli 1996 gemäß dem Brüsseler Übereinkommen das streitige Urteil für
vollstreckbar.
8.
Durch Schriftsätze vom 9. und vom 14. August 1996 legte Coursier gemäß Artikel 36 des Brüsseler
Übereinkommens gegen diesen Beschluß bei der Cour supérieure de justice Rechtsbehelf mit der
Begründung ein, daß das streitige Urteil nach Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 in
Frankreich nicht mehr vollstreckbar sei und daher nicht aufgrund von Artikel 31 des Brüsseler
Übereinkommens in Luxemburg für vollstreckbar erklärt werden könne.
9.
Nach seinem Artikel 1 Absatz 1 ist das Brüsseler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen
anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach seinem Artikel 1 Absatz 1
Nummer 2 ist es jedoch nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anzuwenden.
10.
Der zu dem mit „Vollstreckung“ überschriebenen 2. Abschnitt des Titels III des Brüsseler
Übereinkommens gehörende Artikel 31 Absatz 1 lautet:
„Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind,
werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für
vollstreckbar erklärt worden sind.“
11.
Da der Rechtsstreit ihrer Ansicht nach ein Problem der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens
aufwirft, hat die Cour supérieure de justice das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Beeinträchtigt eine Entscheidung, die im Ursprungsstaat in einem Konkursverfahren ergangen ist,
also auf einem Gebiet, das vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen
ist, und die
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats dort auch nicht anerkannt werden kann, die aber in dem
Staat, in dem sie erlassen worden ist, einer der Parteien Schutz vor der Vollstreckung der
Entscheidung gewährt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit der
letztgenannten Entscheidung, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens Voraussetzung für
deren Anerkennung und Vollstreckung ist?
Zur Bedeutung der Vorabentscheidungsfrage
12.
Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst der Akteninhalt darzulegen, soweit
er die Bedeutung und die Rechtswirkungen des angefochtenen Urteils und des im Konkursverfahren
ergangenen Urteils betrifft.
13.
Wie sich aus dem Zahlungsurteil selbst ergibt, ist es mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Dieses Urteil wurde den Eheleuten am 24. Februar 1993 zugestellt und erlangte mangels eines
dagegen eingelegten Rechtsbehelfs Rechtskraft.
14.
Eine solche Entscheidung fällt unter das Brüsseler Übereinkommen und kann als solche durch die
in dessen Titel III enthaltene Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung erfaßt werden.
15.
Laut den Akten machen die Eheleute nicht geltend, daß die durch das Zahlungsurteil gerichtlich
festgestellte Schuld durch deren Begleichung oder aus einem anderen Grund, wie z. B. Zeitablauf,
erloschen sei.
16.
Das im Konkursverfahren ergangene Urteil betrifft eine Materie — den Konkurs —, der ausdrücklich
durch Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich
ausgeschlossen ist.
17.
Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat das Tribunal de commerce Briey das
Konkursverfahren gemäß Artikel 167 des Gesetzes Nr. 85-98 mit der Begründung eingestellt, daß
dessen Fortführung mangels Masse unmöglich geworden sei.
18.
Gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 hat die Einstellung des Konkursverfahrens
mangels Masse zur Folge, daß es den Gläubigern verwehrt ist, einzeln gegen den Schuldner
vorzugehen. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, führt diese Vorschrift nicht zum
Erlöschen der Zahlungspflicht des Schuldners, so daß für diesen eine Naturalobligation bestehen
bleibt, bei deren freiwilliger Erfüllung gegenüber dem Gläubiger die Begleichung nicht als
rechtsgrundlose, der Rückerstattung unterliegende Zahlung angesehen werden kann.
Zur Vorabentscheidungsfrage
19.
Die Bank vertritt die Ansicht, Artikel 169 des Gesetzes Nr. 85-98 gewähre allein Coursier, und zwar
nur in Frankreich, eine Art von Vollstreckungsimmunität, die dem Zahlungsurteil nicht die ihm
inhärente Vollstreckbarkeit im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens nehme.
20.
Coursier vertritt die Ansicht, das Zahlungsurteil sei aufgrund von Artikel 169 des Gesetzes Nr. 85-98
ihm gegenüber unvollstreckbar geworden. Im besonderen ergebe sich aus Artikel 31 Absatz 1 des
Brüsseler Übereinkommens, daß die persönliche Vollstreckungsimmunität, die er in Frankreich
genieße, auch in den anderen Vertragsstaaten zu seinen Gunsten wirksam sei.
21.
Nach Ansicht der Kommission erfüllt das Zahlungsurteil nicht die Voraussetzung des Artikels 31
Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, daß die betreffende Entscheidung im Urteilsstaat
tatsächlich vollstreckbar sein muß. Es bestehe nämlich kein Grund, diesem Urteil eine höhere Geltung
und Wirksamkeit zuzuerkennen, als es schon im Urteilsstaat habe. Dabei habe das im
Konkursverfahren ergangene Urteil, auch wenn es nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Brüsseler
Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sei, eine untrennbar mit der
Vollstreckung des Zahlungsurteils verbundene Wirkung.
22.
Angesichts des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage ist darauf hinzuweisen, daß für ein Urteil
wie das Zahlungsurteil grundsätzlich die in Titel III 1. Abschnitt (Artikel 26 bis 30) des Brüsseler
Übereinkommens vorgesehene Anerkennungsregelung gelten kann.
23.
Die Regelung über die Vollstreckung der Entscheidungen ist in Titel III 2. Abschnitt (Artikel 31 bis
45) des Brüsseler Übereinkommens enthalten. Wie sich aus dem zu ihr gehörenden Artikel 31 Absatz 1
ergibt, ist die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat eine Voraussetzung für die
Vollstreckung dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat.
24.
Jedoch ist zwischen den beiden Fragen zu unterscheiden, ob eine Entscheidung in formeller Hinsicht
vollstreckbar ist oder ob sie wegen Begleichung der Schuld oderaus einem anderen Grund nicht mehr
vollstreckt werden kann.
25.
In diesem Zusammenhang geht das Brüsseler Übereinkommen dahin, durch Schaffung eines
einfachen und zügigen Verfahrens in dem Vertragsstaat, in dem die Vollstreckung einer
ausländischen Entscheidung beantragt wird, die Freizügigkeit der Urteile herzustellen. Das genannte
Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung stellt ein eigenständiges und geschlossenes
System dar (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche
Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-
172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnrn. 32 f.).
26.
So soll nach Artikel 34 des Brüsseler Übereinkommens das Verfahren zur Zulassung der
Zwangsvollstreckung unverzüglich durchgeführt werden, ohne daß
der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
27.
Nach Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens kann der Schuldner erst in einem späteren
Abschnitt des Verfahrens, nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, durch die
die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, vor einem der in Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens
angeführten Gerichte eine Erklärung abgeben.
28.
So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die
eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt läßt, die nach wie vor dem nationalen Recht des
Vollstreckungsstaats unterliegt (siehe Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18, und Urteil
vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 27).
29.
Somit ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des Brüsseler Übereinkommens, daß der Begriff
„vollstreckbar“ in Artikel 31 des Übereinkommens lediglich die Vollstreckbarkeit der ausländischen
Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese
Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können.
30.
Diese Auslegung wird durch den Bericht zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (ABl. 1990, C
189, S. 35) bestätigt. Nach Randnummer 29 dieses Berichts wurde zwar in Artikel 31 des Brüsseler
Übereinkommens die in dessen ursprünglicher Fassung enthaltene Wendung „mit der
Vollstreckungsklausel versehen“ durch die Wendung „für vollstreckbar erklärt“ ersetzt, um das
Brüsseler Übereinkommen mit dem Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) in Einklang zu bringen, doch können die beiden Wendungen als
nahezu gleichwertig angesehen werden.
31.
Somit muß für eine Entscheidung wie das Zahlungsurteil, der förmlich Vollstreckbarkeit beigelegt
worden ist, grundsätzlich die in Titel III des Brüsseler Übereinkommens enthaltene
Anerkennungsregelung gelten.
32.
Bei einem Urteil wie das im Konkursverfahren, also auf einem ausdrücklich vom Anwendungsbereich
des Brüsseler Übereinkommens ausgenommenen Gebiet ergangene, ist es Sache der Gerichte des
Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des
Brüsseler Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu
bestimmen, welche Rechtswirkungen das Urteil im Vollstreckungsstaat entfaltet.
33.
Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß der Begriff „vollstreckbar“ in Artikel 31 Absatz 1
des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er nur die Vollstreckbarkeit der
ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter
denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des
Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des
Brüsseler Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu
bestimmen, welche Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines
Konkursverfahrens ergangen ist.
Kosten
34.
Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Cour supérieure de justice vom 26. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff „vollstreckbar“ in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9.
Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der
Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik zu diesem Übereinkommen, ist dahin auszulegen, daß er nur
die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht
aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt
werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des
Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des genannten Übereinkommens
gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche
Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines
Konkursverfahrens ergangen ist.
Puissochet
Jann
Moitinho de Almeida
Gulmann
Edward
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J. -P. Puissochet
Verfahrenssprache: Französisch.