Urteil des EuGH vom 17.06.1999

EuGH: öffentliche urkunde, gerichtliche zuständigkeit, zwangsvollstreckung, örtliche zuständigkeit, behörde, vertragsstaat, regierung, dänemark, beweiskraft, republik

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
17. Juni 1999
„Brüsseler Übereinkommen — Auslegung des Artikels 50 — Begriff der .öffentlichen Urkunden, die in einem
Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind' — Ohne Mitwirkung einer öffentlich bestellten
Urkundsperson aufgenommene Urkunde — Artikel 32 und 36“
In der Rechtssache C-260/97
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Unibank A/S
gegen
Flemming G. Christensen
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 32, 36 und 50 des genannten
Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972,
L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und —
geänderter Text — S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. L 388, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O.
Edward (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Unibank A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Klingelhöffer, Ettlingen,
— von Herrn Christensen, vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Stäglich, Darmstadt,
— der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor Rolf Wagner, Bundesministerium der
Justiz, als Bevollmächtigten,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor,
als Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias
Buhigues als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Brüssel,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 1999,
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 18.
Juli 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung
der Artikel 32, 36 und 50 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des
Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und — geänderter Text — S.
77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl.
L 388, S. 1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Unibank A/S (im folgenden:
Gläubigerin) und Herrn Christensen (im folgenden: Schuldner) wegen eines Antrags der Gläubigerin
auf Vollstreckbarerklärung dreier Schuldscheine.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 32 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens lautet:
„Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollsteckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.“
4.
Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
„Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb
eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf
zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner
entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist
wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.“
5.
Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
„Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in
einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. mit der
Vollstreckungsklausel versehen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats
widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in
dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.“
6.
Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens wurde durch Artikel 14 des
Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1; im folgenden: drittes Beitrittsübereinkommen) wie folgt
geändert:
„Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in
einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Artikel 31 ff. für vollstreckbar erklärt.“
7.
Durch diese Änderung erhielt Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens den gleichen Wortlaut wie
Artikel 50 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9; im folgenden:
Luganer Übereinkommen).
8.
§ 478 Absatz 1 Nummer 5 des Retsplejelov (dänisches Rechtspflegergesetz) erlaubt die
Zwangsvollstreckung aus Schuldscheinen, sofern dies ausdrücklich in ihnen vorgesehen ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9.
Der Schuldner unterzeichnete zwischen 1990 und 1992 drei Schuldscheine (Gældsbrev) in Höhe von
270 000 DKR, 422 000 DKR und 138 000 DKR nebst Zinsen zugunsten der Gläubigerin, einer Bank
dänischen Rechts mit Sitz in Århus (Dänemark). Die drei Schuldscheine sind maschinenschriftlich
abgefaßt und zusätzlich mit der Unterschrift eines Dritten, anscheinend eines Angestellten der
Gläubigerin, als Zeugen für die Unterschriftsleistung des Schuldners versehen. In den Schuldscheinen
ist ausdrücklich vorgesehen, daß sie gemäß § 478 des Retsplejelov als Grundlage für die
Zwangsvollstreckung dienen können.
10.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldscheine hatte der Schuldner seinen Wohnsitz in
Dänemark. Später verlegte er ihn nach Weiterstadt in Deutschland, wo die Gläubigerin ihm diese
Schuldscheine zustellen ließ. Auf ihren Antrag erklärte
das für Weiterstadt zuständige Landgericht Darmstadt die Zwangsvollstreckung aus den
Schuldscheinen für zulässig. Hiergegen legte der Schuldner beim Oberlandesgericht Frankfurt am
Main Beschwerde ein. Einige Zeit später teilte er mit, daß er aus Deutschland verzogen sei; eine neue
Anschrift teilte er nicht mit. Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, da der Schuldner im Laufe
des Verfahrens ins Ausland verzogen sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin entfallen, da
diese die Schuldscheine nicht mehr in Deutschland vollstrecken lassen könne; es half daher der bei
ihm eingelegten Beschwerde ab.
11.
Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren ausgesetzt
hat und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist der von einem Schuldner ohne Beteiligung einer öffentlich bestellten Urkundsperson
unterzeichnete Schuldschein — wie der Gældsbrev dänischen Rechts (§ 478 Absatz 1 Nr. 5 des
dänischen Rechtspflegegesetzes) — eine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler
Übereinkommens, wenn in dem Schuldschein ausdrücklich festgelegt ist, daß er als Grundlage der
Zwangsvollstreckung dienen kann, und wenn er nach dem Recht des Errichtungsstaats die Grundlage
für eine Zwangsvollstreckung sein kann, allerdings unter dem Vorbehalt, daß das
Vollstreckungsgericht den Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurückweisen kann, falls es infolge
vorgebrachter Einwendungen gegen die Grundlage der Zwangsvollstreckung bedenklich ist, die
Vollstreckungshandlung zu fördern?
Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
2. Wird ein beim örtlich zuständigen Gericht im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 des Brüsseler
Übereinkommens gestellter Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung oder öffentlichen Urkunde
dadurch unzulässig oder unbegründet, daß der Schuldner während der Anhängigkeit des
Beschwerdeverfahrens (Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens) aus dem Staat verzieht, in dem das
Verfahren eingeleitet wurde, und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist?
Zur ersten Frage
12.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob ein
vollstreckbarer Schuldschein, der ohne Beteiligung einer Behörde ausgestellt wurde, eine öffentliche
Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens ist.
13.
Nach Ansicht der Gläubigerin ist diese Frage zu bejahen. Demgegenüber vertreten der Schuldner,
die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission die
Ansicht, das Adjektiv „öffentlich“ bedeute,
daß die im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen nicht für jede
beliebige, sondern nur für die Urkunden gälten, denen ihre Beweiskraft durch die Beurkundung durch
eine zuständige Behörde verliehen worden sei.
14.
Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens stellt „öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat
aufgenommen und vollstreckbar sind“, im Hinblick auf ihre Vollstreckbarkeit in den übrigen
Vertragsstaaten gerichtlichen Entscheidungen im Sinne von Artikel 25 dieses Übereinkommens gleich,
indem er die Bestimmungen der Artikel 31 ff. des Übereinkommens über die Vollstreckung für
anwendbar erklärt. Mit diesen Bestimmungen soll eines der grundlegenden Ziele des Brüsseler
Übereinkommens verwirklicht werden, nämlich durch ein einfaches und schnelles
Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile herzustellen (vgl. Urteile vom
2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 16,
und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-414/92, Solo Kleinmotoren, Slg. 1994, I-2237, Randnr. 20).
15.
Da unter Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens fallende Urkunden unter den gleichen
Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, muß die Beweiskraft dieser
Urkunden so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des Vollstreckungsstaats hierauf verlassen
können. Privaturkunden kommt als solchen keine derartige Beweiskraft zu, so daß sie erst durch die
Beteiligung einer Behörde oder einer anderen vom Ursprungsstaat ermächtigten Stelle zu öffentlichen
Urkunden werden können.
16.
Diese Auslegung von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens wird durch den Jenard-Möller-Bericht
zum Luganer Übereinkommen (ABl. 1990, C 189, S. 57; im folgenden: Jenard-Möller-Bericht) bestätigt.
17.
Wie aus Randnummer 72 des Jenard-Möller-Berichts hervorgeht, verlangten die Vertreter der
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) die Präzisierung der
Voraussetzungen, die eine öffentliche Urkunde erfüllen muß, um als solche im Sinne des Artikels 50
des Luganer Übereinkommens zu gelten. Insoweit nennt der Bericht die folgenden drei
Voraussetzungen: „Die Beurkundung muß von einer Behörde vorgenommen worden sein; die
Beurkundung muß sich auf den Inhalt [und] nicht nur z. B. auf die Unterschrift beziehen; die Urkunde
muß in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist, als solche vollstreckbar sein.“
18.
Nach dem Jenard-Möller-Bericht ist also die Beteiligung einer Behörde unerläßlich, damit eine
Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Luganer Übereinkommens angesehen
werden kann.
19.
Zwar waren die Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens und des Luganer Übereinkommens zu der
im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit nicht wortgleich; auch sagt der Jenard-Bericht über das
Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) nicht, welchen Kriterien öffentliche Urkunden
genügen müssen, sondern
beschränkt sich darauf, die in Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens genannten Voraussetzungen
wiederzugeben.
20.
Die beiden Übereinkommen unterscheiden sich jedoch in ihrem Wortlaut in diesem Punkt nur
insoweit, als im Brüsseler Übereinkommen die Wendung „mit der Vollstreckungsklausel versehen“
verwendet wurde, während das Luganer Übereinkommen die Wendung „für vollstreckbar erklärt“
enthält. Außerdem geht aus Randnummer 29 des Berichts von De Almeida Cruz, Desantes Real und
Jenard zum dritten Beitrittsübereinkommen (ABl. 1990, C 189, S. 35) hervor, daß dieses
Übereinkommen dadurch, daß es Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens denselben Wortlaut wie
Artikel 50 des Luganer Übereinkommens gab, insoweit die beiden Übereinkommen in ihrem Wortlaut
einander angleichen wollte und daß die obengenannten Wendungen als nahezu gleichwertig
angesehen wurden.
21.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein nach dem Recht des Ursprungsstaats
vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu
ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des
Brüsseler Übereinkommens ist.
Zur zweiten Frage
22.
Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.
Kosten
23.
Die Auslagen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß 26. Juni 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer
Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet
worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung
des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland.
Puissochet
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Deutsch.