Urteil des EuGH vom 30.11.2012

Streichung, Verfahrenssprache, Luxemburg, Anhörung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
30. November 2012
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑255/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Amtsgericht Geldern (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2011, beim
Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2011, in dem Verfahren
Nadine Büsch,
Björn Siever
gegen
Ryanair Ltd.
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1
Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dem vorlegenden Gericht mit Schreiben vom 26.
Oktober 2012 das Urteil vom 23. Oktober 2012 in den verbundenen Rechtssachen
C‑581/10 und C‑629/10, Nelson u. a. (noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht dieses Urteils
das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2
Mit am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben
vom 9. November 2012 hat das Amtsgericht Geldern dem Gerichtshof mitgeteilt, dass
das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wird.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑255/11 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 30. November 2012
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.