Urteil des EuGH vom 18.05.2000

EuGH: ernährung, zusammensetzung, regierung, auswärtige angelegenheiten, gemeinschaftsrecht, dekret, gehalt, kommission, verordnung, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
18. Mai 2000
„Nahrungsergänzungen - Richtlinie 89/398/EWG - Umsetzung - Anforderungen - Beibehaltung einer
vorherigen nationalen Regelung - Zusatzstoffe - .L-Carnitin'“
In der Rechtssache C-107/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de grande
instance Grasse (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Max Rombi,
Arkopharma SA,
weitere Beteiligte:
Union fédérale des consommateurs „Que choisir?“
und
Organisation générale des consommateurs (Orgeco), Union départementale 06,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom
3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine
besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186, S. 27),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von M. Rombi und der Arkopharma SA, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Deur, Nizza, und G.
Vandersanden, Brüssel,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in
derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater
Richard Wainwright und durch M. Shotter, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler
Beamter, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Lehman, Paris,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen vom M. Rombi, der Arkopharma SA, der französischen
Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 2. Juli 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal de grande instance Grasse hat mit Urteil vom 19. Juli 1996, bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen am 14. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf
Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind (ABl. L 186, S. 27), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen M. Rombi, den Vorstandsvorsitzenden der
Arkopharma SA, und gegen die Arkopharma SA selbst als zivilrechtlich Haftende (im folgenden
zusammen: Arkopharma). Arkopharma wird zur Last gelegt, unter Verstoß gegen die Artikel L 213-1
und L 213-3 des französischen Code de la consommation (Lebensmittelgesetz) Lebensmittel für die
menschliche Ernährung verfälscht und verfälschte Lebensmittel vertrieben zu haben. Als verfälscht
werden Lebensmittel angesehen, die nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
3.
Die von Arkopharma vertriebenen Erzeugnisse enthalten als wesentlichen Wirkstoff ein
Aminosäurenderivat, L-Carnitin, in Dosierungen, die nach französischem Recht in für eine besondere
Ernährung bestimmten Lebensmitteln nicht zulässig sind.
Rechtlicher Rahmen
4.
Durch die Richtlinie 89/398 wurde die Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind (ABl. 1977, L 26, S. 55), neu gefaßt.
5.
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 lautet:
„(2) a) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sind Lebensmittel, die sich
aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung
deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für
denangegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht
werden, daß sie für diesen Zweck geeignet sind.
b) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender
Verbrauchergruppen entsprechen:
i) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozeß oder
Stoffwechsel gestört ist, oder
ii) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen
befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der
Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
iii) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.“
6.
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/398 ist die Bezeichnung „diätetisch“ (in der französischen
Sprachfassung die Bezeichnungen „diététiques“ und „de régime“) nur für die in Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Erzeugnisse zulässig.
7.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/398 sind die besonderen Vorschriften für
die in Anhang I der Richtlinie genannten Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind, durch Einzelrichtlinien festzulegen. Zu diesen Gruppen gehören
„Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung“ (Nr. 4) und
„Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler“ (Nr. 8).
8.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398 erließ die Kommission die Richtlinien 91/321/EWG vom
14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175, S. 35), 96/4/EG vom 16.
Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49, S. 17)
und 96/8/EG vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
Gewichtsverringerung (ABl. L 55, S. 22).
9.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/398 können diese Einzelrichtlinien u. a. die
wesentlichen Anforderungen an die Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse, die zu den
Lebensmittelgruppen des Anhangs I gehören, und eine Liste der Zusatzstoffe umfassen; nach Artikel
4 Absatz 2 wird ferner eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck, wie etwa
Vitamine, Mineralsalze, Aminosäuren und andere den für eine besondere Ernährung bestimmten
Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe, festgelegt.
10.
Artikel 9 der Richtlinie 89/398 enthält eine Reihe besonderer Bestimmungen über das
Inverkehrbringen für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel, die nicht zu einer der in
Anhang I aufgeführten Gruppen gehören. Nach diesen Bestimmungen sindbeim Inverkehrbringen der
Lebensmittel im wesentlichen die zuständigen Behörden zu unterrichten.
11.
Artikel 10 der Richtlinie 89/398 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus
Gründen ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung
untersagen oder beschränken, wenn diese der vorliegenden Richtlinie und den etwaigen aufgrund
dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien entsprechen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von aufgrund
dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien gelten.“
12.
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 89/398 legt die Zeitpunkte fest, bis zu denen im Wege nationaler
Umsetzungsmaßnahmen der Handel mit Erzeugnissen, die der Richtlinie entsprechen, zuzulassen und
der Handel mit Erzeugnissen, die ihr nicht entsprechen, zu untersagen ist. Gemäß Artikel 15 Absatz 2
berührt Artikel 15 Absatz 1 „nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von
Richtlinien, wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind, für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten, die
für eine besondere Ernährung bestimmt sind“.
13.
In Frankreich wurde zur Umsetzung der Richtlinie 89/398 das Dekret Nr. 91-827 vom 29. August
1991 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (
vom 31. August 1991), erlassen. Die meisten Bestimmungen der Richtlinie
89/398 wurden in das Dekret übernommen, so insbesondere auch in seinen Artikel 1 die in der
Richtlinie enthaltene Definition der für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel.
14.
Durch Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 91-827 wurde das Dekret Nr. 81-574 vom 15. Mai 1981 zur
Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über Täuschungen und Verfälschungen bei Waren
und Dienstleistungen im Hinblick auf für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel und
Getränke ( vom 17. Mai 1981 und Berichtigung vom 27. Juni
1981) aufgehoben, mit dem die Richtlinie 77/94 in das französische Recht umgesetzt worden war.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets Nr. 91-827 bleiben jedoch die Verordnungen über für eine
besondere Ernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Rechtsgrundlage vor dem Dekret erlassen
wurde, in Kraft, wenn sie seinen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen.
15.
Auf der Grundlage des Dekrets Nr. 81-574 war die Verordnung vom 4. August 1986 über die
Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung für eine besondere Ernährung bestimmter
Lebensmittel ( vom 30.August 1986) erlassen worden; darin ist
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und insbesondere in welchen Höchstmengen Zusatzstoffe
bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung verwendet werden dürfen.
16.
Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung vom 4. August 1986 darf L-Carnitin, das als Zusatzstoff mit
Ernährungszweck gilt, bei der Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder nur in einer
Dosierung, die dem normalen physiologischen Gehalt von Muttermilch entspricht, jedoch 15,4 mg pro
Liter des Enderzeugnisses nicht übersteigen darf, und bei der Herstellung nicht für Säuglinge und
Kleinkinder bestimmter Lebensmittel für eine besondere Ernährung in einer Dosierung von bis zu 100
mg pro 1 000 Kilokalorien des Erzeugnisses verwendet werden.
17.
Ansonsten darf L-Carnitin nach französischem Recht Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht
zugesetzt werden.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
18.
Arkopharma wird im Strafverfahren vor dem Tribunal de grande instance Grasse zur Last gelegt, sie
habe verschiedene Erzeugnisse, darunter „Arkotonic Gélules“, „Turbodiet 300“, „Turbodiet Fort“, „Elle
Carnitine Gélules“ und „Elle Carnitine Forte“, hergestellt und vertrieben, die mehr L-Carnitin enthalten
hätten, als nach den französischen Bestimmungen über Lebensmittel für eine besondere Ernährung
zulässig sei.
19.
Zu ihrer Verteidigung trägt Arkopharma vor, das französische Recht widerspreche dem
Gemeinschaftsrecht, da die Richtlinie 89/398 nicht vollständig umgesetzt worden sei. Gemäß dem
Dekret Nr. 91-827 blieben vor der Richtlinie 89/398 erlassene Verordnungen über für eine besondere
Ernährung bestimmte Erzeugnisse in Kraft, soweit sie der Richtlinie nicht zuwiderliefen. Diese
Regelungstechnik verstoße gegen die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 89/398, da die so in Geltung
belassene Verordnung vom 4. August 1986 der Regelung widerspreche, die auf Gemeinschaftsebene
durch die Richtlinie 89/398 und im nationalen Recht durch das Dekret Nr. 91-827 geschaffen worden
durch die Richtlinie 89/398 und im nationalen Recht durch das Dekret Nr. 91-827 geschaffen worden
sei.
20.
Das Tribunal de grande instance Grasse hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt ein Mitgliedstaat eine Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß um, wenn er mit dem
nationalen Umsetzungsakt frühere Regelungen aufrechterhält, die auf der Grundlage einer
aufgehobenen nationalen Regelung zur Umsetzung einer aufgehobenen Richtlinie erlassen wurden,
und in dem neuen Umsetzungsakt lediglich bestimmt, daß diese Regelungen in Kraft bleiben, soweit
sie nicht im Widerspruch zu der neuen nationalen Regelung stehen?
2. Darf ein Staat nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 eine vor der
Richtlinie und ihrem Umsetzungsakt erlassene Regelung weiter anwenden?
3. Gestattet es die mit der Richtlinie 89/398 vorgenommene Einteilung der für eine besondere
Ernährung bestimmten Lebensmittel in neun Gruppen, für die Einzelrichtlinien erlassen werden
(Anhang I), und in nicht zu diesen Gruppen gehörende Lebensmittel, für die solche Richtlinien nicht
vorgesehen sind, daß ein Mitgliedstaat eine Regelung anwendet, der eine Einteilung zugrunde liegt,
wonach zwischen der Gewichtsabnahme dienenden und diätetischen Erzeugnissen oder zwischen
Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge und
Kleinkinder bestimmt sind, unterschieden wird?
4. Schließen es Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 89/398, nach denen in
Ermangelung von Einzelrichtlinien, wie sie in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehen sind, nationale
Maßnahmen angewendet werden können, aus, daß sich einzelne auf die Bestimmungen der Richtlinie
berufen können, um die Umsetzungsregelungen der Mitgliedstaaten in Frage zu stellen und diese
durch ihre nationalen Gerichte für unanwendbar erklären zu lassen, soweit sie im Widerspruch zu den
Bestimmungen der Richtlinie stehen?
5. Ergibt sich daraus, daß die Überwachung der Lebensmittel im Rahmen der
Gemeinschaftsrichtlinien ausgeübt wird, daß die Staaten bei der Ausübung dieser Überwachung die
allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, und insbesondere den Grundsatz des
Vertrauensschutzes, zu beachten haben?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
21.
Nach Auffassung der französischen Regierung sind die Vorlagefragen unzulässig, da die von
Arkopharma vertriebenen Erzeugnisse mit erhöhten Mengen von L-Carnitin Nahrungsergänzungen
seien. Sie könnten deshalb nicht als für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel im Sinne
der Richtlinie 89/398 angesehen werden und fielen somit nicht in deren Geltungsbereich. Die Antwort
des Gerichtshofes sei deshalb im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich.
22.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache
des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das über den Rechtsstreit entscheiden muß,
im Hinblick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung
zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu
beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache 387/93, Banchero, Slg. 1995,
I-4663, Randnr. 15, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971,
Randnr. 21). Soweit Vorlagefragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der
Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten,darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995
in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
23.
Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des
nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt -
dieses Recht auszulegen hat, zudem soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie
ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und so Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 249 EG) nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-
106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96,
Sihouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 36).
24.
Im Licht dieser Rechtsprechung kann die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung der
Richtlinie 89/398 nicht als offensichtlich unerheblich für die Entscheidung im Ausgangsverfahren
angesehen werden, und sei es auch nur, weil sie für die Feststellung erforderlich ist, ob die im
Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisse unter die Richtlinie 89/398 fallen.
25.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind deshalb für zulässig zu erachten.
Zu den ersten drei Fragen
26.
Mit diesen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht wissen, ob es
der Richtlinie 89/398, insbesondere Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2, zuwiderläuft, daß ein
Mitgliedstaat nach der Umsetzung der Richtlinie 89/398 eine frühere nationale Regelung wie die im
Ausgangsverfahren fragliche über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine besondere Ernährung
bestimmter Lebensmittel zulässig sind, in Geltung beläßt, selbst wenn diese Regelung auf einer
anderen Einteilung als der beruht, die die Richtlinie festlegt.
27.
Die erste Frage betrifft vor allem die fehlerfreie Umsetzung der Richtlinie 89/398 in das
innerstaatliche Recht. Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag nicht über
die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie es
ihm im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) möglich wäre (vgl. Urteil vom 12.
Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X, Slg. 1996, I-6609,
Randnr. 21).
28.
Gleichwohl geht eine Frage nach der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie in das
innerstaatliche Recht in der Sache dahin, ob die nationale Umsetzungsregelung gültig, da mit der
Richtlinie vereinbar ist. Eine solche nationale Regelung kann nämlich nur mit der Richtlinie vereinbar
(und insoweit gültig) sein, wenn die Umsetzung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
29.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag auch
nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht befinden. Er kann
dem vorlegenden Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu
geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen
Verfahrens die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen
(vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8).
30.
Durch die Auslegung der Richtlinie 89/398 bei der Beantwortung der in Randnummer 26
umformulierten Fragen können dem nationalen Gericht deshalb gleichzeitig alle Hinweise gegeben
werden, damit es die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Richtlinie beurteilen kann.
31.
Es genügt deshalb, diese umformulierten Fragen zu prüfen, ohne daß gesondert erörtert zu werden
bräuchte, ob die Richtlinie 89/398 ordnungsgemäß umgesetzt wurde.
32.
Vor der Beantwortung der ersten drei, in Randnummer 26 umformulierten Fragen ist festzustellen,
ob die Richtlinie 89/398 auf Erzeugnisse wie die von Arkopharma vertriebenen, die einen erhöhten
Gehalt an L-Carnitin aufweisen, anwendbar ist.
33.
Die französische Regierung führt dazu aus, bei den von Arkopharma vertriebenen Erzeugnissen
handele es sich um Nahrungsergänzungen. Diese seien als Erzeugnisse definiert, die vor allem aus
Zusatznährstoffen bestünden, mit denen die allgemeine Ernährung ergänzt werden solle, um
tatsächlichen oder vermuteten Mängeln der täglichen Ernährung entgegenzuwirken. Sie seien nach
innerstaatlichem Recht als Lebensmittel anzusehen und unterlägen deshalb den allgemeinen, für alle
Lebensmittel geltenden Bestimmungen. Was speziell L-Carnitin betreffe, so sei es als Zusatzstoff mit
Ernährungszweck nur in zwei Arten von Lebensmitteln zulässig, die für eine besondere Ernährung
bestimmt seien, und zwar gemäß Artikel 4 der Verordnung vom 4. August 1986 in Erzeugnissen für
Säuglinge und Kleinkinder und in diätetischen Erzeugnissen für Erwachsene; es unterliege aber keiner
harmonisierten Gemeinschaftsregelung.
34.
Nach der Auffassung von Arkopharma fallen die von ihr vertriebenen Erzeugnisse im wesentlichen in
die Gruppe 8 des Anhangs I der Richtlinie 89/398 oder in die Gruppe 4 dieses Anhangs. In der
mündlichen Verhandlung hat Arkopharma geltend gemacht, daß die Erzeugnisse auch in Gruppe 5
„Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)“ fallen könnten,
dafür aber keine Begründung gegeben.
35.
Wie sich aus der Begründung des Vorlageurteils ergibt, stuft das Tribunal de grande instance
Grasse L-Carnitin als einen Nährstoff und die es enthaltenden Erzeugnisse von Arkopharma als
Nahrungsergänzungen ein. Unstreitig ist, daß die von Arkopharmavertriebenen Erzeugnisse mit einem
hohen Gehalt an L-Carnitin Lebensmittel darstellen.
36.
Es ist deshalb im vorliegenden Fall unerheblich, ob L-Carnitin in anderen Dosierungen, in
Verbindung mit anderen Stoffen oder bei anderer Zubereitung als ein Zusatzstoff oder sogar als
Arzneimittel anzusehen sein kann.
37.
Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie 89/398 für Lebensmittel, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind. Dies sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie solche
Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen
Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden,
die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und die mit dem Hinweis darauf in den
Verkehr gebracht werden, daß sie für diesen Zweck geeignet sind. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe
b der Ricthlinie muß eine besondere Ernährung den besonderen Ernährungserfordernissen
bestimmter Personengruppen entsprechen.
38.
Die von Arkopharma vertriebenen Erzeugnisse haben als Nahrungsergänzungen infolge ihres hohen
Gehalts an L-Carnitin unstreitig eine besondere Zusammensetzung und unterscheiden sich somit
deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Das erste in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
der Richtlinie 89/398 genannte Kriterium ist deshalb erfüllt.
39.
Auch das dritte Kriterium ist erfüllt: Wie Arkopharma vor allem in der mündlichen Verhandlung
unwidersprochen ausgeführt hat, werden die im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisse als
Produkte vertrieben, die die sportliche Leistung verbessern oder die Gewichtsabnahme fördern sollen.
40.
Die französische Regierung macht hingegen geltend, die Erzeugnisse seien für die von Arkopharma
angegebenen Ernährungszwecke ungeeignet und erfüllten deshalb nicht das zweite in Artikel 1 Absatz
2 Buchstabe a der Richtlinie 89/398 genannte Kriterium. Entgegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffern i und ii der Richtlinie 89/398 entsprächen sie auch nicht den besonderen
Ernährungserfordernissen bestimmter Personengruppen.
41.
Dieser Einwand der französischen Regierung hat jedoch nicht zur Folge, daß die von Arkopharma
vertriebenen Erzeugnisse ohne weiteres vom Geltungsbereich der Richtlinie 89/398 ausgeschlossen
wären. Zum einen ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/398 - wonach die fraglichen Erzeugnisse
aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen
Ernährungszweck geeignet sein müssen - und ihren Artikeln 11 und 12 - die für den Fall, daß diese
Eignung fehlt, bestimmte Mäßnahmen vorsehen - zu entnehmen, daß die Richtlinie 89/398 jedenfalls
solange anwendbar ist, als nicht nachgewiesen ist, daß die fraglichen Erzeugnisse für die besonderen
Ernährungszwecke, für die sie bestimmt sind, ungeeignet sind.
42.
Zum anderen ist es im Rahmen von Artikel 177 EG-Vertrag allein Sache des vorlegenden Gerichts,
festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisse für die von Arkopharma genannten
Ernährungszwecke tatsächlich geeignet, also der Gewichtsabnahme oder sportlichen
Leistungsfähigkeit wirklich förderlich sind.
43.
Demnach fallen Nahrungsergänzungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einen hohen
Gehalt an L-Carnitin aufweisen und mit dem Hinweis auf ihre Eignung für einen besonderen
Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 in
deren Geltungsbereich, solange die nationalen Gerichte nicht festgestellt haben, daß sie für die vom
Hersteller angegebenen Ernährungszwecke nicht geeignet sind oder nicht den besonderen
Ernährungserfordernissen einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie
genannten Personengruppen entsprechen.
44.
Nach dem Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 bleibt eine
nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von der Richtlinie unberührt, wenn weder
diese noch die zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien, insbesondere die Einzelrichtlinien gemäß
ihrem Artikel 4 Absatz 1, Regelungen über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine besondere
Ernährung bestimmter Lebensmittel oder bei der bestimmter Gruppen solcher Lebensmittel generell
zugelassen sind, oder, allgemeiner, über die Zusammensetzung solcher Lebensmittel umfassen.
45.
Es ist demgemäß zu prüfen, ob die Richtlinie 89/398 selbst oder eine zu ihrer Durchführung
erlassene Richtlinie, insbesondere eine Einzelrichtlinie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398,
solche Vorschriften enthalten.
46.
Nach ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung bildet die Richtlinie 89/398 einen ersten
Schritt beim Abbau der aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erwachsenden
Hindernisse für den freien Verkehr mit Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind, und soll die mit ihr angestrebte Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem
Stadium durch die Festlegung einer gemeinsamen Definition, von Maßnahmen zum Schutz des
Verbrauchers gegen Täuschung über die Art der fraglichen Erzeugnisse und von Regeln über deren
Kennzeichnung bewirken.
47.
Dagegen enthält die Richtlinie 89/398 weder Vorschriften über die Zusatzstoffe, die bei der
Herstellung dieser Art von Lebensmitteln allgemein zulässig sind, noch Bestimmungen über die diesen
zusetzbaren Stoffe mit Ernährungszweck, noch eine genaue Anforderung an die Zusammensetzung
solcher Lebensmittel.
48.
Für die einer besonderen Ernährung dienenden Lebensmittel insgesamt sieht Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 89/398 vor, daß eine Liste der Stoffe mit einem besonderenErnährungszweck wie etwa
Vitamine, Mineralsalze und Aminosäuren festgelegt wird. Ungeachtet der Frage, ob L-Carnitin als
Aminosäurederivat unter den Begriff der Aminosäuren fällt, wurde diese Liste, wie sich aus den Akten
und aus dem Vorbringen von Arkopharma und der französischen Regierung ergibt, bisher nicht
erstellt.
49.
Was speziell die einer besonderen Ernährung dienenden Lebensmittel betrifft, die nicht unter eine
der Gruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 89/398 fallen, so ist außer der genannten Liste der Stoffe
mit Ernährungszweck keinerlei Regelung über zulässige Zusatzstoffe oder, allgemeiner, die
Zusammensetzung dieser Lebensmittel vorgesehen.
50.
Zwar sieht Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398 den Erlaß von Vorschriften (in Form von
Einzelrichtlinien) über die Zusammensetzung der Lebensmittel, die einer dieser Gruppen angehören,
einschließlich der Zusatzstoffe vor. Wie in Randnummer 8 erwähnt, sind aber beim gegenwärtigen
Stand des Gemeinschaftsrechts auf der Grundlage dieser Bestimmung erst drei Richtlinien erlassen
worden, deren Geltungsbereich nicht Erzeugnisse erfaßt, die - wie die im Ausgangsverfahren
fraglichen - entweder der vierten oder der achten Gruppe des Anhangs I der Richtlinie 89/398
angehören.
51.
Da es somit für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, weder
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über generell zugelassene Zusatzstoffe, insbesondere L-
Carnitin, noch eine Gemeinschaftsregelung über die Zusammensetzung dieser Lebensmittel gibt, ist
im Ergebnis festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen, die die bei der Herstellung solcher Lebensmitteln allgemein zulässigen
Zusatzstoffe zum Gegenstand hat, nicht entgegensteht.
52.
Daß der Richtlinie 89/398 angeblich eine andere Einteilung zugrunde liegt als der Verordnung vom
4. August 1986, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
53.
Erstens nämlich sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, soweit
irgend möglich, im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen, um das von dieser
angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag gerecht zu werden (vgl. z. B.
Urteile Marleasing, Randnr.8, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999,
I-905, Randnr. 22).
54.
So muß das nationale Gericht bei der Auslegung einer nationalen Regelung, die zwischen „produits
diététiques“ und „produits de régime“ unterscheidet, der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
89/398 und der aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie folgenden Möglichkeit, die Bezeichnungen
„diététiques“ und „de régime“ (in der deutschen Sprachfassung für beide Begriffe: „diätetisch“) zu
verwenden, Rechnung tragen.
55.
Zweitens beruht die Richtlinie 89/398, was speziell die Abweichung der gemeinschaftlichen von der
nationalen Einteilung angeht, zum einen auf derUnterscheidung zwischen Lebensmitteln, die einer der
in ihrem Anhang I aufgeführten Gruppen angehören und für die ihr Artikel 4 Absatz 1 eine Auflistung
der Zusatzstoffe vorsieht, und sonstigen Lebensmitteln, für die die Richtlinie keine besonderen
Vorschriften über die Zusatzstoffe vorsieht.
56.
Zum anderen unterscheidet die Richtlinie 89/398 zwischen Zusatzstoffen und Stoffen mit
Ernährungszweck. Für letztere ist nach ihrem Artikel 4 Absatz 2 eine Liste festzulegen, die für alle von
der Richtlinie erfaßten Lebensmittel gilt.
57.
Die nationale Regelung beruht hingegen, läßt man die Unterscheidung zwischen „produits
diététiques“ und „produits de régime“ außer Betracht, auf der Unterscheidung einerseits zwischen
zulässigen Zusatzstoffen mit technologischem Zweck und solchen mit Ernährungszweck sowie
andererseits zwischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und sonstigen für eine besondere
Ernährung bestimmten Lebensmitteln.
58.
Abgesehen davon, daß L-Carnitin gemäß Anhang IV der Richtlinie 96/5 und Anhang III der Richtlinie
91/321 - beide Richtlinien wurden bereits in Randnummer 8 erwähnt und auf der Grundlage von Artikel
4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398 erlassen - nach der Regelung der Richtlinie nicht als Zusatzstoff,
sondern als Nährstoff anzusehen ist, könnte die Richtlinie 89/398 einer nationalen Regelung, die im
wesentlichen auf den Unterscheidungen zwischen Zusatzstoffen mit technologischem Zweck und und
solchen mit Ernährungszweck sowie zwischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und
sonstigen für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln beruht, in einem Sachverhalt wie
dem Ausgangsfall nur entgegenstehen, wenn die Verwendung von L-Carnitin nach ihr für Personen
oder in Dosierungen zulässig wäre, für die bzw. in denen sie nach der nationalen Regelung unzulässig
wäre oder umgekehrt.
59.
Da indessen bisher außer den in Randnummer 8 genannten keine Richtlinien gemäß Artikel 4
Absatz 1 der Richtlinie 89/398 erlassen wurden, spricht nichts dafür - und ist von den Beteiligten auch
nicht vorgetragen worden -, daß sich die Divergenz zwischen der gemeinschaftlichen und der
nationalen Einteilung nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in dieser Weise
auswirkte.
60.
Demnach läuft es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Richtlinie 89/398 und
den zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien nicht zuwider, daß ein Mitgliedstaat nach der
Umsetzung der Richtlinie 89/398 eine frühere nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren
fragliche über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine besondere Ernährung bestimmter
Lebensmittel zulässig sind, in Geltung beläßt, selbst wenn diese Regelung auf einer anderen
Einteilung als der beruht, die die Richtlinie festlegt.
Zur vierten Frage
61.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich ein einzelner gegen eine nationale
Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine
besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel zulässig sind, auf die Richtlinie 89/398 berufen kann,
wenn diese Regelung der Richtlinie zuwiderläuft.
62.
Da die Richtlinie 89/398 und die nach ihrem Artikel 4 erlassenen Richtlinien keine Vorschriften über
die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel oder über die
Verwendung von Zusatzstoffen oder von Stoffen mit einem besonderen Ernährungszweck bei der
Herstellung solcher Lebensmittel enthalten, gibt es beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts keine einschlägige Gemeinschaftsregelung, auf die sich ein einzelner im Hinblick
auf Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck, die bei der Herstellung von Lebensmitteln wie den
im Ausgangsverfahren fraglichen zulässig sind, gegen eine diesbezügliche nationale Regelung berufen
könnte.
Zur fünften Frage
63.
Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten bei der
Überwachung der Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel und
insbesondere der bei ihrer Herstellung verwendeten Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck den
Erfordernissen unterliegen, die sich aus den anerkannten allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts, besonders aus dem Vertrauensschutzgrundsatz, ergeben.
64.
Das vorlegende Gericht hat diese Frage nicht erläutert. Im Licht des Vorbringens von Arkopharma,
sie sei aufgrund des Gemeinschaftsrechts zum Vertrieb der im Ausgangsverfahren fraglichen
Erzeugnisse berechtigt, und im Interesse einer der Entscheidung des Ausgangsverfahrens dienlichen
Antwort ist diese Frage als Frage danach zu verstehen, ob die nationalen Behörden wegen eines
schutzwürdigen Vertrauens von Arkopharma nur die Vereinbarkeit der fraglichen Erzeugnisse mit der
Gemeinschaftsregelung über die Verwendung von L-Carnitin überprüfen dürfen.
65.
Nach ständiger Rechtsprechung binden die in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten
allgemeinen Grundsätze, darunter der Vertrauensschutzgrundsatz, bei der Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Regelungen auch die Mitgliedstaaten; sie müssen diese Regelungen
deshalb, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen anwenden. Fällt eine
einzelstaatliche Regelung in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so hat der Gerichtshof
daher dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung an die Hand zu geben, die es benötigt,
um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den allgemeinen Grundsätzen beurteilen zu können, deren
Wahrung er sichert (vgl. zum Schutz der Grundrechte, die zu den allgemeinen Grundsätzen gehören,
Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16).
66.
Zwar weist Arkopharma zu Recht darauf hin, daß der Vertrauensschutzgrundsatz aus dem
Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind,
und daß er die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und
Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff
u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20).
67.
Jedoch ist die Berufung auf den Vertrauensschutzgrundsatz nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft
zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (vgl. z. B.
Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-
1809, Randnr. 19). In bezug auf für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel hat die
einschlägige Gemeinschaftsregelung jedoch für Arkopharma keine vorherige Situation herbeigeführt,
die bei ihr ein berechtigtes Vertrauen erwecken konnte, auf das sie sich später berufen könnte.
68.
Zwar soll die Richtlinie 89/398 ausweislich ihrer fünften Begründungserwägung insbesondere einer
wirksamen Überwachung der für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel dienen. Wie in
den Randnummern 44 bis 59 ausgeführt, legt die Richtlinie selbst jedoch nicht die Anforderungen an
die Zusammensetzung derartiger Lebensmitteln oder die bei ihrer Herstellung zulässigen Zusatzstoffe
und Stoffe mit Ernährungszweck gemäß Artikel 4 Absatz 2 fest.
69.
Sieht man von den drei zur Durchführung der Richtlinie 89/398 erlassenen Richtlinien ab, so kann
sich die vom vorlegenden Gericht angesprochene Überwachung nur auf die Einhaltung der nationalen
Vorschriften über Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck beziehen, die bei der Herstellung für
eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel zulässig sind.
70.
Arkopharma macht weiter geltend, die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer eigenen
Vorschriften über die Anforderungen an die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung
bestimmter Lebensmittel und die bei ihrer Herstellung zulässigen Zusatzstoffe sei - insbesondere im
Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 - im Licht der Bestimmungen und Grundsätze des
freien Warenverkehrs zu beurteilen.
71.
Zwar trifft daran zu, daß die Mitgliedstaaten ihre sich aus der Richtlinie 89/398 ergebende Befugnis
zur Regelung der Zusammensetzung von Lebensmitteln nur vorbehaltlich der Artikel 30, 34 und 36 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 29 EG und 30 EG) über den freien Warenverkehr nutzen
dürfen, da nationale Bestimmungen über die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung
bestimmter Lebensmittel und über die bei ihrer Herstellung zugelassenen Zusatzstoffe Hemmnisse für
den innergemeinschaftlichen Handel darstellen können.
72.
Allerdings läßt sich den Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen, daß Arkopharma die in
Frage stehenden Erzeugnisse ein- oder ausführte. Damit kann der Gerichtshof nicht prüfen, ob die
Regeln und Grundsätze des freien Warenverkehrs auf eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren
fragliche Anwendung finden. Diese Frage ist deshalb vom nationalen Gericht zu beurteilen, das allein
für die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts des Rechtsstreits zuständig ist, mit dem es befaßt ist.
73.
Demnach ist auf die fünfte Frage zu antworten, daß die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der
Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel und speziell der bei ihrer
Herstellung verwendeten Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck den allgemeinen Grundsätzen
des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Vertrauensschutzgrundsatz, unterliegen. Im
Ausgangsverfahren konnte die Gemeinschaftsregelung jedoch bei Arkopharma kein berechtigtes
Vertrauen erwecken, auf das sie sich berufen könnte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu
beurteilen, ob die Regeln des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs auf eine Tätigkeit wie die
im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar sind.
Kosten
74.
Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Grasse mit Urteil vom 19. Juli 1996 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
1. Nahrungsergänzungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einen hohen
Gehalt an L-Carnitin aufweisen und mit dem Hinweis auf ihre Eignung für einen
besonderen Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, fallen nach Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind, in deren Geltungsbereich, solange die nationalen Gerichte nicht
festgestellt haben, daß sie für die vom Hersteller angegebenen Ernährungszwecke nicht
geeignet sind oder nicht den besonderenErnährungserfordernissen einer der in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Personengruppen
entsprechen.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts läuft es der Richtlinie 89/398 und
den zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien nicht zuwider, daß ein Mitgliedstaat
nach der Umsetzung der Richtlinie 89/398 eine frühere nationale Regelung wie die im
Ausgangsverfahren fragliche über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung für eine
besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel zulässig sind, in Geltung beläßt, selbst
wenn diese Regelung auf einer anderen Einteilung als der beruht, die die Richtlinie
festlegt.
3. Da die Richtlinie 89/398 und die nach ihrem Artikel 4 erlassenen Richtlinien keine
Vorschriften über die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter
Lebensmittel oder über die Verwendung von Zusatzstoffen oder von Stoffen mit einem
besonderen Ernährungszweck bei der Herstellung solcher Lebensmittel enthalten, gibt es
beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine einschlägige
Gemeinschaftsregelung, auf die sich ein einzelner im Hinblick auf Zusatzstoffe und Stoffe
mit Ernährungszweck, die bei der Herstellung von Lebensmitteln wie den im
Ausgangsverfahren fraglichen zulässig sind, gegen eine diesbezügliche nationale
Regelung berufen könnte.
4. Bei der Überwachung der Zusammensetzung für eine besondere Ernährung
bestimmter Lebensmittel und speziell der bei ihrer Herstellung verwendeten Zusatzstoffe
und Stoffe mit Ernährungszweck unterliegen die Mitgliedstaten den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Vertrauensschutzgrundsatz.
Im Ausgangsverfahren konnte die Gemeinschaftsregelung jedoch bei Arkopharma kein
berechtigtes Vertrauen erwecken, auf das sie sich berufen könnte. Es ist Sache des
nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Regeln des innergemeinschaftlichen freien
Warenverkehrs auf eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar
sind.
Schintgen
Hirsch
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Mai 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Französisch.