Urteil des EuGH vom 18.01.2001

EuGH: spanien, kommission, vereinigtes königreich, dienstleistung, gebühr, regierung, kategorie, bemessungsgrundlage, mitgliedstaat, unterliegen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Januar 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Autobahnmaut“
In der Rechtssache C-83/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
de la Cruz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien
Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember
1996 (ABl. L 338, S. 89) verstoßen hat, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung
angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage besteht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, D.
A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. März 1999 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage
erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338, S. 89; im Folgenden:
Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die
Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage besteht.
Rechtlicher Rahmen
2.
Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der
Mehrwertsteuer.
3.
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der
Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen
gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als
15 % sein.
...
Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten
Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 %
sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H
genannten Kategorien anwendbar.“
4.
Das „Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze
angewandt werden können“ in Anhang H der Sechsten Richtlinie nennt in Kategorie 5 die
„Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“.
5.
Das Königliche Dekret Nr. 14/1997 vom 29. August 1997 und das Gesetz Nr. 9/1998 vom 21. April
1998 zur Änderung des Gesetzes Nr. 37/1992 vom 28. Dezember 1992 betreffend die Mehrwertsteuer
sahen vor, dass auf Autobahnmaut anstelle des Normalsatzes von 16 % ein ermäßigter
Mehrwertsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.
Vorverfahren
6.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung mit, ihrer
Auffassung nach verletze das Königreich Spanien dadurch Artikel 12 der Sechsten Richtlinie, dass es
auf die Dienstleistung der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage einen ermäßigten
Mehrwertsteuersatz anwende. Sie forderte die spanische Regierung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf,
dazu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
7.
Die spanische Regierung machte in ihrer Antwort vom 24. April 1998 geltend, die Gestattung der
Benutzung von Autobahnen gegen eine Gebühr werde in den einzelnen Mitgliedstaaten steuerlich
sehr unterschiedlich behandelt, wobei diese Tätigkeit in einigen Mitgliedstaaten nicht der
Mehrwertsteuer unterworfen sei, und die spanischenBehörden hätten sich, um die daraus folgende
Wettbewerbsverzerrung auszugleichen, für die Anwendung einer ermäßigten Mehrwertsteuer in Höhe
von 7 % entschieden. Zudem entspreche die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes den
Bestimmungen des Anhangs H, Kategorie 5, der Sechsten Richtlinie.
8.
Da die Kommission diese Ausführungen der spanischen Behörden nicht für zureichend hielt,
übermittelte sie dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 10. August 1998 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme, in der sie den in ihrem Aufforderungsschreiben erhobenen Vorwurf
wiederholte und Spanien aufforderte, der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei
Monaten nachzukommen.
9.
In ihrer Antwort vom 21. Oktober 1998 bestritten die spanischen Behörden das Vorliegen der
angeblichen Vertragsverletzung mit derselben Begründung wie zuvor das Königreich Spanien.
10.
Da die Kommission feststellte, dass das Königreich Spanien der mit Gründen versehenen
Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründetheit
11.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass zum einen die Gestattung der Benutzung einer
Straßenanlage gegen eine Gebühr eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer
1 der Sechsten Richtlinie darstellt und zum anderen Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie, wonach
Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt nicht der
Mehrwertsteuer unterliegen, auf Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer des privaten Rechts nicht
anwendbar ist (Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-276/97, Kommission/Frankreich,
Slg. 2000, I-0000, Randnrn. 36 und 46, in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-
0000, Randnrn. 34 und 44, in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg.
2000, I-0000, Randnrn. 46 und 56, in der Rechtssache C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-
0000, Randnrn. 30 und 40, und in der Rechtssache C-260/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-
0000, Randnrn. 31 und 40).
12.
Die Tätigkeit, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr
besteht, wird in Spanien unstreitig nicht durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, sondern durch
Wirtschaftsteilnehmer des privaten Rechts ausgeübt.
13.
Diese Tätigkeit bezieht sich daher, wie das Königreich Spanien auch nicht bestreitet, auf
Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, und wird in Spanien von Wirtschaftsteilnehmern
ausgeübt, die für diese Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig sind.
14.
In der vorliegenden Klage geht es daher nur um die Frage, ob das Königreich Spanien dadurch
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der SechstenRichtlinie verstoßen
hat, dass es auf diese Dienstleistungen anstelle des normalen Steuersatzes einen ermäßigten
Mehrwertsteuersatz angewandt hat.
15.
Die Kommission stützt ihre Klage darauf, dass die in der Sechsten Richtlinie vorgesehene
Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze anzuwenden, wegen ihres Ausnahmecharakters nur für die in
Anhang H aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen gelte. Im vorliegenden Fall widerspreche
es der Sechsten Richtlinie, die Gestattung der Benutzung einer Autobahn mit einer Dienstleistung
gleichzustellen, die sich auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks beziehe.
16.
Nach Auffassung der spanischen Regierung kann dagegen die Gestattung der Benutzung einer
Straßenanlage durch Wirtschaftsteilnehmer des privaten Rechts der Beförderung von Reisenden und
ihres Gepäcks gleichgestellt und auf sie somit ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden.
Diese Auslegung der Sechsten Richtlinie sei dadurch gerechtfertigt, dass Wettbewerbsverzerrungen
zu Ungunsten der Betreiber spanischer Autobahnen auszugleichen seien, die sich daraus ergäben,
dass Autobahnmaut in anderen Mitgliedstaaten nicht der Mehrwertsteuer unterliege.
17.
Da die Sechste Richtlinie keine Definition der „Beförderung von Personen und des mitgeführten
Gepäcks“ im Sinne des Anhangs H, Kategorie 5, enthält, ist diese Bestimmung ungeachtet der von der
spanischen Regierung angeführten Unterschiede bei der Anwendung dieser Richtlinie in den
Mitgliedstaaten im Lichte des Zusammenhangs innerhalb der Sechsten Richtlinie auszulegen.
18.
Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten
abweichend von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, einen oder zwei ermäßigte Sätze
anwenden. Außerdem können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nach dieser Vorschrift nur auf
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der im Anhang H genannten Kategorien
angewandt werden.
19.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen
Grundsatz darstellen, eng auszulegen (vgl. vor allem die Urteile vom 12. Dezember 1995 in der
Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, vom 12. Februar in der
Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 31, und vom 7. September 1999
in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12).
20.
Die Wendung „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“ muss daher nach ihrer
gewöhnlichen Bedeutung ausgelegt werden.
21.
Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht nicht darin, ein
Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern darin, denjenigen, die über ein Fahrzeug
verfügen, zu erlauben, eine Strecke unter besseren Bedingungen zurückzulegen. Diese Tätigkeit kann
daher der Beförderung von Personen und desmitgeführten Gepäcks im Sinne des Anhangs H,
Kategorie 5, der Sechsten Richtlinie nicht gleichgestellt werden.
22.
Die spanische Regierung rechtfertigt den Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten
Richtlinie damit, dass die Dauer der Verfahren, die die Kommission gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet habe, in denen die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage nicht der
Mehrwertsteuer unterworfen sei, beim Königreich Spanien das berechtigte Vertrauen darauf geweckt
habe, dass die Sechste Richtlinie die Anwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes auf diese
Tätigkeit nicht zwingend gebiete.
23.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegungsfragen bietet das Vertragsverletzungsverfahren
die Möglichkeit, den genauen Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu ermitteln (Urteil vom
14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnr. 49)
und hängt von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen ab, die einem
Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen (u. a. Urteil vom 1.
Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14).
24.
Außerdem wird der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des
Vertrauensschutzes im Allgemeinen von Privatpersonen (Wirtschaftsteilnehmern) geltend gemacht,
die sich auf von staatlichen Stellen gewecktes Vertrauen berufen; er kann nicht von Regierungen zu
dem Zweck herangezogen werden, den Folgen einer Entscheidung des Gerichtshofes zu entgehen,
mit der die Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft festgestellt wird (Urteil vom 19. September
2000 in den Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Slg. 2000, I-0000, Randnr.
67).
25.
Demzufolge kann sich ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes berufen, um die objektive Feststellung des Verstoßes gegen die ihm nach
dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegenden Verpflichtungen zu verhindern, denn
die Zulassung einer solchen Rechtfertigung widerspräche dem Zweck des Verfahrens nach Artikel 169
EG-Vertrag (in diesem Sinne die Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 288/83,
Kommission/Irland, Slg. 1985, 1761, Randnr. 22, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-
35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 45).
26.
Das Königreich Spanien kann daher im vorliegenden Fall nicht unter Berufung auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes die Feststellung einer von ihm begangenen Vertragsverletzung verhindern.
27.
Nach alldem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, dass es einen ermäßigten
Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer
Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht.
Kosten
28.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm
gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12
Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember
1996 verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung
angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine
Gebühr besteht.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Januar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Spanisch.