Urteil des EuGH vom 04.10.2001

EuGH: einkünfte, tochtergesellschaft, gesellschaft mit beschränkter haftung, muttergesellschaft, regierung, erlöschen, unterliegen, mitgliedstaat, kommission, niederlande

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. Oktober 2001
„Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff des Steuerabzugs
an der Quelle“
In der Rechtssache C-294/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Athinaïki Zythopoiia AE
gegen
Elliniko Dimosio
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D.
A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Athinaïki Zythopoiia AE, vertreten durch I. Stavropoulos und N. Skandamis, dikigoroi,
- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki und K. Grigoriou als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und M. Patakia als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Athinaïki Zythopoiia AE, vertreten durch I. Stavropoulos
und N. Skandamis, der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki und durch V. Kyriazopoulos als
Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Michard und M. Patakia, in der Sitzung vom 28.
März 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Mai 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Dioikitiko Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Verwaltungsgericht Athen) hat mit Beschluss
vom 26. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage
nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
über das gemeinsameSteuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, der aufgrund der Klage der Athinaïki Zythopoiia AE
gegen die stillschweigende Zurückweisung des von dieser Gesellschaft hinsichtlich der Besteuerung
ihrer Einkünfte eingelegten Einspruchs durch den Leiter des Finanzamts Athen anhängig ist.
Die Richtlinie
3.
Die Richtlinie stellt einen der drei Rechtsakte dar, die am 23. Juli 1990 beschlossen wurden, um
bestimmte steuerliche Hindernisse für Zusammenschlüsse von Gesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten zu beseitigen. Die anderen Rechtsakte sind die Richtlinie 90/434/EWG des Rates über
das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen
und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L
225, S. 1), und das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im
Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10).
4.
Nach ihrer ersten Begründungserwägung sollen durch die Richtlinie wettbewerbsneutrale
steuerliche Regelungen geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse
des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen. Nach ihrer dritten
Begründungserwägung sollen durch sie insbesondere die steuerlichen Benachteiligungen der
Unternehmensgruppen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber den Unternehmensgruppen
aus ein und demselben Mitgliedstaat beseitigt werden.
5.
Die Notwendigkeit der Richtlinie ergibt sich daraus, dass in mehreren Staaten niedergelassene
Unternehmensgruppen einer Doppelbesteuerung unterworfen werden können.
6.
Vorbehaltlich einer von den Staaten entweder einseitig oder aufgrund von bilateralen Abkommen
gewährten Freistellung können die von einer Tochtergesellschaft erzielten Gewinne gleichzeitig im
Staat der Tochtergesellschaft als Einkünfte aus dem Betrieb dieser Gesellschaft und im Staat der
Muttergesellschaft als Dividenden besteuert werden.
7.
Um Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Erhebung der Steuer auf die Dividenden zu
vereinfachen, greifen die Staaten häufig auf die Technik des Steuerabzugs an der Quelle zurück. In
diesem Fall muss die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, einen Teil davon zurückbehalten,
den sie dann an die Steuerbehörden auszahlt. Dieser abgezogene Betrag ist auf die
Gesamtsteuerschuld der Aktionäre anrechenbar, die in dem Staat wohnen, in dem die
Gesellschaftniedergelassen ist. Beziehen sich diese Abzüge dagegen auf Dividenden, die an Aktionäre
ausgeschüttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, so stellen sie die
Erhebung einer zusätzlichen Steuer zu Lasten dieser Aktionäre durch den Staat dar, in dem die
Gesellschaft niedergelassen ist, und der Wohnstaat dieser Aktionäre kann sie nicht berücksichtigen,
wenn er deren Einkommen besteuert.
8.
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet wie folgt:
„Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen;
- auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten.“
9.
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie, die Vorschrift, die im Mittelpunkt des Ausgangsverfahrens steht,
bestimmt:
„Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind,
zumindest wenn diese einen Anteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft von wenigstens 25
% besitzt, vom Steuerabzug an der Quelle befreit.“
10.
Artikel 7 Absatz 1 definiert die Bedeutung des Begriffes „Steuerabzug an der Quelle“ wie folgt:
„Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck .Steuerabzug an der Quelle' umfasst nicht die in
Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung
der Körperschaftssteuer an den Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft.“
11.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet wie folgt:
„Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne, die nicht anlässlich
der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so
- besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht oder
- lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag,
den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls
die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft nach denAusnahmebestimmungen
des Artikels 5 erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann.“
12.
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen, die
die Beseitigung oder Minderung der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken, und
insbesondere nicht die Bestimmungen, die die Auszahlung von Steuerkrediten an die
Dividendenempfänger betreffen.“
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
13.
Artikel 99 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2238/1994 über das
Einkommensteuergesetzbuch (im Folgenden: Einkommensteuergesetzbuch) bestimmt:
„Gegenstand der Steuer sind:
a) bei inländischen Aktiengesellschaften im Allgemeinen ... das gesamte Nettoeinkommen oder der
gesamte Reingewinn, das bzw. der in Griechenland oder im Ausland erzielt worden ist. Die
ausgeschütteten Gewinne entsprechen den nicht ausgeschütteten Gewinnen nach Abzug der
Körperschaftsteuer. ...
Zur Ermittlung des Gewinnanteils, der den nicht steuerbaren Einkünften oder den Einkünften
entspricht, die einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden besonderen Besteuerung
unterliegen, werden die gesamten Reingewinne anteilmäßig auf die Beträge der steuerbaren
Einkünfte und der nicht steuerbaren Einkünfte oder auf die Einkünfte verteilt, die einer zum Erlöschen
der Steuerschuld führenden besonderen Besteuerung unterliegen; ferner wird bei
Gewinnausschüttung zu den oben genannten sich ergebenden steuerbaren Gewinnen der Teil der
nicht steuerbaren Gewinne oder der Gewinne, die einer besonderen Besteuerung unterliegen, die zum
Erlöschen der Steuerschuld führt, hinzugerechnet, der den auf irgendeine Weise ausgeschütteten
Gewinnen entspricht, nachdem der ermittelte Betrag durch Hinzurechnung der auf ihn entfallenden
Steuer in einen Bruttobetrag umgewandelt worden ist.“
14.
Artikel 106 des Einkommensteuergesetzbuchs, dessen Absätze 2 und 3 von der Klägerin des
Ausgangsverfahrens als unvereinbar mit der Richtlinie angesehen werden, lautet wie folgt:
„1. Umfassen die Einkünfte juristischer Personen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 dieses Gesetzes
auch Dividenden oder Gewinne aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften, deren Gewinne gemäß
diesem Artikel oder gemäß Artikel 10 besteuert worden sind, so werden diese Einkünfte zur
Berechnung der steuerbaren Gewinne der juristischen Person von den gesamten Reingewinnen
abgezogen.Gehören zu den Reingewinnen einer inländischen Gesellschaft, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft jedoch außer Dividenden und Gewinnen aus der
Beteiligung an anderen Gesellschaften im oben genannten Sinne auch Einkünfte, die einer zum
Erlöschen der Steuerschuld führenden besonderen Besteuerung unterliegen, oder nicht steuerbare
Einkünfte und findet ferner eine Gewinnausschüttung statt, so werden zur Bestimmung der
ausgeschütteten Gewinne, die den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Einkünften
entsprechen, die gesamten Reingewinne zugrunde gelegt, die sich aus den Bilanzen dieser
juristischen Personen ergeben.
2. Gehören zu den Reingewinnen, die sich aus den Bilanzen von Genossenschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und inländischen Aktiengesellschaften mit Ausnahme von Bank- und
Versicherungsgesellschaften ergeben, auch nicht steuerbare Einkünfte, so wird zur Bestimmung der
steuerbaren Gewinne der juristischen Person zu diesen der Teil der nicht steuerbaren Einkünfte
hinzugerechnet, der den auf irgendeine Weise ausgeschütteten Gewinnen entspricht, nachdem der
ermittelte Betrag durch Hinzurechnung der darauf entfallenden Steuer in einen Bruttobetrag
umgewandelt worden ist. ...
3. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend auch für die Ausschüttung von Gewinnen durch
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, durch inländische Aktiengesellschaften mit Ausnahme von
Bank- und Versicherungsgesellschaften und durch Genossenschaften, zu deren Gewinnen auch
Gewinne gehören, die unter ihrem Namen nach einer besonderen Regelung bestimmt oder besteuert
werden.“
15.
Aus den Artikeln 99 und 106 des Einkommensteuergesetzbuchs ergibt sich, dass dann, wenn eine
Aktiengesellschaft griechischen Rechts, die bei ihren Bruttoeinkünften über nichtsteuerbare Einkünfte
oder über einer besonderen - d. h. einer verringerten - Besteuerung unterliegende Einkünfte verfügt,
Gewinne ausschüttet, angenommen wird, dass diese Gewinne proportional aus diesen Einkünften
herrühren. Bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage werden folglich die nichtsteuerbaren
Einkünfte und die einer besonderen Besteuerung unterliegenden Einkünfte in gebotener Höhe nach
Umwandlung in Bruttobeträge in die Steuerbemessungsgrundlage wiedereingerechnet.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Hellenischen Republik und dem
Königreich der Niederlande
16.
Die Hellenische Republik und das Königreich der Niederlande haben am 16. Juli 1981 in Athen ein
Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens lautet
wie folgt:
„(1) Dividenden, die von einer in einem der Staaten niedergelassenen Gesellschaft an einen
Einwohner des anderen Staates gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Solche Dividenden dürfen jedoch auch in dem Staat, in dem die Gesellschaft, die die Dividenden
zahlt, niedergelassen ist, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden; ist der
Empfänger der Dividendenberechtigte, so darf die erhobene Steuer folgende Beträge nicht
übersteigen:
a) ...
b) bei Dividenden, die von einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft an einen Einwohner
der Niederlande gezahlt werden: 35 % des Bruttobetrags der Dividenden.“
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfrage
17.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts, deren
Hauptgegenstand die Herstellung von und der Handel mit Brauereierzeugnissen ist. Die
niederländische Gesellschaft Amstel International hält eine Beteiligung am Gesellschaftskapital in
Höhe von 92,17 %.
18.
Nach Angabe des vorlegenden Gerichts nannte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer
Erklärung für das Steuerjahr 1996 einen Einkommensteuerbetrag in Höhe von 7 026 210 797 GRD.
Darin eingeschlossen war ein Betrag von 794 291 553 GRD, der sich auf nichtsteuerbare Einkünfte
und auf einer besonderen Besteuerung unterliegende Einkünfte gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3
des Einkommensteuergesetzbuchs bezog.
19.
Von diesem Gesamtbetrag zusätzlicher Steuern in Höhe von 794 291 553 GRD forderte die Klägerin
des Ausgangsverfahrens die Erstattung von 738 384 406 GRD. Zur Begründung dieser Forderung
machte sie geltend, Artikel 106 Absätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuchs sehe eine Art von
Besteuerung vor, die allein deshalb, weil sie mit der Ausschüttung von Gewinnen verbunden sei, einen
nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verbotenen „Steuerabzug an der Quelle“ darstelle.
20.
Nachdem der Leiter der für Aktiengesellschaften zuständigen Finanzbehörde in Athen sich innerhalb
der gesetzlichen Frist von drei Monaten nicht geäußert hat, gilt dieser Einspruch als stillschweigend
zurückgewiesen.
21.
Die Klägerin erhob beim Dioikitiko Protodikeio Athinon Klage auf Aufhebung der stillschweigenden
Zurückweisung ihres Einspruchs und auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 738 384 406 GRD.
22.
Das Dioikitiko Protodikeio Athinon hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt es einen „Steuerabzug an der Quelle“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG
des Rates vom 23. Juni 1990 dar, wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung
von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft - eine Aktiengesellschaft oder eine entsprechende
Gesellschaft - an ihre Muttergesellschaft für die Bestimmung der steuerbaren Gewinne der
Tochtergesellschaft deren gesamter Reingewinn einschließlich der Einkünfte, die einer besonderen
Besteuerung unterliegen, die zum Erlöschen der Steuerschuld führt, sowie der nicht steuerbaren
Einkünfte berücksichtigt wird, obwohl diese beiden Arten von Einkünften nach nationalem Recht nicht
besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die
Muttergesellschaft ausgeschüttet würden?
Zur Vorabentscheidungsfrage
23.
Die griechische Regierung macht geltend, das einzige Ziel der Richtlinie bestehe darin, eine
Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Richtlinie sehe keine Steuerbefreiung vor. Artikel 4 der
Richtlinie setze nämlich eine Besteuerung der Tochtergesellschaft voraus, und Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie schließe nur im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung einen Steuerabzug an der Quelle aus.
24.
Die im Ausgangsverfahren streitigen Vorschriften stellten keinen Steuerabzug an der Quelle dar,
sondern gehörten zur Besteuerung der Einkünfte der Tochtergesellschaft. Die in Artikel 106 Absätze 2
und 3 des Einkommensteuergesetzbuchs vorgesehene Art der Besteuerung der ausgeschütteten
Gewinne stehe nämlich in keinerlei Zusammenhang mit dem nach der Richtlinie verbotenen
Steuerabzug an der Quelle. Unerheblich sei, dass die Zahlung der Steuer im Zeitpunkt der
Ausschüttung der Gewinne an die Tochtergesellschaft erfolge, da diese Gewinne im Namen der
Tochtergesellschaft besteuert würden.
25.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie sich insbesondere aus ihrer dritten
Begründungserwägung ergibt, bezweckt, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede
Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und
damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass im Staat der
Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle
gewährt wird (Urteil vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/91 und
C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22).
26.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne nach den im
Ausgangsverfahren streitigen griechischen Rechtsvorschriften unter Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
fällt, ist zum einen auf den Wortlaut dieser Vorschrift abzustellen und festzustellen, dass der darin
verwendete Begriff „Steuerabzug ander Quelle“ nicht auf bestimmte feststehende Arten
innerstaatlicher Besteuerung beschränkt ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98,
Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 22).
27.
Zum andern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifizierung einer Steuer,
Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der
Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteil vom
13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société
française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).
28.
Aus dem Vorlagebeschluss und den gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes
eingereichten Erklärungen geht hervor, dass die in den Randnummern 13 bis 15 des vorliegenden
Urteils beschriebene, im Ausgangsverfahren streitige Besteuerung durch die Zahlung der Dividenden
ausgelöst wird. Darüber hinaus richtet sich die Besteuerung unmittelbar nach dem Umfang der
vorgenommenen Ausschüttung.
29.
Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung kann sie nicht einer in Verbindung mit der
Ausschüttung von Gewinnen auf die Muttergesellschaft erfolgenden Vorauszahlung der
Körperschaftsteuer an den Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
der Richtlinie gleichgestellt werden. Die im Ausgangsverfahren streitige Besteuerung bezieht sich
nämlich auf Einkünfte, die nur bei Ausschüttung von Dividenden bis zur Höhe der gezahlten Dividenden
besteuert werden. Ein Beweis dafür besteht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die
Kommission vorgetragen haben, darin, dass die Tochtergesellschaft gegenüber der Erweiterung ihrer
Besteuerungsgrundlage, die nach Artikel 106 Absätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuchs
durch die Ausschüttung von Gewinnen bewirkt wird, nicht mit negativen Einkünften aufrechnen darf,
die sie in vorangehenden Steuerjahren erzielt haben könnte, und zwar entgegen dem steuerlichen
Grundsatz des Verlustvortrags, der jedoch im griechischen Recht niedergelegt ist.
30.
Die griechische Regierung beruft sich außerdem auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
der Hellenischen Republik und dem Königreich der Niederlande, um zu rechtfertigen, dass die
Dividenden, die sich bei der Beteiligung von ausländischen Gesellschaften an griechischen
Gesellschaften ergeben, in Griechenland besteuert werden. Ihrer Ansicht nach ist ein solches
Abkommen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie zulässig.
31.
In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass das Abkommen zwischen der Hellenischen
Republik und dem Königreich der Niederlande die Doppelbesteuerung von Dividenden keineswegs
beseitigt oder mindert, sondern vielmehr eine solche Doppelbesteuerung regelt. Zum einen
ermächtigt Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens den Wohnstaat des Aktionärs, die
ausgeschüttetenDividenden zu besteuern. Zum anderen erlaubt Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens
dem Sitzstaat der Gesellschaft, die Dividenden ausschüttet, diese ebenfalls zu besteuern, jedoch zu
einem Satz, der bei Dividenden, die von einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft an einen
in den Niederlanden ansässigen Aktionär gezahlt werden, 35 % nicht überschreiten darf.
32.
Im Übrigen sind die Rechte, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer aus Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie ergeben, wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie nicht anwendbar
ist, unbedingt, und ein Mitgliedstaat kann ihre Beachtung nicht vom Inhalt eines mit einem anderen
Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens abhängig machen (in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1986
in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 26).
33.
Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass es einen Steuerabzug an der Quelle
im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie darstellt, wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei
der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft (eine Aktiengesellschaft oder eine
entsprechende Gesellschaft) an ihre Muttergesellschaft für die Bestimmung der steuerbaren Gewinne
der Tochtergesellschaft deren gesamter Reingewinn einschließlich der Einkünfte, die einer
besonderen, zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Besteuerung unterliegen, sowie der
nichtsteuerbaren Einkünfte berücksichtigt wird, obwohl diese beiden Arten von Einkünften nach
nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft verblieben und nicht
an die Muttergesellschaft ausgeschüttet würden.
Zu den zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils
34.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der griechischen Regierung beantragt, für den
Fall, dass festgestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftsrecht einer Besteuerung der im
Ausgangsverfahren streitigen Art entgegensteht, die zeitlichen Wirkungen des Urteils des
Gerichtshofes zu beschränken. Er hat sich dabei auf die erheblichen Kosten berufen, die durch die
Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuern verursacht würden.
35.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die
Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner
Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht wird, in welchem
Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und
anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung
auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils
entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die
Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit
vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205,
Randnr. 16, sowie Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 47).
36.
In Anbetracht dieser Grundsätze muss eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das
über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, eine absolute Ausnahme bleiben. Der Gerichtshof hat
von seiner dahin gehenden Befugnis nämlich nur unter ganz bestimmten Umständen Gebrauch
gemacht. Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die
insbesondere auf die große Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem
Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren,
und sich zeigte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in
Bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der
unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen
hatte (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).
37.
In der vorliegenden Rechtssache ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Auslegungsurteil
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts
gerechtfertigt.
38.
Erstens hat die griechische Regierung nicht dargetan, dass das Gemeinschaftsrecht zu der Zeit,
als die innerstaatlichen Vorschriften über die im Ausgangsverfahren streitige Besteuerung erlassen
wurden, bei vernünftiger Betrachtung dahin verstanden werden konnte, dass es eine solche
Besteuerung zuließ.
39.
Zweitens ist dem Vorbringen, das sich auf den Umfang des finanziellen Schadens bezieht, den die
griechische Regierung zu tragen hätte, nicht zu folgen. Die möglichen finanziellen Konsequenzen der
Rechtswidrigkeit einer Steuer für eine Regierung haben für sich allein niemals die Beschränkung der
Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes gerechtfertigt. Wäre dies nicht so, würden die schwersten
Verstöße außerdem günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen
Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in den
verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48).
Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines
Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den
Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. Urteil Bautiaa und
Société française maritime, Randnr. 55).
40.
Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich
zu beschränken.
Kosten
41.
Die Auslagen der griechischen und der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Dioikitiko Protodikeio Athinon mit Beschluss vom 26. Juli 1999 vorgelegte Frage für
Recht erkannt:
Es stellt einen Steuerabzug an der Quelle im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten dar, wenn das nationale Recht
vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft
(eine Aktiengesellschaft oder eine entsprechende Gesellschaft) an ihre
Muttergesellschaft für die Bestimmung der steuerbaren Gewinne der Tochtergesellschaft
deren gesamter Reingewinn einschließlich der Einkünfte, die einer besonderen, zum
Erlöschen der Steuerschuld führenden Besteuerung unterliegen, sowie der
nichtsteuerbaren Einkünfte berücksichtigt wird, obwohl diese beiden Arten von Einkünften
nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft
verblieben und nicht an die Muttergesellschaft ausgeschüttet würden.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Griechisch.